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StPO III: Kosten/Auslagen nach Beschwerderücknahme, oder: Billigkeitserwägungen

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Und dann im dritten Posting noch den LG Magdeburg, Beschl. v. 14.01.2026 – 29 Qs 72/25 – zur Kostenentscheidung nach Rücknahme einer Beschwerde. Folgender Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts eines am 29.06.2025 begangenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Mit Schriftsatz vom 11.08.2025 zeigte der Rechtsanwalt die Vertretung des Beschuldigten an und beantragte zugleich seine Beiordnung als Pflichtverteidiger sowie die Gewährung von Akteneinsicht. Mit Beschluss vom 20.10.2025 hat das AG den Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung zurückgewiesen.

Dagegen hat der Beschuldigte am 28.10.2025 mit Schriftsatz seines Verteidigers sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Nichtgewährung vorheriger Akteneinsicht zur weiteren Antragsbegründung geltend gemacht. Es könne eine Begründung zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Antrag nicht erfolgen, wenn nicht einmal im Ansatz der Tatvorwurf bekannt sei. Die Gewährung von Akteneinsicht könne zudem Beschwerderücknahmen fördern und so zur Entlastung der Justiz beitragen.

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Ohne dem Antrag des Verteidigers auf Gewährung von Akteneinsicht nachzukommen, übersandte sie die Akten zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde an das LG. Der Vorsitzende der zuständigen Beschwerdekammer des LG hat die Staatsanwaltschaft dann darauf hingewiesen, dass vor der Vorlage einer Akte bei der Beschwerdekammer im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft dafür zuständig sei, auf einen Antrag hin Akteneinsicht zu gewähren oder in den Akten zu vermerken, mit welcher Begründung eine Akteneinsicht versagt werde, und sandte die Akten an die Staatsanwaltschaft zurück.

Nach gewährter Akteneinsicht erklärte der Verteidiger dann die Rücknahme der Beschwerde. Dass die Rücknahme erst im Beschwerdeverfahren erfolgt sei, sei allein der bis dahin unterbliebenen Akteneinsicht trotz vorliegenden Antrags geschuldet. Somit sei die Kostenentscheidung zu Lasten der Landeskasse gemäß § 473 Abs. 4 S. 1 StPO, ggf. in analoger Anwendung, zu treffen. Die nunmehr erfolgte Akteneinsicht habe zur Beendigung des rechtswidrigen und mit der Beschwerde angegriffenen Zustandes geführt. Ohne die nunmehr gewährte Akteneinsicht wäre der Beschwerde zumindest mit der immanenten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs Erfolg beschieden gewesen. Erst das überholende Ereignis der Akteneinsichtsgewährung habe dies geändert. Daher seien die Kosten nach Billigkeit aufzuerlegen. Jede andere Entscheidung würde nicht nur willkürlichen (Nicht-)Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden Tür und Tor öffnen, sondern auch den „unvermögenden“ Bürger schutzlos wegen des Kostenrisikos stellen und damit gegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verstoßen.

Das LG hat dem Beschuldigten die Kosten auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens habe der Beschuldigte zu tragen, denn seine Beschwerde gegen den Beschluss des AG sei erfolglos gewesen:

„Die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO; eine Beteiligung der Staatskasse ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels steht dessen Erfolglosigkeit gleich. Eine abweichende Auferlegung von Kosten oder notwendigen Auslagen auf die Staatskasse allein aus Billigkeitserwägungen kennt § 473 StPO nur für den Fall des teilweisen Erfolgs beziehungsweise der teilweisen Rücknahme (§ 473 Abs. 4 StPO). Von der starren Kostenfolge des § 473 Abs. 1 S. 1 StPO darf nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen abgewichen und die Staatskasse anstelle des Beschwerdeführers belastet werden.

Auch § 467 Abs. 1 StPO ist auf den Fall der Rücknahme eines Rechtsmittels nicht anwendbar, weil das Gericht dann gerade keine Sachentscheidung trifft. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich ebenfalls. Der Gesetzgeber hat die Kostenerstattungspflicht bei Rücknahme des Rechtsmittels in § 473 StPO ausdrücklich anders geregelt als im Falle des Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung.

