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Rechtsanwaltsvertrag als Fernabsatzgeschäft, oder: Welche Vergütung gibt es nach einem Widerruf?

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Immer mehr Mandatsverträge werden als Fernabsatzgeschäft abgeschlossen. Das ist ggf., wenn der Mandant nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, im Fall eines Widerrufs für den Rechtsanwalt im Hinblick auf seine Vergütung nicht ungefährlich. Dazu gibt es jetzt eine Entscheidung, und zwar das LG Flensburg, Urt. v. 09.10.2025 – 4 O 80/25.

In dem Verfahren hat die Klägerin von der beklagten Mandantin Rechtsanwaltsvergütung aus einer Vergütungsvereinbarung verlangt. Die Beklagte hatte die Klägerin in einem finanzgerichtlichen Verfahren beauftragt, in dem es um die Mithaftung der Beklagten für Säumniszuschläge, die die Finanzverwaltung geltend machte, ging. De Kommunikation zwischen den Parteien erfolgte ausschließlich auf elektronischem Wege. Für die erkrankte Beklagte handelte dabei ihr damaliger Ehemann, für die Klägerin einer ihrer Partner. Die Parteien schlossen am 24.10.2024 eine Mandats- und Vergütungsvereinbarung.

Die Klägerin gab für die Beklagte gegenüber dem Finanzamt eine schriftliche Stellungnahme ab und erteilte ihr am gleichen Tage eine Honorarrechnung in Höhe der Klageforderung. Als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese die Abrechnung telefonisch gegenüber der Klägerin als überhöht beanstandete, erklärte die Klägerin mit Email vom 09.12.2024 zunächst dem Finanzamt und danach auch der Beklagten gegenüber, dass sie das Mandat niederlege. Die Beklagte beauftragte anschließend ihren Prozessbevollmächtigten mit der weiteren Vertretung gegenüber dem Finanzamt und zahlte dafür an den die gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.501,19 EUR. Die Beklagte erklärte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.12.2024 und erneut mit der Klageerwiderung die Anfechtung, die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und den Widerruf der Mandats- und Vergütungsvereinbarung.

Die Klägerin hält die Mandats- und Vergütungsvereinbarung für wirksam und meint, die Beklagte habe sie als Unternehmerin beauftragt. Sie hat Zahlung von 21.140,87 EUR  verlangt. Hilfsweise hat sie für den Fall der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie die Gebühren für die Beauftragung und Vertretung gegenüber dem Finanzamt nach dem RVG in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend festzustellen, dass die Klägerin aus der von vorgelegten Vergütungsvereinbarung keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern kann

Die Klage hatte keinen Erfolg:

„II.

Die Hauptanträge der Klägerin sind unbegründet.

Die Klägerin kann keine Stundenvergütung gemäß der Mandats- und Vergütungsvereinbarung vom 24.10.2024 (Anlage K 1) verlangen, weil die Beklagte diese Vergütungsvereinbarung jedenfalls wirksam widerrufen hat. Auf die Anfechtung der Beklagten und die weiteren von ihr geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe kommt es deshalb nicht mehr an.

1. Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 11.12.2024 (Anlage K 4) und in der Klageerwiderung wirksam den Widerruf der Vergütungsvereinbarung erklärt.

a) Ihr Widerrufsrecht ergibt sich aus §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei der Vereinbarung handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft gemäß § 312c BGB, da die Kommunikation zwischen den Parteien ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgte, nicht im Rahmen eines persönlichen Zusammentreffens.

b) Es handelt sich auch um ein Geschäft zwischen der Klägerin als Unternehmerin und der Beklagten als Verbraucherin. Zwar erfolgte die Mandatierung der Klägerin im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit der Beklagten als Geschäftsführerin zweier GmbHs, gerade in dieser Eigenschaft wurde sie ja von der Finanzverwaltung auf Mithaftung für Säumniszuschläge, die gegenüber den GmbHs festgesetzt worden waren, in Anspruch genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH aber generell keine Unternehmereigenschaft i. S. d. § 14 BGB.

Vielmehr ist ein GmbH-Geschäftsführer als solcher Verbraucher, auch wenn er eine Schuld seiner GmbH mitübernimmt oder sich dafür verbürgt (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl., § 13 Rn 3). Die Beklagte hat die einschlägige BGH-Rechtsprechung zutreffend im Schriftsatz vom 25.08.2025 zitiert, das Gericht nimmt darauf Bezug.

c) Der Widerruf ist fristgerecht erfolgt, weil die Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Vertragsabschluss nach § 355 Abs. 2 BGB nicht in Gang gesetzt worden ist. Dazu hätte es gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB einer Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht durch die Klägerin bedurft, die nicht erfolgt ist. Die davon unabhängige Frist von 12 Monaten und 14 Tagen nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB ist selbst jetzt noch nicht abgelaufen.

2. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen sind, und ob die der Rechnung (Anlage K 3) beigefügte Leistungsübersicht ausreicht, um die Anforderungen nach § 10 RVG zu erfüllen.

Ebenso wenig kommt es auf die hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung der Beklagten gegen den vertraglichen Vergütungsanspruch mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Beratungspflichten (Seite 11 der Klageerwiderung vom 03.06.2025 unter V. 2.) an.

3. Da der Klägerin schon keine Hauptforderung gemäß dem Klageantrag zu 1. zusteht, kann sie auch keine Zinsen darauf und keinen Ersatz der für die vorgerichtliche Geltendmachung dieser Forderung angefallenen Rechtsanwaltskosten gemäß dem Klageantrag zu 2. verlangen.

III.

Auch der Hilfsantrag der Klägerin, über den wegen der Abweisung der Hauptanträge nunmehr zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg.

1. Er ist allerdings als Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Klägerin kann wegen eines Anspruchs auf gesetzliche Vergütung noch keinen Leistungsantrag erheben, weil sie der Beklagten darüber noch keine Rechnung nach § 10 RVG erteilt hat und ein solcher Vergütungsanspruch daher noch nicht fällig ist.

