Kategoriearchiv: StPO

Absehen von der weiteren Vollstreckung – BayObLG II, oder: Gefahr der Wiedereinreise/neue Straftaten

Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

Im zweiten Beitrag zum Absehen von der weiteren Vollstreckung stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 02.03.2026 -203 VAs 459/25 – vor.

Der Antragsteller, ein österreichischer Staatsangehöriger, wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, von der weiteren Vollstreckung der Maßregel der Sicherungsverwahrung nicht nach § 456a StPO abzusehen. Er vertritt die Auffassung, dass die Vollstreckungsbehörde mit Blick auf seinen körperlichen Zustand und die Zusage einer Unterkunft bei seiner Verlobten in Österreich nicht davon ausgehen dürfe, dass er nach seiner Entlassung wieder zum Zwecke der Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einreisen würde.

Die Staatsanwaltschaft hat den abgelehnt, nachdem das BayObLG die zunächst erfolgte Ablehnung mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft aufgehoben und die Vollstreckungsbehörde zu einer erneuten Entscheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung verpflichtet hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Beschwerde des Antragstellers wiederum unter Verweis auf die Gefahr der Rückkehr und die gutachterlich bestätigte fortdauernde Gefährlichkeit des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, der keinen Erfolg hatte:

„1. Wie bereits in der vorangehenden Entscheidung des Senats (BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 393/24 –, juris) dargestellt, handelt es sich bei der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO um eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 28 Abs. 3 EGGVG, die nur der begrenzten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

2. Befindet sich der Antragsteller nach der Strafverbüßung in der Sicherungsverwahrung, spielt nach der in der Vorentscheidung dargestellten gefestigten Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Vollstreckung bei der Abwägung im Rahmen des § 456a StPO keine Rolle mehr. Für die Entscheidung nach § 456a StPO bei einem Sicherungsverwahrten ist auch nicht von Belang, ob der Antragsteller ohne weitergehende Behandlung oder Therapie ein Risiko für die Bevölkerung in dem möglichen Abschiebeland darstellen würde. Bezogen auf den – weiteren – Vollzug der Sicherungsverwahrung kommt es maßgeblich darauf an, ob auf Grund konkreter Tatsachen die Annahme begründet ist, dass der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte alsbald in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren und hier neue (erhebliche) Straftaten begehen wird.

3. Die Vollstreckungsbehörde hat diese Rückkehrgefahr hier geprüft und in ihrem Bescheid tatsachenfundiert und für das Gericht nachvollziehbar entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung dargelegt. Rechtsfehler zeigt der neuerliche Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht auf.

a) Zutreffend geht der Antragsteller davon aus, dass nicht die Schuld, sondern die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit bestimmend ist für Anordnung, zeitliche Dauer und die Ausgestaltung der Maßregel der Sicherungsverwahrung (BVerfGE 109, 133, 174). Der Freiheitsentzug des Sicherungsverwahrten dient nicht der Vergeltung zurückliegender Rechtsgutsverletzungen, sondern der Verhinderung zukünftiger Straftaten, deren Eintritt sich zwar sorgfältig, aber regelmäßig nicht sicher prognostizieren lässt (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 –, BVerfGE 128, 326-409, juris Rn. 101).

b) Für ihre Prognose bezüglich der Gefahr der Wiedereinreise und der Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten im Inland durfte die Vollstreckungsbehörde sowohl die Umstände der Tatbegehung als auch die Situation im Empfängerland und den physischen und psychischen Zustand des Antragstellers mit einbeziehen.

aa) Der Antragsteller hatte in der Vergangenheit ungeachtet seiner Beziehung zu seiner Partnerin eine Übung entwickelt, seine finanziellen Bedürfnisse dadurch zu decken, dass er gemeinsam mit seinem Bruder jeweils kurzzeitig nach Deutschland einreiste und hier bewaffnete Banküberfälle verübte.

bb) Ein sozialer Empfangsraum, der geeignet wäre, die auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Folgen des langjährigen Freiheitsentzugs abzufedern, ihm nach der Entlassung Stabilität zu vermitteln und so die Gefahr der Begehung von schweren Straftaten im angrenzenden Bundesgebiet zu minimieren (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2026 – 203 VAs 499/25-, zur Veröffentlichung vorgesehen), steht ihm im Nachbarland Ö. auch nach seinen eigenen Angaben ungeachtet der schriftlichen Bestätigung seiner früheren Lebensgefährtin, ihm nach der Entlassung eine mietfreie Unterkunft zu gewähren, bislang nicht zur Verfügung. Die „Verlobte“ hat – unverbindlich –ihre Bereitschaft bekundet, den Antragsteller nach der Entlassung jedenfalls vorübergehend wieder bei sich aufzunehmen. Regelmäßige Besuche von ihr hat die Einrichtung allerdings nicht vermerkt. Nach den Erkenntnissen der Vollzugsanstalt, Einrichtung für Sicherungsverwahrung, nahm der Antragsteller in letzter Zeit auch keine der ihm angebotenen Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit wahr. Belastbare soziale Kontakte, Arbeit, Beschäftigung, eine längerfristig garantierte Unterkunft und eine therapeutische Nachsorge stehen dem Antragsteller in Ö. somit nicht zur Verfügung.