Vorliegend ist die Beschwerde ausschließlich ohne Erfolg eingelegt worden. Die Nichtgewährung von Akteneinsicht zwingt den Beschuldigten nicht, eine kostenverursachende Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers einzulegen. Der Beschuldigte hätte vielmehr Untätigkeitsbeschwerde einlegen können, um zunächst Akteneinsicht zu erhalten. Anschließend hätte in Kenntnis des Akteninhalts und nach erneuter Prüfung der Erfolgsaussichten ein weiterer Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger gestellt werden können.“

Das hätte man, wenn man gewollt hätte, auch anders lösen können. Denn dem Beschuldigten kam es erkennbar auch auf die Gewährung von Akteneinsicht an. Die hat er mit/aufgrund der Beschwerde erhalten, so dass die insoweit Erfolg hatte. Damit wäre aber der Weg zu § 473 Abs. 4 StPO offen gewesen und man hätte eine Billigkeitsentscheidung treffen könne.

 

Pflichti III: Richtiger Zeitpunkt für die Bestellung, oder: „Untätigkeitsbeschwerde“ hilft im Zweifel nicht

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Und dann habe ich hier noch den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.07.2025 – 1 Ws 129/25. Es geht um den richtigen Zeitpunkt der Bestellung. Der Kollege, der mit den Beschluss gesandt hat,  hatte sich gegen die Nichtbescheidung seines Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gewandt. Den hatte er am 22.12.2022 gestellt, beschieden worden ist der Antrag erst, als am 28.05.2025 Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden ist; das LG hat den Antrag zurückgewiesen:

„Ob das Rechtsmittel zulässig ist, kann dahinstehen. Das Vorgehen des Vorsitzenden der 4. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken ist jedenfalls nicht zu beanstanden.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist in dem Zeitpunkt geboten, in dem der Angeklagte der Verteidigung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Im vorliegenden Fall war im Dezember 2022 nicht absehbar, wann die Hauptverhandlung über die Berufung des Angeklagten terminiert werden würde. Mithin war für die Verteidigung in der Hauptverhandlung eine Beiordnung noch nicht erforderlich; ein außerhalb der Hauptverhandlung bestehendes Verteidigungsbedürfnis des Angeklagten bestand nicht. Mit Verfügung vom 28.05.2025 ist Termin für die Hauptverhandlung auf den 30.09.2025 bestimmt worden. Mit Beschluss vom selben Tag ist der Beiordnungsantrag – allerdings ablehnend – beschieden worden. Der Beschluss ist vier Monate vor der Hauptverhandlung ergangen, mithin auf jeden Fall rechtzeitig für die Vorbereitung der Verteidigung in der Hauptverhandlung. Eine Anfechtung dieses Beschlusses ist nicht erfolgt.“

M.E. ist/war das der falsche Weg, mal abgesehen davon, dass der Antrag inzwischen ja beschieden war. Mit einer „Untätigkeitsbeschwerde“ kam man m.E. im Mai 2025 nicht mehr weiter. M.E. hätte – wenn man mal die Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde unterstellt, was nicht ganz unstreitig ist – zeitnah zum Antrag vom 22.12.2022 (!) Rechtsmittel einlegen müssen, und zwar am besten gleich mit Abschrift an das OLG, wenn das LG, was hier, wie mir der Kollege berichtet hat, der Fall war. Dann weiß man da schon mal, dass da was zu tun ist.

5 Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit – kein Widerruf mehr…

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Zwei Aussagen enthält der KG, Beschl. v. 04.03.2016 – 2 Ws 41/16, wovon m.E. eine – jedenfalls für mich – selbst verständlich ist.

Das KG setzt sich zunächst mit der Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde auseiander und hält insoweit an seiner Rechtsprcehung fest, dass eine Untätigkeitsbeschwerde jedenfalls seit dem 03.12.2011 grundsätzlich nicht mehr statthaft. Das ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. 11. 2011 (BGBl. I S. 2302). Es bestehe seitdem keine Regelungslücke mehr. Nun das sehe ich anders, aber gegen die geballte Meinung – andere OLG sehen das auch so – kommt man nicht.