2. Ebenso wenig wie ein Vergütungsanspruch nach Stundensätzen kann sich ein Vergütungsanspruch in Höhe der gesetzlichen Gebühren aus der Vereinbarung vom 24.10.2024 (Anlage K 1) ergeben, weil die Beklagte ihren Widerruf vom 11.12.2024 (Anlage K 4) und in der Klageerwiderung nicht nur auf die darin enthaltene Vergütungsvereinbarung gerichtet hat, sondern auch auf die Mandatsvereinbarung. Das ergibt sich eindeutig daraus, dass sie in dem Schreiben nicht nur Einwendungen gegen die Höhe der Vergütung angeführt, sondern auch auf die Mandatsniederlegung durch die Klägerin und die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses abgestellt und die außerordentliche Kündigung erklärt hat. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, sich mit allen verfügbaren rechtlichen Mitteln, also auch mit dem Widerruf, insgesamt von dem Mandatsverhältnis mit der Klägerin lösen zu wollen.

3. Die Klägerin kann die gesetzlichen Gebühren auch nicht nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen.

a) Zum einen fehlt es bereits an einer Bereicherung der Beklagten. Zwar hat die Klägerin für sie die Stellungnahme gegenüber dem Finanzamt I… vom 04.12.2024 erstellt und abgegeben, dadurch allein hat die Klägerin aber noch keinen Vermögensvorteil erlangt. Sie musste das Verfahren gegenüber dem Finanzamt ja in der Folgezeit durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten fortsetzen, nachdem die Klägerin das Mandat niedergelegt hatte, und an diesen dafür die gesetzlichen Gebühren zahlen. Hätte die Klägerin nicht schon für sie die Stellungnahme abgegeben, hätte das ihr Prozessbevollmächtigter tun müssen, und zwar im Rahmen der ohnehin von der Klägerin zu zahlenden gesetzlichen Gebühren. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch die Vorarbeit der Klägerin im Ergebnis Kosten erspart hätte.

b) Im Übrigen ist ein Bereicherungsanspruch auch deswegen ausgeschlossen, weil § 357a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB eine Verpflichtung des Verbrauchers zum Wertersatz für vor dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages erbrachte Dienstleistungen davon abhängig macht, dass der Verbraucher vorher über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und gleichwohl verlangt hat, dass mit der Ausführung der Leistung schon vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll. Die Beklagte ist im vorliegenden Fall hingegen nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden.

Die Regelung des § 357a Abs. 2 ZPO ist abschließend (Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 357a Rn 7). Liegen ihre Voraussetzungen nicht vor, kann ein Wertersatz auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangt werden. Das folgt aus dem Zweck der Richtlinie 2011/83 EU, insbesondere von deren Art. 14 Abs. 4, dessen Umsetzung § 357a Abs. 2 BGB dient. Danach soll ein Verbraucher, der nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts vor allen Kosten geschützt sein, die nicht ausdrücklich in der Richtlinie vorgesehen sind. Es soll ein hohes Verbraucherschutzniveau sichergestellt werden, der Ausschluss des Wertersatzanspruchs bei unterlassener Belehrung hat durchaus auch einen Sanktionscharakter gegenüber den Unternehmern (EuGH, Urteil vom 17.05.2023, Az. C-97/22, bei juris Rn 29 ff.).

Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BGH vom 12.09.2024 (Az. IX ZR 65/23) steht dem nicht entgegen. Sie befasst sich schon im Ausgangspunkt nicht mit der hier vorliegenden Konstellation, sondern mit dem Fall einer unwirksamen Vergütungsvereinbarung bei wirksamem Mandatsvertrag und mit der Frage, ob dann gemäß § 306 Abs. 2 BGB das gesetzliche RVG-Preisrecht an die Stelle der unwirksamen Zeithonorarvereinbarung tritt. Der BGH setzt sich dem gemäß auch nicht mit dem vorstehend angeführten EuGH-Urteil vom 17.05.2023 (Az. C-97/22) auseinander, sondern mit einem EuGH-Urteil vom 12.01.2023 (Az. C-395/21).

Allerdings verweist der BGH darauf, dass dem RVG-Preisrecht eine Ordnungsfunktion zukommt (bei juris Rn 60), dass es nicht disponibel ist, und dass es auch dann gilt, wenn gar kein Vertrag vorliegt, z. B. bei Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung (bei juris Rn 62). Auch daraus folgt aber nicht, dass jede Anwaltstätigkeit nach RVG vergütet werden muss. So ist ein Vergütungsanspruch bei Unwirksamkeit des Mandatsvertrages wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 817 BGB ausgeschlossen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG-Kommentar, 27. Aufl., § 1 Rn 90). Dem gemäß kann er auch ausgeschlossen sein, wenn das Gesetz sonst einen Bereicherungsanspruch nicht zulässt, wie das – wie oben ausgeführt – § 357a Abs. 2 BGB bei fehlender Belehrung bestimmt.

4. Auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Mandatsniederlegung durch die Klägerin (Seite 11 der Klageerwiderung vom 03.06.2025 unter V. 1.) kommt es nicht mehr an.“

Die Entscheidung setzt die EU-Verbraucher-Richtlinie 2011/83 konsequent um. Die danach nach einem Widerruf ohne vorherige Widerrufsbelehrung für den Unternehmer normierten Ansprüche sind – siehe § 357a BGB – mager und im Wesentlichen auf Wertersatz beschränkt. Das war es dann. Also Vorsicht!

VergütungsV – Unangemessenes Zeithonorar I, oder: „Fünf-Quotienten-Rechtsprechung“ in Zivilverfahren?

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Ich stelle dann heute am Gebührentag zwei Entscheidungen vor, die in der letzten Zeit zur Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) veröffentlicht worden sind.

Zunächst kommt hier das BGH, Urt. v. 08.05.2025 – IX ZR 90/23. Es geht um die Frage, ob ein zwischen den Parteien vereinbartes Zeithonorar (für zivilrechtliche Streitigkeiten) unangemessen ist/war und wie man damit umgehen muss.

