Kategoriearchiv: OWi

OWi III: Anforderungen an Vertretervollmacht, oder: Keine Vollmachtsvorlage durch den Verteidiger

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Und zum Tagesschluss habe ich dann hier noch zwei Vollmachtsentscheidungen, und zwar:

1. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 24.01.2023 – 3 StR 386/21) zu § 329 StPO geltenden inhaltlichen Anforderungen an eine Vertretungsvollmacht haben auch im Rahmen von § 73 OWiG Beachtung zu finden.

2. § 137 StPO stellt keine Vorschrift dar, die die Vertretungsvollmacht beschränken könnte.

1. Sowohl für die Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate gemäß § 26 Abs. 3 2. Hs. StVG als auch für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG ist erforderlich, dass die Zustellung auch wirksam war. Das bedeutet, dass zwingenden Zustellungsvorschriften eingehalten worden sein müssen.

2. Bei einer durch Einlegen des Bußgeldbescheids in den Briefkasten des Betroffenen erfolgten Zustellung sind die gesetzlichen Regelungen über das Zustellungsverfahren nicht eingehalten worden, wenn davon auszugehen ist, dass der Zusteller entgegen § 180 S. 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung überschrieben hat.

3. Die Heilung eines Zustellungsmangels gemäß § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. 1 LVwZG, § 8 VwZG kann nur dann angenommen werden, wenn ein Verteidiger, dem gemäß § 51 Abs. 3 Satz 5 OWiG eine Abschrift eines seinem Mandanten nicht wirksam zugestellten Bußgeldbescheids tatsächlich zugeht, kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG) oder rechtsgeschäftlich ermächtigt war, Zustellungen für die oder den Betroffenen entgegenzunehmen. Letzteres setzt u.a. voraus, dass sich zum Zeitpunkt der Zustellung eine Vollmacht bei der Akte befand; das bloße Auftreten des Verteidigers gegenüber der Bußgeldbehörde genügt nicht, um die gesetzlich fingierte Zustellungsvollmacht gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 OWiG auszulösen.

Die Entscheidung des OLG Jena ist selbsterklärend, die des AG Waldkirch auch. Sie ist vor allem wegen der Heilungsproblematik von Bedeutung, da sie noch einmal unterstreicht, wie wichtig es sein kann, dass der Verteidiger im Verfahren keine Vollmacht vorlegt oder nachweist. Denn kann an ihn nicht wirksam zugestellt werden (zu den Vollmachts- und Zustellungsfrage Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn. 4043 ff. und 4284 ff.).

OWi II: Anforderungen an den Bußgeldbescheid, oder: Gänzlicher Verzicht auf die Abgrenzung

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Im zweiten Posting des Tages geht es dann mal wieder um die Anforderungen an den Bußgeldbescheid. Die Sache hat zwar keine Verkehrs-OWi zum Gegenstand, aber die Frage spielt ja ggf. auch in anderen Verfahren eine Rolle.

Hier ging es um einen Verstoß gegen das MiLoG. Festgesetzt waren ein Bußgeld von 35.000,00 EUR und ein Bußgeld von 1.250,00 EUR. Der Betroffenen wurde vorgeworfen, als Geschäftsführerin eines Unternehmens fahrlässig den gesetzlichen Mindestlohn für 36 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht gezahlt und die täglichen Arbeitszeiten von 39 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht aufgezeichnet haben. Die Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG, bei der ein Gesamtschaden von 24.022,15 EUR entstanden sein soll, soll in den Jahren 2020 und 2021 begangen worden sein, für die Ordnungswidrigkeit nach 21 Abs. 1 Nr. 7 MiLoG fehlte es an einer Zeitangabe. Weitere Angaben zu den Vorwürfen enthält der Bußgeldbescheid nicht.

Dem OLG Karlsruhe hat das im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2026 – 3 ORbs 330 SsBs 738/25 – anders als dem AG, das die Betroffene verurteilt hat, – als Verfahrensgrundlage nicht gereicht. Es hat das Verfahren eingestellt:

„Es liegt ein Verfahrenshindernis vor. Der Bußgeldbescheid vom 01.03.2023 ist unwirksam, da er seiner Umgrenzungsfunktion nicht genügt. Aufgrund dieses schwerwiegenden Mangels stellt er keine tragfähige Grundlage für die gerichtliche Sachentscheidung dar.

Der Bußgeldbescheid soll den Lebenssachverhalt definieren, der Gegenstand des konkreten Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist. Insoweit muss er die Tat(en) im prozessualen Sinne in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen vergleichbaren Sachverhalten abgrenzen.

