Am Freitag hatte meine RVG-Frage gelautet: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren entstanden?
Dazu hatte der Kollege NN geschrieben:
„Wo keine Handlung, da keine Gebühren.“
Und ich hatte auf die Frage und die Antwort vom Kollegen NN geantwortet:
„Die Frage hatten wir neulich schon in Zusammenhang mit der Berufung. Das wird nicht ganz einfach, wenn die Revision nicht begründet war, wovon ich ausgehe. Man wird im Zweifel die Rechtsprechung zur Rücknahme des Rechtsmittels der StA vor dessen Begründung entsprechend anwenden.
Kollege NN.: Doch. Eine Handlung ist da, denn der Kollege hat ja auf der Geschäftsstelle angerufen. Das reicht.“
Gemeint war von mir folgende Frage/Lösung: Lösung zu: Kann ich nach Berufungsrücknahme der StA Wahlanwaltsgebühren verlangen?
Dazu dann auch: Die Erstattung/Festsetzung der Verfahrensgebühr für das strafverfahrensrechtliche Rechtsmittelverfahren im Fall der Rechtsmittelrücknahme der Staatsanwaltschaft aus RVGreport 2014, 410.
