Kategoriearchiv: Ermittlungsverfahren

StPO I: Anforderungen an eine „gute“ Anklage, oder: Mängel der Umgrenzungsfunktion

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Heute habe ich dann noch einmal StPO-Entscheidungen im Angebot.

Den Opener mache ich mit dem BayObLG, Urt. v. 04.05.2026 -203 StRR 230/26, das sich noch einmal zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anklage äußert.

Dem Angeklagten wird mit der Anklage der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, in fünf selbständigen Fällen Geschäftsgeheimnisse seiner früheren Arbeitgeberin verletzt zu haben (§ 23 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. A GeschGehG). Als Beschäftigter der in U. ansässigen F., die Präzisionsbauteile herstelle, habe er bis zu seiner Kündigung am 09.082022 als intern Verantwortlicher für die Firmen-IT als einziger Mitarbeiter neben dem Produktionsleiter über einen passwortgeschützten Zugriff zu allen im Fertigungsserver gespeicherten Daten verfügt. Nachdem er Anfang Januar 2022 beschlossen habe, sich im Bereich der Herstellung von Hochpräzisionsbauteilen selbständig zu machen, habe er zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, wohl im Zeitraum zwischen dem 29.06.2022 und dem 31.07.2022, die einer persönlichen Übung entsprechend auf einer privaten Festplatte gespeicherte, im Eigentum des Unternehmens stehende Fertigungsverwaltungssoftware, über die im Unternehmen die Produktion der Feinmechanik-Bauteile gesteuert wurde, nebst Auftrags-, Kunden- und Produktionsdaten für Drehfrästeile auf eine private externe Festplatte überspielt. Ebenfalls zu dieser Zeit habe der Angeklagte die passwortgeschützten Daten zu Design-, Konstruktions-, Forschungs- und Entwicklungsunterlagen sämtlicher Eigenprodukte seiner Arbeitgeberin vom Firmenserver abgerufen und unbefugt auf seiner privaten Festplatte gespeichert. Am 12.09.2022, am 19.09.2022 und am 29.09.2022 habe der Angeklagte zudem einen von ihm erstellten Businessplan, der von ihm unbefugt übertragene, firmenintern passwortgesichert gespeicherte Flussdiagramme sowie Kunden- und Auftragsdaten seiner früheren Arbeitgeberin enthielt, an Dritte weitergegeben. Der Angeklagte sei am Tag der Durchsuchung (10. November 2022) im Besitz von 175.095 Dateien gewesen, die seiner früheren Arbeitgeberin zuzuordnen wären. Die elektronischen Ordner wiesen laut Anklage Erzeugungsdaten zwischen dem 29.06.2022 und dem 31.07.2022 auf. Nach den in der Anklage wiedergegebenen Bestimmungen seines Arbeitsvertrages habe der Angeklagte einer Geheimhaltungsverpflichtung unterlegen.

Das LG hat das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Das hat es damit begründet, dass die Anklageschrift die Taten nicht hinreichend beschreibe. Es mangle an hinreichenden Feststellungen, ob die vom Angeklagten kopierten Daten einer Schutzstufe unterlägen und wenn ja, ob eine geringere oder erhöhte Schutzstufe bestanden hätte. Dazu sei eine bislang nicht erfolgte Auswertung und Katalogisierung sämtlicher sichergestellter 175.095 Dateien erforderlich. Der Anklage könne zudem nicht entnommen werden, welche Geheimhaltungsmaßnahmen die Arbeitgeberin des Angeklagten bezogen auf jede einzelne Datei getroffen hätte.

Das hat das BayObLG anders gesehen. Es hat das LG-Urteil aufgehoben und zurückverwiesen:

“ a) Eine Anklage ist unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98 – , BGHSt 44, 153-160; BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11 – , BGHSt 57, 88-94 juris Rn. 12 m.w.N.; LR-Stuckenberg, 27. Aufl., § 200 StPO Rn. 83).

b) Beeinträchtigungen der Informationsfunktion hingegen haben diese Konsequenz nicht, weil das Tatgericht sie mittels klarstellender Hinweise noch im Laufe der Hauptverhandlung beheben kann (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11 – juris Rn. 12 m.w.N.). Wenn feststeht, über welchen Sachverhalt das Gericht urteilen soll, berühren Mängel der Informationsfunktion aufgrund einer unzulänglichen Tatbeschreibung die Wirksamkeit der Anklageschrift nicht (Stuckenberg aaO § 200 Rn. 89; BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98 -).