cc) Von einem Grad einer Gesundheitsbeeinträchtigung, der den Antragsteller an einer Wiedereinreise ins unschwer erreichbare Bundesgebiet und an der erneuten Begehung schwerer Straftaten im Inland hindern würde, musste die Vollstreckungsbehörde nicht ausgehen, solange der Antragsteller eine eingehende ärztliche Untersuchung ablehnt und die von ihm behaupteten Beschwerden nicht verifiziert werden können. Die derzeitige auf dem Verhalten des Antragstellers beruhende Unaufklärbarkeit führt nicht dazu, dass die durch konkrete Umstände begründete Gefahr der Rückkehr des Antragstellers nach Deutschland zur Begehung von Straftaten entkräftet werden könnte. Bezugspunkt der Gefahrenanalyse sind entgegen der Rechtsauffassung des Antragsstellers nicht nur Banküberfälle, sondern auch andere schwere Straftaten.

dd) Es gibt unter Berücksichtigung des zuletzt erstellten psychiatrischen Sachverständigengutachtens keine Anhaltspunkte, dass die in den Anlasstaten zum Ausdruck gebrachte Verrohung abgeschwächt sein könnte. Dem Ansatz der Einrichtung für Sicherungsverwahrung, dass die verfestigte Verweigerungshaltung des Untergebrachten mangels Behandlungsmöglichkeit zu seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung führen müsse, folgt der Senat nicht. Eine Minimierung der Gewaltbereitschaft musste die Vollstreckungsbehörde auch nicht mit Blick auf das Alter des Untergebrachten unterstellen. Denn es existiert kein Erfahrungssatz, dass ein unbehandelter Gewalttäter nach einem langjährigen Straf- und Maßregelvollzug von seiner früheren Übung, das benachbarte Ausland zur Begehung von Straftaten auf- und heimzusuchen, absieht, auch wenn der Antragsteller aktuell zur Fortbewegung einen Rollstuhl nutzt. Bei der gebotenen Gefahrenanalyse gilt es zu bedenken, dass der Antragsteller nach der Beurteilung der Einrichtung für Sicherungsverwahrung in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 die eigene Schuldverarbeitung seit seiner Verurteilung im Jahre 2009 auf ein „rechtswidriges“ Vorgehen der deutschen Justiz verschiebt.

4. Die von der Vollstreckungsbehörde angeführten Umstände sind somit geeignet, die Prognose zu stützen, dass der Antragsteller nach seiner Entlassung erneut versuchen könnte, ins Bundesgebiet einzureisen und hier unter Anwendung von Schusswaffen Straftaten zu begehen, nachdem er bislang einer therapeutischen Intervention nicht zugänglich war, eine Klärung seines Gesundheitszustands verweigert und die Schuld für seinen Zustand bei deutschen Behörden und Gerichten sieht.“

Absehen von der weiteren Vollstreckung – BayObLG I, oder: Tatumstände, Schuldschwere, Ausländer

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Zu Beginn der neuen Woche stelle ich zwei Entscheidungen des BayObLG zum Absehen von der weiteren Vollstreckung nach § 456a StPO vor.

Dem BayObLG, Beschl. v. 27.01.2026 – 203 VAs 489/25 – liegt ein Verfahren zugrunde, in dem der Verurteilte, ein polnischer Staatsangehöriger ohne familiäre Bindungen in Deutschland, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges sowie der Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt. worden ist. 2/3-Termin war am 12.04.2026.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers hatte der Verurteilte beantragt, von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StPO abzusehen. Die Staatsanwaltschaft hat darauf mitgeteilt, dass eine Entscheidung gemäß § 456a StPO zum 2/3 Prüftermin geplant sei. Der Verurteilte hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 StPO gestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Einwendungen des Verurteilten zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Verurteilte gerichtliche Entscheidung beantragt und das begehrte Absehen von der weiteren Vollstreckung mit persönlichen Belangen des Verurteilten, seinem Aufenthaltsstatus, seiner gesicherten Wohn- und Arbeitssituation in Polen, seinem beanstandungsfreien Vollzugsverhalten und einer in Polen gerichtlich ausgesprochenen Verpflichtung zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit und zur Schadenswiedergutmachung begründet. Der Antrag hatte keinen Erfolg:

„….

