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OWi I: Verwirrende Beschilderung wegen „Klappschild“, oder: Bemerkenswerte Diktion des OLG Frankfurt/Main

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Heute dann OWi-Entscheidungen.

Den Reigen eröffne ich mit dem OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 20.01.2025 – 2 ORbs 4/25. Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h zu einer Geldbuße von 900,00 Euro verurteilt sowie ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet.

Der Betroffene hatte mit 146 km/h die A 7 befahren. Auf Grund einer Lkw-Kontrolle war dort an der „Vorfallsstelle“ in zur Sicherung der Kontrolle und der damit betroffenen Personen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert und ein Überholverbot für Lkw und Busse angeordnet worden. Zu diesem Zweck waren sog. „Klappschilder“ verwendet worden. Diese sind vorbereitet an der Autobahn abgebracht und können „ausgeklappt“ werden, so dass damit für den Sicherungszweck – hier die Lkw-Kontrolle – situationsbezogen die Geschwindigkeit reduziert wird.

Dagegen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er zusammengefasst einwendet, das Schild, das die Geschwindigkeit reduziert hat, nicht verstanden, bzw. nicht auf sich bezogen zu haben, da es sich um „eine völlig verwirrende Beschilderung“ gehandelt habe.

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg, sondern:

„Der Senat macht davon Gebrauch die Schuldform auf Grund der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Amtsgerichts auf „vorsätzliche“ Begehung umzustellen. An der gebotenen Erhöhung des Bußgeldes ist der Senat wegen des Verschlechterungsverbots rechtlich gehindert.

Die Verteidigung begründet ihren Vortrag „einer völlig verwirrenden Beschilderung“ durch Vorlage der Lichtbilder der Beschilderung. Darauf ist die Geschwindigkeitsreduktion auf 60 km/h und darunter ein Überholverbot für Lkw und Busse angeordnet. Was an dieser einfach zu verstehenden Beschilderung „verwirrend“ sein soll, wird nicht ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dass der Betroffene bereits diese einfache und klar verständliche Anordnung nicht versteht, begründet kein Verbotsirrtum, wie die Verteidigung vorträgt, sondern lediglich die Notwendigkeit der Überprüfung, ob der Betroffene nach eigenem Bekunden noch kognitiv in der Lage ist weiter am Straßenverkehr teilzunehmen. Das ergibt sich im Übrigen auch schon daraus, dass derjenige, der „etwas nicht versteht“ und sich damit in einer „unsicheren oder ungewissen“ Verkehrssituation befindet bereits nach § 1 StVO zu „ständigen Vorsicht und gegenseitige Rücksicht verpflichtet ist und sich so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“.

Wer wie der Betroffene „Verkehrsschilder“ nicht versteht oder verstehen will, auf denen Verhaltensregeln angezeigt werden, die einen Regelungseingriff in den Verkehrsfluss vorgeben und statt der gebotenen Rücksicht, genau das Gegenteil tut, indem er statt 60 km/h 146 km/h fährt, entscheidet sich bewusst und gewollt dazu Regelungen und Verkehrssituation zu ignorieren. Er stellt sich mit Absicht gegen die Rechtsordnung, gefährdet bewusst und gewollt Andere und dies alleine um des eigenen schnelleren Fortkommens willen.

In der Folge sind auch im Rechtsfolgenausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ersichtlich. Insbesondere tragen die getroffenen Feststellungen auch die Anordnung des dreimonatigen Regelfahrverbots nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit BKatV Anlage Nr. 11.3.10. Die grobe Pflichtverletzung ergibt sich vorliegend aus der Geschwindigkeitsüberschreitung von 86 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, für die in Lfd. Nr. 11.3.10 der Tabelle 1 c) BKatV ein Regelfahrverbot von 3 Monaten vorgesehen ist.

Das Fahrverbot war zu verhängen, da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und keine außergewöhnlichen Umstände gegeben sind (st. Rspr. des OLG Frankfurt am Main, vgl. z. B. Beschluss vom 26.04.2023 – 3 ORbs 69/23). Insbesondere vermag der Umstand, dass der Betroffene aus beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots nur dann zu rechtfertigen, wenn die Maßnahme in Bezug auf den Grad des Verstoßes zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art führen würde. Eine derartige Härte kann gegeben sein, wenn die Maßnahme zum belastbar nachgewiesenen Verlust des Arbeitsplatzes oder zur Existenzgefährdung führen würde und diese Folgen nicht durch zumutbare eigene Kompensationshandlungen vermieden werden können. Dazu gehören neben der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel, auch unbezahlter Urlaub, die Einstellung eines Fahrers, oder die Kreditaufnahme zur Finanzierung derartiger Kompensationen. Sonstige berufliche Nachteile auch schwerwiegender Art sind grundsätzlich als Folge der Tat hinzunehmen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.02.2023 – 1 Ss-OWi 12/23).

Derartige durchgreifende Härten sind weder in prozessual zulässiger Weise, noch belastbar, vorgetragen, und auch sonst nicht ersichtlich.“

Eine „bemerkenswerte“ Diktion des OLG.

 

StGB II: Nochmals Straßenblockade als Nötigung, oder: Hindert Bildung einer Rettungsgasse Vollendung?

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Im zweiten Beitrag, dem OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.02.2025 – 2 ORs 350 SRs 613/24 – geht es noch einmal um die Strafbarkeit von Straßenblockaden als Nötigung. Die Fragen beschäftigen die Gerichte ja nun schon eine ganze Weile, die Häufigkeit hat aber inzwischen abgenommen. Daher gibt es die Entscheidung auch in der „normalen“ Berichterstattung zum StGB.

Das LG hatte den Angeklagten zum Teil frei gesprochen. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft und die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg, die des Angeklagten nur hinsichtlich des Strafausspruchs.

Folgender Sachverhalt: Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sich am 16.05.2022 und am 23.05.2022 in Freiburg an Straßenblockaden des Aktionsbündnisses „Aufstand Letzte Generation“ beteiligt zu haben. Das AG hat ihn deshalb wegen Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das LG ihn hinsichtlich der Tat vom 23.05.2022 freigesprochen, im Übrigen hat es ihn wegen Nötigung mehrer anderer Strafen zu einer Geldstrafe verurteilt.

