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Urteil II: Wiedererkennen der Stimme des Angeklagten, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

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Im zweiten Posting stelle ich dann den OLG Rostock, Beschl. v. 25.11.2024 – 1 Ss 94/23 – vor, den mir der Kollege, der ihn erstritten hat, leider jetzt erst geschickt hat. Es geht um die Urteilsgründe, wenn die Verurteilung auf dem Wiedererkennen einer Stimme beruht.

Der Angeklagte ist vom AG und vom LG wegen Bedrohung verurteilt worden. Auf die Revision hat das OLG das Berufungsurteil des LG wegen einer lückenhaften Beweiswürdigung aufgehoben:

„Die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatgerichts weisen revisionsrechtlich relevante Lücken auf.

Die Feststellungen und Beweiswürdigung sind originäre Sache des Tatrichters; ihm obliegt das Ergebnis der Hauptverhandlung zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich daher darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung – als auch die Feststellungen – in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (ständige Rspr. des Senats; vgl. Urteil vom 04.03.2005 – 1 Ss 20/05 1 20/05 -; Beschluss vom 15.01.2007 – 1 Ss 103/06 I 117/06 -; BGH, Urteil vom 10.12.2014 – 5 StR 136/14 – juris -). Dabei hat das Revisionsgericht im Einzelfall die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (BGH NStZ-RR 2014, 87).

Lückenhaft ist die Beweiswürdigung, wenn sich das Tatgericht nicht mit allen wesentlichen, den Angeklagten belastenden und entlastenden Indizien auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 – 5 StR 524/09, NStZ-RR 2010, 152, 153, und vom 18. August 2009 – 5 StR 278/09, NStZ-RR 2009, 377). Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass der Tatrichter die für den Schuldspruch bedeutsamen Beweise erschöpfend gewürdigt, dass es die entscheidungserheblichen Umstände erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat; eine Beweiswürdigung, die Feststellungen nicht in Betracht zieht, welche geeignet sind die Entscheidung zu beeinflussen, oder naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert, ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2021 — 2 StR 354/20 —, Rn. 18 – 20, juris). Der Tatrichter hat dabei im Urteil regelmäßig alle Beweismittel und Beweisgründe anzugeben, um dem Senat diese Überprüfung zu ermöglichen. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht etwa nur auf Annahmen beruhen oder sich als bloße Vermutungen erweisen, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermögen (Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337, Rn. 18 m.w.N.).

Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Eine Verurteilung aufgrund des Wiedererkennens einer Stimme kann nur dann Bestand haben, wenn sich das Tatgericht bewusst gewesen ist, dass der Identifizierung eines Tatverdächtigen ausschließlich an seiner Stimme grundsätzlich – auch unter idealen Bedingungen, insbesondere bei besten Absichten und größtem Bemühen des Zeugen – nur ein eingeschränkter Beweiswert zugemessen werden kann und das damit einhergehende Risiko einer Falschidentifizierung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 24-02-1994 – 4 StR 317/93, NJW 1994, 1807, beck-online m.w.N.). Dies geht aus den Urteilsgründen nicht hervor.

Die von der Kammer als wahrheitsgemäß gewertete Aussage der Zeugin bietet keine Gewähr dafür, dass diese nicht einem Irrtum erlegen war, soweit sie glaubte, die Stimme des Anrufers beim dritten Anruf als diejenige des ersten und zweiten Anrufs wiedererkannt zu haben. Zu einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit dieser Möglichkeit bestand für die Kammer aufgrund der suggestiven Wirkungen der ersten beiden Anrufe und der Wiedererkennenssituation besonderer Anlass. Die bloße Feststellung, dass die Zeugin durch die ersten beiden Anrufe sensibilisiert gewesen sei, ist hierfür nicht ausreichend. Es hätte vielmehr einer Auseinandersetzung mit dem Umstand bedurft, dass zwischen den ersten beiden und dem letzten Anruf mehr als sechs Wochen gelegen haben. In diesem Rahmen hätte sich die Kammer auch damit auseinandersetzen müssen, ob die Möglichkeit bestand, dass lediglich der Anrufer des zweiten und dritten Anrufes – da hier auch die geäußerten Sätze einen ähnlichen, fast wortgleichen Inhalt aufweisen – identisch sind. Zudem hätte die Kammer näher ergründen müssen, ob und wenn ja wie häufig die Zeugin mit derartigen Telefonanrufen überhaupt und im besonderen zur Tatzeit konfrontiert gewesen ist.

Des Weiteren fehlt es an Feststellungen zu den konkreten Merkmalen der Stimme der jeweiligen Anrufer. Die bloße Feststellung, der Anrufer habe „hochdeutsch gesprochen, wie es in der Region üblich“ sei, ist hierfür nicht ausreichend, denn dabei handelt es sich um ein rein sprachliches Kriterium, das bei der Identifizierung einer Stimme nur einen Aspekt darstellt. Weiterhin wäre es erforderlich gewesen zur Dauer, Qualität und Inhalten der jeweiligen Anrufe weitere Feststellungen zu treffen, da nur so überprüft werden kann, ob die Anrufe generell geeignet gewesen sind, eine Identifizierung des Anrufers via Stimme zu ermöglichen.“