4. Bei der Entscheidung, ob von der weiteren Vollstreckung nach § 456a StPO abgesehen werden konnte, sind die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Dauer des bisher verbüßten Teils der Strafe, das öffentliche Interesse an nachhaltiger Strafvollstreckung einerseits und andererseits die familiäre und soziale Lage des Verurteilten und das Interesse daran, sich beizeiten von der Last der Vollstreckung von Strafen gegen Ausländer zu befreien, gegeneinander abzuwägen und in eine Gesamtbetrachtung einzustellen (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 3. Februar 2025 – 203 VAs 572/24 –, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 380/24 –, juris Rn. 6 m.w.N.; Graalmann-Scheerer a.a.O. § 456a Rn. 14; Appl in KK-StPO a.a.O., § 456a Rn. 3a m.w.N.; Nestler in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, § 456a Rn. 12; BeckOK StPO/Coen, 58. Ed. 1.1.2026, StPO § 456a Rn. 4; BeckOK MigR/Biereder-Groschup, 23. Ed. 1.10.2025, StPO § 456a Rn. 5). Die Strafvollstreckung dient auch der effektiven Verbrechensbekämpfung. Bei bandenmäßig vom Ausland aus organisierten Delikten dürfte auch die Wiederholungsgefahr zum Nachteil von Geschädigten im Inland berücksichtigt werden. Denn eine ungünstige Kriminalprognose ist bei der Entscheidung relevant, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, der Verurteilte werde alsbald nach Deutschland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 203 VAs 1906/19 –, juris Rn. 13; BeckOK StPO/Coen a.a.O. § 456a Rn. 4 m.w.N.; Pollähne in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 456a StPO Rn. 2; KK-StPO/Appl a.a.O. § 456a Rn. 3a).

5. Gemessen daran ist die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde im Rahmen der eingeschränkten Prüfungskompetenz des Senats nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft München Bezug. Ermessensfehler lässt die Ablehnung des Absehens von der weiteren Vollstreckung im Fall des Antragstellers nicht erkennen. Die Entscheidung ist so gefasst, dass sie dem Senat eine Überprüfung auf Ermessensfehler ermöglicht. Die Vollstreckungsbehörde hat von dem ihr eingeräumten Ermessen auf einer zutreffenden Sachverhaltsgrundlage Gebrauch gemacht und dieses unter Beachtung des Normzwecks und der zu § 456a StPO mit dem Zweck einer gleichmäßigen Ermessensausübung erlassenen Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz sowie unter Berücksichtigung der Umstände der Tat, der Schwere der Schuld, der Verbüßungsdauer, des öffentlichen Interesses an einer nachhaltigen Strafvollstreckung und der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten rechtsfehlerfrei ausgeübt.

a) Der Zweck der Ermächtigung des § 456a StPO liegt in der Entlastung des Vollzugs bei Straftätern, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung verlassen müssen und denen gegenüber die weitere Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung noch unter dem der Prävention sinnvoll wäre (Senat, Beschlüsse vom 3. Februar 2025 – 203 VAs 572/24 –, juris Rn. 9, vom 21. August 2023 – 203 VAs 243/23 –, juris Rn. 9 und vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 380/24 –, juris Rn. 8; Appl a.a.O. § 456a Rn. 1).

b) Bei ihrer Entscheidung durfte die Vollstreckungsbehörde nach dem oben Gesagten den Unrechtsgehalt und die Umstände der von dem Antragsteller begangenen Taten in die Abwägung mit einstellen (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 3. Februar 2025 – 203 VAs 572/24 –, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 380/24 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Gleiches gilt für das öffentliche Interesse an der nachhaltigen Strafvollstreckung (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2025 – 203 VAs 572/24 –, juris Rn. 10 m.w.N.; Graalmann-Scheerer a.a.O. § 456a Rn. 14; Appl a.a.O. § 456a Rn. 3a; Nestler a.a.O. § 456a Rn. 12).

c) Demgemäß ist nach Ziffer 2.2 der Ergänzenden Bestimmungen zur Strafvollstreckungsordnung (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 22. Juni 2006, Az. 4300 – II – 787/05 (JMBl. S. 91) – ErgStVollstrO) i.V.m. § 17 Abs. 1 StVollstrO eine über den Halbstrafenzeitpunkt hinausgehende Vollstreckung ungeachtet der Prüfung des Einzelfalls angezeigt, wenn – wie hier – der Verurteilte zur Tatbegehung nach Deutschland eingereist ist oder – wie hier – die Verurteilung wegen Verbrechen (vgl. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB) aus dem Bereich der organisierten Kriminalität erfolgte. Dann nähert sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Anwendung des § 456a StPO dem Beginn des letzten Strafdrittels, falls nicht besondere Umstände sogar die vollständige Verbüßung der Strafe erfordern.