Nach den vom LG getroffenen Feststellungen blockierten der Angeklagte und weitere Beteiligte unter dem Motto „Stoppt den fossilen Wahnsinn“ an den beiden Tattagen im Stadtgebiet von Freiburg die die Stadt in Ost-West-Richtung querende Hauptverkehrsachse B 31/31a jeweils in östlicher Richtung, am 16.5.2022 um 8:12 Uhr auf Höhe der Günterstalstraße, am 23.5.2022 gegen 10:46 Uhr an der Fußgängerampel in Höhe der Brauerei Ganter, indem sie sich jeweils über alle Fahrspuren hinweg auf die Fahrbahn setzten, wobei sich einige der Beteiligten, am 23.5.2022 auch der Angeklagte, mit den Händen an der Fahrbahn festklebten. Dadurch kam bei beiden Aktionen – wie vom Angeklagten und seinen Mitstreitern beabsichtigt – der Verkehr auf der blockierten Strecke vollständig zum Erliegen, so dass es am 16.05.2022 zu einem etwa 5 km langen, am 23.05.2022 zu einem etwa 1,3 km langen Rückstau kam. Die Blockade wurde jeweils erst dadurch beendet, dass die Polizei die Fahrbahn räumte, wobei am 16.05.2022 eine von zwei Fahrspuren ab 8:30 Uhr wieder befahren werden konnte und die Fahrbahn um 9:18 Uhr wieder vollständig frei war; die durch die Blockade ausgelösten Verkehrsbeeinträchtigungen waren jedoch erst um 9:48 Uhr gänzlich beseitigt. Am 23.05.2022 war die Räumung um 11:22 Uhr beendet, jedoch konnten sämtliche von der Blockade betroffenen Verkehrsteilnehmer bis 11:10 Uhr aus dem betroffenen Streckenabschnitt ausgeleitet werden. Den Teilfreispruch hat das LG  damit begründet, dass am 23.05.2022 bereits um 10:48 Uhr eine Rettungsgasse gebildet worden war, die auch von den Autofahrern hätte genutzt werden können. Auch wenn es sich dabei um ein nicht erlaubtes Tun gehandelt hätte, meinte die Strafkammer, dass es deshalb an der Schaffung eines physischen Hindernisses durch den Angeklagten und seine Mitstreiter und damit an einer Nötigung mit Gewalt gefehlt habe, wie sie der Tatbestand der Nötigung voraussetzt.

Dazu das OLG:

„1. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft beanstandet zurecht, dass der Teilfreispruch von den dazu getroffenen Feststellungen nicht getragen wird, aus denen sich vielmehr ergibt, dass der Angeklagte und die weiteren an der Blockade beteiligten Personen, deren Handeln sich der Angeklagte nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zurechnen lassen muss, den Tatbestand der Nötigung verwirklicht haben.

a) Der Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) besteht darin, dass der Täter einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

aa) Daraus ergibt sich zum einen, dass ein vom Täter auf einen anderen ausgeübter Zwang nur dann den Tatbestand erfüllt, wenn der Zwang mit einem der in § 240 Abs. 1 StGB bezeichneten Nötigungsmittel ausgeübt wird. Gewalt wird dabei als physisch wirkender Zwang verstanden, wohingegen die von der bloßen körperlichen Anwesenheit ausgehende psychische Zwangswirkung auf einen anderen nicht ausreicht (BVerfGE 73, 206; 104, 92).

(1) Bei Sitzblockaden und ähnlichen Aktionen ist deshalb zunächst zu unterscheiden: Sehen sich Kraftfahrer allein dadurch am Weiterkommen gehindert, weil sich ihnen Blockierer in den Weg stellen, üben Letztere allein einen psychisch wirkenden Zwang aus und handeln daher nicht mit Gewalt. Nutzen die Teilnehmer einer Straßenblockade aber bewusst das durch das Anhalten der in der ersten Reihe anhaltenden Fahrzeuge geschaffene Hindernis zur Behinderung nachfolgender Kraftfahrer aus, beruht die Zwangswirkung insoweit auf dem von dem physischen Hindernis der in der ersten Reihe stehenden Fahrzeuge ausgehenden körperlich wirkenden Zwang und damit auf Gewalt im Sinn des § 240 Abs. 1 StGB (sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung, BGHSt 41, 182 und 231; BVerfG NJW 2011, 3020).

(2) Bei Blockadeaktionen kann gewaltsames Handeln aber auch deshalb vorliegen, weil sich die Teilnehmer nicht auf die bloße Anwesenheit am Tatort beschränken, sondern durch weitere Handlungen ein auch physisch wirkendes Hindernis errichten. Dies ist etwa der Fall, wenn sie nur schwer zu beseitigende Gegenstände als Hilfsmittel einsetzen (BGHSt 44, 34) oder sich festketten (BVerfGE 104, 92 – bei juris Rn. 33; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 32). Ein solches nicht ohne Weiteres zu beseitigendes körperliches Hindernis wird indes entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung auch dadurch geschaffen, dass sich Blockierer an der Fahrbahn festkleben (OLG Karlsruhe – Senat, Urteil vom 15.8.2024 – 2 ORs 350 SRs 160/23 [n.v.]; KG NJW 2023, 2792).

bb) § 240 StGB ist zum anderen als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Der Einsatz der Gewalt muss deshalb in kausalem Sinne zu dem vom Täter erstrebten Verhalten des Opfers führen. Vollendet ist die Nötigung dann, wenn der Genötigte die verlangte Handlung vorgenommen hat.

