StPO III: Nochmals Messengerüberwachungsdaten, oder: ANOM, EncroChat in Altfällen, Nichtkatalogtat

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Und dann zum Tagesschluss noch etwas zu EncroChat bzw. anderen (ähnlichen) Messengerdiensten und noch einmal die Frage, ob die durch die Überwachung dieser Kommunikation gewonnen Erkenntnisse im Strafverfahren gegen die Beschuldigten verwertet werden dürfen. Der BGh hat zwar schon ein paar Mal dazu Stellung genommen, es gibt aber immer wieder noch weitere Entscheidungen. Dazu gibt es ja auch inzwischen BVerfG -Rechtsprechung. Da m.E. „die Messe gelesen“ ist = die Rechtsprechung von der Verwertbarkeit ausgeht, stelle ich hier nur die Leitsätze vor, un d zwar.

Die aus der Überwachung von AnomChat gewonnenen Daten dürfen zur Aufklärung schwerer Straftaten verwendet werden. Sie unterliegen keinem Verwertungsverbot.

1. Für die Verwertbarkeit von Encro-Chat-Dateien ist es erforderlich, dass die von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt angeordnete Übermittlung der in Frankreich erlangten EncroChat-Daten in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zulässig gewesen wäre (insoweit Abkehr von BGH, Beschl. v. 02.03.2022 – 5 StR 457/21, BGHSt 67, 29 = NJW 2022, 1539).

2. in Fällen, die zu dem Zeitpunkt der Europäischen Ermittlungsanordnung als Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar waren, heute aber lediglich § 34 Abs. 1 und 3 KCanG unterfallen, war die Informationsübermittlung auf der Grundlage der erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung und ist die anschließende Beweisverwertung rechtmäßig.

Die durch die Überwachung von Encro-Chat gewonnen Daten sind auch dann verwertbar, wenn die Daten bei einer prozessualen Tat nicht zu einer Anklage wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge führen, sondern wegen der Nichtkatalogtat Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz1, Satz 2 Nr. 2 StGB a.F.). Eine zweckändernde Verwendung von Daten liegt nur dann vor, wenn die Erkenntnisse in einem anderen Strafverfahren angefallen sind, den Verdacht wegen einer weiteren, von jenem Verfahren los gelösten Straftat begründen und daher in einem gesonderten neuen Strafverfahren verfolgt werden sollen.

Wie gesagt: M.E. ist „die Messe gelesen“, aber: Es gibt dann doch immer wieder noch Entscheidungen von Instanzgerichten, die das anders sehen. Exemplarisch hier das LG Berlin, Urt. v. 19.1.2024 – 525 KLs 8/22. Nun ja, man wird sehen, was raus ggf. in der Revision wird. Das das Urteil recht lang ist, habe ich davon abgesehen, es auf der Homepage einzustellen, sondern verweise auf die Teilveröffentlichung beim Verteidiger.

 

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