Kläger war/ist ein auf öffentliches und privates Baurecht spezialisierter Rechtsanwalt. Er übernahm die Beratung und Vertretung des Beklagten und seiner Ehefrau in mehreren Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Neubau eines Einfamilienhauses. Am 01.03.2011 schlossen die Parteien eine Vergütungsvereinbarung, wonach sich der Beklagte und seine Ehefrau zur Zahlung eines nach Zeitaufwand berechneten Honorars unter Zugrundelegung eines Stundensatzes in Höhe von 250 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, mindestens aber zur Zahlung der gesetzlichen Gebühren verpflichteten. Daneben sollten die im Rahmen der Tätigkeit tatsächlich entstandenen Auslagen erstattet werden. Aufgrund der Vergütungsvereinbarung stellte der Kläger dem Beklagten und seiner Ehefrau Rechnungen, die teilweise vollständig bezahlt wurden. Zum Teil bezahlten der Beklagte und seine Ehefrau aber nur teilweise. Am 08.06.2017 hat der Kläger das Mandat gekündigt.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten und seiner Ehefrau u.a. Zahlung von (nach erklärter Aufrechnung noch offenen) 42.415,07 EUR und die Feststellung, dass dem Beklagten und seiner Ehefrau kein Anspruch auf Auszahlung eines auf ein Fremdgeldkonto des Klägers gezahlten Betrags von 24.506,54 EUR zusteht. Das LG hat den Beklagten und seine Ehefrau antragsgemäß verurteilt.

Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.04.2023 – 11 U 218/19) durch Teilurteil die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 13.401,26 EUR nebst Zinsen und Kosten und die Feststellung, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Auszahlung des auf dem Fremdgeldkonto des Klägers befindlichen Betrags von 24.506,54 EUR zusteht, bestätigt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung vom 01.03.2011 ein Honoraranspruch in Höhe von insgesamt 100.000 EUR zustehe, der indes größtenteils durch bereits geleistete Zahlungen des Beklagten und seiner Ehefrau erfüllt sei. Die Vergütungsvereinbarung sei nicht deswegen nach § 138 BGB nichtig, weil die abgerechneten Gebühren um mehr als das Fünffache höher seien als die abrechenbaren gesetzlichen Gebühren. Auch das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren reiche für sich genommen nicht aus, um den Schluss auf ein auffälliges oder besonderes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ziehen zu können. Die ersichtlich formularmäßige Vergütungsvereinbarung halte auch einer AGB-rechtlichen Prüfung stand. Zwar enthalte die Vergütungsvereinbarung weder Angaben, anhand derer die Gesamtvergütung der Größenordnung nach einzuschätzen gewesen sei, noch die Verpflichtung des Anwalts, in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, in denen die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausgewiesen sei. Die Vergütungsvereinbarung habe aber vorgesehen, dass wenigstens die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG zu zahlen seien, so dass für den Verbraucher bereits vor Vertragsschluss eine eindeutige Kostenuntergrenze bestanden habe, die ihm zumindest der Größenordnung nach eine erste, wenngleich grobe Orientierung gegeben habe. Der vereinbarte Stundensatz von 250 EUR sei für sich genommen nicht zu beanstanden. Die vereinbarte Vergütung sei allerdings unangemessen hoch und nach § 3a Abs. 2 S. 1 RVG herabzusetzen. Auch bei Vereinbarung eines reinen Zeithonorars spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das vereinbarte Honorar unangemessen hoch sei, wenn das Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteige. Die aus der erforderlichen Vergleichsbetrachtung folgende tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit des vereinbarten Honorars habe der Kläger nicht widerlegt. Als Rechtsfolge sei das Honorar unter Berücksichtigung eines fiktiven gesetzlichen Honoraranspruchs von rund 25.000 EUR und aller übrigen Umstände auf 100.000 EUR zu reduzieren.

Mit seiner vom BGH zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, der Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt und begehrt die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Beim BGH hatten Revision und Anschlussrevision Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.

Der BGH hat das Urteil umfangreich begründet. Die Begründung kann man hier nicht einstellen, dafür ist sie zu lang. Insoweit ist also „Selbstlesen“ angesagt. Hier stelle ich nur die Leitsätze (des BGH) ein, und zwar:

1. Die Vergütungsvereinbarung bestimmt, auf welche Tätigkeiten und welche Angelegenheiten die Prüfung der unangemessenen Höhe der Vergütung zu beziehen ist. Danach richtet sich, ob von einer einheitlichen Vergütungsvereinbarung erfasste anwaltliche Tätigkeiten, die jeweils den Gegenstand eines selbständigen Anwaltsdienstvertrags bilden können, für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung getrennt von anderen nach der Vergütungsvereinbarung erfassten Aufträgen zu betrachten sind. Wurde der Rechtsanwalt mit anwaltlichen Tätigkeiten betraut, die üblicherweise den Gegenstand eines selbständigen Anwaltsdienstvertrags bilden, ist grundsätzlich auf die hierfür ausgeübten Tätigkeiten, den darauf entfallenden Teil der Vergütung nach der Vergütungsvereinbarung sowie die hierfür fiktiv anfallenden gesetzlichen Gebühren abzustellen.

2. Die tatsächliche Vermutung, dass ein vereinbartes Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt, gilt auch bei Vereinbarung eines Zeithonorars für zivilrechtliche Streitigkeiten.

3. Bei der Herabsetzung einer unangemessen hohen Vergütung auf den angemessenen Betrag ist dem von den Parteien gewählten Vergütungsmodell Rechnung zu tragen. Ein von den Parteien vereinbartes Zeithonorar kann nicht durch Kappung des Honoraranspruchs auf einen Pauschalbetrag der Sache nach in ein Pauschalhonorar umgestaltet werden.

Die Entscheidung hat m.-E. für die Praxis erhebliche Bedeutung, auch in anderen Sachen als Zivilsachen.