Diese Aufgabe erfüllt der Bußgeldbescheid in sachlicher Hinsicht, wenn nach dessen Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat bestehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll. Der Sachverhalt ist daher unter Anführung der Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlicher Vorgang so konkret zu schildern, dass nicht unklar bleiben kann, über welchen (prozessualen) Sachverhalt das Gericht urteilen und gegen welchen tatsächlichen Vorwurf sich der Betroffene verteidigen soll (BGH, B. v. 08.10.1970 – 4 StR 190/70 – NJ 1970, 2222; OLG Koblenz, B. v. 29.10.2018 – 2 OWi 6 SsBs 108/18 – BeckRS 2018, 28077; Sackreuther in: BeckOK OWiG, Stand: 01.01.2026, § 65 Rn. 3; Bauer in: Göhler, OWiG, 19. Au 2024, § 66 Rn. 39). Durch welche tatsächlichen Angaben diese Abgrenzung erreicht wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei kommt es wesentlich darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass er Betroffene zu der angegebenen Zeit und in dem angegebenen Raum weitere gleichartige Ordnungswidrigkeiten verübt hat und eine Verwechslungsgefahr besteht (BGH, a. a. O.).

Diesen Anforderungen genügte die Tatschilderungen im Bußgeldbescheid nicht. Vorliegend war die Verwechselungsgefahr hoch. Denn bereits dem Bußgeldbescheid lässt sich entnehmen, dass die Betroffene in ihrem Unternehmen mehr als die von den Vorwürfen erfassten 36 bzw. 39 Arbeitnehmer beschäftigt hatte. Aus der – nicht dem Bußgeldbescheid beigefügten – Aufstellung „Mindestlohnunterschreitungen b Juli 2019 bis Juni 2021″ ergibt sich zudem, dass in dem Unternehmen zwischen Juni 2019 und Juni 2021 insgesamt mindestens 128 Personen beschäftigt waren. Bei dieser Sachlage konnten die Taten nicht allein dadurch konkretisiert werden, dass sich der Bußgeldbescheid pauschal auf 36 bzw. 39 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezog. Eine naheliegende namentliche Benennung der betroffenen Personen lässt der Bußgeldbescheid aber ebenso vermissen wie eine sonstige Abgrenzung, die etwa dann möglich wäre, wenn es sich um eine klar definierte Gruppe vor Arbeitnehmern handeln würde. In Bezug auf die Mindestlohnunterschreitungen fehlte es außerdem an der Benennung des Tatzeitraums. Zudem hätte es Ausführungen zu den Intervallen der, Lohnabrechnung bedurft, die eine Zurechnung konkreter Handlungen zum Tatvorwurf ermöglicht hätten. Zwar hätte das Hauptzollamt Singen, was – entsprechend den Ausführungen im Bescheid – offensichtlich beabsichtigt war, dem Bußgeldbescheid eine Tabelle als Anlage beifügen können, jedoch ist dies nicht erfolgt. Auch der Verweis auf den Gesamtschaden der Mindestlohnunterschreitungen von € 24.022,15 war zur Umgrenzung der Taten nicht geeignet. In Bezug auf den Vorwurf der fehlenden Stundenaufzeichnungen kommt hinzu, dass der Bußgeldbescheid insoweit einen Tateitraum benennt, was aufgrund der mehrjährigen Unternehmenstätigkeit ebenfalls eine Abgrenzung der Taten nicht ermöglichte.

b) Auf die umstrittene Frage, ob zur Konkretisierung der vorgeworfenen Taten ein Rückgriff auf andere Erkenntnisquellen, etwa den Akteninhalt möglich ist, brauchte es im vorliegenden Fall nicht anzukommen. Die Möglichkeit eines solchen Rückgriffs hat der Bundesgerichtshof mit der Begründung verneint, dass ein Bußgeldbescheid, wenn er nicht angefochten wird, in Rechtskraft erwachse, sodass die Unterscheidbarkeit der Tat zwingend durch den Bescheid selbst gewährleistet sein müsse (BGH, a. a. O.; Senat, Beschluss v. 16.07.1978, Az.: 3 Ss (B) 15/78 – VRS 55, 442 ff.; Niehaus in: KK-OWiG, 6. Aufl. 2025, § 65 Rn. 5; § 66 Rn. 13). Demgegenüber hält die Gegenauffassung es für zulässig, zur erforderlichen Konkretisierung der Tat auf den Akteninhalt zurückzugreifen (BayObLG, B. v. 14.07.1998 – 2 ObOWi 325/98 – NZV 1998, 515; OLG Düsseldorf, B. v. 03.08.2007 -2 Ss (OWi) 28/07 – (OWi) 16/07 III – BeckRS 2007, 14575 m. w. N.; Bauer a.a.O., Rn. 39a; zum Streitstand insgesamt: OLG Stuttgart, B. v. 26.02.2014, 2 Ss 616/13 – BeckRS 2014, 6777).