b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe war der Tatbestand der Nötigung durch das – nach den Feststellungen auch hinsichtlich des Erfolgs vom Vorsatz des Angeklagten umfasste – Handeln der an der Blockade beteiligten Personen aber bereits dann vollständig verwirklicht, als sie die erste Reihe der Autofahrer zum Stillstand gebracht und damit für die nachfolgenden Autofahrer ein physisch wirkendes Hindernis geschaffen hatten, das diese am Fortkommen hinderte. Die in der Folge – wenn auch nach den getroffenen Feststellungen nur mit geringem zeitlichem Versatz – eingetretenen Umstände, namentlich die Bildung einer Rettungsgasse, vermögen daran nichts mehr zu ändern, sondern sind vielmehr allein für die Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns des Angeklagten bzw. der Bestimmung des Schuldumfangs als Grundlage der Strafzumessung von Bedeutung. Soweit das Ausmaß der Auswirkungen der Blockade auch durch das Handeln der davon betroffenen Opfer mitbestimmt wird, können von diesen unterlassene Bemühungen den Angeklagten in diesem Rahmen nur entlasten, soweit ein entsprechendes Handeln geboten oder doch mindestens zumutbar war. Von Autofahrern kann jedoch ungeachtet des Bestehens eines dahingehenden Verbots (für Rettungsgassen auf Autobahnen oder außerorts liegenden Straßen § 11 Abs. 2 StVO, Nr. 50a der Anlage zu § 1 Abs. 1 StVO) nicht erwartet werden, dass sie eine für Einsatzfahrzeuge der Polizei und von Rettungsdiensten gebildete Rettungsgasse für das eigene Fortkommen nutzen.

Im Übrigen lässt die Bewertung im angefochtenen Urteil außer Acht, dass auch das Erzwingen einer Umfahrung der durch Errichten eines physischen Hindernisses erfolgten Blockade bereits einen Nötigungserfolg in Form einer Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit der davon betroffenen Personen darstellt, zumal nach den getroffenen Feststellungen eine Umfahrung nur als Sickerverkehr durch Wohngebiete möglich gewesen wäre, der jedenfalls für den Schwerlastverkehr mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre (UA S. 11).

Unter Berücksichtigung, dass die – für sich genommen rechtsfehlerfrei – getroffenen Feststellungen – unangekündigte auf unbestimmte Dauer angelegte Blockade einer dadurch für mehr als zwanzig Minuten nicht befahrbaren Hauptverkehrsstraße mit ganz erheblicher Störung des Verkehrs – die Annahme fehlender Verwerflichkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) des Handelns des Angeklagten als eher fernliegend erscheinen lassen, führt der aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung des Teilfreispruchs (§ 353 Abs. 1 StPO). Um dem Angeklagten seine Verteidigungsmöglichkeiten zu erhalten, ist die Aufhebung dabei gemäß § 353 Abs. 2 StPO auch auf die Feststellungen zu erstrecken, die nicht auf seinem Geständnis beruhen (BGH NJW 1992, 382)

1. Die Revision des Angeklagten

Die Überprüfung der Verurteilung des Angeklagten wegen der Tat vom 16.5.2022 deckt keine Rechtsfehler auf.

a) Die in der Revisionsbegründung gegen die Prüfung der Verwerflichkeit der vom Angeklagten und seinen Mittätern begangenen Nötigung vorgebrachten Angriffe gehen fehl. Die Strafkammer hat unter Zugrundelegung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes (zusammenfassend OLG Karlsruhe – Senat, Urteil vom 20.2.2024 – 2 ORs 35 Ss 120/23 = NZV 2024, 392 m.w.N.) eine Abwägung des Rechts des Angeklagten auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) mit den Freiheitsrechten der von der Blockadeaktion betroffenen Personen unter Berücksichtigung der dafür maßgeblichen Umstände vorgenommen. Die Kammer hat dabei zulässigerweise (BVerfGE 104, 92 [Rn. 64]) in den Blick genommen, dass eine konkrete Ankündigung der Protestaktion nicht erfolgt war und die durch die Blockade beeinträchtigten Autofahrer nur einen eingeschränkten Sachbezug zu dem mit der Protestaktion verfolgten Anliegen hatten.

…..“

VR III: Trunkenheitsfahrt mit 1,51 ‰ mit dem E-Scooter, oder: Kfz?, fahruntüchtig?, Fahrerlaubnisentziehung?

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Und dann kommt hier als dritte Tagesentscheidung noch das OLG Hamm, Urt. v. 08.01.2025 – III-1 ORs 70/24. Das äußert sich noch einmal zur Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter und den Rechtsfolgen.

Das AG hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt und ihm für die Dauer von vier Monaten untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Nach den Feststellungen des AG hat der Angeklagte zunächst einen Leih-E-Scooter gemietet und am 00.02.2024 gegen 2:20 Uhr gemeinsam mit seiner Freundin mit diesem Elektrokleinstfahrzeug mit dem Kennzeichen N01 in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand u.a. die D.-straße in I. befahren, um seine Freundin nach Hause zu bringen. Eine um 03:28 Uhr entnommene Blutprobe hat dann eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 ‰ ergeben. Diese Blutalkoholkonzentration bewirke in jedem Falle Fahruntüchtigkeit. Die Fahruntüchtigkeit habe der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen.

Gegen das amtsgerichtliche Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Sprungrevision, die sie ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Insoweit führt sie aus, dass das AG rechtsfehlerhaft neben der Geldstrafe „nur“ ein viermonatiges Fahrverbot angeordnet habe. Der Angeklagte habe jedoch eine Katalogtat im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB begangen, so dass die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen indiziert sei. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis dürfe jedoch nur dann abgesehen werden, wenn die Tat Ausnahmecharakter habe. Nach dem objektiven Tatgeschehen handele es sich bei der Tat des Angeklagten um einen Normalfall der Trunkenheit im Verkehr, der nach Art und Begehungsweise nicht aus dem Rahmen der üblichen Trunkenheitsfahrten falle. Ein Ausnahmefall der Regelvermutung könne auch nicht damit begründet werden, dass es sich „nur“ um eine Fahrt mit einem sogenannten „E-Scooter“ anstatt mit einem Auto handele und das Gefährdungspotential dabei geringer sei. Ein erhöhtes Gefährdungspotential habe über die Trunkenheitsfahrt hinaus auch darin gelegen, dass der Angeklagte auf dem E-Scooter verbotswidrig eine weitere Person befördert habe. Außergewöhnliche Gründe in der Persönlichkeit des Angeklagten lägen ebenfalls nicht vor, da die Regelvermutung auch bei Ersttätern greife.