Das gilt einmal hinsichtlich der Ausführungen des BGH zu der Frage, ob die Vereinbarung des Zeithonorars gemäß § 3a RVG rechtmäßig war. Das hat der BGH auf der Grundlage seiner dazu vorliegenden Rechtsprechung bejaht. Auch die Höhe des konkret vereinbarten Stundensatzes von 250 EUR hat er erneut nicht beanstandet.

Ebenso hatte er keiner Bedenken im Hinblick auf die Transparenz der formularmäßigen Vereinbarung nach § 307 BGB. Von Bedeutung ist zudem, dass der BGH anders als noch in seinem Urt. v. 12.9.2024 – IX ZR 65/23), über das ich hier ja auch berichtet habe, die dort recht hoch gestellten Anforderungen an die Darlegung der tatsächlich erforderlichen Stunden durch den Rechtsanwalt ein wenig reduziert hat und den mit der Überprüfung der Angemessenheit befassten Gerichten das Recht einräumt, selbst zu überprüfen, wieviel Zeit für eine Mandat angemessen ist/war. Allerdings trifft den Rechtsanwalt an der Stelle im Zweifel eine Darlegungslast. Er kann nicht nur pauschale Angaben machen, sondern muss schlüssig und konkret die von ihm geltend gemachten Stunden darlegen.

Darüber hinaus schreibt der BGH fest, dass auch bei einer Rahmenvereinbarung, wie sie hier abgeschlossen worden ist, für die Unangemessenheit jedes einzelne Mandat betrachtet und bewertet werden, wenn es nicht Gegenstand eines Dauermandats ist. Das bedeutete hier, dass jedes einzelne Mandat eine gesonderte Prüfung vorzunehmen ist/war, ob die dafür geltend gemachte Stundenzahl angemessen war. Wenn das OLG in einem oder mehreren Mandaten zur einer unangemessenen Vergütung kommt, muss es dann in jedem Fall eine Herabsetzung prüfen werden.

Und: Der BGH geht jetzt davon aus, dass sein „Fünf-Quotienten-Rechtsprechung“ nicht nur für das Strafverfahren und das Familienrecht gilt, sondern eben auch in allgemeinen Zivilsachen. Alles in allem handelt es sich also um eine Entscheidung, mit der sich Rechtsanwälte sowohl im Hinblick auf die Wirksamkeit eines vereinbarten Zeithonorars als auch bei dessen Abrechnung werden befassen und die sie beachten müssen.

Widersprüchliche Angaben des Mandanten zu viel Geld, oder: Auswirkungen auf den abrechenbaren Aufwand

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Im zweiten „Gebühren-Posting“ geht es dann heute auch um die Abrechnung eines Zeithonorars aus einer Vergütungsvereinbarung. Es handelt sich um das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 0. 7.10.2024 – 2 U 86/23. Das OLG befasst sich in der umfangreich begründeten Entscheidung u.a. mit dem Rückzahlungsanspruch eines Mandanten aus einer Vergütungsvereinbarung und in dem Zusammenhang mit der Höhe der anwaltlichen Gebühren.

In der Sache geht es in etwa um Folgendes: Der Kläger macht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung Rückzahlungsansprüche von Anwaltshonoraren geltend, die die beklagte Rechtsanwaltskanzlei eingezogen hat und deren Begründetheit der Kläger in Abrede stellt. Gegen den Kläger waren Verfahren im Zusammenhang mit zollrechtlichen und strafrechtlichen Vorwürfen eingeleitet worden, nachdem das Zollfahndungsamt an einem Flughafen in seinem Gepäck Bargeld in kleiner Stückelung im Gesamtwert von 394.050,00 EUR aufgefunden und nach § 12a Abs. 7 ZollVG zur Durchführung eines Clearingverfahrens sichergestellt hatte, weil die Behörde davon ausging, es bestehe ein Anfangsverdacht, dass das sichergestellte Geld zum Zwecke der Geldwäsche in das Ausland habe transferiert werden sollen und deshalb der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB unterliegen könnte. Zur Herkunft des Geldes hatte ein zunächst vom Kläger beauftragter Rechtsanwalt RA1 in dessen Namen eine Stellungnahme über die Herkunft der in der Tasche sichergestellten 394.050,00 EUR abgegeben, wonach diese Summe nach den Angaben des Mandanten aus einer schenkweise erfolgten Überweisung seiner Mutter herrühren sollten.

Der Kläger beauftragte dann die Beklagte/Rechtsanwalt RA2 am 09.12.2020 mit der Vertretung seiner rechtlichen Interessen, unterzeichnete eine „Mandatsbedingungen“ überschriebene Vereinbarung, ein SEPA -Lastschriftmandat und schloss mit der Beklagten eine Vergütungsvereinbarung. Unter anderem wurde ein Stundenhonorar von 400,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer einschließlich einer so genannten Mindestpauschale i.H.v. 2.000,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart. Mit Schreiben vom 23.12.2020 nahm Rechtanwalt RA2 Bezug auf ein Akteneinsichtsgesuch vom 15.12.2020, ging auf das Ereignis am Flughafen ein und gab eine Stellungnahme über Hintergründe und die Herkunft des Geldes ab, korrigierte ein auf einem sprachlichen Missverständnis beruhende Unrichtigkeit in dem Schreiben von Rechtsanwalt RA1, erläuterte die angebliche Herkunft des Geldes genauer, berief sich im Zusammenhang mit der subjektiven Tatseite auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Klägers, dem die Notwendigkeit, eine größere Menge Bargeld, der die Grenze von 10.000 EUR überschreite, zu deklarieren, nicht bekannt gewesen sei. Durch Beschluss vom 18.03.2021 ordnete das AG – Ermittlungsrichter – gemäß §§ 111b, 111c, 111j StPO die Beschlagnahme der Geldscheine mit der Begründung an, das Verhalten des Beschuldigten sei auf eine gezielte Verschleierung des Besitzes und der beabsichtigten Verbringung des Bargeldes ins Ausland angelegt gewesen, die nach der kriminalistischen Erfahrung für den Transfer inkriminierter Gelder geradezu typisch sei, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschlagnahmeanordnung bei dieser Sachlage erfüllt seien.

