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Vertretung nur mit (hoher) Vergütungsvereinbarung, oder: Das reicht nicht für einen Notanwalt

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Und dann am Freitag wie immer Entscheidungen mit gebührenrechtlichem „Einschlag“.

Dazu stelle ich hier zunächst zwei Entscheidungen vor, die nicht aus einem Straf- bzw. Bußgeldverfahren stammen, sondern einmal aus einem verwaltungsgerichtlichen und einmal aus einem arbeitsrechtlichen Verfahren. In beiden Verfahren ist Berufung eingelegt und in beiden Verfahren haben die Berufungsführer die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Begründung: Wir haben versucht, einen Rechtsanwalt zu finden. Das ist uns aber nicht gelungen, weil die angefragten Rechtsanwälte nur bereit waren, gegen den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen das jeweilige Mandat zu übernehmen. In beiden Fällen ist die Bestellung eines Notanwalts abgelehnt worden.

Hier die Leitsätze der Entscheidungen – die Volltexte bitte ggf. selbst lesen:

Der Umstand, dass zwei vom Kläger angefragte Rechtsanwälte ihr Tätigwerden vom Abschluss einer Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht haben, ändert nichts an ihrer generellen Vertretungsbereitschaft (im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 VwGO) und führt daher nicht zur Beiordnung eines Notanwalts.

1. Eine Notanwaltsbeiordnung nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Dies kann aber nicht schon deshalb angenommen werden, weil ein grundsätzlich vertretungsbereiter Rechtsanwalt die Mandatsübernahme vom Abschluss einer die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honorarvereinbarung abhängig macht.

2. Der Abschluss einer solchen Honorarvereinbarung ist erst dann unzumutbar, wenn die nach dem Willen des Rechtsanwalts zu vereinbarende Vergütung unangemessen hoch ist, so dass sie im Falle des Abschlusses der Vereinbarung gemäß § 3a Abs. 3 RVG reduziert werden könnte.

3. Im Rahmen solcher Honorarverhandlungen kann die Partei auch keine „Deckelung“ der die gesetzliche Vergütung übersteigenden Vergütung verlangen, wenn die begehrte „Deckelung“ unterhalb der Unangemessenheitsgrenze des § 3a Abs. 3 RVG liegt. Das gilt auch dann, wenn dadurch das Kostenrisiko schwer kalkulierbar wird.

Wer sich fragt, warum die Entscheidungen vorstelle, hier die Antwort: Ich finde beide Entscheidungend deshalb interessant, weil sie sich mal aus einem anderen Blickwinkel mit der Frage nach der Sittenwidrigkeit bzw. einer unangemessen hohen Vergütungsvereinbarung befassen. Gegen die Einschätzung des BayVGH, dass 360,00 EUR/Stunde für eine „komplexe umweltrechtliche Spezialmaterie“ nicht zu hoch/unangemessen sind, ist m.E. nichts einzuwenden. Denn nur so ist für Tätigkeiten mit höherem Schwierigkeitsgrad, wie sie hier offenbar vorliegt, eine angemessene Entlohnung der anwaltlichen Tätigkeit erreichen. Ob das auch für die offenbar auch geforderten 710,00 EUR/Stunde gilt, wird man bezweifeln können. Das kann man aber, da Einzelheiten des Verfahrens nicht bekannt sind, nicht abschließend beurteilt.

Und: Die Kernaussage der Entscheidungen – Vertretungsbereitschaft nur gegen Abschluss einer Vergütungsvereinbarung – führt nicht zum Notanwalt – gilt im Übrigen nicht nur für das Verwaltungsgerichts – und Arbeitsgerichtsverfahren, sondern sicherlich auch für das Zivilverfahren und/oder das Strafverfahren. In letzterem kann sich die Frage insbesondere im sog. Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO) stellen. Insoweit ist früher die Anwendbarkeit des § 78b BGB von der h.M. verneint worden. Inzwischen geht die überwiegende Auffassung in der Literatur aber davon aus, dass ggf. ein Notanwalt beigeordnet werden muss.