Kategoriearchiv: StPO

Rüge I: Zeugenentlassung/Fragerechtentziehung, oder: Unverzüglichkeit der Ablehnung

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Ich stelle heute dann BGH-Entscheidungen zu Verfahrensrügen vor. Da haben sich ein paar Entscheidungen angesammelt. Die Rüge waren natrülich jeweils nicht erfolgreich, aber die Beschlüsse zeigen, was vorgetragen werden muss.

In dem ersten vorgestellten Beschluss, dem BGH, Beschl. v. 22.04.2026 – 5 StR 102/26 – hat der BGH zu zwei Verfahrensrügen Stellung genommen, die gegen ein Urteil wegen wegen sexuellen Übergriffs erhoben wird sind. Beide hatten keinen Erfolg:

„1. Die erhobenen Verfahrensrügen dringen nicht durch. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

a) Die Rüge einer Verletzung von „§ 240 Abs. 2 StPO, des § 244 Abs. 2 StPO, des Art. 103 Abs. 1 GG sowie des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK“ wegen Entlassung eines Zeugen und Entziehung des Fragerechts der Verteidigung ist auch deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, ob sich der Zeuge in Bezug auf die Entstehung und den Kontext einer in der Hauptverhandlung von seinem Mobiltelefon teilweise abgespielten Audiodatei auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat. Offen bleibt auch, ob die technisch aufgearbeitete Audiodatei, wie vom Vorsitzenden angekündigt, den Verfahrensbeteiligten zu einer späteren Zeit zur Verfügung gestellt worden ist und der Verteidiger insoweit die erneute Vernehmung des Zeugen beantragt hat. Das Revisionsgericht kann auf der Grundlage des lückenhaften Tatsachenvortrags die Begründetheit der Rüge nicht prüfen.

b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der „§§ 24, 25, 26, 27 StPO in Verbindung mit § 338 Nr. 3 StPO“ wegen Zurückweisung seines Ablehnungsantrags gegen den Vorsitzenden vom 2. Mai 2025 aufgrund von Vorgängen in der Hauptverhandlung vom 28. April 2025 (Montag) beanstandet, ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil zu den konkreten zeitlichen Abläufen, insbesondere zur Kenntnis des Angeklagten vom Ablehnungsgrund, nicht vorgetragen wird. Eine Prüfung der Unverzüglichkeit des Antrags gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ist daher nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2022 – 5 StR 542/20 Rn. 54; Beschluss vom 18. Mai 2022 – 3 StR 181/21, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 10 Rn. 27). Die – möglicherweise insoweit bedeutsame – ergänzende Stellungnahme des Verteidigers vom 8. Mai 2025 ist nicht vollständig mitgeteilt worden; der Vortrag bricht mitten im Satz ab.“

Bewährung I: Urteilsgründe beim Bewährungsversager, oder: Darstellung der Vorstrafen im Urteil

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Zum Wochenbeginn stelle ich dann zwei Entscheidungen zu Bewährungsfragen vor.

Ich beginne mit dem KG, Urt. 05.06.2025 – 2 ORs 13/25, dass sich zu den Urteilsgründe bei erneuter Bewährung für einen Bewährungsversager außert. Das KG hat die Urteilsgründe als nicht ausreichend beanstandet:

„3. Das angefochtene Urteil hält in Bezug auf seinen Ausspruch, die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, der rechtlichen Prüfung durch den Senat nicht stand; die Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, dass das Landgericht die Aussetzungsentscheidung nicht rechtsfehlerfrei begründet hat.