Die Revision hat Erfolg. Ich stelle hier nicht die ganze – umfangreiche – Begründung des OLG ein, sondern beschränke mich auf die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis. Im Übrigen müssen die Leitsätze reichen.

Die lauten:

1. Elektrokleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h und bestimmten, in § 1 eKFV genannten zusätzlichen Merkmalen (E-Scooter), sind gemäß der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) als Kraftfahrzeuge einzustufen.

2. Der Mindestwert für die unwiderlegliche Annahme von absoluter Fahruntüchtigkeit liegt für Führer von Elektrokleinstfahrzeugen in diesem Sinne bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰.

Und zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 60, 69a StGB) führt das OLG dann aus:

„3. Die Begründung, mit der das Amtsgericht trotz Vorliegens eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB von der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB und Anordnung einer Sperre gemäß § 69a StGB abgesehen hat, hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 5 StGB), die ihre Rechtfertigung im Sicherungsbedürfnis der Verkehrsgemeinschaft hat. Dieses ist bedingt durch die hohen Risiken, die der Straßenverkehr infolge seiner Dynamik für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer mit sich bringt. Körperlich, geistig, aber auch charakterlich ungeeignete Kraftfahrer verstärken diese Risiken. Dem soll durch den – zumindest zeitigen – Ausschluss des Betreffenden von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr entgegengewirkt werden (BGH Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 27. April 2005, GSSt 2/04, juris, Rn. 19). Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist daher einem Täter die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt worden ist, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

a) Auch im Rahmen des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist für den Begriff „Kraftfahrzeug“ die verkehrsrechtliche Legaldefinition des § 1 Abs. 2 StVG maßgeblich. Demzufolge sind Kraftfahrzeuge im Sinne von § 69 StGB alle mit Maschinenkraft angetriebenen, nicht an Bahngleise gebundenen Landfahrzeuge. Unerheblich ist, ob es für das Führen des Kraftfahrzeuges nach § 4 Abs. 1 FeV einer Fahrerlaubnis bedarf (BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 – juris; Valerius in: Leipziger Kommentar zum StGB 14. Aufl. § 69 Rn. 49 m.w.N.). Eine vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Ausnahmeregelung besteht gemäß des im Rahmen des § 69 StGB ebenfalls zu beachtenden § 1 Abs. 3 Satz 1 StVG (vgl. Valerius a.a.O. § 69 Rn. 47) für sog. Pedelecs, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, deren Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, wenn das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht oder wenn der Fahrer nicht mehr tritt. Diese werden gemäß § 1 Abs. 3 StVG als Fahrräder eingestuft und fallen daher auch nicht unter den Anwendungsbereich des § 69 StGB. Eine solche Regelung wurde dagegen für E-Scooter nicht getroffen, so dass diese als Kraftfahrzeuge auch im Sinne der Vorschrift des § 69 StGB gelten (BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 – juris).

b) Ungeeignet ist der Täter nach ständiger Rechtsprechung, wenn eine Würdigung seiner körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde (BGH, Urteil vom 26. September 2003, Az: 2 StR 161/03 – juris). Maßgeblich für die Feststellung der Ungeeignetheit ist der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung. Die Feststellung der Ungeeignetheit schließt zugleich die Prognose fortbestehender Ungeeignetheit und damit zukünftiger Gefährlichkeit des Täters für den Fall ein, dass er ein Kraftfahrzeug führt. Ob ein Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände der konkreten Tat unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist, zu bestimmen, sofern nicht ein Fall des § 69 Abs. 2 StGB vorliegt (BGH Urteil vom 12.03.2020, 4 StR 544/19 = BeckRS 2020, 6550; BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 – juris m.w.N.).

(1) Mit dem Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26.11.1964 (BGBl. I 921) wurde in § 42 m Abs. 2 StGB a.F., der inhaltlich § 69 Abs.2 StGB entspricht (vgl. dazu BGH Beschluss vom 16.09.2003, 4 StR 85/03, – juris), ein Katalog rechtswidriger Taten aufgenommen, bei deren Vorliegen das Gesetz in typisierter Weise annimmt, der Täter sei „in der Regel“ als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs geht dieser von der Überlegung aus, dass die aufgeführten Zuwiderhandlungen in der Regel einen solchen Grad des Versagens oder der Verantwortungslosigkeit des Täters offenbarten, dass damit zugleich auch dessen Eignungsmangel feststehe (amtliche Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 27.09.1962 BT.-Drs. IV/651 S. 17). Die Einfügung des Regelkatalogs wurde als „bedeutsame Fortentwicklung des geltenden Rechts“ damit begründet, dass es unbestreitbare Erfahrungstatsachen gebe, „dass bestimmte gefährliche Verhaltensweisen schon für sich allein die Feststellung rechtfertigen, der Täter sei für die Teilnahme am Kraftverkehr ungeeignet“. Die abstrakte Umschreibung solchen Verhaltens gebe dem Richter einen Auslegungshinweis für den Begriff der Eignung und damit zugleich eine feste Führung durch das Gesetz (BT.- Drs. IV/651 S. 17). In den aufgelisteten Fällen hat der Gesetzgeber somit die richterliche Bewertung und Prognose der Frage der Eignung vorweggenommen und dem Richter die Feststellung eines Eignungsmangels erleichtert (Kinzing in: Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl., § 69 Rn. 34 m.w.N.). Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist ein Täter dann regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn – wie hier – als rechtswidrige Tat ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr zugrunde liegt (BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 – juris).

