Kategoriearchiv: Gebühren

Verwaltungsverfahren und Abänderungsverfahren, oder: Dieselbe Angelegenheit

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Als zweite Entscheidung stelle ich dann in dieser Woche mal etwas zum/aus dem Verwaltungsverfahren vor, und zwar den VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 28.06.2026 – 1 KE 4/26.A.

Die Urkundsbeamtin hat die außergerichtlichen Kosten in einem erfolgreichen Verwaltungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach Nr. 3100 und 7002 VV RVG festgesetzt. Dann werden später noch Kosten für ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht und ebenfalls festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hatte Erfolg:

„Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts vom 18. März 2026 (Erinnerung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 9. März 2026 – VG 4 L 6…/25.A – ist zulässig und begründet. Der Antrag des Erinnerungsgegners vom 10. Dezember 2025 auf Festsetzung der ihm von der Erinnerungsführerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 367,23 EUR ist abzulehnen.

Die Urkundsbeamtin hat die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners nach Nr. 3100 und 7002 VV-RVG, berechnet aus dem Regelgegenstandswert in Höhe von 2.500 EUR, zu Unrecht auf 367,23 EUR festgesetzt. Die mit dem Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsgegners vom 10. Dezember 2025 geltend gemachte Vergütung seines Prozessbevollmächtigten für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nach § 15 Abs. 2 RVG nicht erstattungsfähig. Diese Vergütung ist nicht angefallen, weil der Prozessbevollmächtigte für den Erinnerungsgegner bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig war und es sich bei dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO trotz prozessualer Eigenständigkeit kostenrechtlich nach § 16 Nr. 5 RVG um dieselbe Angelegenheit handelt.

Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dieselbe Angelegenheit sind nach der ausdrücklichen Regelung in § 16 Nr. 5 RVG das Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf. Dies gilt insbesondere und typischerweise für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO und insbesondere auch dann, wenn die Kostenentscheidungen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO – wie hier – divergieren (vgl. VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 26. August 2019 – 5 KE 1…/18 – juris Rn. 7 und nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2020 – OVG 3 K 185.19 – juris Rn. 6; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Mai 2019 – 1 KE 13/19 – juris Rn. 3; Hessischer VGH, Beschluss vom 21. Februar 2024 – 2 B 364/23.A -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2025 – 5 B 39/20.A – juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 13 B 275/18.A – juris Rn. 3 und 4).

Eine im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zugunsten des Erinnerungsgegners erfolgte Kostenentscheidung bezieht sich nur auf dieses Abänderungsverfahren selbst und regelt damit die Kostenerstattungspflicht auch nur für die im Abänderungsverfahren erstmals neu angefallenen Kosten. Sie ersetzt dagegen nicht die im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO – hier im Beschluss vom 17. Januar 2025 (VG 4 L 6…/24.A) – zulasten des Erinnerungsgegners ergangene Kostenentscheidung und trifft mithin auch keine für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insgesamt neue, einheitliche Kostenentscheidung. Grund hierfür ist, dass das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine besondere Art eines Rechtsmittelverfahrens für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO darstellt, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prozessual selbstständiges, neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, sondern vielmehr die Neuregelung der Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ermöglicht. Vor diesem Hintergrund bleibt die Kostenentscheidung, die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffen wurde, von einer abweichenden Entscheidung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO unberührt.

Die hier einschlägige vergütungsrechtliche Regelung des § 16 Nr. 5 RVG fußt auf dem Grundgedanken, dass zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Zusammenfassung der Verfahrensabschnitte zu einer gebührenrechtlichen Einheit trotz ihrer prozessualen Selbstständigkeit rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 7 KSt 6.03 u.a. – juris Rn. 3 zu der entsprechenden Regelung in § 40 Abs. 2 BRAGO). Ein Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, benötigt in einem Abänderungs-, Aufhebungs- oder Widerrufsverfahren in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit, sondern kann vielmehr ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen. Der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ist also typischerweise bereits in einem früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten worden (vgl. VG Cottbus, a.a.O. Rn 4).

Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann mithin die Rechtsanwaltsvergütung nicht wahlweise aus der für ihn günstigeren Kostengrundentscheidung gegen den Verfahrensgegner festsetzen lassen, wenn ein gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ergangener Beschluss später im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geändert worden ist. Der Antragsteller kann daher im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO lediglich die Erstattung solcher zusätzlichen Kosten verlangen, die erstmals gerade in diesem Verfahren angefallen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 6 f.). Solche werden indes mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsantrag vom 10. Dezember 2025 nicht geltend gemacht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Der Gegenansicht des 11. Senats des OVG Münster (Beschluss vom 12. Oktober 2018 – 11 B 1482/15.A – juris Rn. 3 f.), der sich die Urkundsbeamtin im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss angeschlossen hat, ist nicht zu folgen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 7). Auch wenn Rechtsanwaltsgebühren mit jeder eine Verfahrensgebühr auslösenden Anwaltstätigkeit erneut anfallen, können sie aber gemäß § 16 Nr. 5 RVG im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gegenüber den vertretenen Personen nicht geltend gemacht werden, wenn sie – wie hier – bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen sind. Sind dem Antragsteller im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine Kosten entstanden, ist auch kein Raum für eine Festsetzung zu erstattender Kosten nach § 164 VwGO.“

Nur für einen HVT bestellter Pflichtverteidiger, oder: Grund-, Verfahrens – und Termingebühr

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Der Gebührenfreitag beginnt in dieser Woche mit einem Beschluss zu der Frage, welche Gebühren dem für einen Hauptverhandlungstermin bestellten Pflichtverteidiger zustehen. Dazu hat äußert sich der LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 26.05.2026 – 2 Qs 84/26.

Nach dem Sachverhalt war der Rechtsanwalt nur für einen Hauptverhandlungstermin als „Vertreter“ des verhinderten Pflichtverteidigers bestellt. Nach Teilnahme an dem Termin hat er dann seine Tätigkeit abgerechnet. Dabei hat er Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr geltend gemacht. Das AG hat die Gebühren antragsgemäß festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Bezirksrevisorin hatte keinen Erfolg:

„… Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

Deren Begründung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Die Kammer teilt die Auffassung des Erstgerichts und tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei.

Ergänzend bemerkt die Kammer:

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der wegen Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers (nur) für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete Verteidiger als Vergü-tung für seine Tätigkeit nur die Terminsgebühr erhält oder ob ihm darüber hinaus auch eine Grund- und ggf. eine Verfahrensgebühr zusteht (vgl. die Nachweise zum Streitstand bei: OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2024 — 1 Ws 13/24, BeckRS 2024, 5976).

Nach einer Ansicht sei der lediglich für einen gerichtlichen Termin als Vertreter des verhinderten Pflichtverteidigers beigeordnete Verteidiger gebührenrechtlich nicht dem zuvor bereits für das gesamte Verfahren beigeordneten Pflichtverteidiger gleichgestellt. Der zeitlich befristet bestellte Verteidiger sei nicht als weiterer Pflichtverteidiger, sondern lediglich als Vertreter des verhinderten Pflichtverteidigers bestellt, weshalb insgesamt nur ein Pflichtverteidigermandat abrechnungsfähig sei (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. September 2018, 3 Ws 221/18, BeckRS 2018, 23280; OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2008, 2 Ws 365/08, NStZ-RR 2009, 158; KG, Beschluss vom 18. Februar 2011, 1 Ws 38/09, NStZ-RR 2011, 295; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 2012, 2 Ws 759/12, BeckRS 2012, 22226; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. Mai 2014, 1 Ws 195/14, BeckRS 2014, 13328; siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023, 4 Ws 13/23, zit. nach juris zu Nr. 4103 Nr. 4 RVG-VV). Lasse sich ein Verteidiger in einem Termin durch einen anderen Verteidiger — mit Zustimmung des Gerichts — vertreten, könne dies nicht dazu führen, dass Grund- und Verfahrensgebühr mehrfach entstehen. Andernfalls könne ein Pflichtverteidiger, der sich an verschiedenen Sitzungstagen durch verschiedene Vertreter vertreten lasse, zahlreiche Gebührentatbestände entstehen lassen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund bestünde (vgl. zum Ganzen: OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2024 — 1 Ws 13/24, BeckRS 2024, 5976).

