Kategoriearchiv: Entscheidung

3 x Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren, oder: „Reparatur“ der falschen AG-Entscheidungen

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Im zweiten Posting stelle ich dann drei Entscheidungen vor zur Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren nach Einstellung des Verfahrens. In allen drei Entscheidungen haben die LG die falschen Ausgangsentscheidungen der AG repariert. Ich stelle hier von den Entscheidungen aber nur die Leitsätze zu den Entscheidungen ein, da sie nichts Neues enthalten, sondern nur die herrschende Rechtssprechung bestätigen.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Liegt der Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließlich an der fehlenden Förderung des Verfahrens durch das Amtsgericht sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO nicht gegeben.

1. Bei der Regelung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 467 Abs. 1 StPO, weshalb es erforderlich ist, dass das Verfahrenshindernis die alleinige Ursache der Einstellung ist.

2. Ein Absehen von der Auslagenerstattung kommt nur dann in Betracht, wenn die weiter gebotene Ermessensentscheidung ergibt, dass auf Grund besonderer Umstände die Belastung der Staatskasse ausnahmsweise als grob unbillig erscheint. Da dieses Ermessen erst dann eröffnet ist, wenn das Gericht bereits davon überzeugt ist, dass der Betroffene ohne das Verfahrenshindernis verurteilt worden wäre, müssen zu dem Verfahrenshindernis als dem alleinigen der Verurteilung entgegenstehendem Umstand demnach weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen.

Das Gericht kann nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nur dann davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Bei Hinwegdenken dieses Verfahrenshindernisses -hier der eingetretenen Verfolgungsverjährung – muss feststehen, dass es mit Sicherheit zu einer Verurteilung gekommen wäre.

Passt alles, nur beim LG Potsdam habe ich Probleme mit dem Obiter dictum des LG zum Begründungsumfang beim LG, wenn das LG davon ausgehen sollte, dass im Bußgeldverfahren generell eine geringere Begründungstiefe erforderlich sei. Das ist m.E. nämlich nicht der Fall. Etwas anderes folgt für mich auch nicht aus gesetzlichen Regelungen im OWiG, wie z.B. § 77b OWiG: Denn dabei handelt es sich um eine in bestimmten Fällen ausdrücklich auf die Urteilsbegründung bezogene Regelung, die man wegen ihres Ausnahmecharakters und der ausdrücklichen Regelung eines bestimmten Falles nicht verallgemeinern kann. Hinzukommt, dass ich mich keine Fälle vorstellen kann, bei denen die Ausübung des Ermessens in einem Satz deutlich werden kann. Daher: Man sollte als Beschwerdegericht mit solchen allgemeinen Erwägungen vorsichtig sein. Nicht selten werden sie von den Gerichten als „Aufforderung“ verstanden, noch knapper zu begründen als man es so oder so schon tut.

Angemessene Rahmengebühren in Strafrichtersache, oder: Mittelgebühr, auch für (nur?) 45-minütige HV

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Am Gebührenfreitag kommt dann hier zunächst ein Beschluss, der sich noch einmal zur angemessenen Bemessung der Rahmengebühren äußert, allerdings nicht im Bußgeldverfahren, sondern in einer Strafrichtersache beim AG.

Der Verteidiger hat gegenüber der Landeskasse der von dieser der Angeklagten nach Einstellung des Verfahrens mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung zu erstattenden notwendigen Auslagen geltend gemacht. Er hat jeweils Festsetzung der Mittelgebühr beantragt. Diese sind vom AG mit dem AG Westerstede, Beschl. v. 30.1.2026 – 44 Ds 4027/24 (365 Js 46833/23) festgesetzt worden:

„Der Ansatz der geltend gemachten Gebühren Nrn. 4100, 4106 und 4108 VV RVG in Höhe je der Mittelgebühr überschreitet hierbei nicht die Grenze der Unbilligkeit, da dies der Schwierigkeitsgrad, der Umfang sowie die Bedeutung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen vermögen.

Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Verteidigers vom 05.11.2025 und vom 15.12.2025 in Ergebnis und Begründung an.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich für den gegenständlichen Sachverhalt folgendes: Die von dem Verteidiger geltend gemachten Gebühren sind, wie im Einzelnen noch daher darzustellen sein wird, unter Berücksichtigung aller Umstände der Angelegenheiten nicht zu hoch bemessen und daher billig im Sinne des § 14 Abs.1 S. 4 RVG.

a) Grundgebühr 4100 VV RVG

Mit der Grundgebühr soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der ein- und erstmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Sie entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall und auch für die (erste) Beschaffung der erforderlichen Informationen, wobei unter Informationsbeschaffung alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu verstehen sind, die darauf gerichtet sind, ihm über das Gespräch mit dem Mandanten hinaus Informationen zu dem an ihn angetragenen Rechtsfall zu verschaffen, etwa durch Akteneinsicht. Maßgebliche

Kriterien bei der Grundgebühr sind insbesondere die Dauer des ersten Gesprächs mit dem Mandanten, der Umfang des Tatvorwurfs und eventuelle tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache. Auch der Umfang der Akten kann die Höhe der Grundgebühr beeinflussen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Ansatz gebrachte Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr erhöht, aber nicht unbillig ist.

Zum Zeitpunkt der Akteneinsicht hatte die Akten einen Umfang von 216 bzw. 239 Seiten und ist damit als durchschnittlich zu bewerten.

Wenngleich der Tatvorwurf der Urkundenfälschung als solches rechtlich keine besondere Schwierigkeit aufweist, so darf wie im Kostenfestsetzungsverfahren dargelegt die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit des gegenständlichen Sachverhaltes, namentlich der Auseinandersetzung mit dem technischen Prüfkomplex (DIN-VDE-konformer E-Check) und seiner rechtlichen Einordnung nicht verkannt werden. Verglichen mit anderen ähnlich gelagerten Verfahren kann der zeitliche Aufwand des Verteidigers als leicht überdurchschnittlich eingestuft werden.

Für die Beurteilung des Kriteriums „Bedeutung“ sind die Strafandrohung als auch die mittelbaren Auswirkungen zu berücksichtigen. Gemessen am Strafmaß ist der hier behandelte Tatvorwurf im Vergleich sämtlicher Strafverfahren einschließlich Schwurgerichts- und Wirtschaftsstrafverfahren allein von unterdurchschnittlicher Bedeutung.

Unstreitig hätte eine Verurteilung für die Betroffene persönlich eine weitaus höhere Bedeutung gehabt.

Das Gericht verkennt nicht, dass die vormalige Angeklagte nicht vorbestraft ist und insofern insbesondere auch von einem besonderen Interesse an der Rehabilitierung auszugehen ist. Zusammenfassend kann man hier deshalb von einer durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit ausgehen.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vormaligen Angeklagten sind nicht bekannt und können daher nicht als Bewertungskriterium herangezogen werden.

Angesichts eines durchschnittlichen Aktenumfangs, der Bedeutung für die Mandantin und der aufgezeigten leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit, war die geltend gemachte Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr zuzubilligen.

b) Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG

Im erstinstanzlichen Verfahren erhält der Verteidiger neben der Grundgebühr eine Verfahrensgebühr während des Gerichtsverfahrens.

Die Verfahrensgebühr honoriert das Betreiben des Geschäfts, soweit es nicht bereits von der Grundgebühr erfasst ist. Sie deckt den gesamten mündlichen und schriftlichen Verkehr des Verteidigers mit dem Mandanten, der Justiz und Dritten ab, der nach Anklageerhebung und außerhalb der Hauptverhandlung entsteht, sowie die Einlegung von Rechtsmitteln und das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme der Erinnerung und Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung.

An der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 27.05.2025 nahm die vormalige Angeklagte mit ihrem Verteidiger teil. Die Hauptverhandlung dauerte 43 Minuten. Zeugen wurde keine vernommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgte Einstellung des Verfahrens gem. § 153 Abs. 2 StPO. Schutzschriften oder weitere Einlassungen wurden nicht eingereicht.

Hauptverhandlungen beim Amtsgericht von rund 45 Minuten sind nicht von so kurzer Dauer, dass nicht die Mittelgebühr gerechtfertigt wäre.