Mit Schreiben vom 21.4.2021 kündigte ein neuer Klägervertreter das Mandatsverhältnis im Hinblick auf die strafrechtliche Angelegenheit, forderte die Beklagte auf, die vereinnahmten Vorschüsse ordnungsgemäß abzurechnen oder zurückzuerstatten und setzte hierfür eine Frist bis zum 30.4.2021. Durch Verfügung vom 21.11.2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren des gegen den Kläger wegen Verdachts der Geldwäsche allerdings ein.

Es geht dann jetzt um die Abrechnung und die Höhe/Anzahl der geltend gemachten Stunden. Das OLG nimmt im Einzelnen zur Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung und dann zur Berechtigung der von dem Rechtsanwalt angesetzten Stunden Stellung. Insoweit bitte ich weitgehend selbst lesen. Ich will hier aus Platzgründen nur eine Passage herausgreifen, in der es um den abrechenbaren Aufwand einesVerteidigers bei widersprüchlichen Angaben des Mandanten geht:

„Zu 1.): Hinsichtlich der Tätigkeit gemäß Position 1.) für den 14.12.2020, hat das Landgericht von geltend gemachten und vom Kläger bestrittenen 5:50 h für die dort beschriebenen Tätigkeiten insgesamt 0:40h und 0:30 h mit der Begründung für bewiesen angesehen, die Tätigkeit sei zwar bestätigt, allerdings nicht genau genug beschrieben worden, welche Recherchemaßnahmen erforderlich gewesen seien. Bewiesen sei lediglich, das Durchsehen von insgesamt 15-35 Seiten Unterlagen, was zu einem Mindestaufwand auf 45 Minuten führe zuzüglich der Einarbeitung in die Rechtslage.

Die hiergegen erhobenen Einwände der Beklagten greifen durch. Soweit die Beklagte dargelegt hat, es habe sich um zollrechtliche Fragen und der sich daraus ergebende Probleme für die Mandanten und den Ablauf des Verfahrens, ist dies aufgrund der besonderen Umstände des Sachverhaltes und des Akteninhaltes belegt.

Vorliegend war zunächst die zollrechtliche Besonderheit zu berücksichtigen, dass es ursprünglich um ein – aufgrund neuer europarechtlicher Vorschriften -sog. „Clearing-Verfahren“ ging, im Zusammenhang mit dem Verbot, nicht deklarierte Bargeldsummen von über 10.000 € über die Grenze zu bringen.

Belegt ist indes auch der vom Beklagten dargelegte Umstand, besondere Schwierigkeiten hätten sich aus dem Vortrag des Klägers ergeben, dessen unklare Ausführungen im Termin zur Eingangsberatung mit den Unterlagen erst einmal hätten in Einklang gebracht werden müssen. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Kläger unterschiedliche, teilweise nicht nachvollziehbare und von der Behörde als unglaubhaft angesehene Angaben gemacht hatte. Dies hatte zur Folge, dass es nicht mehr um die bloße Herkunftsklärung im Zusammenhang mit zollrechtlichen Ausfuhrbestimmungen, sondern wegen der widersprüchlichen Angaben und Unklarheiten zu Anfangsermittlungen wegen des Verdachts der Geldwäsche kam. Der zuvor vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt RA1 hatte Angaben gemacht, die später korrigiert werden mussten, wobei auch der Beklagtenvertreter an späterer Stelle erläutern musste, dass es sich bei einem bestimmten Teil der Einlassung um ein sprachliches Missverständnis gehandelt habe.

Der Anwalt darf nicht jede Darstellung des Mandanten ungeprüft als Einlassung weitergeben, um im Hinblick auf seine Pflicht zur effektiven Vertretung die Position des Mandanten nicht durch abwegige und widersprüchliche Einlassungen zu verschlechtern. Dabei hat die Einhaltung der die in § 43a BRAO geregelten Berufspflichten zu beachten. § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO schreibt vor, dass der Rechtsanwalt sich bei seiner Berufsausübung der bewussten Verbreitung von Unwahrheiten zu enthalten hat. Dies gebietet besondere Sorgfalt. Zugleich muss der zur effektiven Interessenvertretung verpflichtete Rechtsanwalt darauf achten, dass seine Tätigkeit weder als Beihilfe zur Strafvereitelung gemäß §§ 258, 27 StGB noch als Begünstigung gemäß § 257 BGB oder einer Hilfeleistung en dazu (§§ 257,27 StGB) eingestuft werden könnte. All dies gebietet besondere Sorgfalt und erheblichen Aufwand, je nach der Art des Verhaltens des Mandanten. Dies nimmt erhebliche Zeit in Anspruch. Jedes Wort muss abgewogen werden. Die Akte muss mehrfach gelesen werden, gegebenenfalls muss hin und her geblättert werden. Mithin ist plausibel und glaubhaft, soweit der Beklagtenvertreter in diesem Zusammenhang erläutert hat, die Durchsicht der Akte sei vor dem Hintergrund der bisherigen Sachverhaltsdarstellung besonders kritisch vorzunehmen gewesen.

Der Einwand des Klägers, die Akten hätten sich zum Zeitpunkt der Einsicht aus einer Vielzahl von im Ergebnis bedeutungslos und Verfügungen zusammengesetzt, trifft zu. Hieraus folgt allerdings nicht, dass sich vermeintlich und unwichtige Teile des Akteninhaltes sich notwendig auf die Dauer des Aktenstudiums auswirken muss. Denn erst die genaue Durchsicht der Akte und die Erfassung des Sachverhaltes im Detail ermöglicht die Entscheidung welche Teile der Akte wichtig und welche unwichtig sind.