a) Zwar obliegt die Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Strafe zur Bewährung auszusetzen ist, dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, dem auch hinsichtlich der Prognose ein Beurteilungsspielraum zusteht. Das Revisionsgericht hat daher dessen Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Es hat aber zu prüfen, ob der Tatrichter Rechtsbegriffe verkannt hat oder ob Ermessensfehler vorliegen. Das Tatgericht muss daher darlegen, dass es bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen Umstände des Falles einbezogen hat. Bei einem schon mehrfach und dabei – wie hier – auch mehrfach wegen einschlägiger Delikte vorbestraften Täter, der bewährungsbrüchig geworden ist, sind hohe Anforderungen an die Begründung einer dennoch bewilligten erneuten Strafaussetzung zur Bewährung zu stellen. Denn dieser Täter hat durch seine neuerliche Straffälligkeit gezeigt, dass er nicht willens oder fähig ist, sich eine frühere Verurteilung zur Warnung dienen zu lassen. Bei ihm kann daher in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er sich anders als in der Vergangenheit verhalten, sich also in Zukunft straffrei führen wird. Daher sind an die Umstände, mit denen gleichwohl die Annahme einer günstigen Prognose gerechtfertigt werden soll, erhöhte Anforderungen zu stellen. Die eine solche Ausnahmeentscheidung tragenden Tatsachen müssen in den Urteilsgründen im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt werden, wobei eine Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich ist und es einer eingehenden Auseinandersetzung mit dessen Vortaten und den Umständen, unter denen sie begangen wurden, bedarf (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 2022 – [2] 121 Ss 146/21 [30/21]; KG, Urteile vom 8. Mai 2023 – 4 ORs 23/23 –, 6. September 2019 – [4] 161 Ss 107/19 [142/19] –, 25. Januar 2019 – [5] 161 Ss 163/18 [81/18] –, 14. Juni 2018 aaO, 22. Juli 2016 – [5] 161 Ss 52/16 [7/16] –, 27. Januar 2010 – [4] 1 Ss 469/09 [262/09], 26. Mai 2009 – [4] 1 Ss 144/09 [86/09] –).

b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

aa) Die prognoserelevanten Feststellungen des Landgerichts sind in rechtsfehlerhafter Weise lückenhaft.

Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Strafaussetzung zwar die Delinquenzgeschichte als prognostisch ungünstigen Faktor berücksichtigt, es fehlt jedoch an der erforderlichen eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und deren Begleitumständen.

Die Kammer nimmt im Rahmen der Gesamtabwägung nur pauschal auf die Vorbelastungen Bezug, ohne auf prognostisch relevante Begleitumstände der früheren Straftaten einzugehen. Zu diesen sind bereits nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen worden.

(1) Zu der Darstellung der Vorstrafen in dem angefochtenen Urteil, bei der der Bundeszentralregister des Angeklagten in der Weise wiedergegeben wird, dass einzelne Eintragungen – hier die ältesten – lediglich durch bloße Aufzählungszeichen („1. … 2. …“) ohne jegliche Feststellungen dargestellt werden, merkt der Senat Folgendes an:

In welchem Umfang Vorstrafen zu schildern sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Da sich die schriftlichen Urteilsgründe auf das Wesentliche beschränken sollen, sind Vorstrafen nur in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – 4 StR 255/21 – und Urteil vom 7. Februar 1996 – 5 StR 533/95 –; KG, Urteil vom 8. Mai 2013 – [4] 161 Ss 21/13 [28/13] –, jeweils juris). Wenn nur Zahl, Frequenz, Höhe, Einschlägigkeit und Verbüßung von Vorstrafen beachtlich sind und keine Folgerungen aus einzelnen bestimmten Vorverurteilungen gezogen werden, genügt regelmäßig die Darlegung von Zeitpunkt, Schuldspruch und Rechtsfolgen (vgl. BGH NStZ 2002, 100), wobei einer in die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten integrierten Darstellung gegenüber einer schematischen Wiedergabe des Auszugs aus dem Bundeszentralregister der Vorzug zu geben ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 1996 aaO mwN und vom 18. April 1996 – 1 StR 134/96 –, juris).

(2) Hinsichtlich der ältesten im Urteil näher dargestellten Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz ist das Datum sowohl der Entscheidung als auch der Rechtskraft des Erkenntnisses – aufgrund eines offensichtlichen Versehens – jeweils fehlerhaft mit dem Jahr 2026 angegeben.