c) Die Umgrenzungsfunktion der Anklage dient dazu, den Prozessgegenstand festzulegen, mit dem sich das Gericht aufgrund seiner Kognitionspflicht zu befassen hat. Die Tat muss dazu als Lebensvorgang so beschrieben werden, dass praktisch unverwechselbar feststeht, welches historische Geschehen Gegenstand der Aburteilung sein soll; sie wird damit als Verfahrensgegenstand konkretisiert. Die Individualisierung geschieht dabei nach Zeit, Ort und Gegenstand, durch die Angabe der Art der Tätigkeit und des angestrebten oder verwirklichten Erfolges. Die beschriebene Tat muss sich von anderen, gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen, und es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (Stuckenberg aaO § 200 Rn. 18; Schneider in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 200 Rn.3; Wenske in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, StPO § 200 Rn. 15, 16; BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 478/19 – juris Rn. 10 m.w.N.). Darüber hinausgehende Angaben, die den Tatvorwurf näher beschreiben, können zwar erforderlich sein, um der Informationsfunktion der Anklageschrift zu genügen; ihr Fehlen lässt jedoch deren Bestand unberührt (BGHSt 44, 153 juris Rn. 10; Wenske aaO § 200 Rn. 16).

d) Die Umstände, welche die gesetzlichen Merkmale der Straftat ausfüllen, gehören hingegen – wie sich schon aus dem Wortlaut von § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt – nicht zur Bezeichnung der Tat (BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 478/19 – juris Rn. 10).

e) Wann die Tat in dem beschriebenen Sinn hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls festgelegt werden (BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 478/19 aaO).

f) Nach diesen Maßstäben erfüllt die Anklage vom 14. Mai 2024 hinsichtlich der geschilderten Taten ihre Funktion, den Verfahrensgegenstand zu umgrenzen. Die Schilderung des Abgreifens und Nutzens der passwort-, need-to-know- und arbeitsvertragsrechtlich geschützten Geschäftsdaten der Arbeitgeberin unter Angabe von deren Gegenständen in Verbindung mit der Festlegung des tatrelevanten Zeitraums und der Örtlichkeit der Speicherung reichen aus, um die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten so zu bestimmen, dass die Identität des jeweils gemeinten geschichtlichen Vorgangs hinreichend klargestellt wird und die einzelne Tat sich von anderen unterscheiden lässt. An der Konkretisierung und Individualisierung des geschichtlichen Vorgangs bestehen keine Zweifel. Anhaltspunkte, aufgrund derer unklar wäre, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll, sind nicht vorhanden. Die Anklage ist daher als Voraussetzung für die gerichtliche Untersuchung (§ 151 StPO) wirksam geworden. Die von der Wirtschaftsstrafkammer vermissten Ausführungen zum Schutzstatus der Dateien und zur Zuordnung der Dateien zu dem jeweiligen Schutzstatus waren für eine wirksame Anklageerhebung hingegen nicht erforderlich, weil insoweit nur die Informationsfunktion der Anklage und die Würdigung der Beweise betroffen wäre.

g) Soweit die Einstellung des Verfahrens auf Zweifeln am Tatverdacht gründet, rechtfertigen diese nach dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses keine Einstellung. Die materiell-rechtliche Frage der Strafbarkeit des Angeklagten ist von der Problematik der Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift zu trennen. Kann einem Angeklagten nach Ausschöpfung der Beweismöglichkeiten die Begehung einer konkreten Tat nicht nachgewiesen werden, ist er freizusprechen, wenn diese Tat im Sinne von § 264 StPO angeklagt war (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11 – juris Rn. 16). Die Frage, ob das eröffnende Gericht den hinreichenden Tatverdacht zu Recht bejaht hat, wäre auch der Revision nicht zugänglich (vgl. Stuckenberg aaO § 203 StPO Rn. 21).“

Verkehr III: (Vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Zusammenhangstat, E-Scooter, Verfahrensdauer

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Und dann hier noch einige Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB bzw. § 111a StPO, und zwar:

Die Fahrerlaubnis kann nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer in der Tat zu Tage getretenen mangelnden Eignung auch dann entzogen werden, wenn kein typisches Verkehrsdelikt vorliegt, sondern wenn die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangene Straftat der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen ist (sog. Zusammenhangstat). Es kommt nicht darauf an, ob die Fahrt vor, während oder nach der Tat unternommen wird. Wesentlich ist aber, dass das Führen des Kraftfahrzeugs dem Täter für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdeckung dienlich sein soll.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht mehr verhältnismäßig, wenn der Beschuldigte infolge der vorläufigen Beschlagnahme des Führerscheins seit neun Monaten kein Kfz mehr führen darf und das Verfahren nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl bis zum Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins über vier Monate still gestanden hat.