Dies konnte im vorliegenden Fall allerdings dahinstehen. Denn eine „Konkretisierung“ ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Bußgeldbescheid auf die Abgrenzung gänzlich verzichtet (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.). Dies war hier der Fall.“

OWi I: Wenn der Verteidiger plötzlich erkrankt, oder: Anwaltliche Versicherung ausreichend

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Nein, es ist kein Aprilscherz, dass es heute schon wieder OWi-Entscheidungen gibt 🙂 . Aber: Nachdem es gestern Entscheidungen zu materiell-rechtlichen Fragen waren, kommen heute verfahrensrechtliche Entscheidungen.

Ich eröffne dann die Berichterstattung des Tages mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.02.2026 – 2 ORbs 195/25. Es geht mal wieder um ein Verwerfungsurteil.

Das AG hatte den Einspruch des vom persönlich Erscheinen entbundenen Betroffenen verworfen, nachdem auch dessen Verteidiger wegen Erkrankung nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen war. Dieser hatte aber einen Verlegungsantrag gestellt, den das AG jedoch abgelehnt hat, weil die Erkrankung nicht glaubhaft gemacht sei

Dagegen die Rechtsbeschwerde, mit der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden ist. Mit Erfolg:

„Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 wie folgt ausgeführt:

„Aufgrund des dargestellten Verfahrensganges stellt die Ablehnung der Terminsverlegung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen dar. Der Verlegungsantrag des Verteidigers ist rechtzeitig gestellt worden. Das entsprechende Schreiben ist am Terminstage um 8.08 Uhr beim Amtsgericht eingegangen und wurde dem Bußgeldrichter vorgelegt. Der Beginn der Hauptverhandlung war auf 11.00 Uhr terminiert. Noch vor Beginn der Hauptverhandlung lag dem Bußgeldrichter auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15. August 2025 vor. Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet zwar nur unter besonderen Umständen eine Vertagung wegen Verhinderung des Verteidigers. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die Lage des Verfahrens bei Eintritt des Verhinderungsfalls, der Anlass, die Voraussehbarkeit und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung sowie die Fähigkeit des Betroffenen, sich selbst zu verteidigen, zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, NJW 1984, 862 ; OLG Köln, VRS 92, 261; Göhler/Bauer, OWiG, 19. Aufl. § 71 Rdnr. 30). Nach diesen Grundsätzen wäre aber eine Vertagung geboten gewesen.

Aufgrund der konkreten Verfahrenssituation konnte der Betroffene, der auf Antrag seines Verteidigers vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war, darauf vertrauen, dass er in der Hauptverhandlung von diesem vertreten werde. Es war für den Betroffenen im vorliegenden Falle nicht zumutbar, sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen gewählten Verteidiger einzulassen. Zwar gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG nicht den Beistand durch einen bestimmten Verteidiger (vgl. Göhler a.a.O. ). Zudem hat ein Betroffener gem. § 228 Abs. 2 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG keinen Anspruch darauf, im Falle der Verhinderung des Verteidigers die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Andererseits kann gem. § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes durch einen Verteidiger bedienen.

Das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung durch einen Rechtsanwalt einerseits und das Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens andererseits sind gegeneinander abzuwägen, wobei dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang gebührt (Göhler a.a.O., § 71 Rdnr. 30 m. w. N.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Verteidiger wie im vorliegenden Fall wegen einer plötzlichen Erkrankung, die im Übrigen über die anwaltliche Versicherung hinaus nicht weiter glaubhaft zu machen ist, an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. September 2009 – 2 SsRs 54/09 juris. ). Das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs in der Hauptverhandlung ist daher beschnitten worden.“

Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage. Der Senat tritt ihnen umfänglich bei. Die Rechtsbeschwerde war hiernach wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen und das Urteil aufzuheben.“

Für die Praxis ist darauf hinzuweisen, dass das OLG zum Nachweis der plötzlichen Erkrankung des Verteidigers dessen anwaltliche Versicherung des Verteidigers ausreichend sein lässt. Darüber hinaus müsse nicht weiter glaubhaft gemacht werden. Hier hatte der Verteidiger ja sogar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die dem AG zur Glaubhaftmachung aber nicht ausgereicht hatte.