Nicht verkannt werden darf weiter, dass wie dargelegt die Auseinandersetzung mit dem DIN-VDE-konformen E-Check nach hiesiger Auffassung zu einer leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Angelegenheit geführt hat. Dabei dürfte nicht lediglich der dafür erforderliche bzw. entstandene Zeitaufwand hinsichtlich der Abrechnung relevant gewesen sein; daneben dürften die Anforderungen an einen E-Check, das Nichtvorliegen von Prüfprotokollen und die vermeintlich gefälschten Arbeitszeitenbescheinigungen rechtlich zu durchdringen und in die Prüfung genommen worden sein, wenngleich es soweit an einem konkreten Vortrag fehlt.

Auch vor dem Hintergrund der notwendig gewordenen Verteidigertätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Auslagenentscheidung fehle, ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die durch den Verteidiger geltend gemachte Mittelgebühr angemessen erscheint, um den entstandenen Aufwand abzugelten.

c) Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG

Die durch den Verteidiger in Ansatz gebrachten Terminsgebühr gem. VV-Nr. 4108 in Höhe von 302,50 EUR ist ebenfalls nicht unbillig. In Bezug auf die geltend gemachten Terminsgebühr ist im Rahmen des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit des Verteidigers als wesentliches Kriterium regelmäßig die Dauer des Termins zu berücksichtigen. Zwar nahm der Hauptverhandlungstermin vom 27.05.2025 lediglich 43 Minuten in Anspruch, aber in dem Termin ist die Sach- und vor allem die Rechtslage erörtert worden. Der Termin war demnach nicht leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit im Hinblick auf die Rechtslage liegt nach Ansicht des Gerichts insgesamt ein durchschnittlich zu bewertendes Verfahren vor. Mithin ist die geltend gemachte Terminsgebühr in Höhe von 302,50 EUR nicht unbillig.“

Dem ist nicht hinzuzufügen, außer: Passt.

StGB III: Verbreiten kinderpornografischer Inhalte, oder: Sexueller Charakter des Handlung des Kindes

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Und dann im dritten Beitrag noch etwas zum sexuellen Missbrauch (§ 184b StGB), und zwar den BayObLG, Beschl. v. 09.12.2025 – 203 StRR 460/25.

Der Angeklagte hatte gegen seine Veurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte Revision eingelegt, die keinen Erfolg hatte:

„Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen die Verurteilung wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte. Entgegen dem Vortrag der Revision hat die Strafkammer nachvollziehbar begründet, weshalb sie davon überzeugt ist, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung Kenntnis von dem Inhalt des kurzen Videos hatte, als er es weiter leitete. Die – insoweit rechtsfehlerhafte – Erwägung zum Verbotsirrtum ist ausdrücklich hypothetisch abgefasst und gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Nach den Feststellungen bleibt der Aussagegehalt des Videos nicht unklar. Nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist kinderpornographisch ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand hat. Ausdrücklich einbezogen sind danach sexuelle Handlungen eines Kindes, die dieses mit seinem Körper ausführt. Nicht erforderlich wäre, dass das Kind den sexuellen Charakter der Handlung kennt (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 184b Rn. 5). Auch einer Involvierung anderer bedarf es nicht (MüKoStGB/Schmidt, 5. Aufl. 2025, StGB § 184b Rn. 25). § 184b StGB erfasst auch (heimliche) Aufnahmen, die ein Kind bei sexueller Selbstbeschäftigung aus eigenem Entschluss zeigen (Schmidt a.a.O.). Körperpositionen, die sich bei einem Handlungsablauf ohne eindeutigen Sexualbezug (z.B. Körperpflege, An- oder Umkleiden, Sport, Spiel etc.) naturgemäß ergeben, sind keine sexuelle Handlung von Kindern im Sinne von § 184b Abs. 1 StGB, auch wenn sie einer anderen Person eine Gelegenheit verschaffen, Körperausschnitte zu fotografieren oder zu filmen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 4 StR 342/14 –, juris Rn. 5). Das Landgericht hat das dargestellte Verhalten des Kindes (Einführen des erigierten Penis in ein Tier) anschaulich geschildert und den sexuellen Sinngehalt dargestellt. Ein unbefangenes Spiel scheidet danach aus. Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein bei der Strafzumessung zu berücksichtigender unvermeidbarer Verbotsirrtum liegt nach den Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 23. Oktober 2025 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.“

StGB II: Vermögensschaden duch sog. Cardsharing?, oder: Keine unmittelbare Vermögensminderung

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Im zweiten Posting des Tages etwas Vermögensrechtliches, und zwar der BGH, Beschl. v. 12.6.2025 – 6 StR 557/24 – zum Vermögensschaden des Pay-TV-Anbieters beim sog. Cardsharing.