(2) Die Wirkung der gesetzlichen Vermutung geht dahin, dass für die Feststellung der Ungeeignetheit eine sie explizit begründende Gesamtwürdigung nur erforderlich ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Ausnahmefall vorliegen könnte (Fischer a.a.O. § 69 Rn. 22). In einem solchen Fall muss das Gericht erkennen lassen, dass es ihm bewusst war, bei Ausnahmen vom Regelfall von der Entziehung der Fahrerlaubnis absehen zu können. Solche besonderen Umstände können entweder in der Tat, in der Persönlichkeit des Täters oder dem Nachtatverhalten liegen (Valerius a.a.O. § 69 Rn. 136) und sind insbesondere dann besonders sorgfältig zu prüfen, wenn Anlasstat ein Fall der Trunkenheit im Verkehr ist (BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 – juris ; Valerius a.a.O. § 69 Rn. 194).

(a) Als Fall besonderer Umstände der Tat wird nach der amtlichen Begründung in Betracht gezogen, dass der Täter in einer notstandsähnlichen Lage gehandelt hatte, die sein Verhalten zwar nicht voll entschuldigen, aber immerhin begreiflich erscheinen ließen (BT.-Drs. IV/651 S. 17; Bsp. bei Valerius a.a.O. § 69 Rn. 138). Die Indizwirkung kann der Rechtsprechung nach auch bei sog. Bagatellfahrten entfallen, worunter vor allem folgenlos gebliebene Trunkenheitsfahrten zu verstehen sind, bei denen der alkoholisierte Fahrer das Kraftfahrzeug auf der Straße oder einem öffentlichen Parkplatz lediglich um wenige Meter versetzt, um das Fahrzeug ordnungsgemäß zu parken (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1987, 142; OLG Düsseldorf, NZV 1988, 29). Die fahrlässige Begehungsweise der Tat als solches steht der Indizwirkung der Tat, wie aus der unterschiedslosen Aufnahme in die Katalogtaten ersichtlich, dagegen nicht entgegen (insgesamt dazu: BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 – juris Valerius a.a.O., § 69 Rn. 140; Athing/von Heintschel-Heinegg in Münchner Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 69 Rn. 75f).

(b) Besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters sind unter Umständen anzunehmen, wenn die Tat eher persönlichkeitsfremde Züge aufweist, nicht zuletzt situationsbedingt war und demzufolge mit hinreichender Sicherheit erwartet werden darf, dass der Täter gleiche oder ähnliche Taten künftig nicht mehr begehen wird. Dies wäre beispielsweise zu prüfen, wenn der Täter sich bei Tatbegehung in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden hätte (BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 – juris; Valerius a.a.O., § 69 Rn. 142, Athing/von Heintschel-Heinegg a.a.O., § 69 Rn. 76).

(c) Im Einzelfall kann die Frage der Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen auch durch besondere Umstände nach der Tat beeinflusst worden sein. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs ist dabei an den Fall zu denken, dass der Führerschein des Täters vor dem Urteil in Verwahrung genommen worden ist und das Verfahren so lange gedauert hat, dass der Zweck der Maßregel bereits durch die vorläufige Maßnahme erreicht werden konnte (BT.-Drs. IV/651 S. 17; BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 – juris).

d) Danach kommt ein Abweichen von der Regelvermutung nur bei besonderen Umständen des Einzelfalles in Betracht. Die Annahme der Widerlegung der Regelvermutung muss nach dem Willen des Gesetzgebers auf seltene Ausnahmen beschränkt bleiben. Die Ausführungen des Amtsgerichts zum Absehen von der Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69a StGB lassen jedoch besorgen, dass das Amtsgericht Trunkenheitsfahrten mit E-Sootern hinsichtlich der Anwendung der §§ 69, 69a StGB entgegen der Regelvermutung grundsätzlich anders bewerten will als solche mit anderen Kraftfahrzeugen.

aa) Das Amtsgericht hat an tatbezogenen Umständen berücksichtigt, dass die Fahrt mit einem E-Scooter stattfand und damit die Tat bereits positiv vom Durchschnittsfall abweiche, da übliches Tatmittel der PKW sein dürfe. Das Gefährdungspotential für Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer sei als geringer einzuschätzen. Dieses sei auch im Hinblick auf die Tatzeit äußerst gering, da nur wenige Verkehrsteilnehmer unterwegs seien.

Die Benutzung eines E-Scooters durch einen betrunkenen Fahrer widerlegt jedoch aus den dargelegten Gründen nicht die Regelvermutung der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB. Die Annahme eines fehlenden oder jedenfalls geringeren Gefährdungspotentials bei Nutzung eines E-Scooters berücksichtigt überdies nicht hinreichend, dass durch den Sturz eines Fußgängers oder Radfahrers infolge eines Zusammenstoßes mit dem E-Scooter ganz erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen verursacht werden können. Auch können andere, ggf. stärker motorisierte Verkehrsteilnehmer durch alkoholbedingte Fahrfehler eines E-Scooterfahrers zu Ausweichmanövern, abruptem Bremsen oder Ähnlichem veranlasst werden, was ebenfalls gravierende Folgen haben kann (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2023 – 1 Ss 276/22 – juris). Auch die Tatzeit rechtfertigt nicht das Abweichen von der Regelvermutung. Dies insbesondere auch deshalb, weil das vom Amtsgericht letztlich berücksichtigte geringere Verkehrsaufkommen auf eine fehlende oder jedenfalls geringere konkrete Gefährdung abstellt. Der Umstand, dass Leib oder Leben anderer Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert nicht konkret gefährdet wurden, ist jedoch bereits Tatbestandsvoraussetzung des als abstraktem Gefährdungsdelikt ausgestalteten § 316 StGB (vgl. Fischer a.a.O., § 316 Rn. 2,3), im Falle einer konkreten Gefährdung läge die Strafbarkeit im Bereich des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB, gegebenenfalls i.V.m. § 315c Abs. 3 StGB (BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 – juris). Dafür, dass nach den Tatumständen bereits der Umfang der abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit in ungewöhnlicher Weise vom Normalfall abgewichen wäre, ergeben sich aus den Urteilsfeststellungen dagegen keine Anhaltspunkte.

bb) Auch besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters sind aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass der Angeklagte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, so dass es sich bei der Anlasstat um einen erstmaligen Verstoß des Täters gegen ein Delikt im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB handelt, vermag die nach § 69 Abs. 2 StGB vermutete Ungeeignetheit in aller Regel nicht zu widerlegen, zumal die Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich vom Gesetzgeber nicht auf Wiederholungsfälle beschränkt ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20 – juris m.w.N.; Kinzing in Schönke/Schröder a.a.O., § 69 Rn. 46; Valerius a.a.O., § 69 Rn. 143).“

Also im Zweifel (= nach Alkoholkonsum) „Finger von die Dinger“ 🙂 .