d) Dass es sich beim Verurteilten um einen Ausländer handelt, der aus persönlichen Gründen gerne aus dem Strafvollzug entlassen werden und ins Ausland zu seiner dort lebenden Familie zurückkehren würde, hat die Vollstreckungsbehörde nicht aus dem Blick verloren. Einen Anspruch auf ein Absehen von der weiteren Vollstreckung nach Verbüßung der Halbstrafe kann der Antragsteller daraus jedoch nicht herleiten. Die persönlichen Verhältnisse und Belange eines Verurteilten sind zwar, soweit dies geboten erscheint, bei der zu treffenden Entscheidung angemessen zu berücksichtigen, stehen jedoch nicht im Vordergrund (Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 203 VAs 380/24 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Keine maßgebliche Rolle für die Entscheidung spielen die vom Antragsteller beabsichtigte Aufnahme einer Beschäftigung in Polen, die gegen ihn in Polen ausgesprochene Sanktion und das – von einem Verurteilten in der Regel zu erwartende – beanstandungsfreie Vollzugsverhalten. Denn wie oben ausgeführt ist die Förderung der Resozialisierung des verurteilten ausreisepflichtigen Straftäters kein spezielles Anliegen der Vorschrift von § 456a StPO. Die Begehung gesonderter Straftaten im Heimatland ist ebenfalls kein Aspekt, der eine Besserstellung des Verurteilten bei der Strafvollstreckung im Inland rechtfertigen könnte. Wenn die Vollstreckungsbehörde hier mit Blick auf die Tatumstände und die Person des Antragstellers in ihrer Abwägungsentscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass von der weiteren Strafvollstreckung noch nicht abzusehen ist, ist gegen diese Entscheidung eingedenk des Prüfungsmaßstabs von § 28 Abs. 3 EGGVG nichts zu erinnern.“

StPO II: Vernehmung des geschädigten Kindes, oder: Ausreichend Belehrung über Zeugnisverweigerung?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

An zweiter Stelle kommt dann heute der BGH, Beschl. v. 21.04.2026 – 5 StR 73/26. Der BGh nimmt in dem Beschluss in einem Verfahren, in dem die Angeklagte wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen und Misshandlung von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, zu der Verfahrensrüge Stellung, das LG habe zu Unrecht die Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des geschädigten Kindes zum Nachteil seiner angeklagten Mutter bei der Beweiswürdigung verwertet, weil die Zeugin vor der Vernehmung nicht ausreichend über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt worden sei. Das hat der BGH anders gesehen:

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Das damals zehnjährige Mädchen wurde in einem gegen seine Eltern geführten Ermittlungsverfahren als Zeuge richterlich nach § 58a Abs. 1 StPO vernommen. Das Sorgerecht war zuvor einem Amtsvormund übertragen worden.

Vor der Vernehmung des Kindes belehrte die Ermittlungsrichterin diesen als gesetzlichen Vertreter des Kindes vorsorglich darüber, dass nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO Minderjährige, die wegen mangelnder Verstandesreife von der Bedeutung des ihnen zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung haben, nur vernommen werden dürfen, wenn sie zur Aussage bereit sind und ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Der gesetzliche Vertreter stimmte („vorsorglich“) der Vernehmung zu; zudem lag die schriftliche Zustimmung eines Ergänzungspflegers vor. Bei der sich anschließenden Verneh-
mung des Kindes war der Amtsvormund nicht im Vernehmungszimmer.

Die Ermittlungsrichterin belehrte das Mädchen zunächst über seine Wahrheitspflicht. Anschließend versicherte sie sich durch Rückfragen über dessen Kenntnis davon, dass Gegenstand der Vernehmung auch seine Eltern („meine Mama, mein Papa und meine Stiefmutter“) sein würden. Anschließend erläuterte sie dem Kind: „Und deswegen … gibt’s noch was, was wichtig ist … wir wollen auch über Sachen sprechen, … wo eventuell Deine Eltern bestraft werden könnten. Und es ist so, bei den Eltern oder jemand, der zur Familie gehört, muss man nichts sagen, also Du kannst gerne heute mit mir sprechen …, aber Du könntest auch sagen, Du möchtest dis [sic] nicht. Okay?“ Die Zeugin machte anschließend Angaben zu den Tatvorwürfen, die das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ergänzend zu den geständigen Angaben der Angeklagten verwertet hat.