Das LG hat die Angeklagten u.a. wegen mehrfachen Computerbetrugs bzw. Beihilfe hierzu verurteilt. Nach den Feststellungen des LG betrieben die Angeklagten seit 2013 ein „Cardsharing“-Netzwerk, über welches sie Zugänge zu den verschlüsselten Angeboten des Pay-TV-Betreibers S. unberechtigt an ihre Kunden und „Reseller“ verkauften, die wiederum ihren Kunden ohne Abschluss eines Vertrages mit S. Zugang zu den verschlüsselten Programminhalten ermöglich­ten. Das Prinzip des Cardsharing basierte hier auf der Weitergabe der Kon­trollwörter, um Dritten den entschlüsselten Empfang der Pay-TV-Programme auch ohne Abschluss eines Abonnements zu ermöglichen. Dabei gab es übli­cherweise einen Cardsharing-Server, der entweder lokal verfügbare Smartcards auslas oder die Kontrollwörter von Drittanbietern aus dem Internet abfragte und diese an einen modifizierten Receiver weitergab. Beim Cardsharing direkt zwi­schen dem Anbieter und dem Endnutzer wurde eine von den Betreibern erwor­bene Original-Smartcard, für die ein tatsächliches Abonnement mit dem jeweili­gen Anbieter abgeschlossen wurde, über eine Netzwerkverbindung an einen Cardsharing-Server angeschlossen. Die Nutzer verwendeten dabei für das Cardsharing einen Receiver mit modifizierter Software, der, anstatt das Kontroll­wort auf der eigentlich erforderlichen Smartcard abzufragen, dieses von dem konfigurierten Cardsharing-Server erhielt. Die Angeklagten gewährten den Nutzern nach Zahlung des vereinbarten Entgelts für einen bestimmten Nut­zungszeitraum Zugriff auf die über den Cardsharing-Server bereitgestellten Kon­trollwörter. Insgesamt ermöglichten die Angeklagten mehr als 2.600 Nutzern den Zugang zu den von S. ausgestrahlten Programminhalten. Die Preise für die Endkunden für ein Abonnement des Cardsharing-Angebots betrugen zwischen 5 und 10 EUR für ein Monats-Abonnement, zwischen 15 und 30 EUR für ein Drei-Monats-Abonne­ment, zwischen 30 und 60 EUR für ein Sechs-Monats-Abonnement und zwischen 60 bis 120 EUR für ein Jahresabonnement. Demgegenüber kostete ein reguläres S. -Abonnement im Tatzeitraum zwischen 29,99 EUR als monatlicher Mindest­preis und 79,99 EUR als Höchstpreis für ein Vollabonnement. Dagegen die Revisionen der Angeklagten, die nur zu einer Berichtigung der Schuldsprüche geführt haben.

Hier der „Versuch“ einer Zusammenfassung 🙂 :

Der BGH verweist darauf, dass es sich beim Computerbetrug (§ 263a StGB) wie auch beim Betrug (§ 263 StGB) um ein Vermögensdelikt handelt. Die Tathandlung müsse sich daher unmittelbar vermögensmindernd auswirken bzw. das Opfer zu einer Vermögensverfügung bewegen, die im Ergebnis ein Negativsaldo hervorrufe. Hier ist jedoch nach Auffassung des BGH gerade kein Vermögenswert des Pay-TV-Anbieters unmittelbar an die Täter abgeflossen. Dass sie die manipulierten Receiver Dritten zur Verfügung gestellt hatten, habe nicht etwa Auswirkungen auf die Sendekapazität gehabt oder den Anbieter daran gehindert, Verträge mit Neukunden abzuschließen. Auch seien die rechtswidrig entschlüsselten Programminhalte durch das Cardsharing nicht irgendwie „entwertet“ worden. Zwar könne das Vorgehen zu einem Umsatz- bzw. Abonnentenrückgang führen, das sei aber lediglich ein mittelbarer Folgeschaden und damit kein Vermögenswert, der vom Anbieter direkt zu den Tätern fließe. Es fehle insoweit aber an der nötigen Stoffgleichheit zwischen Vermögensschaden und angestrebtem Vermögensvorteil.