(3) Insbesondere im Hinblick auf die Verurteilungen vom 21. Januar 2019 und 14. Januar 2021 wegen einschlägiger Delikte fehlen jegliche Angaben zu den Beweggründen des Angeklagten und seinen Lebensverhältnissen im damaligen Tatzeitraum. In Bezug auf das Erkenntnis vom 21. Januar 2019 lässt das Urteil zudem die Angabe des verwirklichten Straftatbestandes vermissen. Ebenso wenig werden die Gründe für die jeweilige Verlängerung der Bewährungszeit aus den Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Februar 2018 und 14. Januar 2021 mitgeteilt. Schließlich fehlt die konkrete Tatzeit der dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juli 2022 zugrunde liegenden Tat, die ebenfalls in die – nach Verlängerung bis zum 13. Januar 2025 laufende – Bewährungszeit aus dem Urteil vom 14. Januar 2021 fällt.

bb) Die Urteilsgründe lassen darüber hinaus eine aussagekräftige Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse vermissen.

(1) Zu den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten in der seit spätestens 2015 bis zur Begehung der hier verfahrensgegenständlichen Straftaten andauernden Phase wiederholter Straffälligkeit fehlen konkrete Feststellungen. Insoweit ist den Gründen des angefochtenen Urteils lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte, der keinen Schulabschluss hat, eine Ausbildung als Automobilverkäufer begann, aber nicht beendete, zeitweise arbeitslos war und später als Gebäudereiniger arbeitete. Nach einer etwa dreieinhalb Jahre andauernden Beziehung im Jugendalter führte er zwei weitere Beziehungen über jeweils zwei Jahre und ist seit circa anderthalb Jahren mit seiner aktuellen Lebensgefährtin zusammen, die ein Kind mit in die Beziehung gebracht hat.

(2) Das Landgericht hat seine Entscheidung, die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, im Wesentlichen damit begründet, dass trotz des mehrfachen und einschlägigen Bewährungsbruchs die Prognose günstig erscheine, weil der Angeklagten sich im Jahr 2021 im Bereich Gebäudereinigung und Baugewerbe selbständig gemacht hat, dabei ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 2.500 und 3.000 Euro erzielt und für das Jahr 2024 mit einem noch höheren Einkommen rechnet. Außerdem hat er in diesem Jahr eine Kfz-Vermietung eröffnet und „sich am Kosmetikstudio seiner Freundin beteiligt“. Das Landgericht hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte nach den oben wiedergegebenen – wenn auch unpräzisen und lückenhaften – Feststellungen auch bei Begehung zumindest eines Teils der früheren Taten, die zu den Verurteilungen in den Jahren 2016 bis 2022 führten, über Arbeit verfügt und in einer festen Beziehung gelebt haben dürfte. Hinzu kommt, dass bei der Würdigung durch die Berufungskammer keine erkennbare Berücksichtigung gefunden hat, dass der Angeklagte schon zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Taten Inhaber der Bau- und Gebäudereinigungsfirma war. Damit hat das Landgericht sich überwiegend mit den – aus seiner Sicht – für den Angeklagten sprechenden Umständen befasst, mehrere maßgebliche entgegenstehende Umstände aber unberücksichtigt gelassen.

(3) Die Wertung des Landgerichts, die vorliegenden Taten stünden im Kontext einer „persönlich/familiär erlebten Krisensituation“, während der Angeklagte nach seinen eigenen glaubhaften Angaben nunmehr in gefestigten familiären Verhältnissen lebe, entbehrt einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage. Denn das Landgericht hat – sachverständig beraten – festgestellt, dass bei dem Angeklagten – neben nicht ausschließbaren Abhängigkeiten von Cannabis, Benzodiazepin und Testosteron – seit der Kindheit eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (vom impulsiven Typ) nebst einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung vorliegt, die durch das Auftreten von Verhaltensstörungen in den Bereichen Affektivität, Antrieb und Impulskontrolle und eine Absenkung der Hemmschwelle bei der Anwendung von Gewalt vor allem in emotional anspruchsvollen Situationen gekennzeichnet ist und bei der Ausbrüche intensiven Ärgers zu gewalttätigem oder explosivem Verhalten führen können. Soweit das Landgericht seine positive Prognose auf den Umstand stützt, dass der Angeklagte „problembewusst bezüglich der eigenen gesundheitlichen/psychischen Defizite“ ist und sich auf eigenen Wunsch sowie denjenigen seiner Partnerin „aufgrund akuter psychischer Probleme (Ausraster/Impulsdurchbrüche)“ vom 18. April bis 23. Mai 2024 in teilstationärer Behandlung befunden hat, genügt dies den besonderen Anforderungen an die Begründung einer erneuten Strafaussetzung zur Bewährung ebenfalls nicht. Die Feststellung der Berufungskammer, der Angeklagte habe die in den therapeutischen Einzel- und Gruppengesprächen besprochenen Strategien zur Emotionsregulation angenommen, ist durch nichts belegt. Angesichts der diagnostizierten, seit Kindheit an bestehenden und für die verfahrensgegenständlichen Taten zumindest mitursächlichen Störung und der nur rund einmonatigen, teilstationären Therapie, zu der das angefochtene Urteil keine näheren Feststellungen enthält, wäre jedoch eingehender zu erörtern gewesen, inwieweit sich die aktuelle Lebenssituation des Angeklagten tatsächlich (positiv) von derjenigen unterscheidet, in der er die verfahrensgegenständlichen und die den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Straftaten begangen hat. Soweit die Strafkammer ein „beachtliches und erfolgreiches Bemühen um legales Verhalten“ zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, fehlt es an nachvollziehbaren Angaben dazu, auf welchen tatsächlichen Umständen diese Einschätzung beruht.