Nach überwiegender Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich die Kammer anschließt, beschränkt sich der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger des Angeklagten bestellt worden ist, nicht auf die Termingebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (ausf. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023, 2 Ws 13/23, zit. n. juris; ebenso: OLG Jena, Beschluss vom 14.04.2021, (S) AR 62/20, BeckRS 2021, 9651; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2008, 1 Ws 318/08, zit. nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2006, 3 Ws 586/05, zit. n. juris; OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2010, 2 Ws 129/10, BeckRS 2010, 16664; OLG Bamberg, NStZ-RR 2011, 223; OLG München, NJOZ 2014, 1478; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2015, 95; OLG Saarbrücken, NJOZ 2015, 1166). Dem anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen gerichtlichen Termin beigeordneten Verteidiger ist für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensabschnitt die Verteidigung ohne jede inhaltliche Beschränkung mit sämtlichen Verteidigerrechten und -pflichten übertragen. Eine Beiordnung eines Verteidigers lediglich als „Vertreter“ des bereits bestellten Verteidigers sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Dies folgt bereits daraus, dass der bestellte Verteidiger eine Untervollmacht für die Verteidigung des Angeklagten einem anderen Rechtsanwalt nicht erteilen kann, auch nicht mit Zustimmung des Gerichts, weil die Bestellung zum Verteidiger auf seine Person beschränkt ist (vgl. BGH, StV 1981, 393; BGH, StV 2011, 650; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014, 4 StR 346/13, zit. nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023, 2 Ws 13/23, zit. n. juris). Eine solche Vertretung in der Verteidigung ist nur dem entweder amtlich (§ 53 Abs. 2 Satz 3 BRAO) oder vom Verteidiger selbst (§ 53 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BRAO) bestellten allgemeinen Vertreter des Pflichtverteidigers möglich (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014, a.a.O.). Durch die Beiordnung eines Verteidigers für die Wahrnehmung eines Termins anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers wird vielmehr ein eigenständiges, öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer seiner Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Eine solche umfassende, eigenverantwortliche Verteidigung setzt auch eine Einarbeitung in den Fall voraus, ohne die eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich ist. Gerade für diese erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall entsteht die Grundgebühr. Eine Unterscheidung danach, welchen Aufwand diese Einarbeitung im Einzelfall erfordert, verbietet sich schon deshalb, weil es sich bei den Gebühren des Pflichtverteidigers nach Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 zu § 2 Abs. 2 RVG um Festgebühren handelt, die grundsätzlich unabhängig von dem im Einzelfall erforderlichen Aufwand anfallen (ausf. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023, 2 Ws 13/23, zit. n. juris). Der Anspruch des wegen Verhinderung des zuvor bestellten Verteidigers zeitlich beschränkt bestellten weiteren Verteidigers scheitert auch nicht daran, dass die Gebühr aus VV Nr. 4100/4101 pro Rechtsfall nur einmal entsteht und auf Seiten des ursprünglich bestellten Pflichtverteidigers bereits entstanden ist; denn die Einmaligkeit der Gebühr pro Rechtsfall ist aus-schließlich personen- und nicht verfahrensbezogen zu verstehen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Auch im Falle eines Pflichtverteidigerwechsels nach § 143a StPO steht die Grundgebühr sowohl dem zunächst bestellten Pflichtverteidiger als auch dem an seiner Stelle bestellten neuen Pflicht-verteidiger zu (vgl. zum Ganzen: OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.2.2024 — 1 Ws 13/24 (S), BeckRS 2024, 5976).

Vorliegend ist zudem – gerade im Hinblick auf die erstgenannte Ansicht – zu beachten, dass es sich gerade nicht um den Fall der Vertretung eines Pflichtverteidigers in einem Termin einer aus mehreren Terminen bestehenden Hauptverhandlung handelt. Es war von vornherein nur ein Hauptverhandlungstermin terminiert (BI. 106 RS d.A.), es hat auch nur ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden (vgl. BI. 216 d.A.) und es sei – nach den Ausführungen des Erstrichters im Rahmen seiner Erinnerungsentscheidung vom 18.03.2026 (BI. 344 f. d.A.) – von vornherein klar gewesen, dass dies in diesem Verfahren der einzige Hauptverhandlungstermin bleiben sollte (BI. 344 RS d.A.).“

Dem ist nichts hinzu zu fügen.