2. Danach hat das Landgericht die nach § 255a Abs. 2 StPO vernehmungsersetzend eingeführten Angaben der Zeugin zu Recht verwertet.

a) Die Ermittlungsrichterin hat der von § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Belehrungspflicht entsprochen. Denn sie hat die Zeugin in kindgerechter Art und Weise darüber belehrt, dass sie überhaupt keine Angaben machen muss, weil die Vernehmung strafrechtliche Vorwürfe gegen ihre Eltern zum Gegenstand haben würde. Weitergehende Belehrungspflichten sieht das Gesetz nicht vor. Entgegen der Meinung der Revision musste das Mädchen daher nicht darüber belehrt werden, dass das Recht, nicht gegen seine Eltern aussagen zu müssen, auch für minderjährige Zeugen gelte, dessen Inanspruchnahme nicht begründet werden muss und der Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht weder erzwungen noch erwartet werden darf. Es genügt, wenn die hinsichtlich der Art und Weise im Ermessen des Vernehmenden stehende Belehrung so klar ist, dass der Zeuge das Für und Wider seiner Entscheidung abwägen kann, wenn ihm unter Berücksichtigung seiner Verstandeskräfte klargemacht wird, dass das Gesetz ihm keine Aussage gegen seine Angehörigen zumutet (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1956 – 2 StR 27/56, BGHSt 9, 195, 197). Für die Belehrung von minderjährigen Zeugen enthält das Gesetz keine weitergehenden Vorgaben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 340/21, NStZ 2024, 56, 57). Ihrer gesetzlichen Belehrungspflicht hat die Ermittlungsrichterin mithin voll und ganz entsprochen.

b) Im Ergebnis greift auch der Einwand der Revision nicht durch, die Ermittlungsrichterin hätte die Zeugin darüber belehren müssen, dass sie das Zeugnis ungeachtet der vorherigen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters verweigern dürfe.

Eine solche, über die gesetzlichen Pflichten hinausgehende Belehrung hat der  Bundesgerichtshof zwar für eine besondere Fallkonstellation verlangt, die mit der hier in Rede stehenden indes nicht vergleichbar ist: Dort erklärte die Mutter des als Zeuge in einem Verfahren gegen seinen Vater wegen des Verdachts der Unzucht mit einem Kind vernommenen knapp acht Jahre alten Mädchens in dessen Anwesenheit: „Das Kind soll aussagen“. Die zusätzliche Belehrungspflicht hat der Bundesgerichtshof damit begründet, dass die Aufforderung zur Aussage durch seine anwesende Mutter in einem Kind den falschen Eindruck erwecken könne, Angaben machen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 1967 – 5 StR 456/67, BGHSt 21, 303, 306). Der Begründung nach hat der Bundesgerichtshof aber nicht generell – also ungeachtet der Besonderheiten des Einzelfalls – über das Gesetz hinausgehende Belehrungspflichten bei minderjährigen Zeugen mit mangelnder Verstandesreife im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO verlangt. Vielmehr hat er lediglich unterstrichen, was schon bis dahin galt:

Die Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO muss dem Zeugnisverweigerungsberechtigten auch klar machen, dass das Gesetz ihm unter keinen Umständen zumutet, gegen seinen Angehörigen auszusagen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1956 – 2 StR 27/56, BGHSt 9, 195, 197).

Der Senat kann offenlassen, ob er der darauf aufbauenden Rechtsprechung folgen könnte, wonach auch ohne jeden tatsächlichen Hinweis auf eine irrtümliche Annahme eines nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrten Kindes, es werde eine Aussage von ihm erwartet, über die gesetzlich normierten Anforderungen hinaus stets derart belehrt werden muss (in diesem Sinne wohl BGH, Beschlüsse vom 19. August 1983 – 1 StR 445/83, NStZ 1984, 43; vom 8. November 1995 – 2 StR 531/95, BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 11; Urteile vom 27. Januar 1970 – 1 StR 591/69, BGHSt 23, 221, 223; vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 340/21, NStZ 2024, 56, 57). Denn selbst einen Belehrungsverstoß unterstellt, hätte sich der unterlassene Hinweis hier nicht auf das Vorstellungsbild des Mädchens ausgewirkt. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: Die Ermittlungsrichterin hat das Kind gemäß § 168e StPO getrennt von den Anwesenheitsberechtigten vernommen. Der Amtsvormund des Kindes hat das Vernehmungszimmer daher vor Vernehmungsbeginn verlassen. Zwar hatte er zuvor seine Zustimmung zur Vernehmung erklärt. Erst danach und mithin in Abwesenheit des Amtsvormundes hat die Ermittlungsrichterin das Mädchen mit dem Vernehmungsgegenstand vertraut gemacht und ihm durch eine kindgerechte Belehrung deutlich vor Augen geführt, dass es allein darüber entscheiden kann, ob es gegen seine Eltern aussagen wolle („Du könntest auch sagen, Du möchtest dis [sic] nicht. Okay?“). Angesichts dessen ist es ausgeschlossen, dass die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters das Mädchen bei seiner Entscheidung auszusagen beeinflusst und es sich deswegen zur Aussage verpflichtet gefühlt haben könnte. Das Landgericht hat daher zu Recht kein Beweisverwertungsverbot angenommen (vgl. für unterlassene „qualifizierte“ Belehrungen von Beschuldigten BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 3 StR 410/20, NStZ 2021, 431, 432).