Haft III: Modalitäten des Verteidigerbesuchs in der JVA, oder: Zulässige Organisation und mögliche Ausnahmen

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Und dann habe ich noch eine Entscheidung zum Verteidigerbesuch. Es geht zwar nicht um U-Haft, sondern um den Strafvollzug. Aber die Ausführungen passen auch bei U-Haft.

Es geht um einen Betroffenen, der sich in unbefristeter Sicherungsverwahrung befindet. Die Justizvollzugsanstalt, in der er einsitzt, hat auf ihrer Internetseite die Regelung veröffentlicht, dass Verteidigerbesuche mit mindestens einem Tag Vorlauf zu vereinbaren sind. Gleichwohl bat der in München ansässige Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen als dessen Verteidiger am 24.10.2023 um 12:29 Uhr um die Ermöglichung eines taggleichen Verteidigerbesuchs, der innerhalb der regulären Besuchszeit zwischen 13:00 Uhr und 20:30 Uhr stattfinden sollte. Geplant war die Besprechung eines gegen den Betroffenen geführten aktuellen Ermittlungsverfahrens sowie die Vorbereitung einer für den 21.11.2023 terminierten Anhörung in der Maßregelvollzugssache. Hierbei teilte der Verteidiger mit, die Regelung, wonach Verteidigerbesuche am Vortag abzusprechen sind, nicht zu kennen; zudem habe es sich im Hinblick auf anderweitige Termine und die schwankende Gesundheit des Betroffenen erst am fraglichen Tage ergeben, dass ein Besuch kurzfristig stattfinden könne und es werde — auch im Hinblick auf die weite Entfernung seines Kanzleisitzes — um eine Ausnahme gebeten. Nach mehreren Telefonaten mit verschiedenen Bediensteten wurde die taggleiche Durchführung eines Verteidigerbesuch unter Hinweis auf die nicht rechtzeitige Ankündigung abgelehnt. Diese Entscheidung wurde auch nach der um 13:08 Uhr stattgefundenen persönlichen Vorsprache des Verteidigers aufrechterhalten.

Die Strafvollstreckungskammer hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die Erfolg hatte. Das OLG Hamm führt im OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2024 – III- 6 Vollz 42/24 – aus:

„1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollZG zuzulassen und hat in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zur neuen Behandlung und Entscheidung.

Vorliegend ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet und daher die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten, weil die Strafvollstreckungskammer im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung die Grenzen des § 115 Abs. StVollzG nicht hinreichend beachtet, nämlich die Grenzen zu eng gezogen hat. Nach dieser Bestimmung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle auch die Prüfung, ob ihre Ablehnung — unter anderem deshalb — rechtswidrig ist, weil die Vollzugsbehörde von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zwecke der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Demnach werden von der Prüfung auch der Ermessensnichtgebrauch und die Ermessensunterschreitung erfasst (Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 115 Rn. 13, beck-online). Derartige Fehler der Ermessensausübung liegen unter anderem vor, wenn das Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wird oder wenn nicht alle für die /Abwägung relevanten Aspekte durch die Vollzugsbehörde einbezogen werden (Arloth/Krä/Arloth, 2021, StVollzG § 115 Rn. 15, beck-online).

Bei der Frage, ob im Einzelfall Ausnahmen von generell getroffenen Regelungen für Verteidigerbesuche zuzulassen sind, handelt es sich um Ermessensausübung der Vollzugsbehörde erfordert. Schon für allgemeine Besuche im Rahmen des regulären Strafvollzugs gilt, dass deren Modalitäten jenseits der übergreifend regelbaren Aspekte (wie Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer) nicht abschließend durch die Hausordnung im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 3 StVollzG festgelegt werden können, sondern Raum für einzelfallbezogene Ermessensentscheidungen bleiben muss (vgl. etwa OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.01.2015, 1 Ws (RB) 6/15, Juris Rn. 10). Erst recht gilt für die nach § 28 Abs. 1 StVollzG NRW zu gestattenden Verteidigerbesuche, dass allgemeine Regelungen der näheren organisatorischen Modalitäten – auch wenn diese grundsätzlich berechtigt sein mögen – in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugänglich sein müssen, was jeweils eine entsprechende Ermessensausübung voraussetzt. So ist etwa der im angefochtenen Beschluss zitierten Rechtsprechung (KG, Beschl. v. 18.04.2017, 5 Ws 237/1 StraFo 2017, 212-214) zu entnehmen, dass Verteidigerbesuche in begründeten Ausnahmefällen auch außerhalb der allgemeinen Besuchszeiten zu ermöglichen sind und der Justizvollzugsanstalt für die Prüfung solcher Ausnahmen „im Regelfall“ eine 24-stündige Bearbeitungszeit zuzugestehen ist. Folglich ist nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, die der Vollzugsbehörde zuzugestehende Vorlaufzeit nicht starr, sondern kann in begründeten Einzelfällen auch kürzer als 24 Stunden zu bemessen sein. Dies gilt erst recht, wenn keine Ausnahmen von der regulären Besuchszeit zu prüfen sind, sondern – wie hier – lediglich überlegt werden muss, ob ein Verteidigerbesuch im Rahmen der normalen Besuchszeit ausnahmsweise noch am gleichen Tage ermöglicht werden kann.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der im angefochtenen Beschluss eingenommene rechtliche Ausgangspunkt als zu eng, wonach Ausnahmen von der Vorgabe, Verteidigerbesuche am Vortag abzusprechen, von der Justizvollzugsanstalt nur dann in Betracht zu ziehen sind, wenn eine rechtzeitige Kontaktaufnahme — etwa wegen des Ausfalls der Telefonanlage — unmöglich war. Vielmehr hat die Vollzugsbehörde auch bei einer nicht rechtzeitigen Ankündigung des Verteidigerbesuchs hinsichtlich einer nachgesuchten Ausnahme eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei der sämtliche relevanten Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen sind. Hierzu gehört neben der Frage, ob der Verteidiger für einen spontanen Besuchswunsch nachvollziehbare Gründe darlegen konnte, auch die Überlegung, ob und ggf. mit welchem Aufwand die Justizvolliu9sanstalt einen taggleichen Besuch hätte ermöglichen können. Zudem können je nach Lage des Einzelfalles auch Aspekte wie eine vorgetragene Eilbedürftigkeit oder der mit einer Vertagung auf Seiten des Verteidigers verursachte Aufwand sowie weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein. Da das Landgericht diese Aspekte als nicht entscheidungserheblich abgesehen hat, hat es folgerichtig, im Ergebnis aber fehlerhaft, von einer Aufklärung der Gründe abgesehen, welche die Justizvollzugsanstalt letztlich zur Versagung des Verteidigerbesuchs veranlasst haben. Der in den Beschlussgründen ergänzend enthaltene Hinweis, wonach die Justizvollzugsanstalt nach dem Ergebnis der mit dem Verteidiger geführten Gespräche eine Ausnahme geprüft habe, genügt als solcher nicht, um nachvollziehen zu können, welche Erwägungen bei der Ermessensausübung der Justizvollzugsanstalt tragend waren.

