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Rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung? – Gibt es nicht – daher Untätigkeitsbeschwerde nicht vergessen….

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In der Rechtsprechung der OLG wird seit längerem die Auffassung vertreten, dass es eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung nicht gibt. Die LG sehen das – m.E. zutreffend – anders, wenn es aus Verschulden der Justiz nicht zur Bestellung des notwendigen Verteidigers gekommen ist. Der Auffassung hat das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2012, III-3 Ws 215/12 – ausdrücklich noch einmal eine Absage erteilt. Ich will auf die Argumente hier nicht noch einmal hinweisen, die sind bekannt. Etwas Neues ist dem OLG auch nicht (mehr) eingefallen.

Allerdings: Ist schon ein etwas eigenartiger Sachverhalt. Das LG leitet die Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer nicht weiter. Die Beschwerde geht dann entgegen der Regelung des § 306 Abs. 2 StPO um vier Monate verspätet beim OLG ein. Das OLG bescheinigt der Verteidigerin auch, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorgelegen haben und das das Verfahren rechtsfehlerhaft war. Nur: Es bringt nichts mehr. Beschluss zwar materiell unrichtig und Verfahren auch nicht ok, aber für eine Pflichtverteidigerbestellung ist es zu spät. Ich frage mich, was solche Beschlüsse sollen. Allerdings: Die Verteidigerin ist auch selbst mitverantwortlich. Warum lässt sie sich auf das Hin und Her ein? Warum wird nicht auf Vorlage beim OLG gedrängt.

Das OLG gibt dazu auch einen Hinweis:

„Außer Acht lässt die Gegenauffassung auch, dass die Korrektur gerichtlicher Fehler auf andere Weise geregelt ist: So hat der Verurteilte bei fehlender Weiterleitung der Beschwerde die Möglichkeit der Untätigkeitsbeschwerde gemäß § 304 StPO, weil das Unterlassen hier einer ablehnenden Entscheidung gleichsteht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 304 Rz. 3). Unter den Voraussetzungen des Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB können dem Verurteilten nachträglich Amtshaftungsansprüche zustehen, zumal das so genannte Richterprivileg bei pflichtwidriger Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts nicht gilt (vgl. § 839 Abs. 2 BGB). Schließlich steht ihm der Weg offen, die Dienstaufsicht anzurufen….“

Schön, dass das OLG die Untätigkeitsbeschwerde entdeckt hat. Nur: Ist das der Königsweg bei einer Kammer, die offensichtlich nicht vorlegen will? Und: Ob es eine Untätigkeitsbeschwerde überhaupt (noch) gibt, ist ja nun auch nicht so unbestritten.

Jedenfalls kann man auf der Grundlage dieser Entscheidung in vergleichbaren Fällen Verteidigern nur raten: Gleich noch ein Rechtsmittel hinterher. Aber: Was passiert, wenn darüber auch nicht entschieden wird? Dann also eine Untätigkeitsbeschwerde gegen die Untätigkeitsbeschwerde? Da gefällt mir der Weg der LG über die ausnahmsweise Fehlerkorrektur dorch viel besser.

 

 

Der Abschied von der Untätigkeitsbeschwerde

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Ich hatte ja vor einigen Tagen über den KG, Beschl. v. 15.03.2012 – 8 W 17/12 -berichtet (vgl. hier), der für das Zivilrecht davon ausgeht, dass nach Inkrafttreten des § 198 Abs. 3 GVG (Verzögerungsrüge) es eine Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr gibt bzw. diese unzulässig ist. Jetzt hat mich ein Kollege auf einem im Strafverfahren ergangenen Beschluss hingewiesen, und zwar auf den OLG Hamburg, Beschl. v. 19.03.2012 – 3 (Vollz) Ws 9/12, – der für den Bereich des Strafvollzugs dieselbe Auffassung vertritt, und zwar mit folgender Begründung:

 „Mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist die gesetzliche Rechtsschutzlücke geschlossen worden. Dabei erschöpft sich dieses Gesetz nicht in der Regelung von Entschädigungsansprüchen (so offenbar Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.12.11, L 8 KR 326/11 B, Rdnr. 15, zitiert nach juris).

 Bereits die gesetzliche Überschrift des siebzehnten Titels des GVG „Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ macht deutlich, dass hier eine umfassende und abschließende Regelung des Rechtsschutzes erfolgt. (OVG, Mecklenburg-Vorpommern aaO. Rdnr. 4). Entsprechendes ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. So wird in der Begründung ausdrücklich hervorgehoben, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsbehelfskonstruktionen mit diesem Gesetz grundsätzlich hinfällig sind, weil eine abschließende Regelung beabsichtigt ist (BT-Drucks. 17/3802, S. 16).

 Die Neuregelung berücksichtigt auch den Präventionsgedanken der bisherigen Untätigkeitsbeschwerde. So kann ein Verfahrensbeteiligter gemäß § 198 Abs. 3 S. 1 GVG nur eine Entschädigung erhalten, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens zuvor gerügt hat (Verzögerungsrüge). Mit dieser Verzögerungsrüge soll erreicht werden, dass die Gerichte auf entsprechende Rügen mit Abhilfe reagieren können (BT-Drucks. aaO.).