Widerruf eines anwaltlichen Fernabsatzvertrages, oder: Rückforderung von Anwaltshonorar

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Im zweiten Posting stelle ich das AG München, Urt. v. 13.07.2026 – 191 C 7214/26 – vor, in dem sich das AG München – soweit ersichtlich – mit der bisher nicht entschiedenen Frage, ob und/oder in welchem Umfang bereits gezahltes Anwaltshonorar nach Widerruf eines Fernabsatzvertrages zurück gefordert werden kann.

Zwischen der Klägerin und der beklagten Rechtsanwältin ist am 13.8.2025 im Fernabsatzgeschäft über das Vermittlungsportal „advocado“ ein Anwaltsvertrag zustande gekommen Die Klägerin hat diesen widerrufen und danach die bereits gezahlte Anwaltsvergütung – teilweise – zurückgefordert. Die Rechtsanwältin hat die Rückzahlung verweigert. Die Klage der Klägerin hatte beim AG München Erfolg:

„Die Klägerin kann von der beklagten Rechtsanwältin den eingeklagten Teil der bezahlten Vergütung zurückverlangen.

Der Rechtsanwaltsvertrag kam am 13.08.2025 im Fernabsatzgeschäft zwar zustande, wurde von der Klägerin aber rechtzeitig widerrufen.

Der Widerruf vom 27.08.2025 wurde noch innerhalb der 14-tägigen Frist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB abgesandt (§ 355 Abs. 1 Satz 5 BGB) und erfolgte damit rechtzeitig. Der (an das Vermittlungsportal „advocado“ abgesandte) Widerruf ging der Beklagten in der Folge auch zu.

Die Klägerin konnte den entgeltlichen Vertrag auch noch widerrufen, da die anwaltliche Leistung der Beklagten am 27.08.2025 noch nicht vollständig erbracht war (§ 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB). Das Mandat bestand in der Vertretung der Klägerin in einem Ermittlungsverfahren wegen Betrugs. Die Beklagte trägt nicht vor, dass dieses Ermittlungsverfahren am 27.08.2025 abgeschlossen war.

Die Vertretungsanzeige und Akteneinsicht sind zwar danach geschuldete Leistungen, die den Auftrag aber noch nicht ausgeschöpft haben. Zudem trägt die Beklagte selbst vor, dass noch heute Fragen der Einziehung offen sind.

Die Klägerin konnte daher den Vertrag noch widerrufen. Auf die „Wertung“ des § 15 Abs. 4 RVG kommt es nicht an, da es dort nur um die Frage geht, ob und wann das RVG-Honorar schon angefallen war. Die Frage der Widerrufbarkeit der Willenserklärung des Verbrauchers wird in §§ 355, 356 BGB eigenständig geregelt.

Der Vertrag ist damit nicht zustande gekommen (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und die Beklagte muss die empfange Leistung zurückgewähren (§ 357 Abs. 2 Satz 1 BGB). Soweit die Beklagte schon tätig geworden ist, billigt ihr die Klägerin (auf Anregung der RAK) einen Wertersatzanspruch zu (§ 357a Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Der Vortrag der Beklagten gibt keinen Anlass, den Wert der von ihr erbrachten Leistungen höher zu bewerten. Die Regelung des § 15 Abs. 4 RVG gilt nicht, da diese einen wirksamen Vertrag voraussetzt.“

Dreh- und Angelpunkt ist auch in dem vorliegenden Fall die Regelung des § 357a BGB, der Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von Fernabsatzverträgen regelt. Geht man mit dem AG davon aus, dass die Regelung des § 357a Abs. 2 BGB abschließend ist, muss man dem AG folgen. Dann kann, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen, ein Wertersatz – auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung – nicht verlangt werden. Das wird mit dem Zweck der Richtlinie 2011/83 EU, insbesondere von deren Art. 14 Abs. 4, begründet, dessen Umsetzung § 357a Abs. 2 BGB dient. Danach soll ein Verbraucher, der nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts vor allen Kosten geschützt sein, die nicht ausdrücklich in der Richtlinie vorgesehen sind. Es soll ein hohes Verbraucherschutzniveau sichergestellt werden, der Ausschluss des Wertersatzanspruchs bei unterlassener Belehrung hat danach auch einen Sanktionscharakter gegenüber den Unternehmern (EuGH, Urt. v. 17.05.2023 – C-97/22). Man fragt sich aber, ob das auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Denn hier ist die Klägerin über ihr Widerrufsrecht belehrt worden und sie hat in Kenntnis dieses Rechts das Vorschussverlagen der Rechtsanwältin erfüllt. Das ist m.E. nicht der Fall, den § 357a Abs. 2 BGB im Auge hat.