Handelt es sich um eine ihrem Aufbau und Struktur im Vergleich zu üblichen Behördenakten, insbesondere Gerichtsakten auch für den erfahrenen Rechtsanwalt um Akten mit besonderer Struktur und ungewöhnlichem Inhalt, so wirkt sich dies auch auf die Dauer der erforderlichen Durchsicht aus. Gleiches gilt für die vom Landgericht zugemessene Dauer für die Einarbeitung in die fremde, zollrechtliche Rechtsmaterie.

Insgesamt hält der Senat daher eine Dauer von 04:30 h für angemessen.“

Zur Wirksamkeit einer Zeithonorarvereinbarung, oder: Zwischenrechnungen und unzulässige Kombi-VV

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Heute am Gebührenfreitag stelle ich zunächst eine BGH-Entscheidung zur Vergütungsvereinbarung vor. Das BGH, Urt. v. 12.09.2024 – IX 65/23 – hängt leider schon länger in meinem Blogordner. Ich habe es bisher aber immer übersehen (wie kann man nur den BGH übersehen? 🙂 ).

In der Sache geht es um die Gebührenklage eines Rechtsanwalts auf Zahlung von Gebühren aus verschiedenen Mandaten im Erb- und Familienrecht. Insgesamt ist eine Vergütung von ca. 132.000 EUR eingeklagt worden. Im Wege der Aufrechnung bzw. Hilfswiderklage verlangte der Mandant 52.000 EUR Anwaltshonorar zurück, weil nach seiner Auffassung die zugrunde liegende Vergütungsvereinbarung unwirksam sei.

Der Rechtsanwalt hat in den Mandaten formularmäßig eine Vereinbarung verwendet, in der durch eine Kombination aus Stundensätzen und gesetzlicher Vergütung abrechnet. Zudem hatte er eine Auslagenpauschale, eine Einigungs- sowie eine Erfolgsgebühr vorgesehen.

Das LG hatte der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das OLG hat die Klage in Höhe von rund 92.000 EUR nebst Zinsen abgewiesen und eine Hilfsaufrechnung in Höhe von rund 3.400 EUR als gegeben erachtet. Der BGH hat auf die Berufungen beider Parteien das Urteil aufgehoben und an das OLG zurück verweisen.

Ich will hier jetzt nicht die gesamte Begründung einstellen, sondern verweise auf die u.a. Leitsätze. Der BGH hat vor die Kombination des an sich zulässigen Stundensatzes mit einer Erhöhungsregelung sowie mit Einigungs- und Erfolgsgebühren beanstandet, das sei intransparent nach § 307 BGB. Das führte zur Unwirksamkeit der gesamten Gebührenvereinbarung, sodass nunmehr nach dem RVG abgerechnet werden müsse.

Die Leitsätze lauten:

1. Eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede ist auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht allein deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen.

2. Ist eine formularmäßig getroffene anwaltliche Vergütungsvereinbarung aus AGB-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam, richten sich die Honoraransprüche des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

Die Entscheidung sollte man als Rechtsanwalt lesen. Und zwar vor allem auch deshalb, weil sich der BGH mit dem EuGH, Urt. v. 12.01.2023 – C-395/21 befasst. Der hatte ja in ähnlichen Fällen Zwischenabrechnungen für erforderlich gehalten, damit der Mandant immer informiert ist,  welche Gebühren bisher angefallen sind. Das sieht der BGH weniger streng.

Nach Auffassung des BGH kann man aber die Bestimmung zur Erhöhung des Stundensatzes, zur Auslagenpauschale, zur Einigung- und zur Befriedigungsgebühr sowie die Streit- und Anerkenntnisklausel jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht kombinieren.

Vorsicht! Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung, oder: Der Begriff des „deutlichen Absetzens“

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Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich längere Zeit nicht mit der Vergütungsvereinbarung befassen müssen. Jetzt hat sich das OLG Düsseldorf in OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2023 – 24 U 116/22zum Begriff des „deutlichen Absetzens“ in § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 RVG geäußert.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Anwaltshonorar nebst Verzugszinsen auf der Basis einer Vergütungsvereinbarung, deren rechtliche Wirksamkeit in Streit steht, in Anspruch genommen. Zugrunde liegt eine Vereinbarung zwischen den Parteien, bei der sich auf einem Deckblatt die Überschrift „Vergütungsvereinbarung“ und die Worten „wird folgende Vergütungsvereinbarung geschlossen:“ befinden. In der Vereinbarung ist dann ohne besondere Hervorhebung ein § 3 eingefügt, der einfach mit „Vergütung/Auslagen/Fälligkeit“ überschreiben ist.

Das LG hat verurteilt. Es ist von der Woirksamkeit der Vergütungsvereinbarung ausgegangen, insbesondere verstoße sie nicht gegen § 3a Abs. 1 S. 2 RVG. Da die Vereinbarung schon in der Überschrift als „Vergütungsvereinbarung“ bezeichnet sei und die Vereinbarung über die Vergütung alsdann in einem gesonderten und entsprechend mit einer Überschrift „Vergütung…“ gekennzeichneten § 3 geregelt sei, seien die Anforderungen an ein „deutliches Absetzen“ erfüllt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie Erfolg hatte:

„Entgegen der Ansicht des Landgerichts verstößt die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung gegen § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 RVG, weil sie nicht deutlich von anderen Vereinbarungen, die verschieden von der Vergütungsvereinbarung und der Auftragserteilung sind, abgesetzt ist. Dass die Vergütungsvereinbarung dem Gebot des § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 RVG nicht entspricht, führt zwar – anders als die Beklagte (teilweise) geltend gemacht hat – nicht etwa zur Nichtigkeit gem. § 125 BGB. Der Verstoß hat jedoch zur Folge, dass die Beklagte an die Klägerin keine höhere als die gesetzliche Vergütung entrichten muss (§ 4b RVG).

1. Zunächst ist festzuhalten, dass die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung neben der Vergütungsabrede und der Auftragserteilung noch als „andere Vereinbarungen“ iSv § 3a Abs. 1 S. 2 RVG einzustufende Regelungen enthält.