3. Es kommt danach nicht mehr darauf an, ob das Urteil auf den Angaben
der Zeugin beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). ….“

StPO I: Unterbliebene Belehrung über Verteidiger, oder: Beweisverwertungsverbot bleibt offen

geralt-information-boards-105196_640

Heute gibt es hier dann StPO-Entscheidungen, zweimal vom BGH, einmal vom BayObLG.

Den Start mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 30.04.2026 – 1 StR 586/25 – zum Beweisverwertungsverbot bei einem Belehrungsfehler. Ergangen ist der Beschluss im Hinblick auf eine Verfahrensrüge der Angeklagten, die einen Belehrungsfehler des Vernehmungsbeamten geltend gemacht hatte.  Der BGH hat die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen. Er führt zu der Verfahrensrüge aus:

„1. Die sich vor dem Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung schweigend verteidigende Angeklagte beanstandet u.a., der Kriminalbeamte R. habe sie am 19. Juli 2024 bei Beginn der Vernehmung insbesondere „falsch“ über ihr Recht belehrt, die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen zu können (§ 136 Abs. 1 Satz 5 zweiter Halbsatz StPO iVm § 141 Abs. 1, § 142 Abs. 1 StPO); ihre polizeiliche Aussage hätte daher nicht im Urteil verwertet werden dürfen (§ 261 StPO). Dazu behauptet die Verteidigerin, der Vernehmungsbeamte habe „häppchenweise“ („zerstückelt“) und „unverhältnismäßig lange“ belehrt sowie dabei den Grund für eine Pflichtverteidigerbestellung und deren Zeitpunkt durcheinandergebracht. Dadurch habe er die Angeklagte so verwirrt, dass sie ihre Beschuldigtenrechte nicht mehr habe wahrnehmen können. Zu dieser Verfahrensrüge ist ergänzend auszuführen:

Sie ist bereits deswegen unbegründet, weil die mit ihr behaupteten Verfahrenstatsachen nicht erwiesen sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. März 2023 – 6 StR 514/22 unter 1., BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Anforderungen 2 mwN).

Die Sätze 1 und 4 aus Ziffer 6 des vom Kriminalbeamten vorgelesenen Formulars „Belehrung von vorläufig festgenommenen Personen (Vorläufige Festnahme nach §§ 127, 127b StPO)“ setzen die in § 136 Abs. 1 Satz 5 StPO normierte Belehrungspflicht über das Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen zu können, unmissverständlich um (‚notwendige Verteidigung insbesondere bei schwerwiegenden Tatvorwürfen‘; „Unabhängig davon können Sie die Bestellung einer Pflichtverteidigerin oder eines Pflichtverteidigers jederzeit schriftlich oder mündlich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft beantragen.“). Gleiches gilt in Bezug auf die vom Vernehmungsbeamten mit eigenen Worten erteilte Belehrung (Seiten 7 f. des polizeilichen Wortlautprotokolls vom 19. Juli 2024; vorgetragen auf Seiten 33 f. der Revisionsbegründung vom 24. Oktober 2025). Der Kriminalbeamte hatte der Beschwerdeführerin zuvor bekanntgegeben, dass gegen sie wegen eines Tötungsdelikts ermittelt werde, und erläutert, dass dies ein schwerwiegender Tatvorwurf sei.

Seine nachfolgenden Ausführungen, dass zu Vernehmungsbeginn eine Vorführung zum Amtsgericht zur Entscheidung über die Haft (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erste Alternative StPO) nicht feststand und folglich eine polizeiliche Vernehmung ohne einen Rechtsanwalt möglich blieb (vgl. dazu BT-Drucks. 19/15151 S. 6; BGH, Beschluss vom 5. April 2022 – 3 StR 16/22, BGHR StPO § 141 Abs. 2 Vorverfahren 1 Rn. 7 ff.), sind gleichfalls nicht zu beanstanden. Wie das Wortlautprotokoll insbesondere auf Seite 24 (vorgetragen auf Seite 50 der Revisionsbegründung) belegt, hatte die Angeklagte verstanden, dass ein Pflichtverteidiger für ihre Vernehmung hinzuziehen gewesen wäre, wenn sie dies beantragt hätte („KHK R.: […] möchten Sie jetzt Angaben zu dem Sachverhalt machen auch ohne Anwalt hier? […] aber Sie möchten was dazu sagen, habe ich das richtig verstanden? Antwort: Ja natürlich. […] KHK R.: […] und es ist auch okay, wenn kein Anwalt dabei ist momentan? Antwort: Im Moment ja“).