1. Bei einem sog. E-Scooter handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 eKFV, das dem Kraftfahrzeugbegriff des § 1 Abs. 2 StVG unterfällt und damit auch als Fahrzeug im Sinne des Strafgesetzbuches einzuordnen ist, bei dem eine absolute Fahruntüchtigkeit ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille anzunehmen ist.

2. Eine Ausnahme vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt setzt voraus, dass sich die Tat hinsichtlich Gewicht, Anlass, Motivation oder sonstiger Umstände vom Regelfall abhebt. Dass der Beschuldigte keinen Pkw, sondern E-Scooter gefahren ist, trägt die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht.

3. Dass der Beschuldigte ggf. nur eine Strecke von 150 Meter ist, kann grundsätzlich für eine Widerlegung der Vermutung des § 69 Abs. 2 StGB sprechen. Dem steht jedoch in erheblicher Weise gegenüber, dass sich auf dem E-Scooter ein Mitfahrer befand, während der Beschuldigte dieses geführt hat.

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann abgesehen und stattdessen ein Fahrverbot angeordnet werden, wenn der Beschuldigte nach der mehr als zwei Jahre zurückliegenden Trunkenheitsfahrt erfolgreich eine Maßnahme der Therapieeinrichtung IVT-Hö mit umfangreichen verkehrstherapeutischen Maßnahmen absolviert hat.

Pflichti II: Neues zur rückwirkenden Bestellung? oder: Achtung!! Ist eine konkludente Beiordnung erfolgt?

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Und im zweiten Posting dann einige Entscheidungen zur Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung.

Die Frage ist nach wie vor umstritten. Das zeigen auch die Entscheidungen, die ich vorstelle. Denn zum Teil haben die Gerichte die rückwirkende Bestellung als zulässig angesehen, zum Teil sind sie von Unzulässigkeit ausgegangen.

Die Zulässigkeit bejaht haben

Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist jedenfalls dann als zulässig anzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers rechtzeitig vor einem Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 140 Abs. 1 und/oder Abs. 2 StPO gegeben waren und die Entscheidung aus allein in der Sphäre der Justiz liegenden Gründen nicht vor Abschluss des Verfahrens erfolgte. Das ist vor allem der Fall, wenn die Beiordnung unter Missachtung des Unverzüglichkeitsgebotes verzögert worden ist.

1. Zur wirksamen Anzeige der Verteidigerstellung bedarf es nicht der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.

2. Wenn ein Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt eingelegt und begründet wird, spricht – vor dem Hintergrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (vgl. § 1 der BRAO) – nämlich in der Regel eine Vermutung dafür, dass er hierzu bevollmächtigt ist. Der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedarf es abgesehen von den gesetzlich angeordneten Ausnahmen nicht.

3. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag ohne zwingenden Grund nicht unverzüglich erfolgt ist.

4. Wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden zählt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen.

Die Zulässigkeit verneint haben:

Eine nachträgliche, rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung für ein abgeschlossenes Verfahren ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn der Verteidiger oder der Beschuldigte rechtzeitig und begründet die Bestellung beantragt hatte.

Eine nachträgliche, rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung für ein abgeschlossenes Verfahren ist unzulässig, da die Pflichtverteidigerbestellung nicht im Kosteninteresses des Rechtsanwalts erfolgt.

1. Die Kammer hält daran fest, dass eine rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger nach Verfahrensabschluss grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

2. Eine konkludente Beiordnung eines Verteidigers als Pflichtverteidiger kann im Einzelfall ausnahmsweise gegeben sein, wenn ein Gericht einen Verteidiger in Kenntnis seines Antrages auf Beiordnung als Pflichtverteidiger aktiv am weiteren Verfahren mitwirken lässt.