Verneint hat der BGH auch einen dadurch, dem Anbieter eine potenzielle Vermögensmehrung vereitelt worden sei. Dafür müsse die Erwerbschance nämlich derart verdichtet gewesen sein, dass ihr bereits ein gewisser Vermögenswert zukomme. Hätten die Täter etwa einen festen Kundenkreis abgeworben, könne man in diesem Sinne von einer Vermögensminderung sprechen. Gehe es jedoch lediglich um Gelegenheitskunden, liege darin noch kein Vermögensschaden.

Ohne die Strafbarkeit wegen Computerbetrugs verblieb damit nach Auffassung des BGH nur eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 UrhG). Die Vorschrift betreffe auch Sicherungseinrichtungen von geschützten Werken – hier die Smartcard, die die Entschlüsselung nur befugten Nutzerinnen und Nutzern erlauben solle. Zudem sah der BGH eine Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen (§ 265a Abs. 1 Var. 2 StGB, § 27 StGB). Die Vorschrift erstrecke sich gerade nicht nur auf Leistungen, die „über“ Telekommunikationsnetze erschlichen werden, sondern auch auf solche, die gerade Teil des Telekommunikationsnetzes seien. Die verschlüsselten Programminhalte fielen darunter. Auch eine Beihilfe zum Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) sei anzunehmen.

Wegen der Einzelheiten der umfangreiche begründeten Entscheidung verweise ich auf den verlinkten Volltext.

 

StGB I: Vergewaltigung durch Beischlaf mit Dritten, oder: Eigenhändige Vornahme sexueller Handlungen

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Heute machen wir dann ein wenig StGB, also Entscheidungen zum StGB.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – 6 StR 15/25. In der Entscheidung geht es um eine Verurteilung u.a. wegen Vergewaltigung in mehreren Fällen jeweils in Tateinheit mit besonders schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und mit dirigistischer Zuhälterei. Das LG ist davon ausgegangen, in 19 Fällen das Regelbeispiel der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklichten, weil sie das Tatopfer zur Duldung von sexuellen Handlungen mit Freiern nötigten, die jeweils mit einem Eindringen in seinen Körper verbunden waren. Das hat der BGH nicht beanstandet:

„Die Verurteilung der Angeklagten wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) wird von den Feststellungen getragen.

1. Das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht auch derjenige, der auf das Opfer einwirkt und es dadurch veranlasst, gegen seinen Willen den Beischlaf oder die dem Beischlaf gleichgestellten sexuellen Handlungen mit einem Dritten zu vollziehen.

a) Das Regelbeispiel setzt voraus, dass der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung). Die Verwirklichung des Regelbeispiels setzt die eigenhändige Vornahme sexueller Handlungen nicht voraus. Ausreichend ist vielmehr, dass der Täter auf das Opfer einwirkt und es dadurch veranlasst, gegen seinen erkennbaren Willen sexuelle Handlungen der in § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bezeichneten Art an sich selbst oder an oder mit einem Dritten vorzunehmen bzw. zu dulden. Vollziehenlassen und Vornehmenlassen bedeutet dabei, dass der Täter durch Einwirkung auf den Opferwillen sexuelle Handlungen des Opfers an sich selbst oder ‒ wie hier ‒ mit einem Dritten veranlasst.

aa) Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm. Danach ist das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB auch dann erfüllt, wenn „der Täter mit dem Opfer den Beischlaf … vollziehen lässt“. Es genügt daher, dass das Tatopfer den Beischlaf mit einem Dritten vollzieht. Eine eigenhändige Verwirklichung ist danach nicht vorausgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2018 ‒ 5 StR 358/18, NStZ 2019, 275). Vom Gesetzeswortlaut sind darüber hinaus auch mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbundene Handlungen erfasst, die das Tatopfer auf Veranlassung des Täters an einem Dritten vornimmt (insbesondere der Oralverkehr). Denn anders als in der Fassung des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) ist dem Gesetzeswortlaut keine Beschränkung auf Handlungen zu entnehmen, die der Täter „an sich … vornehmen lässt“. Der Wortlaut erfasst daher sowohl Handlungen, die das Opfer auf Veranlassung des Täters an sich selbst vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2020 – 4 StR 624/19, Rn. 7, NStZ-RR 2020, 276, 277) als auch Handlungen, die das Opfer an einem Dritten vornimmt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 2023 – 6 StR 275/22, Rn. 7, 25, aaO; vom 9. Januar 2020 – 5 StR 333/19, Rn. 14, 42).