cc) Auch dem Umstand, dass – soweit festgestellt – zuletzt größere zeitliche Abstände zwischen den einzelnen Straftaten des Angeklagten lagen, kommt entgegen der Einschätzung des Landgerichts nur begrenzte Aussagekraft für die prognostische Beurteilung zu. Denn die langjährige Delinquenzgeschichte des Angeklagten lässt auch ohne lückenlose Feststellungen zu den jeweiligen Tatzeiten erkennen, dass es immer wieder straffreie Phasen gegeben haben muss (vgl. KG, Urteile vom 8. Mai 2023 aaO, 14. Juni 2018 aaO. und 26. Mai 2009 aaO). Soweit die Kammer der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juli 2022 geahndeten Tat „mit Rücksicht auf Tat, -umstände und Bildungsniveau des Angeklagten“ nur eine eingeschränkte prognostische Bedeutung beimisst, ist dies anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar….“

StPO III: Akteneinsicht einer Berufsgenossenschaft, oder: Klärung von Regressansprüchen

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Und dann habe ich hier einen Beschluss zur Akteneinsicht. Es geht aber nicht um die Akteneinsicht des Verteidigers, sondern um die einer Berufsgenossenschaft, also § 474 StPO.

Die Berufsgenossenschaft, zugleich Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, wendet sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, die den Antrag der Berufsgenossenschaft abgelehnt hat, ihr zur Prüfung von Regressansprüchen bezüglich ihrer Versicherter, die bei einem Unfallgeschehen nach Angaben der Antragstellerin verletzt wurden und denen sie Leistungen gewährte, Akteneinsicht zu gewähren. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren zwei Explosionen, die sich am 01.09.2018 auf einem Betriebsgelände ereignet hatten. Durch die Druckwellen wurden Teile der Raffinerie zerstört. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden 31 Personen verletzt.

Der Vorfall ist zunächst bei der Staatsanwaltschaft in einem gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahren wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion untersucht worden. Dann hat die Staatsanwaltschaft der Antragstellerin mitgeteilt, dass das Verfahren nunmehr gegen namentlich bekannte Beschuldigte (vier Angestellte, die leitende Positionen inne hatten, sowie ein Prüfingenieur) geführt werde.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach  §§ 23 ff. EGGVG war nach Auffassung des BayObLG zulässig und begründet. Ich stelle hier wegen des Umfangs der Begründung nur die Leitsätze zum BayObLG, Beschl. v. 24.03.2026 – 203 VAs 510/25 – ein:

1. Die von einer Berufsgenossenschaft im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall geltend gemachten möglichen Regressansprüche werden vom Anwendungsbereich des § 474 Abs. 2 StPO erfasst. Für einen Anspruch auf Auskunft ist grundsätzlich ausreichend, wenn sich dem Vortrag der Berufsgenossenschaft abstrakt entnehmen lässt, dass die begehrte Information der Klärung von möglichen Regressansprüchen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall eines bei ihr versicherten Betroffenen und damit der Erfüllung ihrer nach § 199 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB VII i.V.m. § 110 Abs. 1 SGB VII und § 116 Abs. 1 SGB X gesetzlich zugewiesenen Aufgaben dient.