Aus den vorgenannten Gründen ist die Rechtsbeschwerde auch begründet, mit der Folge, dass die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückzuverweisen war (§ 119 Abs. 2 S.1, 3 StVollzG). Eine eigene Entscheidung des Senats anstelle der Strafvollstreckungskammer kam mangels Spruchreife (§ 119 Abs. 3 S. 2 StVollzG) nicht in Betracht. Dem Senat ist es als Rechtsbeschwerdegericht versagt eigene Feststellungen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu treffen….“

Haft II: Entscheidung durch das Beschwerdegericht, oder: Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr

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Im zweiten Posting dann der OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.01.2025 – 1 Ws 1/25 (S). Entschieden hat das OLG über eine Beschwerde des Angeklagten gegen einen vom LG nach Verurteilung aufrecht erhaltenen Haftbefehl. Der Angeklagte befindet sich seit dem 27.03.2024 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Verurteilt worden ist er am 13.11.2024 u.a. wegen Nachstellung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Angeklagte hat Revision dagegen eingelegt.

Gegen diese Haftentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Haftbefehls, zumindest dessen Außervollzugsetzung unter geeigneten Auflagen begehrt. Er macht geltend, in Bezug auf vier Tatvorwürfe des Haftbefehls – jeweils Vorwürfe der falschen Verdächtigung – sei das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden, sodass dringender Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 1 StPO nicht bestehe. Zudem fehle es an einem Haftgrund; weder könne Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Ziff. 3 StPO noch Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 StPO angenommen werden, denn er habe in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgegeben, eine weitere gerichtliche Tatsacheninstanz stehe nicht zur Verfügung und er lebe in einem sozial gefestigten Umfeld bei seiner neuen Lebenspartnerin und deren Kindern.

Das OLG hat die Beschwerde verworfen:

„2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, es erweist sich als unbegründet.

a) Der Angeklagte ist der ihm mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Neuruppin vom 18. März 2024 (Az.: 89 Gs 474/24) vorgeworfenen Taten mit Ausnahme der vier Fälle falscher Verdächtigung (§ 164 StGB, Taten zu den Ziffern 7), 15), 16) und 18) des Haftbefehls), hinsichtlich derer in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht eine vorläufige Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfolgte, dringend verdächtig, § 112 Abs. 1 StPO.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während der Hauptverhandlung vornimmt und die hier in die Haftentscheidung vom 13. November 2024 eingeflossen ist, im Haftbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt durch das Beschwerdegericht überprüfbar ist. Allein das Tatgericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfand, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen, zu würdigen und auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand fortbesteht. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2024,1 Ws 31/24; vom 29. Mai 2020,1 Ws 70/20; vom 25. März 2019, 1 Ws 44/19; s. a. BGH StV 1991, 525; OLG Karlsruhe Justiz 2003, 475). Es kann die Bewertung des Tatgerichts deshalb nur dann durch eine eigene ersetzen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Inhalt der angefochtenen Entscheidung grob fehlerhaft oder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar ist (vgl. BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3; BGH NStZ-RR 2003, 368; OLG Koblenz StV 1994, 316).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Anhaltspunkte, die nach den aufgeführten Grundsätzen gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls hinsichtlich der abgeurteilten Taten unter dem Blickpunkt des dringenden Tatverdachts sprechen könnten, sind weder von der Beschwerde vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Ziff. 3 StPO kann nicht mehr angenommen werden.

Zwar ist das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 13. November 2024 aufgrund der Revision des Angeklagten nicht rechtskräftig mit der theoretischen Folge, dass eine neuerliche Beweisaufnahme nach seiner Aufhebung durch den Bundesgerichtshof erforderlich werden könnte. Verdunkelungsgefahr besteht gleichwohl nicht mehr.

Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn der Beschuldigte durch unlauteres Einwirken auf sachliche und persönliche Beweismittel die Feststellung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts beeinträchtigt (OLG Frankfurt StV 2010, 583; OLG Karlsruhe StV 2001, 118; OLG Köln StV 1997, 27; Paeffgen in: SK, StPO, zu § 112 Rz. 25; Faßbender/Posthoff in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Auflage, zu § 112 Rz. 34; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, zu § 112, Rz. 26). Erforderlich ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde eine der in § 112 Abs. 2 Ziff. 3 a) bis c) StPO umschriebenen, auf Beweisvereitelung zielenden Handlungen vornehmen, und wenn deshalb die konkrete Gefahr besteht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird (Faßbender/Posthoff a. a. O.; Krauß in: Graf, StPO, 4. Auflage, zu § 112, Rz. 32 und 40).

