Ich starte in die neue – hoffentlich nicht so heiße – Woche dann mit zwei Entscheidungen zu den Urteilsgründen.
Den Opener macht das OLG Hamm, Urt. v. 29.06.2026 – 5 ORs 13/26 -, das sich zu den Anforderungen an die Urteilgründen äußert, wenn das Gericht seine Überzeugungsbildung auf die Inaugenscheinnahme eines Beweismittels gründet. Im entschiedenen Fall waren es Lichtbilder und Videos, u.a. Polizei, auf die das AG seine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das VersammlungsG – Stichwort: Vermummungsgebot, gestützt hat. Die das gemachten Ausführungen des AG haben dem OLG nicht gereicht:
„1. Das angefochtene Urteil genügt zum einen in Bezug auf die verwerteten Videoaufnahmen, Lichtbilder und Skizzen nicht den sachlichrechtlichen Anforderungen, welche an die Darstellung der Inaugenscheinnahme von Videosequenzen und Lichtbildern zu stellen sind, und verletzt somit § 267 StPO.
a) Ist das Ergebnis eines Augenscheins eine wesentliche Grundlage der Entscheidung, müssen die Urteilsgründe in nachprüfbarer Weise belegen, auf welche festgestellten Einzelheiten und welche daran anknüpfenden Erwägungen sich die Beweiswürdigung stützt (KG Berlin Beschluss vom 18.12.2008 – 1 Ss 453/08 (292/08), BeckRS 2009, 7629, beckonline; Peglau, in: Beck´scherOK, Stand: 01.01.2026, § 267 StPO Rn. 32, beckonline). Dies kann dadurch geschehen, dass wegen der Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf bei den Akten befindlichen Abbildungen verwiesen wird. Findet eine solche Bezugnahme hingegen nicht statt oder scheidet diese – wie vorliegend bei den Videosequenzen (vgl. hierzu: OLG Koblenz, Beschluss vom 15. November 2021 – 3 OWi 32 SsBs 239/21 -, Rn. 10, juris m.w.Nl) – aus, ist dies regelmäßig und – so auch hier – nur dadurch zu erreichen, dass das Urteil die Videoaufnahmen und Lichtbilder ausführlich beschreibt und dem Revisionsgericht auf diese Weise eine Überprüfung ermöglicht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21.12.2009 – 2 Ss 204/09 – juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.06.2015 – 1 Ss 188/13 -, Rn. 9, juris).
b) Den vorbeschriebenen Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung genügen die Urteilsgründe nicht. Zwar ist nicht zwingend eine zusammenhängende Schilderung des Inhalts der in Augenschein genommenen Videosequenzen und Lichtbilder erforderlich, auch wenn sich dies aus Verständlichkeitsgründen regelmäßig empfiehlt. Vorliegend werden die Einzelheiten der in Augenschein genommenen Beweismittel, insbesondere der von Polizei und dem AfD-Kreistagsabgeordneten gefertigten Videosequenzen, indes nur oberflächlich und bruchstückhaft an verschiedenen Stellen im Rahmen der Beweiswürdigung geschildert. Der Senat vermag daher das Ergebnis der Beweisaufnahme und die diesbezüglich angestellten Erwägungen und Schlussfolgerungen der Tatrichterin nicht nachzuvollziehen.“