2. Die endgültige Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbarer Regressanspruch eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung gegen einen Schädiger in einem konkreten Haftungsfall besteht, obliegt den Zivilgerichten.

 

 

StPO II: Ausreichende richterliche Urteilsunterschrift?, oder: Eine bloße Paraphe reicht nicht

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Ich komme dann in diesem Posting noch einmal auf den OLG Koblenz, Beschl. v. 29.12.2025 – 3 ORbs 4 SsBs 32/25 – zurück, den ich neulich schon wegen der angesprochenen OWi-Fragen vorgestellt habe. Heute geht es um eine allgemeine StPO-Frage, und zwar um eine i.S. des § 275 Abs. 2 StPO ausreichende Unterschrift des Richters unter dem Urteil.

Dazu hat das OLG angemerkt:

„c) Das Urteil ist lediglich mit einem dem Namen des erkennenden Richters schwer zuzuordnenden Kürzel unterzeichnet, welches auch nicht eindeutig erkennen lässt, ob eine volle Unterschrift geleistet werden sollte. Soweit eine bloße „Paraphe“ vorliegt, reicht dies nach allgemeiner Auffassung – unabhängig von der Frage, welche Anforderungen an die Lesbarkeit der Unterschrift zu stellen sind – jedenfalls als Unterschrift im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht aus. Demnach ist zumindest zu fordern, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (BayObLG, Beschl. v. 16.10.2024 – 206 StRR 334/24, BeckRS 2024, 30993 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – 3 StR 452/18, BeckRS 2019, 7352; BeckOK-StPO/Peglau, 57. Ed. 01.10.2025, § 275 Rn. 25 m.w.N.“

StPO I: Urteilsgründe beim Wiedererkennen ok?, oder: Urteilsgründe beim DNA-Nachweis ok?

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Bei den StPO-Entscheidungen, die ich heute vorstelle, kommt zuerst der BGH, Beschl. v. 11.02.2025 – 2 StR 8/25; das erst am 09.06.2026 auf der HP des BGH online gestellt worden ist.

Der BGH äußert sich zur Beweiswürdigung bei einer Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. Der BGH beanstandet die landgerichtlichen Beweiswürdigungen ja häufiger, meist sind das aber Einzelfälle. Die hier gemachten Aussagen gehen aber über den entschiedenen Fall hinaus, enthalten aber nichts wesentlich Neues.

Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte Erfolg:

„ ….

2. Die Beweiswürdigung, mittels derer sich die Strafkammer die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten verschafft hat, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (BGH, Urteil vom 30. März 2004 – 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238; st. Rspr.). Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist auf die Frage beschränkt, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem der Fall, wenn die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder die in den Urteilsgründen niedergelegten Beweiserwägungen lückenhaft oder unklar sind.

Besondere Darlegungsanforderungen bestehen in schwierigen Beweislagen, zu denen auch Konstellationen zählen, in denen der Tatnachweis im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen beruht. Angesichts der Komplexität und Fehlerträchtigkeit bei der Überführung eines Angeklagten aufgrund der Aussage und des Wiedererkennens einer einzelnen Beweisperson ist der Tatrichter grundsätzlich verpflichtet, die Bekundungen des Zeugen wiederzugeben, auf denen dessen Wertung beruht, dass er den Angeklagten als den Täter wiedererkenne. Der Tatrichter ist aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig verpflichtet, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wiederzugeben und diese Täterbeschreibung des Zeugen zum Äußeren und zum Erscheinungsbild des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Beziehung zu setzen (BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2016 – 4 StR 412/15, StraFo 2016, 154, 155; vom 29. November 2016 – 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90). Darüber hinaus sind in den Urteilsgründen auch diejenigen Gesichtspunkte darzulegen, auf denen die Folgerung des Tatrichters beruht, dass insoweit tatsächlich Übereinstimmung besteht.