An dieser konkreten Gefahr fehlt es hier. Der Angeklagte hat die den Gegenstand seiner Verurteilung bildenden Taten in der Hauptverhandlung durch Verlesung einer schriftlichen Erklärung seitens seiner Verteidiger und ergänzende persönliche Einlassung in weitem Umfang eingeräumt. Von der Richtigkeit dieser Einlassung hat sich die Strafkammer durch eine umfassende Beweisaufnahme überzeugt. So sind die Geschädigten EV, MV, NS, MK sowie die Eheleute D. und EE… zeugenschaftlich vernommen worden, ebenso die mit dem Sachverhalt befassten Polizeibeamten. In der Gesamtschau ergab sich für die Kammer der von ihr festgestellte Sachverhalt.

Ein allein auf Verdunkelungsgefahr gestützter Haftbefehl ist in der Regel mit dem Abschluss der letzten Tatsacheninstanz aufzuheben (OLG Celle NJW 1963, 1264; Senat, Beschluss vom 02. März 2020, 1 Ws 18/20, Rz. 15, juris; Lind in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage, zu § 112 Rz. 97, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., zu § 112, Rz. 35). Das gilt nach teils vertretener Auffassung zwar dann nicht, wenn aufgrund einer Revision eine neuerliche Hauptverhandlung in Betracht kommt (Lind a. a. O.), dieser Auffassung schließt sich der Senat indessen für den hier vorliegenden Fall eines durch die Beweisaufnahme bestätigten Geständnisses des Angeklagten nicht an. Verdunkelungsgefahr scheidet vielmehr aus, wenn der Sachverhalt durch ein umfängliches Geständnis des Beschuldigten und/oder gesicherte (Sach-)Beweise vollständig aufgeklärt ist (OLG Naumburg StV 1995, 259 Ls, juris; Faßbender/Posthoff a. a. O., Rz. 42; Paeffgen a. a. O., Rz. 39; Krauß a. a. O., Rz. 40).

So liegt der Fall hier. Sollte der Angeklagte in einer etwa erforderlich werdenden neuerlichen Hauptverhandlung sein Geständnis widerrufen oder auch nur relativieren, stehen insbesondere die an der jetzigen Urteilsfindung beteiligten Berufsrichter als Verhörspersonen zur Verfügung. Zudem könnten die bisherigen Angaben der Zeugen durch eine Vielzahl von Sachbeweismitteln, namentlich Briefe, E-Mails, Lichtbilder und andere Schriftstücke, bestätigt werden. Insgesamt besteht sonach eine gesicherte Beweislage, die durch etwaige Verdunkelungshandlungen des Angeklagten, insbesondere durch die befürchtete Einflussnahme auf Zeugen, nicht mehr beeinträchtigt werden könnte. Eine konkrete Gefahr, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird, besteht nicht mehr.

c) Die Voraussetzungen des subsidiären Haftgrunds der Wiederholungsgefahr, § 112a Abs. 1 Ziff. 1 StPO, liegen aber vor. Der Angeklagte ist der wiederholten Nachstellung im besonders schweren Fall im Sinne des § 238 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7, Abs. 2 Ziff. 1 und 3 StGB und damit einer Katalogtat des § 112a Abs. 1 Ziff. 1 StPO schuldig gesprochen worden. Auch besteht die Gefahr, dass er im Fall seiner Freilassung vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begeht. Er hat sich weder von gerichtlichen Beschlüssen noch von Gefährderansprachen zu einer Verhaltensänderung bewegen lassen, sondern seine Annäherungen an die Zeugin EV unbeeindruckt fortgesetzt. Die Polizei in Perleberg hat eine Ordnungsverfügung gegen den Angeklagten erlassen, durch welche diesem untersagt wurde, sich in der Straße, in der die Zeugin wohnt, aufzuhalten. Auch diese Ordnungsverfügung, gegen die er im Übrigen erfolglos gerichtlich vorgegangen ist, hat den Angeklagten nicht davon abgehalten, sein strafbares Verhalten fortzusetzen. Stattdessen hat er noch im Februar 2024 die räumliche Nähe der Geschädigten EV gesucht und im März 2024, kurz vor einer Verhaftung, mit einem Fernglas ausgerüstet die Wohnhäuser der Geschädigten EV, NS und MK von einem Grundstück auf der gegenüberliegenden Straßenseite aus beobachtet, um zu demonstrieren, dass er trotz bestehender Verbote über Möglichkeiten verfügt, in den Lebensraum der Geschädigten einzudringen. Bei seiner Festnahme führte er eine Strumpfmaske, einen Baseballschläger, ein Distanz-Elektroimpulsgerät, ein Fernglas und zwei Messer mit sich. Der Senat teilt nach eigener kritischer Prüfung die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung, es bestehe Wiederholungsgefahr im Sinne des § 112a StPO.

Soweit der Angeklagte in seiner Beschwerdebegründung argumentiert, er lebe in einem sozial gefestigten Umfeld, ist dies nicht geeignet, dieser Wiederholungsgefahr zu begegnen. Bereits im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum befand sich der Angeklagte in der von ihm in Bezug genommenen neuen Lebenspartnerschaft, diese hat ihn nicht von der Tatbegehung abhalten können.

d) Anordnung und weiterer Vollzug der Untersuchungshaft stehen zur Bedeutung der Sache und zur Höhe der erkannten Strafe nicht außer Verhältnis. Der Angeklagte ist einer Vielzahl schwerer Straftaten dringend verdächtig. Die Verhältnismäßigkeit ist nach Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Angeklagten gegen das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung gewahrt. Ein deutliches Übergewicht der mit dem Freiheitsentzug verbundenen Nachteile für den Angeklagten gegenüber den Belangen der Strafrechtspflege, das zur Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft führen würde, besteht unverändert nicht.

…“