Hinzu kommt hier die Wertung des § 15 Abs. 4 RVG. Dessen Geltung kann m.E. nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass er einen „wirksamen Vertrag“ voraussetzt. Abgesehen davon, dass hier der Vertrag wirksam war und erst durch den Widerruf der Klägerin weggefallen ist, ist es ja gerade Sinn und Zweck der Vorschrift, dass einmal entstandene Gebühren nicht durch nachträgliche Ereignisse wieder wegfallen. Liest man daher die Wertung des § 15 Abs. 4 RVG in die Regelung des § 357a Abs. 2 BGB hinein, kann man m.E. im Hinblick auch auf den Pauschalcharakter der anwaltlichen Gebühren ableiten, dass die anwaltliche Leistung mit Anfall der jeweiligen Gebühr als vollständig erbracht im Sinne des § 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB angesehen werden muss. Interessant ist, dass das die RAK, die die Beklagte offenbar auch anders gesehen hat und der Klägerin nur ein Teilhonorar zugestanden hat.

Lesenswertes zur RVG-Vergütungsvereinbarung, oder: Widerruf, Sittenwidrigkeit und Herabsetzung

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Am Gebührenfreitag beginne ich die Berichterstattung mit dem LG Stuttgart, Urt. v. 08.04.2026 – 13 S 56/25. In ihm hat das LG zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) und zur Frage, welche Gebühren bei (behaupteter) Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages geschuldet werden.

Gestritten worden ist in dem Verfahren um restliche Gebühren. Die klagende Rechtsanwältin hat den Beklagten in einem Strafverfahren wegen unerlaubten Besitzes von 0,19 Gramm Marihuana sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verteidigt. Gegen den Beklagten war ein Strafbefehl ergangen, gegen den die Klägerin Einspruch eingelegt hat. Es kam dann, nachdem die Klägerin die Vermögensverhältnisse des Beklagten offen gelegt hat, zu einem Strafbefehl/einer Verurteilung mit halbierter Tagessatzhöhe.

Die Parteien hatten eine Vergütungsvereinbarung getroffen, nach der der Beklagte für die Grundgebühr Nr. 4100 VV 2.000 EUR, für die Verfahrensgebühr Nr. 4100 VV 1.800 EUR und für die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV 1.00 EUR nebst Auslagen zu zahlen hatte. Insgesamt ergab sich eine vereinbarte Vergütung i. H. v. 4.866,64 EUR (2.000 EUR + 1.800 EUR + 1.000 EUR + 20 EUR + 36 EUR + 10,64 EUR). Darauf hat der Beklagte einen Vorschuss von 1.000 EUR gezahlt.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Rest geltend gemacht. Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das LG den Beklagten zur Zahlung von noch 1.000 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Klägerin stehe gemäß §§ 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB nur noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von noch 1.000 EUR zu.

Ich stelle nicht die recht umfangreiche Begründung ein, das ist zu viel. Ich beschränke mich auf die Leitsätzen. Man sollte den Volltext aber lesen, denn die Ausführungen des LG sind schon lesenswert.

Hier die Leitsätze:

1. Für eine Herabsetzung der Anwaltsvergütung nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG ist es nicht erforderlich, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Höchstgebühren um mehr als das Fünffache überschreitet.

2. Ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrags die ihm geschuldeten Gebühren verlangen. Insofern kann der Auftraggeber den aus dem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) herrührenden anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen.

Terminsgebühr des Verteidigers für Hafttermin, oder: Ist „verhandelt“ worden?

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Und dann habe ich hier im zweiten Posting den LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2026 – 012 KLs-60 Js 5/26-1/26 – zur Frage des Verhandelns i.S. der Nr. 4102 Anm. Nr. 3 VV RVG in einem Hafttermin. Dazu das LG:

„Die Terminsgebühr nach der Anlage 1 Nr. 4102 Nr. 4 zum RVG ist angefallen.

