Kategoriearchiv: StPO

Verkehr II: Isolierte Sperrfrist und Fahrverbot, oder: Verschlechterungsverbot

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Im zweiten Posting stelle ich den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.06.2026 – 1 ORs 28/26 – vor. In der Entscheidung geht es um das Verhältnis isolierte Sperrfrist und Fahrverbot und die Beachtung Schlechterstellungsverbots.

Das AG hatte den Angeklagten u.a. wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt. Das OLG hat auf die Revision wegen nicht ausreichender tatsächlicher Feststellungen aufgehoben und führt zu der vom AG angeordneten Sperrfrist aus:

„d) Auch die angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis und das angeordnete Fahrverbot können keinen Bestand haben. Dies gilt bereits deshalb, weil ein Fahrverbot und die Festsetzung einer isolierten Sperrfrist sich einander regelmäßig ausschließen (vgl. zu § 44 StGB a.F.: BGH, Beschluss vom 7. August 2018 – 3 StR 104/18 –, BeckRS 2018, 20463 Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 2023 – III-5 ORs 46/23 –, juris Rn. 2). Dies gilt auch nach der Neufassung des § 44 StGB durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017. Denn das Fahrverbot nach § 44 StGB setzt voraus, dass sich der Täter gerade nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 StGB erwiesen hat. Aufgrund dessen kommt ein Fahrverbot neben der Festsetzung einer isolierten Sperrfrist nur in Betracht, wenn das Gericht dem Täter auch das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder nach § 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Wenngleich das Amtsgericht angenommen hat, dass der Angeklagte sich durch die Taten zu Ziff. II. 1. und II. 3. der Urteilsgründe als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, hebt der Senat aufgrund der sich ausschließenden Konkurrenz von Fahrerlaubnissperre und Fahrverbot beide Aussprüche mit den ihnen zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eine widerspruchsfreie Entscheidung zu ermöglichen. Ungeachtet dessen wäre die Anordnung der Fahrerlaubnissperre auch deshalb aufzuheben, weil mit der Aufhebung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Indiztat i.S.v. § 69 Abs. 2 StGB entfällt und die Urteilsgründe, die bei der näheren Begründung der Sperrfristanordnung lediglich von der „hier abzuurteilenden Tat“, mithin nur einer Tat sprechen, ohne diese zu konkretisieren, nicht mit der hinreichenden Sicherheit erkennen lassen, dass das Amtsgericht auch allein auf der Grundlage der Tat zu Ziff. II. 3. der Urteilsgründe (Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu der Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gelangt wäre. Darauf, dass die Urteilsgründe die Voraussetzungen einer isolierten Sperrfristanordnung i.S.v. § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB auch deshalb nicht belegen, weil den Feststellungen zur Tat Ziff. II. 3. der Urteilsgründe lediglich entnommen werden kann, dass der Führerschein des Angeklagten zum damaligen Tatzeitpunkt beschlagnahmt war, und daher ohne weitere Feststellungen nicht angenommen werden kann, dass der Angeklagte über keine Fahrerlaubnis verfügt, kommt es danach nicht an.

……

3. Im Umfang der Aufhebung war die Sache gem. § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine unterbliebene Anordnung einer Fahrerlaubnisentziehung dem Verschlechterungsverbot des § 331 StPO unterfällt und daher nicht nachgeholt werden kann, wenn sie in der irrigen Annahme, der Täter besitze keine Fahrerlaubnis, unterblieben und nur eine isolierte Sperre gem. § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist (OLG Hamm Verkehrsblatt 1959, 396; OLG Karlsruhe VRS 59, 112; OLG Köln NJW 2010, 2818; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 69 Rn. 74). Sollte der Angeklagte danach weiterhin über eine Fahrerlaubnis verfügen, scheidet aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen des § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB auch eine isolierte Sperrfrist aus.“

Pflichti II: Neues zur rückwirkenden Bestellung? oder: Achtung!! Ist eine konkludente Beiordnung erfolgt?

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Und im zweiten Posting dann einige Entscheidungen zur Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung.

Die Frage ist nach wie vor umstritten. Das zeigen auch die Entscheidungen, die ich vorstelle. Denn zum Teil haben die Gerichte die rückwirkende Bestellung als zulässig angesehen, zum Teil sind sie von Unzulässigkeit ausgegangen.