Das gilt unzweifelhaft für den in § 8 vereinbarten „Haftungsausschluss“ sowie die Gerichtsstandvereinbarung gem. § 10 Abs. 3 (vgl. dazu explizit BGH NJW 2016, 1596 Rn. 15), aber auch für § 2 („Heranziehung von Mitarbeitern des Auftragnehmers/Mitwirkung Dritter“), § 5 („Mitwirkungspflichten des Auftraggebers“), („Mündliche Auskünfte“), § 7 („Weitergabe beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers“) sowie § 9 („Kommunikation“), da sich auch die letztgenannten Paragraphen auf das gesamte Mandatsverhältnis beziehen (vgl. allgemein hierzu BGH, a.a.O. Rn. 15 mwN).

Demzufolge liegt eine kombinierte Vergütungs- und Mandatsvereinbarung vor, die sämtlichen Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 2 RVG genügen muss.

2. Die streitgegenständliche Vereinbarung erfüllt zwar unstreitig das Bezeichnungsgebot iSv § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 1 RVG, nicht jedoch das Gebot eines „deutlichen Absetzens von anderen Vereinbarungen“ iSv § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 RVG.

a) Für das Erfordernis „deutlich abgesetzt“ iSv § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 RVG kommt es weder auf die Anforderungen an die äußere Gestaltung einer Widerrufsbelehrung nach Art. 246 Abs. 3 EGBGB noch auf diejenigen Maßgaben an, die im Heilmittelwerberecht (§ 4 Abs. 3 S. 1 HWG) oder Arzneimittelrecht (§ 11 Abs. 5 S. 2 AMG) an „deutlich abgesetzte und abgegrenzte“ Angaben gestellt werden. Entscheidend sind vielmehr allein die vom Gesetzgeber mit § 3a Abs. 1 RVG verfolgten Regelungsziele (BGH, a.a.O. Rn. 17 mwN). Nach dem Willen des Gesetzgebers zielt dies auf eine räumliche Trennung zwischen der Vergütungsvereinbarung und sonstigen Abreden ab und soll dem Schutz des rechtsuchenden Auftraggebers dienen (vgl. BT-Drs. 16/8384, 10; BGH, a.a.O. Rn. 17). Regelungsziel ist es, den Mandanten auf die Vergütungsvereinbarung klar erkennbar hinzuweisen und auf diese Weise davor zu schützen, unbemerkt eine Honorarabrede abzuschließen, die dem Rechtsanwalt von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichende Honoraransprüche auf vertraglicher Grundlage verschafft (BGH, a.a.O. Rn. 17 mwN).

Um dieser Schutz- und Warnfunktion gerecht zu werden, genügt es für ein „Absetzen“ als solches von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragrafen regelt (BGH, a.a.O. Rn. 18). „Deutlich“ ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung – abgegrenzt ist. Dies ist objektiv zu beurteilen (BGH, a.a.O. Rn. 18). Mehr ist im Hinblick auf die vom Kostenmodernisierungsgesetz vom 5.5.2004 (BGBl. I 2004, 718) grundsätzlich erstrebte Lockerung der Formvorschriften gegenüber der Vorgängervorschrift des § 3 a.F. BRAGO (vgl. BT-Drs. 15/1971, 188) nicht erforderlich. Dies lässt sich durch eine klare räumliche Trennung, aber auch auf andere Art und Weise erreichen. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Gestaltung vor (BGH, a.a.O. Rn. 18 mwN). Entscheidend ist, dass die Art der gewählten Gestaltung das gesetzgeberische Ziel erreicht: Der Mandant muss bereits bei einem einfachen Blick auf die Gesamtheit der im Vertrag getroffenen Vereinbarungen unschwer erkennen können, dass sie eine Abrede enthalten, die dem Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft, der möglicherweise von der gesetzlichen Vergütung abweicht (BGH a.a.O. Rn. 18).

b) Vorstehenden Anforderungen genügt die streitgegenständliche Vereinbarung nicht.

aa) Abgesehen von der jeweils auf dem Deckblatt (LGA 45) befindlichen Überschrift „Vergütungsvereinbarung“ und den Worten „wird folgende Vergütungsvereinbarung geschlossen:“ entspricht die weitere Gestaltung der Vergütungsvereinbarung im Kern derjenigen, welcher der BGH (a.a.O. Rn. 19) die Qualität eines „deutlichen Absetzens“ gerade abgesprochen hat:

Die in § 3 der streitgegenständlichen Vereinbarung mit „Vergütung/Auslagen/Fälligkeit“ überschriebene Abrede ist ebenfalls unauffällig in den übrigen Vertragstext eingefügt. Weil sich der besagte § 3 zwischen anderen Regelungen befindet und sich in seiner Gestaltung in keiner Weise von den anderen – oben aufgezählten – Vereinbarungen unterscheidet oder abhebt, wird dem Mandanten nicht hinreichend vor Augen geführt, dass der Vertrag eine Vergütungsvereinbarung enthält, die von den gesetzlichen Regelungen abweicht. Dass die Überschriften aller einzelnen Paragraphen und deren Nummerierung jeweils durch Fettdruck und Zentrierung hervorgehoben sind, führt ebenso wenig zu einem deutlichen Absetzen gerade des § 3 wie der Umstand an sich, dass der Vergütungsvereinbarung mit dem § 3 ein eigener Paragraph gewidmet ist. Denn der gesamte Vertragstext ist völlig einheitlich gestaltet, so dass der § 3 in diesen gleichförmig eingebettet ist.

bb) Vergeblich argumentiert die Klägerin dahingehend, dass aufgrund der einleitend unter aa) geschilderten Umstände gleichwohl ein deutliches Absetzen gegeben sei.

Zwar ist der Klägerin noch darin zu folgen, dass sich die Sachverhaltskonstellation insofern vom oben zitierten BGH-Fall unterscheidet, als dort die Überschrift auf „Beratervertrag“ lautete und die Worte „wird folgende Vergütungsvereinbarung geschlossen:“ nicht vorhanden waren. Jedoch verfängt die rechtliche Argumentation der Klägerin, die scheinbar auf der Annahme beruht, eine besonders ausgestaltete Bezeichnung iSv § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 1 RVG könne dazu führen, dass trotz der unter aa) aufgezeigten Missstände der Gestaltung gleichwohl ein „deutliches Absetzen“ bejaht werden könnte, nicht.