Nach alledem kann offenbleiben, ob die Einführung des „Antragsmodells“ in § 141 Abs. 1 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128; vgl. auch BR-Drucks. 364/19 S. 3) eine Neubewertung der Frage erfordert, ob eine entgegen § 136 Abs. 1 Satz 5 StPO unterbliebene Belehrung über das Antragsrecht zur Bestellung eines Pflichtverteidigers – anders als nach der vorherigen Rechtslage (dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 – 5 StR 628/19 Rn. 6 und vom 6. Feb-
ruar 2018 – 2 StR 163/17, BGHR StPO § 136 Belehrung 19 Rn. 2 ff. sowie EGMR, Urteil vom 2. Mai 2023 – 57818/18 Rn. 94) – ein absolutes Beweisverwertungsverbot zur Folge hat.“

StPO III: Aufkunftsverweigerungsrecht eines Zeugen, oder: Beurteilungsspielraum des Tatrichters

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Und als letzte Entscheidung am heutigen Tage habe ich dann hier noch etwas zur Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufenden Zeugen, und zwar den KG, Beschl. v. 30.06.2025 – 2 Ws 79/25.

Gegen den Angeklagten wird ein Strafverfahren wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung geführt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter den Zeugen pp. zu Boden gebracht, geschlagen, mit einem Messer bedroht und ihm seine um die Brust getragene Umhängetasche mit Bargeld in Höhe von mindestens 250,00 EUR entrissen zu haben, um das Geld für sich zu verwenden.

In der Hauptverhandlung sollte der Beschwerdeführer w025 als Zeuge vernommen werden. Seine Beschwerde gegen die Anordnung der Zeugenvernehmung und die erfolgte Belehrung über die Folgen einer unberechtigten Zeugnisverweigerung, die sein Zeugenbeistand damit begründet hatte, dass der Zeuge „ausgedrückt“ habe, dass der Hintergrund des Treffens mit dem Angeklagten „BtM-Geschäfte gewesen seien, die sich auf sog. ‚harte Drogen‘ bezogen“ hätten, hat das KG mit Beschluss vom 28.05.2025 – 2 Ws 64/25 – als unzulässig verworfen. Im Fortsetzungstermin am 11.06.2025 wurde die Vernehmung sodann fortgesetzt und der Beschwerdeführer von der Vorsitzenden erneut gemäß § 55 StPO belehrt unter Hinweis darauf, dass ihm kein vollumfängliches Aussageverweigerungsrecht zustehe. Die Vorsitzende ordnete ferner an, dass der Zeuge einen zuvor verlesenen Fragenkatalog beantworten solle, und wies auf die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsmitteln hin. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde die Anordnung der Vorsitzenden von der Strafkammer durch Beschluss bestätigt und die Verhängung eines Ordnungsgeldes angedroht. Nachdem sich der Beschwerdeführer erneut geweigert hatte, die Fragen zu beantworten, wurde gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR,ersatzweise vier Tage Ordnungshaft, festgesetzt und ihm wurden die durch die unberechtigte Zeugnisverweigerung verursachten Kosten auferlegt. Hiergegen wendet sich der Zeuge mit seiner Beschwerde, die beim KG keinen keinen Erfolg hatte.

„Die verhängten Maßnahmen sind durch § 70 Abs. 1 StPO gedeckt. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Beschwerdeführer das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert hat, da ihm kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht.

1. Die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung im Sinne von § 55 StPO besteht dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus der wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte – nicht müsste –, die einen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO ergeben oder auch Anlass zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines bereits bestehenden Tatverdachts geben. Dabei ist es bereits ausreichend, wenn nicht auszuschließen ist, dass gegen den Zeugen aufgrund seiner Aussage ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte; auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens kommt es nicht an. Auch genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen könnte, jedoch „als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (vgl. BVerfG NJW 2002, 1411; BGH NJW 1999, 1413; KG, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 4 Ws 51/13 –, juris).