 Im Übrigen würde ein Nebeneinander der von der Rechtsprechung entwickelten Untätigkeitsbeschwerde und gesetzlicher Regelung dem gesetzgeberischen und verfassungsrechtlichen Ziel der Rechtsbehelfsklarheit widersprechen (vgl. BT-Drucks. aaO. S. 1, 15 unter Berufung auf BVerfGE 107, 395, 416; 122, 190, 202).“

M.E. falsch und widerspricht im Grunde auch den Intentionen des Gesetzgebers, den Rechtsschutz durch die gesetzliche Neuregelugn auszudehnen. Durch diese Rechtsprechung wird er aber eingeschränkt. Sie führt zudem zu dem in meinen Augen widersinnigen Ergebnis, dass der Betroffene keine Möglichkeit hat, von sich aus auf eine schnellere Verfahrensführung zu drängen. Ihm bleibt nur die Verzögerungsrüge. Und ob die die Gerichte veranlasst, das Verfahren voran zu treiben, wage ich zu bezweifeln. Zudem auch die Staatsanwaltschaften dürfte diese Rechtsprechung nicht erfreuen. Denn auch sie haben dann jetzt keine Möglichkeit mehr, in ihren Augen verzögerte Verfahren – es fehlt z.B. die Eröffnungsentscheidung – voran zu treiben. Und sie sollen die Verzögerungsrüge erheben? Mit welchem Ziel?

Es war übrigens, das OLG Hamburg, dass, worauf der Senat im Beschl. v. 19.03.2012 hinweist, „der das Institut der Untätigkeitsbeschwerde durch Beschluss vom 03.06.02 (3 Vollz (Ws) 46/02) in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 1993, 1279) im Strafvollzugsrecht zur Schließung einer Rechtsschutzlücke für Fälle begründet [erachtet hat, in denen die Untätigkeit des Gerichts praktisch einer endgültigen Ablehnung der begehrten Entscheidung gleichkommt bzw. eine Rechtsverweigerung darstellt. In diesen Fällen sollte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untätigkeit präventive Funktion entfalten, indem durch die Feststellung eine beschleunigte Bearbeitung durch das betroffene Gericht erreicht werden sollte (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3488, 3489).“ Also Abschied von der Untätigkeitsbeschwerde?

 

Untätigkeitsbeschwerde – gibt es die noch?

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Der KG, Beschl. v. 15.03.2012 – 8 W 17/12 -befasst sich mit den Auswirkungen des am 03.12.2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen vom 24.11.2011, und zwar im Hinblick auf die Frage der weiteren Zulässigkeit einer sog. Untätigkeitsbeschwerde. Im (Zivil)Verfahren hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 26.01.2012 wegen eines erst am 09.08.2012 anberaumten Verhandlungstermins erhoben und beantragt, einen Termin spätestens Ende März 2012 anzuberaumen. Das LGhat mit Beschluss vom 02.02.2012 den Antrag zurückgewiesen. Mit einem bei Gericht am 16.02.2012 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger hiergegen Beschwerde eingelegt, der das LG mit Beschluss vom 16.02.2012 nicht abgeholfen hat. Das KG hat die „Untätigkeitsbeschwerde“ des Klägers gegen die Terminsanberaumung zum 09.08.2012 als unzulässig angesehen.

Die Untätigkeitsbeschwerde vom 16. Februar 2012 kommt aber nach dem am 03. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen vom 24. November 2011 (BGBl. I, Seite 2302) nicht mehr in Betracht (vgl. OLG Brandenburg Beschluss vom 06. Januar 2012 – 13 WF 235/11 – bei […]; vgl. auch Bay LSG Beschluss vom 24.02.2012 – L 16 SB 282/11 B – bei […], Tz. 11; vgl. OVG Mecklenburg- Vorpommern Beschluss vom 23.01.2012 . 1 O 4/12 – bei […], Tz. 4ff). Einer solchen Beschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Zöller/ Heßler, a.a.O., § 567 ZPO, Rdnr. 21 b). Der Gesetzgeber hat ausweislich seiner Gesetzesbegründung die konkret- präventive Beschleunigungswirkung der neu eingeführten Verzögerungsrüge als verfahrensrechtlich ausreichend betrachtet und von einer Beschwerdemöglichkeit für den Fall der Nichtabhilfe ausdrücklich abgesehen, um die Belastung für die Praxis begrenzt zu halten (vgl. Gesetzesbegründung BT- Drs. 17/3802, Seite 15,16). Mit dem neuen Entschädigungsanspruch werden die verschiedenen von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsbehelfskonstruktionen (so auch die außerordentliche Beschwerde) grundsätzlich hinfällig, weil die Entschädigungsregelung das Rechtsschutzproblem bei überlanger Verfahrensdauer abschließend lösen soll. Dieser Rechtsschutz wird einheitlich und ausschließlich gewährt durch einen außerhalb des Ausgangsverfahrens zu verfolgenden Anspruch. Eine Regelungslücke als Analogievoraussetzung besteht nach dem Inkrafttreten der Entschädigungsregelung nicht mehr (vgl. Gesetzesbegründung BT- Drs. 17/3802, Seite 16).“

Hm. Mit der Entscheidung habe ich ein wenig Probleme. Richtig ist m.E., dass es ein Rechtsmittel gegen die auf die Verzögerungsrüge ergehende Entscheidung nicht gibt. Insoweit bereitet die Verzögerungsrüge ja nur einen späteren Entschädigungsprozess vor. Richtig ist daher, dass die Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss unzulässig ist/war. Aber: Unter Untätigkeitsbeschwerde habe ich bislang immer etwas anderes verstanden, nämlich die Beschwerde unmittelbar gegen die „Nichtentscheidung“. Soll die jetzt auch unzulässig sein? Mal sehen, wie sich die Rechtsprechung an der Stelle weiter entwickelt.