In diesem Kontext braucht der Senat hier nicht abstrakt zu klären, ob das Gesetz überhaupt im Ansatz Raum für eine derartige Wechselwirkung zwischen den Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 1 RVG einerseits und jener des § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 RGV andererseits mit der Folge zulässt, dass aufgrund einer solchen ein Defizit in Bezug auf die eine Anforderung durch überobligatorische Maßnahmen in Bezug auf die Erfüllung der jeweils anderen kompensiert werden kann. Jedenfalls vermag eine entsprechende Wechselwirkung nicht derart weit zu reichen, dass die jeweils andere, kumulativ zu beachtende weitere gesetzliche Anforderung im Ergebnis obsolet wäre.

Die Beklagte verkennt insoweit, dass sich das Erfordernis des „deutlichen Ansetzens“ nämlich gerade auf den Inhalt der Vergütungsvereinbarung als solche (hier: die „eigentliche“ Vergütungsabrede gem. § 3 der Vereinbarung) und nicht etwa auf die Bezeichnung iSv § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 1 RVG bezieht. Eine vermeintlich besonders ins Auge fallende Verortung der Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung kann daher nicht die eigens auf die eigentliche Vergütungsvereinbarung bezogene Anforderung des § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 RVG gänzlich hinfällig machen.

Dass die Bezeichnung als „Vergütungsvereinbarung“ nicht notwendig im Rahmen einer Überschrift vor der gesamten Mandatsvereinbarung aufscheinen muss, streitet daher keineswegs in entscheidungserheblicher Weise für die Sichtweise der Klägerin. Weder die vergrößerte Überschrift mit dem Wort „Vergütungsvereinbarung“ noch der zusätzliche Umstand, dass auf dem Deckblatt die Worte „wird folgende Vergütungsvereinbarung geschlossen:“ dispensieren je für sich noch zusammen betrachtet von einem deutlichen Absetzen der eigentlichen Vergütungsvereinbarung in § 3 von weiteren Vereinbarungen jenseits der Auftragserteilung.

Insofern verfängt auch nicht die Überlegung der Klägerin, wonach vorstehend genannte Maßnahmen auf dem Deckblatt den Mandanten bereits derart sensibilisierten, dass die Gefahr eines unabsichtlichen Abschlusses eines (von der gesetzlichen Vergütung möglicherweise abweichenden) Zeithonorars von vornherein gebannt sei. Denn eine der vom Gesetzgeber insoweit geforderten Maßnahmen liegt in einem deutlichen Absetzen gerade der Vergütungsvereinbarung als solcher von sonstigen Vereinbarungen jenseits der Auftragserteilung begründet. Die „eigentliche“ Vergütungsvereinbarung als solche muss in einer irgendwie gearteten, geeigneten Weise so gestaltet sein, dass auch diese an der Etablierung der gewünschten Warn – und Schutzfunktion in maßgeblicher Weise teilhat. Wie der BGH – siehe oben – klargestellt hat, muss der Mandant bereits bei einem einfachen Blick auf die Gesamtheit der im Vertrag getroffenen Vereinbarungen (Hinzufügung diesseits: und nicht etwa nur auf die Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung) unschwer erkennen können, dass sie eine Abrede enthalten, die dem Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft, der möglicherweise von der gesetzlichen Vergütung abweicht. Es reicht also gerade nicht ein Blick auf die Überschrift oder auf andere Vertragsteile im bloßen Vorfeld der einzelnen konkreten Vereinbarungen.

Die gegensätzliche Argumentation der Klägerin läuft letztlich darauf hinaus, dass jede Vereinbarung, die mit „Vergütungsvereinbarung“ überschrieben ist, zugleich die Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 RVG erfüllen würde. Das würde indessen die gesetzliche Vorgabe des § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 RVG in unstatthafter Weise gleichsam aushöhlen.

2. Da die streitgegenständliche Vereinbarung nach alledem nicht der gesetzlichen Vorgabe des § 3a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 RVG entspricht, ist der Vergütungsanspruch der Klägerin aus der Vergütungsvereinbarung der Höhe nach auf denjenigen Betrag nach obenhin begrenzt, welcher der gesetzlichen Vergütung entspricht (§ 4b RVG).

Die Beklagte hat insofern auf ihren unwidersprochen gebliebenen erstinstanzlichen Vortrag im Schriftsatz vom 14.10.2021 (LGA 220f; s. auch LGA 245 a.E.) Bezug genommen (OLGA 131 a.E.), in dem sie das gesetzlich geschuldete Honorar berechnet und ausgeführt hat, dass die Klägerin bereits überbezahlt sei. Dem ist die Klägerin auch zweitinstanzlich nicht gesondert entgegen getreten.

Damit sind gesetzliche Honoraransprüche der Klägerin im gegebenen Umfang bereits vorgerichtlich erfüllt worden (§ 362 Abs. 1 BGB), so dass für eine weitergehende Verurteilung der Beklagten kein Raum besteht.“

Teures Lehrgeld für die Klägerin, aber: Nach der vom OLG angeführten Entscheidung des BGH (NJW 2016, 1596 = AGS 2016, 56) war das zu erwarten. Denn die vom BGH an das „deutliche Absetzen“ gestellten Anforderungen, die vom OLG angewendet werden, sind recht streng. Zu deren Erfüllung reicht eben nicht, worauf auch das OLG hingewiesen hat, dass versucht wird, durch Maßnahmen auf einem Deckblatt den Mandanten bereits derart zu sensibilisieren, dass die Gefahr eines unabsichtlichen Abschlusses eines (von der gesetzlichen Vergütung möglicherweise abweichenden) Zeithonorars von vornherein gebannt ist.

Fazit: Vergütungsvereinbarung/Formulare ggf. anpassen.