Die Zulässigkeit bejaht haben

Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist jedenfalls dann als zulässig anzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers rechtzeitig vor einem Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 140 Abs. 1 und/oder Abs. 2 StPO gegeben waren und die Entscheidung aus allein in der Sphäre der Justiz liegenden Gründen nicht vor Abschluss des Verfahrens erfolgte. Das ist vor allem der Fall, wenn die Beiordnung unter Missachtung des Unverzüglichkeitsgebotes verzögert worden ist.

1. Zur wirksamen Anzeige der Verteidigerstellung bedarf es nicht der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.

2. Wenn ein Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt eingelegt und begründet wird, spricht – vor dem Hintergrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (vgl. § 1 der BRAO) – nämlich in der Regel eine Vermutung dafür, dass er hierzu bevollmächtigt ist. Der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedarf es abgesehen von den gesetzlich angeordneten Ausnahmen nicht.

3. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag ohne zwingenden Grund nicht unverzüglich erfolgt ist.

4. Wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden zählt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen, da der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen.

Die Zulässigkeit verneint haben:

Eine nachträgliche, rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung für ein abgeschlossenes Verfahren ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn der Verteidiger oder der Beschuldigte rechtzeitig und begründet die Bestellung beantragt hatte.

Eine nachträgliche, rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung für ein abgeschlossenes Verfahren ist unzulässig, da die Pflichtverteidigerbestellung nicht im Kosteninteresses des Rechtsanwalts erfolgt.

1. Die Kammer hält daran fest, dass eine rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger nach Verfahrensabschluss grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

2. Eine konkludente Beiordnung eines Verteidigers als Pflichtverteidiger kann im Einzelfall ausnahmsweise gegeben sein, wenn ein Gericht einen Verteidiger in Kenntnis seines Antrages auf Beiordnung als Pflichtverteidiger aktiv am weiteren Verfahren mitwirken lässt.

Wenn man es sieht/liest: Nichts Neues in diesem Kampf, bis auf die Entscheidung des LG Verden, die einen Weg aufzeigt, auf den man achten muss: Nämlich die Frage: Ist ggf. eine konkludente Beiordnung erfolgt, was zulässig ist. Ist das der Fall, muss man um die rückwirkende Bestellung nicht mehr kämpfen. Also bitte in Zukunft dazu vortragen und ggf. Klarstellung beim Gericht beantragen.

Pflichti I: Entpflichtung/Pflichtverteidigerwechsel, oder: Erkrankung, Vertrauensverhältnis, Rechtsmittel

Ab heute geht es dann hier „normal“ weiter, also keine vorbereiteten Beiträge mehr wie in den letzten Wochen. Allerdings hat sich in der Zeit einiges an Entscheidungen angesammelt, die ich vorstellen möchte. Daher werde ich jetzt zunächst mehr „Übersichten“/Leitsätze veröffentlichen, um den Berg abzubauen.

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Ich beginne heute mit Pflichtverteidigungsentscheidungen, und zwar zunächst hier Entscheidungen der Obergerichte zum Pflichtverteidigerwechsel bzw. zur Entpflichtung und den damti zusammenhängenden Fragen. Die vorgestellen Entscheidungen bringen aber nichts Neues, sondern bestätigen nur die Linie der bisherigen Rechtsprechung.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Ein Pflichtverteidiger ist gem. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO zu entpflichten, wenn er aufgrund einer – durch ärztliches Attest belegten längerfristigen Erkrankung – gesundheitlich nicht in der Lage ist, auf unabsehbare Zeit Gerichtstermine wahrzunehmen und damit eine angemessene Verteidigung des Angeklagten durch seinen Pflichtverteidiger nicht mehr gewährleistet ist.

Durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche ist ein Beschuldigter im Regelfall nicht beschwert; er kann diese daher grundsätzlich nicht anfechten. Eine Beschwer durch eine Pflichtverteidigerbestellung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der bestellte Verteidiger wegen mangelnder Eignung oder Interessengegensatzes unfähig erscheint, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen, oder der Beschuldigte in seinem Recht auf Bezeichnung des zu bestellenden Verteidigers und dessen Beiordnung aus § 142 Abs. 5 Satz 1 und 3 StPO betroffen ist.