OWi III: Absehen vom Fahrverbot bei Kolonnenfahrt, oder: Beschränkung auf LKW-Führerscheinklassen

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Und dann habe ich hier noch zwei amtsgerichtliche Fahrverbotsentscheidungen.

Zunächst ist hinzuweisen auf den AG Eilenburg, Beschl. v. 20.02.2026 – 8 OWi 503 Js 67395/24 – der eingehend begründet zur Frage des Vorliegens eines tatbestandsmäßigen Abstandsverstoßes auf einer Autobahn bei einer Kolonnenfahrt Stellung nimmt. Das AG setzt sich zudem mit dem in der Sache – Einzelheiten bitte dem Volltext entnehmen – an sich verwirkten Regelfahr verbot auseinander:

„1. Das Gericht hat von dieser Regelfahrverbotsanordnung wegen der außergewöhnlichen Umstände der konkreten Verkehrssituation abgesehen. Im Ausgangspunkt verkennt das Gericht dabei nicht, dass soweit – wie hier – die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BKatV vorliegen, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme angeordnet werden soll, grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auszugehen ist. Die Gerichte haben diese Vorbewertung des Verordnungsgebers zu beachten. Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen. Der Tatrichter ist in diesen Fällen gehalten, ein Fahrverbot anzuordnen. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots wegen Wegfalls des Erfolgs- oder Handlungsunwerts kommt nur dann in Betracht, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat (z. B. atypischer Rotlichtverstoß wegen Ausschlusses einer Gefahrenlage) oder in der Persönlichkeit des Betroffenen (z. B. Augenblicksversagen beim Rotlichtverstoß) offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt (vgl. nur KG Berlin, Beschl. v. 02.08.2018 – 3 Ws [B] 202/18 -, juris).

Unter Zugrundelegung dessen erachtet das Gericht die Indizwirkung des Regelfahrverbots im vorliegenden Fall als widerlegt, da das Verschulden der Betroffenen aufgrund der festgestellten Kolonnenfahrt und des Umstandes, dass der hinter ihr fahrende PKW einen 2/10-Abstandsverstoß begangen hat, deutlich geringer ausfällt als im dem Bußgeldkatalog zugrundeliegenden Normalfall (in diese Richtung Fromm, NZV 2013, 331, wobei hier angesichts des beachtlichen Abstandsverstoßes der Betroffenen keine Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG oder eine Verurteilung zu einer Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze im Fahreignungsregister in Betracht kam; generell kritisch zum Absehen vom Fahrverbot bei Abstandsverstößen Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2022, § 6 Rn. 118ff.). Denn es macht einen signifikanten Unterschied, ob man ohne einen dicht auffahrenden Hintermann einen Abstandsverstoß begeht oder sich hierbei selbst einer beachtlichen Gefährdungssituation von hinten ausgesetzt sieht und wie die Betroffene während der Fahrt entlang der Beobachtungsstrecke keine nennenswerten (ungefährlichen) Handlungsoptionen hat (a. A. wohl OLG Bamberg, Beschl. v. 17.09.2015 – 3 Ss OWi 1048/15 -, NStZ-RR 2016, 57).“

Und dann habe ich noch AG Dortmund, Urt. v. 22.01.2026 –  729 OWi-220 Js 711/25 OWi-160/25. Das rechtskräftige Urteil ist rechtskräftig und das AG hat von Urteilgründen abgesehen. Es hat sich aber nicht davon abhalten lassen – warum erschließt sich nicht – seinem Urteil einen Leitsatz beizufügen. Der lautet:

Ein Fahrverbot kann beschränkt werden auf Kraftfahrzeuge jeder Art mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen der „LKW-Führerscheinklassen“ C, C1, C1E und CE.

Na ja, kann man so machen, aber die Sinnhaftigkeit erschließt sich – jedenfalls mir – nicht.

OWi II: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 9510, oder: Urteilsgründe, Mittelwert, Sicherheitsabschlag

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Im zweiten Beitrag des Tages stelle ich dann den OLG Braunschweig, Beschl. v. 03.03.2026 – 1 ORbs 5/26 – vor. Dabei handelt es sich seit längerem mal wieder um eine „Trunkenheitsentscheidung“ nach § 24a Abs. 1 StVG.

