Den wöchentlichen Gebührentag eröffne ich mit dem AG Tiergarten, Beschl. v. 17.07.2026 – 305 OWi 928/25 – zur Bemessung der Terminsgebühr im amtsgerichtlichen Bußgeldverfahren.
Der Betroffene ist frei gesprochen worden. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Landeskasse auferlegt worden. Der Verteidiger des Betroffenen hat beantragt, die notwendigen Auslagen des Betroffenen auf 1.082,90 EUR festzusetzen. Der Kostenbeamte hat die notwendigen Auslagen nur auf 1.004,36 EUR festgesetzt:
Die Reduzierung der angesetzten Terminsgebühr hat das AG wie folgt begründet:
„Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall die Gebühr unter Berücksichtigung der nach § 14 RVG maßgebenden Kriterien. Die Billigkeit des Ermessens hat das Gericht im Festsetzungsverfahren zu überprüfen und bei einem Überschreiten selbst die Billigkeitsbestimmung zu treffen.
Die beantragte Terminsgebühr für den Termin vom 06.05.2026 ist unbillig hoch bestimmt worden. Für den Betroffenen lag die Bedeutung der Sache über dem Durchschnitt, aber keinesfalls beträchtlich. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren in dem Termin gering. Bei der Bestimmung der Terminsgebühr ist zu beachten, dass hier ein zentraler Punkt bei der Bestimmung dieses Kriteriums des § 14 RVG die Dauer der Hauptverhandlung ist. Der Termin hatte nur die geringe Dauer von 9 Minuten. Der Termin wurde nach kurzer Erörterung und Inaugenscheinnahme eines Videos mit der verfahrensabschließenden Entscheidung beendet.
Unter Berücksichtigung aller Kriterien des § 14 RVG ist eine Gebühr von 240,00 € für das Erscheinen des Rechtsanwalts, seine vor Gericht durchgeführten Tätigkeiten und die unmittelbare Terminsvorbereitung als angemessen anzusehen.“
Zu der Entscheidung ist anzumerken, dass man leider erst ein wenig rechnen muss, wenn man beurteilen will, ob die Festsetzung zutreffend ist, und zwar: Geltend gemacht waren 1.082,90 EUR, festgesetzt worden sind nur 1.004,36 EUR, also 78,54 EUR weniger als beantragt. Berücksichtigt man, dass in dem Betrag auch USt enthalten ist, hat das AG die Terminsgebühr um 66 EUR (78,54 EUR – 12,54 EUR darin enthaltene USt) geringer als beantragt festgesetzt. Geht man dann davon aus, dass – wofür das Aktenzeichen spricht – neues Recht anzuwenden ist, hatte der Verteidiger die Mittelgebühr der Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG beantragt. Die hat einen Rahmen von 48,00 EUR – 564,00 EUR, was zu einer Mittelgebühr von 306,00 EUR führt (= 612,00 EUR : 2). Das AG hat die also um rund 22 % unterschritten. Das erscheint mir recht hoch. Man darf natürlich nicht übersehen, dass die Hauptverhandlungsdauer mit nur neun Minuten recht gering ist, was sich im Bußgeldverfahren allerdings dadurch relativiert, dass hier die Hauptverhandlungen erfahrungsgemäß häufig sehr kurz sind. Die Bedeutung der Sache – was Gegenstand des Verfahrens war, ergibt sich aus dem Beschluss nicht – wird vom Kostenbeamten als über dem Durchschnitt gelegen, wenn auch nicht beträchtlich, eingeschätzt. Alles in allem erscheint daher die Terminsgebühr, auch wenn Umfang und Schwierigkeit im Termin gering waren, doch recht knapp bemessen.
Wegen der Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren verweise ich im Übrigen auf Burhoff AGS 2026, 289.