Zudem ist der Tatrichter zur Wiedergabe der Umstände verpflichtet, die zur Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen geführt haben. Hierzu gehören auch Ausführungen dazu, ob das – erste – Wiedererkennen auf einer Einzellichtbildvorlage oder einer Wahllichtbildvorlage beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2003 – 3 StR 430/02, NStZ 2003, 493, 494; vom 25. September 2012 – 5 StR 372/12, NStZ-RR 2012, 381, 382, und vom 30. März 2016 – 4 StR 102/16, NStZ-RR 2016, 223). Bei einer – erneuten – Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen in einer Hauptverhandlung ist außerdem zu beachten, dass insoweit eine verstärkte Suggestibilität der Identifizierungssituation besteht (BGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90 mwN).

b) Soweit das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf die zeugenschaftlichen Angaben der Geschädigten gestützt hat, werden die Urteilsgründe diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie lassen bereits jegliche Schilderung des Inhalts, aber auch der Umstände ihrer Täterbeschreibung vermissen.

Den Ausführungen der Strafkammer ist nicht zu entnehmen, wie die Geschädigte bei welcher Gelegenheit den Täter beschrieb, wie und ob aufgrund ihrer Beschreibung der mit ihr zuvor nicht bekannte Angeklagte in Tatverdacht geriet, wann und unter welchen Umständen – etwa durch Einzel- oder Wahllichtbildvorlage, Einzel- oder Wahlgegenüberstellung – sie ihn erstmals identifizierte und ob sie ihn in der Hauptverhandlung wiedererkannte. Vielmehr beschränken sich die Urteilsgründe auf die offenkundig auf eine Beschreibung der Geschädigten zurückgehende Angabe, am Tattag habe der Angeklagte, anders als in der Hauptverhandlung, noch keinen Bart getragen. Der Mangel der Darstellung verschließt dem Senat die Möglichkeit, die Schlussfolgerung des Tatrichters auf die Identität des Angeklagten mit dem Täter auf Rechtsfehler zu überprüfen.

c) Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf dem Beweiswürdigungsfehler (§ 337 StPO), zumal auch der weiter für die Täterschaft des Angeklagten angeführte Gesichtspunkt auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung gründet.

aa) Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf das Vorhandensein einer DNA-Spur im Abrieb von der rechten Brust der Geschädigten gestützt. Die hierzu angestellte Beweiswürdigung erschöpft sich indes in dem Zitat aus dem verlesenen DNA-Gutachten, aus gutachterlicher Sicht bestehe kein begründeter Zweifel, dass die Merkmale der Spur von der Geschädigten und dem Angeklagten stammten.

bb) Diese Darstellung des Gutachtenergebnisses genügt ihrerseits nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 188 ff.). Insofern gilt:

Bei DNA-Analysen, die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen, genügt zwar die Mitteilung, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 190, und vom 3. November 2020 – 4 StR 408/20, StV 2021, 797 Rn. 4 mwN). Erforderlich ist aber auch dann die Angabe in numerischer Form; eine Mitteilung in verbalisierter Form – etwa, „es bestünden keine begründeten Zweifel“ an der Spurenurheberschaft des Angeklagten – reicht mangels dahingehender vereinheitlichter Skala bislang jedenfalls nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – 2 StR 341/19, und vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20, Rn. 6 mwN).

Bei Mischspuren, also Spuren, die mehr als zwei Allele in einem System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen (vgl. zur Definition Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), wird von den Tatgegichten grundsätzlich weiterhin verlangt, in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2018 – 5 StR 362/18, StV 2019, 331; vom 3. November 2020 – 4 StR 408/20, StV 2021, 797 Rn. 4, und vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20, Rn. 7). Lediglich in Fällen, in denen Mischspuren eine eindeutige Hauptkomponente aufweisen (sog. Typ B, vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), gelten für die Darstellung der DNA-Vergleichsuntersuchung die für Einzelspuren entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 – 6 StR 60/21, NStZ-RR 2021, 292; Beschlüsse vom 3. November 2020 – 4 StR 408/20, StV 2021, 797 Rn. 4, und vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20, Rn. 7).

Die Darstellung des Landgerichts wird dem nicht gerecht. Ihr lässt sich schon nicht sicher entnehmen, ob es sich bei der untersuchten Spur um mehrere Einzelspuren oder um eine Mischspur handelte. Ungeachtet dessen genügen die Urteilsgründe den dargelegten Darstellungsanforderungen weder in Bezug auf Einzel- noch auf Mischspuren.“