Wenn man es sieht/liest: Nichts Neues in diesem Kampf, bis auf die Entscheidung des LG Verden, die einen Weg aufzeigt, auf den man achten muss: Nämlich die Frage: Ist ggf. eine konkludente Beiordnung erfolgt, was zulässig ist. Ist das der Fall, muss man um die rückwirkende Bestellung nicht mehr kämpfen. Also bitte in Zukunft dazu vortragen und ggf. Klarstellung beim Gericht beantragen.

Pflichti I: Entpflichtung/Pflichtverteidigerwechsel, oder: Erkrankung, Vertrauensverhältnis, Rechtsmittel

Ab heute geht es dann hier „normal“ weiter, also keine vorbereiteten Beiträge mehr wie in den letzten Wochen. Allerdings hat sich in der Zeit einiges an Entscheidungen angesammelt, die ich vorstellen möchte. Daher werde ich jetzt zunächst mehr „Übersichten“/Leitsätze veröffentlichen, um den Berg abzubauen.

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Ich beginne heute mit Pflichtverteidigungsentscheidungen, und zwar zunächst hier Entscheidungen der Obergerichte zum Pflichtverteidigerwechsel bzw. zur Entpflichtung und den damti zusammenhängenden Fragen. Die vorgestellen Entscheidungen bringen aber nichts Neues, sondern bestätigen nur die Linie der bisherigen Rechtsprechung.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Ein Pflichtverteidiger ist gem. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO zu entpflichten, wenn er aufgrund einer – durch ärztliches Attest belegten längerfristigen Erkrankung – gesundheitlich nicht in der Lage ist, auf unabsehbare Zeit Gerichtstermine wahrzunehmen und damit eine angemessene Verteidigung des Angeklagten durch seinen Pflichtverteidiger nicht mehr gewährleistet ist.

Durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche ist ein Beschuldigter im Regelfall nicht beschwert; er kann diese daher grundsätzlich nicht anfechten. Eine Beschwer durch eine Pflichtverteidigerbestellung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der bestellte Verteidiger wegen mangelnder Eignung oder Interessengegensatzes unfähig erscheint, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen, oder der Beschuldigte in seinem Recht auf Bezeichnung des zu bestellenden Verteidigers und dessen Beiordnung aus § 142 Abs. 5 Satz 1 und 3 StPO betroffen ist.

1. Gem. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.

2. An den Nachweis der Zerrüttung sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt der bloße, nicht näher begründete Hinweis des Beschuldigten, er habe kein Vertrauen zu dem von der Vorsitzenden beigeordneten Verteidiger nicht. Maßstab für die Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ist die Sicht eines verständigen Angeklagten.

3. Auch der Umstand, dass nicht näher substantiierte unterschiedliche Vorstellungen über die Verteidigung in der Hauptverhandlung bestanden haben, führt per se noch nicht zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses.

4. Der Bestellung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger stehen wichtige Gründe i.S.d. § 143a Abs. 3 StPO entgegen, wenn Interessenskollisionen in Betracht kommen. Das ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt zugleich als Nebenklagevertreter und als Strafverteidiger tätig sein soll.

Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Pflichtverteidiger endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleistet ist. Um eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses annehmen zu können, bedarf es eines entsprechend substantiierten Vortrags. Maßgeblich ist dabei die Sicht eines verständigen Angeklagten.

 

 

Kosten einer europäischen Ermittlungsanordnung, oder: Vom Verurteilten zu tragende Verfahrenskosten

entnommen wikimedia.org

Mit der zweiten Entscheidung bleibe ich heute dann in Bayern und stelle hier LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 11.5.2026 – 12 Qs 33/26 – zum Ansatz der Kosten einer europäischen Ermittlungsanordnung vor.

Das AG hat den (ehemaligen) Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hat die durch das Verfahren entstandenen Kosten beim Angeklagten geltend gemacht. Darunter befanden sich auch Kosten, die dadurch entstanden waren, dass die Steuerfahndung im Rahmen ihrer Ermittlungen unter dem 1.3..2018 und dem 14.2.2019 Europäische Ermittlungsanordnungen (EEA) nach Frankreich richtete, um Auskünfte über Konten des Angeklagten zu erhalten.

