Einfahren bei „Ampel-Grün“ in Kreuzungsbereich, oder: Besondere Vorsicht bei Sichtbehinderung

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei Entscheidungen des OLG Saarbrücken.

Ich beginne mit dem OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.09.2024 – 3 U 28/24. Das bringt mal wieder etwas zur Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 31.8.2022 in einem Kreuzungsbereich ereignet hat. Dort war es im Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang eines LKW zur Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen.

Das LG hatte der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Rotlichtverstoß bzw. eine überhöhte Geschwindigkeit eines der Unfallbeteiligten könne nicht festgestellt werden. Die Erstbeklagte habe aber gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, da sie ohne freie Sicht und ohne auf von rechts kommende Fahrzeuge zu achten trotz des noch nicht vollständig abgebogenen LKW unter Nutzung des dem Linksabbiegerverkehr aus der pp.-Straße vorbehaltenen Bereichs angefahren sei. Damit habe sie grob fahrlässig gehandelt, sodass die allein verbleibende Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs vollständig zurücktrete.

Dagegen die Berufung, die teilweise Erfolg hatte.

Ich stelle hier mal nur den Leitsatz ein, da die Ausführungen des OLG schwieriger nach zu vollziehen sind, weil das OLG in der veröffentlichten Entscheidung keine Straßennamen mitgeteilt hatte. Der Leitsatz lautet:

Kann der bei Grün in eine Kreuzung Einfahrende wegen der Sichtbehinderung durch einen abbiegenden Lkw nicht sicher abschätzen, ob sich im Kreuzungsbereich bevorrechtigte Nachzügler befinden, muss er besondere Vorsicht walten lassen.

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