bb) Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Der erhöhte Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB sollte auch in Fällen eröffnet sein, in denen das Opfer die näher umschriebenen sexuellen Handlungen „an einem Dritten … vornimmt“ (BT-Drucks. 18/9097, S. 28). Ungeachtet der Hervorhebung der Handlungen des Opfers an einem Dritten in der Gesetzesbegründung ist das Regelbeispiel hierauf nicht beschränkt. Erfasst werden sollten vielmehr auch sexuelle Handlungen der darin näher bezeichneten Art, die ein Dritter an dem Tatopfer vollzieht. Dies hat in der Gleichsetzung der Varianten des Vollziehenlassens und des Vornehmenlassens im Gesetzeswortlaut Ausdruck gefunden.

cc) Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch systematische Erwägungen.

§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB setzt als Regelbeispiel die Verwirklichung eines Grundtatbestandes (§ 177 Abs. 1 und 2 StGB) voraus. Diese Grundtatbestände erfassen auch sexuelle Handlungen zwischen dem Opfer und einem Dritten. Danach macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen oder durch Drohung eine Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Der Begriff des „Bestimmens“ erfordert eine Einflussnahme ‒ ein Einwirken ‒ auf den Willen des Opfers, eine sexuelle Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder sie zu dulden; ein vollendetes Bestimmen liegt erst vor, wenn das Tatopfer zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlungen an oder von einem Dritten übergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 2 StR 403/22, Rn. 45; TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 177 Rn. 17; Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., § 177 Rn. 8; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 31. Aufl., § 177 Rn. 5; LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 177 Rn. 121; MüKo-StGB/Renzikowski, 5. Aufl., § 177 Rn. 186; BeckOK StGB/Ziegler, 67. Edition § 176 Rn. 68). Ein Bestimmen in diesem Sinne liegt jedenfalls vor, wenn der Täter mit nötigendem Zwang auf das Opfer einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen an einem Dritten zu veranlassen oder deren Vornahme zu dulden (vgl. TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 177 Rn. 17; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 31. Aufl., § 177 Rn. 5; LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 177 Rn. 25; HK-GS/Laue, 5. Aufl., StGB § 177 Rn. 2b; NK-StGB/Schumann, 6. Aufl., § 177 Rn. 10).

Das Regelbeispiel der Vergewaltigung ist auf die Grundtatbestände des § 177 Abs. 1 und 2 StGB bezogen. Damit sind auch die vom Grundtatbestand erfassten Handlungen des Opfers an sich selbst geeignet, das Regelbeispiel der Vergewaltigung zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2024 – 2 StR 170/24, Rn. 21, NStZ 2025, 475 mit zustimmender Anmerkung Eisele JR 2025, 237; Beschluss vom 10. März 2020 – 4 StR 624/19, Rn. 7, aaO). Für eine abweichende Bewertung von Handlungen der in § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bezeichneten Art, die das Opfer auf Veranlassung des Täters („vollziehen lässt“) an einem Dritten vollzieht oder von einem Dritten duldet, besteht kein Anlass. Denn Grund des erhöhten Strafrahmens von § 177 Abs. 6 Satz Nr. 1 StGB ist nicht eine Einengung des Begriffs des Bestimmens gegenüber den Grundtatbeständen. Vielmehr stellt das Regelbeispiel solche sexuellen Handlungen im Sinne des Grundtatbestandes unter die erhöhte Strafdrohung, die sich auf die besonders erniedrigenden körperlichen Umstände des Beischlafs oder des Eindringens in den Körper beziehen.

dd) Für diese Auslegung streitet schließlich auch die Entstehungsgeschichte der Norm.

….“