StPO III: „Defizitäres“ vom LG zum Hilfsbeweisantrag, oder: Nicht so schlimm, Urteil „beruht“ nicht darauf

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Und dann habe ich noch den BGH, Beschl. v. 16.06.2026 – 4 StR 364/25 -, der sich zu einem Hilfsbeweisantrag bzw. zum Beruhen äußert:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Frage eines nachträglichen Erinnerungsverlustes der Nebenklägerin das Beweisantragsrecht verletzt, ist jedenfalls unbegründet.

1. Durch den Hilfsbeweisantrag wurde insoweit unter Beweis gestellt, dass es sich bei dem von der Nebenklägerin als „Blackout“ beschriebenen Phänomen um einen nachträglichen Erinnerungsverlust gehandelt habe. Dieser lasse (insoweit als Beweisziel) keinen Rückschluss auf ihren tatsächlichen Zustand unmittelbar vor (und bei) der Tat zu; die Beweisaufnahme werde ergeben, dass die Nebenklägerin sich nicht „wie behauptet“ in einem Zustand befunden habe, in dem sie in ihrer Willensbildung erheblich eingeschränkt gewesen sei. Das Landgericht hat den Antrag als Beweisermittlungsantrag qualifiziert bzw. ihn hilfsweise als „rechtlich unerheblich“ gewertet und vor diesem Hintergrund die Beweiserhebung abgelehnt.

2. Die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts sind zwar rechtlich defizitär. Der Senat kann aber ausschließen, dass das Urteil auf den fehlerbehafteten Ausführungen beruht. Denn das Landgericht hätte den Hilfsbeweisantrag mit anderen, sich aus den Urteilsgründen ergebenden Erwägungen gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO rechtsfehlerfrei ablehnen können (zur Möglichkeit des Austausches des Ablehnungsgrundes durch das Revisionsgericht in dieser Fallkonstellation vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 160/22, BGHSt 68, 128 Rn. 54 mwN). Die Strafkammer ist auf Grundlage des von ihr eingeholten rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Nebenklägerin infolge ihrer erheblichen Alkoholisierung und weiterer, die Wirkung des Alkohols verstärkender Umstände zum Tatzeitpunkt in einem Dämmerzustand befand, aufgrund dessen sie in ihrer Willensbildung erheblich eingeschränkt war. Insoweit ist durch das rechtsmedizinische Gutachten, dessen Würdigung keinen Rechtsfehler erkennen lässt, das Gegenteil der behaupteten Tatsache – nämlich, dass es sich bei dem beschriebenen „Blackout“ nicht um einen „schlichten“ nachträglichen Erinnerungsverlust, sondern um eine Bewusstseinstrübung während des Tatgeschehens handelte – bereits erwiesen. Dass der angehörte Sachverständige von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder sein Gutachten Widersprüche enthielte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Gleichfalls ist nicht erkennbar, dass die Sachkunde des rechtsmedizinischen Gutachters zweifelhaft wäre oder ein aussagepsychologischer Sachverständiger insoweit über überlegene Forschungsmittel verfügte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich dessen Kompetenzen hinsichtlich der Beurteilung der hier im Raum stehenden Auswirkungen einer Alkoholintoxikation mit denen des rechtsmedizinischen Gutachters überschneiden, sodass es sich um einen „weiteren“ Sachverständigen im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO handelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1987 – 1 StR 77/87, BGHSt 34, 355, 356 f.; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 201 mwN).“

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