Im zweiten Teil der Entscheidung geht es um den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung. Es geht um den Widerruf der Bewährung aus einer Verurteilung aus dem Jahr 2009. Die Strafe war schon mal erlassen, der Straferlass ist dann aber aufgehoben worden. Vor einer erneuten Entscheidung über Straferlass oder den Widerruf wollte man den Abschluss eines damals gegen den Verurteilten bei der StA Braunschweig geführten Ermittlungsverfahrens gewarten. Das Verfahren ist dann an die Staatsaanwaltschaft Frankfurt/Oder abgegeben worden. Und dort dümpelt es mit dem dort anhängigen Verfahren herum; oder „Nichts Genaues weiß man“. Das veranlasst das KG zu folgendem Hinweis:

„Der Senat merkt an, dass im vorliegenden Fall der Widerruf der Bewährung aufgrund der oben dargestellten Umstände des Einzelfalls wohl nicht mehr in Betracht kommen dürfte. Die Bewährungszeit ist seit mittlerweile mehr als fünf Jahren abgelaufen. Zwar musste die Strafkammer grundsätzlich vor einer Entscheidung über den Straferlass den Ausgang der noch offenen weiteren Strafverfahren gegen den Verurteilten abwarten (vgl. Senat in seinem dieses Verfahren betreffenden Beschluss vom 25. Mai 2011 – 2 Ws 182/11 –). Ein Widerruf kommt aber dann nicht mehr in Betracht, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes eine Entscheidung nicht mehr vertretbar wäre, etwa weil sie ungebührlich hinausgezögert worden ist (vgl. schon OLG Düsseldorf VRS 89, 365 [366] sowie Senat StV 2013, 393). Dabei macht es aus Sicht des Verurteilten keinen Unterschied, ob die Entscheidung durch die die Bewährungsaufsicht führende Kammer oder – wie hier – von einem anderen Gericht, dessen Verfahrensausgang abgewartet werden soll, ungebührlich verzögert worden ist. Letztes scheint hier der Fall zu sein. Entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot einer funktionierenden Strafrechtspflege, das auch den Abschluss strafgerichtlicher Verfahren in angemessener Zeit umfasst, scheint das Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Oder nach erneuter Anklageerhebung im Juni 2013 zum völligen Stillstand gekommen zu sein. Jedenfalls bei einem Zeitablauf von über fünf Jahren nach Ende der Bewährungszeit dürfte daher ein Bewährungswiderruf ausscheiden, wenn sich nicht anhand eigener Aktenauswertung des Bezugsverfahrens durch die Strafkammer außergewöhnliche Gründe ergeben, die ein solches Zuwarten ausnahmsweise vertretbar erscheinen lassen. Vor einem etwaigen Straferlass wird die Kammer daher zu prüfen haben, ob solche außergewöhnlichen Gründe vorliegen, die beispielsweise in einem Verschulden des Verurteilten an der eingetretenen Verfahrensverzögerung zu sehen wären.“

Eigentlich selbstverständlich, aber der „kluge Mann – das KG – baut vor“.

Untätigkeitsbeschwerde? Ein kleines Loch in der Mauer

© Alex White - Fotolia-com

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Die Frage, ob es im Strafverfahren eine „Untätigkeitsbeschwerde“gibt oder nicht, war vor Einführung der §§ 198, 199 GVG umstritten Nach Einführung der Verzögerungsrüge hat sich die h. die m.E unzutreffend dahin entwickelt, das unter Hinweis auf die Neuregelung der § 198, 199 GG die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde verneint worden ist. M.E. ist das u.a. deshalb falsch, weil die §§ 198, 199 GVG nicht weniger, sondern mehr Rechtsschutz bringen sollten. Aber gegen den „geballten Sachverstand“ der OLG kommt ma nicht an.