Der Angeklagte hat gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Erinnerung beim AG eingelegt, die zurückgewiesen wurde. Hiergegen legte der Angeklagte Beschwerde ein, der das AG nicht abgeholfen hat. Das Rechtsmittel hatte beim LG keinen Erfolg:

„Daran gemessen greifen die Einwendungen der Beschwerde nicht durch. Diese Einwendungen betreffen in der Sache Kosten für Ermittlungsmaßnahmen, die von der seinerzeit ermittelnden Steuerfahndung Nürnberg verursacht worden sind. Im Einzelnen:

a) EEA

Im Rahmen ihrer Ermittlungen richtete die Steuerfahndung unter dem 1. März 2018 und dem 14. Februar 2019 Europäische Ermittlungsanordnungen (EEA) nach Frankreich, um Auskünfte über Konten des Beschwerdeführers zu erhalten. Die Beschwerde moniert, die Steuerfahndung habe keine EEA erlassen dürfen, wie der EuGH zwischenzeitlich ausgesprochen habe. Die dadurch verursachten Kosten (Nr. 9014 KV GKG, vgl. Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl., GKG KV 9014 Rn. 9 f.) hätten mithin nicht angesetzt werden dürfen.

aa) Im Ausgangspunkt zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass die Steuerfahndung nicht als Anordnungsbehörde i.S.d. Art. 2 Buchstabe c Ziff. ii RL 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (EEA-RL) gilt und somit die kostenauslösende EEA nicht erlassen durfte. Der EuGH hat nach Durchführung der hier streitigen Ermittlungen entschieden, dass die Steuerbehörde eines Mitgliedstaats, die zwar zur Exekutive dieses Staats gehört, aber gemäß dem nationalen Recht anstelle der Staatsanwaltschaft steuerstrafrechtliche Ermittlungen selbständig durchführt und dabei die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die der Staatsanwaltschaft zukommen, nicht als Justizbehörde und Anordnungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden kann. Eine solche Behörde könne hingegen Anordnungsbehörde im Sinne der Vorschrift sein, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2023 – C-16/22, juris).

bb) Daraus folgt indessen nichts zugunsten des Beschwerdeführers im hier gegebenen Rahmen der Kostenbeschwerde. Vor der Entscheidung des EuGH war es in der nationalen Diskussion streitig, ob die Steuerfahndung als Anordnungsbehörde i.S.d. EEA-RL anzusehen wäre oder nicht. Selbst die Bundesregierung vertrat vor der Entscheidung des EuGH die Auffassung, dass die Steuerfahndung im Hinblick auf ihre Befugnisse (vgl. § 386 Abs. 2, §§ 399 bis 401 AO) als Anordnungsbehörde gelten könne (Rettke, wistra 2023, 204; vgl. dort und bei Hiéramente, jurisPR-StrafR 6/2023 Anm. 2 unter C die weiteren Nachweise zum damaligen Streitstand). Indem die Steuerfahndung seinerzeit das Recht für sich in Anspruch nahm, eine EEA zu erlassen, verstieß sie nicht gegen eine klare gesetzliche Regelung und beging keinen schweren Verfahrensfehler. Der Begriff der Staatsanwaltschaft in Art. 2 Buchstabe c Ziff. ii EEA-RL hätte vor dem Urteil des EuGH funktionell oder institutionell ausgelegt und verstanden werden können und wurde dementsprechend auch unterschiedlich verstanden. Im erstgenannten Sinn wäre die Steuerfahndung für den Erlass einer EEA befugt gewesen, im zweitgenannten nicht. Aus dem Umstand, dass der EuGH später gegen die Steuerfahndung entschieden hat, folgt nicht, dass die gegenteilige Rechtsauffassung gegen eine nach damaligem Stand klare gesetzliche Bestimmung verstoßen hätte. Dass es an der Klarheit fehlte, zeigte im Übrigen schon die das EuGH-Urteil auslösende Vorlage des OLG Graz – wäre die Rechtslage klar gewesen, hätte es der Vorlage nicht bedurft („acte clair“, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81 – CILFIT, NJW 1983, 1257, 1258).“

Mit zunehmender Europäisierung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren werden die mit dieser Entscheidung angesprochenen Fragen in der Praxis an Bedeutung zunehmen. Im Übrigen: M.E. hat das LG die vom Angeklagten angesprochen Frage überzeugend gelöst. Es kann nicht eine nach den durchgeführten Ermittlungen ergangene Entscheidung des EuGH zu deren Rechtswidrigkeit/Unzulässigkeit führen. Das gilt vor allem dann, wenn die entschiedene Frage streitig war.