Das AG hat den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG verurteilt, weil der Betroffenen ein Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,43 mg/l geführt hatte. Dagegen die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene geltend macht, dass das AG bei der Bildung des Mittelwertes der gemessenen Atemalkoholkonzentration zu Unrecht die dritte Dezimalstelle zum Nachteil des Betroffenen verwendet habe. Für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration habe diese sowohl bei Berechnung des maßgeblichen Mittelwertes als auch für die beiden zugrunde liegenden Einzelwerte außer Betracht zu bleiben. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass Einzelmesswerte in Höhe von 0,25 mg/l und 0,24 mg/l anzunehmen seien. Der daraus zu errechnende Mittelwert betrage lediglich 0,24 mg/l und rechtfertige keine Verurteilung.

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg:

„1. Dem Amtsgericht ist insbesondere kein Fehler unterlaufen, als es den Betroffenen gemäß § 24a Abs. 1 StVG verurteilt hat, weil seine Atemluft beim Führen des Kraftfahrzeugs 0,25 mg/l Alkohol enthielt. Diese Atemalkoholkonzentration genügt für eine Verurteilung und der genannte Wert ist auch ordnungsgemäß festgestellt. Die Atemalkoholmessung unter Verwendung des zur Tatzeit geeichten Geräts Dräger Alcotest 9510 DE ist ein standardisiertes Messverfahren (BayObLG, Beschluss vom 7. Januar 2021, 201 ObOWi 1683/20, juris, Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2022, 3 Ws (B) 253/22, juris), sodass das Tatgericht nicht gehalten war, weitere technische Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des von der PTB zugelassenen Geräts, zu veranlassen (BayObLG, a.a.O., Rn. 8). Der maßgebliche Mittelwert errechnet sich aus den beiden vom Gerät bereits auf drei Dezimalstellen abgerundeten Einzelwerten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juli 2006, 2 Ss OWi 853/05, juris, Rn. 25; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Mai 2012, 3 Ss OWi 480/12, juris, Rn. 7; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 24 a Rn. 16a), die das Amtsgericht im Urteil – überobligatorisch (vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. Januar 2021, 201 ObOWi 1683/20, juris, Leitsatz 1 und Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2022, 3 Ws (B) 253/22, juris) – ebenfalls angegeben hat. Addiert man die Einzelwerte von 0,257 mg/l und 0,248 mg/l errechnet sich eine Summe von 0.505 mg/l (0,248 mg/l + 0,257 mg/l), woraus sich der Mittelwert von 0,2525 mg/l (abgerundet 0,25 mg/l) ergibt.

Die von der Verteidigung zitierte gegenteilige Rechtsprechung (OLG Köln, Beschluss vom 5. Januar 2001, Ss 509/00 (B), juris, Rn. 4ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 21. Mai 2001, Ss (OWi) 587/00, juris, Leitsatz und Rn. 9; OLG Hamm, 3 Ss OWi 767/05, BeckRS 2006, 6869), wonach (jeweils bei dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential) schon bei den Einzelwerten die dritte Dezimalstelle außer Betracht zu lassen ist, ist überholt. Sie beruht auf dem damaligen Stand der Forschung (OLG Dresden, a.a.O.) und nimmt jedenfalls noch nicht in den Blick, dass die Physikalisch-Technische Bundesanstalt auf der Grundlage der in Ziffer 5.1.1. angepassten DIN VDE 0405 – Teil 2 (dazu: Schoknecht, Revision der DIN Normen VDE 0405 Teil 2 und 4, NZV 2004, 177) und internationalen Vorgaben die Zulassung eines Messgerätes seit 2005 daran knüpft, dass eine Messauflösung von 0,001 mg/l gewährleistet ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Juli 2006, 2 Ss OWi 853/05, juris, Rn. 31 und 33; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Mai 2012, 3 Ss OWi 480/12, juris, Rn. 14 und 16).

Nur die letztgenannte Rechtsprechung steht überdies im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 3. April 2001, 4 StR 507/00, juris). Der Bundesgerichtshof hat – betreffend das Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III – ausgeführt, dass kein Sicherheitsabschlag vorzunehmen ist, wenn das Gerät geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren eingehalten werden (BGH, a.a.O., Leitsatz und Rn. 25 ff.). Diese Rechtsprechung kann auf das vorliegende Messgerät übertragen werden, das seine Bauartzulassung erst 2013 erhalten hat und sich von dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential im Wesentlichen durch seine erleichterte Bedienbarkeit unterscheidet (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 24 a Rn. 17).“