Um so mehr hat es mich da  gefreut, als ich den KG, Beschl. v. 26.05.2015 – 2 Ws 104/15 – gelesen habe. Ein kleiner Lichtblick bzw. ein kleines Loch in der Mauer. Denn das KG macht einen „Neigungsbeschluss“ und sagt (jetzt) für einen Teilbereich:

„1. Der Senat neigt dazu, eine Untätigkeitsbeschwerde auch nach Einführung der §§ 198 ff. GVG ausnahmsweise als statthaft anzusehen, wenn ein weiteres Hinausschieben der Entscheidung (hier: Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 3 StGB) zu einer durch finanzielle Kompensation nicht auszugleichenden Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG führt.

2. Andere Rechtsschutzmöglichkeiten müssen zuvor ausgeschöpft worden sein.“

Ist zwar ein wenig „Wasch mich, aber mach mich nicht nass“ – ist ja auch nur ein Neigungsbeschluss 🙂 , aber immerhin ein kleines Loch in der Tür, das man vielleicht vergrößern kann.

Das wird Herrn Mollath aber freuen: (Untätigkeits)Beschwerde unzulässig

Eine neue Facette im Fall Mollath, die Herrn Mollath freuen wird :-(. Die PM 9/13 des OLG Nürnberg vom 24.06.2013 informiert darüber, dass das OLG Nürnberg die Beschwerde, die im Wiederaufnahmeverfahren wegen der Untätigkeit des LG Regensburg betreffend den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung eingelegte „Untätigkeitsbeschwerde“ als unzulässig angesehen. Begründung: Eine Untätigkeitsbeschwerde gibt es nach Einführung der §§ 198, 199 GVG nicht mehr (so übrigens auch gerade das OLG Frankfurt im OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.04.2013 – 3 Ws 245/13). Dazu aus der PM:

„Der Verteidiger Mollaths hatte mit seiner Beschwerde gerügt, dass das Landgericht Regensburg im dort anhängigen Wiederaufnahmeverfahren über seinen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung bislang nicht entschieden hat. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Juni 2013 als unzulässig verworfen.
Der Senat weist darauf hin, dass eine Untätigkeitsbeschwerde gesetzlich nicht vorgesehen ist. Zwar habe die Rechtsprechung früher eine solche Beschwerde als zulässig erachtet, wenn sich das Verhalten eines Gerichts nicht bloß als Verzögerung der Entscheidung, sondern als endgültige Rechtsverweigerung darstellte. Seit Ende 2011 seien die rechtlichen Folgen einer überlangen Verfahrensdauer aber gesetzlich geregelt (§§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes). Der Bundesgerichtshof habe deshalb erst kürzlich klargestellt, dass für die von der Rechtsprechung zur Füllung einer gesetzlichen Lücke entwickelte Untätigkeitsbeschwerde kein Raum mehr sei.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch nach früherer Rechtslage erfolglos geblieben. Die Tatsache, dass die Strafkammer bislang nicht über den Antrag entschieden habe, stelle sich nicht als endgültige Rechtsverweigerung dar, zumal die Vorsitzende in ihrem Vermerk ausdrücklich darauf hinweise, dass das Gericht die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung laufend prüfe.“

M.E. ist diese inzwischen h.M. zur Zulässigkeit des Untätigkeitsbeschwerde falsch, da sie dazu führt, dass die §§ 198, 199 GVG nicht mehr, sondern weniger Rechtsschutz gebracht haben. Und schöner als im Fall Mollath kann man es doch nicht aufzeigen: Was bitte schön nutzt Herrn Mollath die Verzögerungsrüge – ggf. als Vorbereitung für eine Entschädigung? In meinen Augen für dieses Verfahren nichts. Sie wird hier – aber auch in anderen Verfahren – häufig keinen Beschleunigungserfolg haben.

Anmerkung und, um Kommentaren vorzubeugen: Zu der Hilfserwägung „auch unbegründet“ kann man ohne Kenntnis der Akten m.E. nichts sagen.

Nachtrag um 17.10: Hier ist der Volltext des OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.06.2013 – 1 Ws 268/13.