1. Gem. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.

2. An den Nachweis der Zerrüttung sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt der bloße, nicht näher begründete Hinweis des Beschuldigten, er habe kein Vertrauen zu dem von der Vorsitzenden beigeordneten Verteidiger nicht. Maßstab für die Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ist die Sicht eines verständigen Angeklagten.

3. Auch der Umstand, dass nicht näher substantiierte unterschiedliche Vorstellungen über die Verteidigung in der Hauptverhandlung bestanden haben, führt per se noch nicht zu einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses.

4. Der Bestellung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger stehen wichtige Gründe i.S.d. § 143a Abs. 3 StPO entgegen, wenn Interessenskollisionen in Betracht kommen. Das ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt zugleich als Nebenklagevertreter und als Strafverteidiger tätig sein soll.

Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Pflichtverteidiger endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleistet ist. Um eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses annehmen zu können, bedarf es eines entsprechend substantiierten Vortrags. Maßgeblich ist dabei die Sicht eines verständigen Angeklagten.

 

 

Rüge III: Rüge falscher Beschuldigtenbelehrung, oder: Kein letztes Wort nach Entlassung des Sachverstädigen

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Im letzten Rügenposting habe ich dann noch zwei Entscheidungen, und zwar:

Im BGH, Beschl. v. 10.03.2026 – 5 StR 547/25 – hatte die von deer Angeklagte gegen die Verurteilung wegen Mordes erhobene Verfahrensrüge, mit der sie geltend gemacht hatte, sie sei bei ihren polizeilichen Befragungen und Vernehmungen nicht oder nicht ordnungsgemäß „als Beschuldigte i. S. d. §§ 163a, 136 StPO belehrt worden, keinen Erfolg:

„Die Rüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Ergibt sich die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörden, kann – abhängig von der objektiven Stärke des Tatverdachts – unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 163a Abs. 4 Satz 2 iVm § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächtigen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht. Nur wenn der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 – 1 StR 280/07, NStZ 2008, 48 f.; vom 6. Juni 2019 – StB 14/19, NStZ 2019, 539, 542).

Um eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Strafverfolgungsbehörden prüfen zu können, muss der Beschwerdeführer dem Revisionsgericht mithin nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO alle hierfür relevanten Verfahrenstatsachen vortragen. Diesen Anforderungen ist die Beschwerdeführerin nicht gerecht geworden. Sie hat es insbesondere unterlassen, die bis zur beanstandeten Vernehmung vorliegenden Ermittlungsergebnisse sowie die polizeilichen Befragungen und Vernehmungen der Mitangeklagten K. im Ermittlungsverfahren mitzuteilen. Dass sich hierzu auch die Urteilsgründe verhalten, entbindet die Revisionsführerin nicht von einem vollständigen Vortrag (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2018 ? 2 StR 131/18, NStZ 2019, 107).“

In dem der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 21.05.2025 – 5 StR 652/25 – zugrunde liegenden Verfahren hatte einer der Angeklagten einer Verletzung des § 258 StPO gerügt – letzte Wort. Dazu führt der BGH aus:

„Zur Revision der Angeklagten Z. bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge der Verletzung von § 258 StPO, mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr sei das letzte Wort nicht nochmals erteilt worden, nachdem zuvor über die Entlassung von Sachverständigen verhandelt worden sei, ist bereits nicht zulässig erhoben. Der Sachvortrag ist unzutreffend, denn aufgrund der formellen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls steht fest, dass über die Entlassung nicht verhandelt worden ist. Vielmehr hat der Vorsitzende nach dem letzten Wort allein die Entlassung der Sachverständigen nach § 248 Satz 1 StPO
angeordnet; hierin liegt kein Wiedereintritt in die Verhandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 3 StR 82/02, NStZ 2002, 656).“

Rüge II: Keine ergänzende Vernehmung eines Zeugen, oder: Begründungsanforderungen an die Aufklärungsrüge

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Die zweite Entscheidungm der BGH, Beschl. v. 06.05.2026 – 5 StR 2/26 -, befasst sich mit einem Verfahren, das für den die Angeklagten mit einer Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Mord geendet. Einer der Angeklagten hatte die Aufklärungsrüge erhoben – ohne Erfolg:

„2. Zu der Verfahrensrüge des Angeklagten D. , mit der er die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt, weil das Landgericht von weiteren Bemühungen zur ergänzenden Vernehmung des Zeugen H. , dessen erste Einvernahme in der Hauptverhandlung aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendet werden musste, abgesehen hat, bemerkt der Senat:

Die Rüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, unter welcher Anschrift der Zeuge geladen oder überhaupt vom Gericht (noch) hätte erreicht werden können.