Für eine solche Gefahr strafrechtlicher Verfolgung muss es allerdings konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben; bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus (vgl. BGH NJW 1994, 2839; KG, Beschluss vom 7. Mai 2013 aaO). Ob es für die von dem Zeugen geltend gemachte Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung solche tatsächlichen Anhaltspunkte gibt und er sich deshalb auf § 55 StPO berufen kann, hat nicht etwa der Zeuge selbst zu entscheiden, sondern dies unterliegt der tatsächlichen Beurteilung und rechtlichen Würdigung des Tatrichters, dem insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG wistra 2010, 299; KG, Beschlüsse vom 7. Mai 2013 aaO und 8. Mai 2013 – 4 Ws 57/13 –, juris mwN). Das Beschwerdegericht kann daher lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter innerhalb des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums gehalten, den richtigen Entscheidungsmaßstab zugrunde gelegt oder seine Entscheidung auf fehlerhafte Erwägungen gestützt hat. Dabei sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, weshalb für die Beurteilung freibeweislich der Akteninhalt, die anderweitigen Ergebnisse der Beweisaufnahme und sonstige bekannte Umstände auszuwerten sind (vgl. KG, Beschluss vom 7. Mai 2013 aaO).

Ist hiernach eine Verfolgungsgefahr anzunehmen, so ist der Zeuge gemäß § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Nur ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftrat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte, eine Trennung mithin nicht möglich ist (vgl. BVerfG wistra 2010, 299; KG, Beschluss vom 7. Mai 2013 aaO).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Wertung des Landgerichts, dem Zeugen stehe kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu und er habe seine Aussage ohne gesetzlichen Grund verweigert, nicht zu beanstanden. Die Kammer hat ohne ersichtlichen Ermessensfehler jedenfalls vertretbar angenommen und nachvollziehbar – wenn auch knapp – dargelegt, dass sich bei der Auswertung des Akteninhalts und unter Berücksichtigung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme keine konkreten Tatsachen ergeben hätten, die die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung des Zeugen im Fall einer wahrheitsgemäßen Beantwortung des vorgelegten Fragenkatalogs begründen könnte. Die Staatsanwaltschaft Berlin als zuständige Anklagebehörde teilt diese Auffassung.
Erkennbare tatsächliche Anhaltspunkte, die die Gefahr belegen könnten, der Beschwerdeführer könne, wenn die von ihm verlangten Auskünfte erteilt würde, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich verfolgt werden, liegen nicht vor. Nach der Aktenlage weist allein die Behauptung des die Tat bestreitenden Angeklagten gegenüber den festnehmenden Polizeibeamten, er habe von dem Beschwerdeführer Drogen am Bahnhof J-brücke kaufen wollen und anschließend sei es zu einem Streit gekommen, auf einen möglicherweise strafbaren Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz hin. Die unmittelbar nach der Tat erfolgte Äußerung ist jedoch in zeitlicher Hinsicht bereits in sich widersprüchlich und unplausibel. Der bloße Umstand, dass der Angeklagte Drogen kaufen wollte, bedeutet auch nicht, dass der Beschwerdeführer im Besitz von Drogen war und/oder solche verkaufen wollte. Weitere Angaben hierzu wollte der Angeklagte zudem nicht machen. Es wurden weder die Tatbeute noch Betäubungsmittel sichergestellt. Das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers, der den Angeklagten und dessen unbekannt gebliebenen Mittäter mit einem E-Scooter verfolgte, währenddessen selbst die Polizei alarmierte und anschließend Anzeige erstattete, spricht in Anbetracht des eher geringen Beutewerts von etwa 250 bis 300 Euro gegen den Verdacht eines strafbaren Betäubungsmittelhandels. So verständigte der Beschwerdeführer nach Aktenlage nicht nur selbst die Polizei, sondern lotste diese bei insgesamt vier Rückrufen der vor Ort befindlichen Beamten während der Nacheile telefonisch zum Einkaufszentrum „Ale“, in das der unbekannte Mittäter geflohen sein soll. Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass es sich dabei um ein für einen Drogenhändler eher untypisches Verhalten handelt. Außer den von dem Zeugenbeistand wiedergegebenen, äußerst vagen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Hauptverhandlung liegen damit keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer sich durch wahrheitsgemäße Angaben zum unmittelbaren Tatgeschehen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde. Seine eigene völlig pauschale Behauptung reicht vor diesem Hintergrund nicht aus, denn der Beschwerdeführer kann eine Befreiung von seiner Zeugenpflicht nicht allein dadurch erreichen, dass er lediglich eine in keiner Weise verifizierbare bloße Behauptung in den Raum stellt.

Vor diesem Hintergrund konnte sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf ein zum Aussageverweigerungsrecht erstarktes Auskunftsverweigerungsrecht (vgl. BGHSt 47, 220) berufen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die wahrheitsgemäße Beantwortung der von der Kammer einzeln aufgeführten Fragen zu den konkreten Umständen und Folgen der Gewaltanwendung und der Entwendung der Bauchtasche einen Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründen oder verstärken könnte.

Da es hiernach schon an konkreten tatsächlichen Grundlagen für die Annahme der Gefahr einer Strafverfolgung fehlt, brauchte der Senat nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens verpflichtet wäre (vgl. KG, Beschluss vom 7. Mai 2013 aaO).“