Die Terminsgebühr fällt für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, an. Der Gebührentatbstand Nr. 4102 VV RVG ermöglicht es, Terminsgebühren für die Teilnahme des Verteidigers an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung in Bezug auf alle Verfahrensabschnitte zu gewähren (BT-Drucks. 15/1971 zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, S. 222). Aus der in Nr. 4102 Nr. 1 und 3 VV RVG getroffenen Regelung ist die Bewertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass bei richterlichen Terminen, denen eine substanzielle Verfahrensbedeutung zukommt, eine Terminsgebühr anfällt (LG Düsseldorf, Beschluss v. 23.08.2013 – 4 KLs 24/12 –, juris). Der Gesetzgeber wollte mit dem Erfordernis des „Verhandelns“ erreichen, dass die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht von Nr. 4102 VV RVG erfasst werden und die Teilnahme des Rechtsanwalts an derartigen Terminen nicht gesondert honoriert wird (KG, Beschluss v. 31.10.2008, Az. (1) 2 StE 6/07-6 (6/07), (1) 2 StE 6-07/6 (6/07); AG Freiburg, Beschluss v. 21.12.2010, Az. 20 Ls 620 Js 8165/08 – AK 32/09, 20 Ls 620 Js 8165/08; OLG Hamm, Beschluss v. 18.12.2005, Az. 2 (s) Sbd. VIII 224/05; Mayer/Kroiß, 6. Auflage 2013, Vorbem. 4, Nr. 4100-4103 VV RVG, Rn. 36). Für die Annahme des Verhandelns ist die Mitwirkung an einem Entscheidungsprozess durch jegliche sachdienliche Handlung, welche die Herbeiführung einer Entscheidung zu fördern geeignet ist, erforderlich, aber auch ausreichend (LG Würzburg AGS 2021, 168). Demgegenüber ist es unerheblich, zu welchen Haftfragen die „Verhandlung“ stattgefunden hat (LG Berlin AGS 2011, 434 = RVGreport 2011, 226 = StRR 2011, 204). Soweit der Verteidiger in der Weise tätig geworden ist, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden, ist von einem Verhandeln auszugehen (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 31.10.2008 – (1) 2 StE 6/07, LG Düsseldorf, Beschluss v. 23.08.2013 – 4 KLs 24/12 – juris). So verhält es sich hier. Der Antragssteller hat sowohl einen Antrag gestellt, der dazu bestimmt war, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden, als auch sachdienliche Erklärungen abgegeben. Dabei verkennt das Gericht den knappen Umfang der Einlassungen nicht.

Konkret hat der Antragssteller in dem Vorführtermin für seinen Mandanten beantragt, diesen gegen geeignete Auflagen von der Haft zu verschonen. Sein Mandant sei seit vielen Jahren Opiumkonsument. Dieser Antrag zielt darauf ab, die Untersuchungshaft seines Mandanten abzuwenden und ist vom Gericht bei seiner Entscheidung zu würdigen. Neben dem dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 StPO umfasst die Prüfung des Gerichts bei seiner Entscheidung auch das Bestehen eines Haftgrundes und die Verhältnismäßigkeit der Haft. Die Angabe des Antragsstellers, sein Mandant sei seit vielen Jahren Opiumkonsument, kann bei jedem einzelnen Tatbestandsmerkmal, sowie auch bei der jeweiligen Wechselwirkung von Bedeutung sein. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des Antragsstellers in seiner Erinnerungsbegründung an.

Auch wenn die Ausführungen des Antragsstellers im Rahmen des Vorführtermins denkbar knapp waren, steht dies der vorstehenden Bewertung nicht entgegen. In welchem Umfang verhandelt worden ist, ist grundsätzlich für die Prüfung des Anfallens der Terminsgebühr nicht von Bedeutung (Gerold/Schmidt/Burhoff, 27. Aufl. 2025, RVG VV 4102 Rn. 14). Insoweit gilt zu beachten, dass die mit einer Gebühr zu honorierende Vorbereitung und Teilnahme sich auch bei einer sorgfältigen Arbeit in einem nur geringen Aufwand in der Verhandlung erschöpfen können (Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, Anlage 1 RVG). Dies liegt nicht zuletzt daran, dass je nach Verteidigungsstrategie eine ausführliche Einlassung zur Sache der Verteidigung schaden kann. Im Hinblick auf den Nemo Tenetur Grundsatz erschiene es zudem bedenklich, die Verteidigung durch eine Berücksichtigung des Umfangs der Einlassungen in einen inneren Konflikt zwischen dem monetären Eigeninteresse und zweckmäßiger Verteidigung zu bringen.“

Passt 🙂 .