Grundsätzlich müssen bei einer Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung eines Zeugen beanstandet wird, dessen Name und die genaue Anschrift mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. November 2022 – 6 StR 219/22, NStZ 2023, 374; vom 26. Februar 2020 – 4 StR 662/19, NStZ-RR 2020, 180; vom 30. Juli 2014 – 4 StR 263/14; Urteile vom 9. Dezember 2008 – 5 StR 412/08, NStZ 2009, 468, 469; vom 21. November 2013 – 4 StR 242/13). Zwar kann es ausnahmsweise genügen, im Einzelnen den Weg zu beschreiben, auf dem diese Daten zuverlässig ermittelt werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2025 – 4 StR 371/24, NStZ 2025, 432, 433; vom 1. November 2022 – 6 StR 219/22, NStZ 2023, 374). Ein solcher Ausnahmefall liegt nach dem Rügevorbringen aber nicht vor. Denn der Beschwerdeführer behauptet lediglich pauschal Möglichkeiten, die Anschrift des sich seit etwa August 2024 im Westjordanland aufhaltenden Zeugen über Interpol, das Deutsche Vertretungsbüro in R. , den „direkten Austausch“ mit dem „dortigen“ Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts oder „andere diplomatische Wege“ in Erfahrung bringen zu können. Dieser Vortrag kann hier schon angesichts des Inhalts des vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschlusses der Strafkammer vom 12. März 2025, mit dem unter anderem Anträge seines und der Verteidigerin der Angeklagten A. auf (erneute) Ladung des Zeugen oder weitere Versuche zu dessen Herbeischaffung abgelehnt worden sind (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 StPO), nicht genügen. Danach ergab eine Nachfrage der Strafkammer bei der Senatsverwaltung – internationale Strafrechtspflege -, dass „eine Kontaktaufnahme des Gerichts zu dem in dem von Deutschland nicht anerkannten De-facto-Staat Palästina bzw. im West-Jordanland aufhältlichen Zeugen … aus diplomatischen Gründen und mangels bestehender Rechtshilfeabkommen nicht möglich“ sei. Angaben, wie unter den genannten Umständen eine „zuverlässige“ Aufenthaltsermittlung hätte durchgeführt werden sollen, bleibt der Rügevortrag schuldig.

Darüber hinaus fehlt es an einem bestimmten Vortrag zu konkreten Umständen, die das Gericht zu weiteren Aufklärungsbemühungen hätten drängen müssen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2021 – 1 StR 287/20 Rn. 14; vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 338/22, NStZ-RR 2023, 81, 82; vom 28. Juni 2023 – 4 StR 212/22 Rn. 20). Angesichts der umfangreichen, mit Nachdruck betriebenen und über Monate andauernden Anstrengungen des nicht aussagewilligen Zeugen habhaft zu werden (Hausermittlungen, Vorführersuchen, Befragungen von Familienangehörigen, Recherchen in Melde- und anderen Registern sowie Ausschreibung zur Fahndung), erschließt es sich nicht, was die Strafkammer noch hätte unternehmen sollen, um den Zeugen herbeizuschaffen. Dies gilt umso mehr, als nach der im Beschluss vom 12. März 2025 mitgeteilten Einschätzung des Landgerichts keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass der Zeuge über die bisherige Aussage in der Hauptverhandlung hinaus Umstände, die für die Beurteilung der Sache bedeutsam wären, schildern würde. Unter diesen Umständen hätte seine Einvernahme selbst dann nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt werden können, wenn seine Anschrift im Westjordanland bekannt gewesen wäre.

Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des nach den – auf die Sachrüge dem Senat zugänglichen – Urteilsgründen verlesenen Anhangs zur polizeilichen Vernehmung des Zeugen vom 29. Mai 2015 entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vorgetragen hat, obwohl hierin das Geschehen vom Tattag thematisiert worden sei.“