Kategoriearchiv: OLG

Pauschgebühr I: Mal wieder „den Igel in der Tasche“, oder: 6,11 EUR/Stunde sind zumutbar

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Heute dann am Gebührenfreitag zwei Entscheidungen zur Pauschgebühr, und zwar einmal für den Wahlanwalt, also § 42 RVG, und einmal für den bestellten Beistand des Nebenklägers, also § 51 RVG, und zwar jeweils für Tätigkeiten im Revisionsverfahren.

„Pauschgebühr“? Der ein oder andere wird sich sagen: Ja, da war doch mal was. Richtig. Früher gab es den § 99 BRAGO. Da war es schon nicht ganz einfach, eine Paischgebühr zu bekommen.
Nach Einführung des RVG hat die Gewährung von Pauschgebühren für den Pflichtverteidiger gem. § 51 RVG drastisch abgenommen. Noch schwerer/aussichtloser ist es für den Wahlanwalt, wenn er nach § 42 RVG die Feststellung einer Pauschgebühr beantragt. Das beweist dann auch mal wieder der OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.02.2025 – 1 AR 15/24.

Der Rechtsanwalt war Wahlverteidiger des Angeklagten in einem Verfahren wegen Bestechlichkeit. Nach Abschluss des Verfahrens hat er dann die Feststellung einer Pauschgebühr in Höhe von 2.442 EUR für das Revisionsverfahren beantragt. Das OLG hat den Antrag abgelehnt:

„Der Antrag ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 S. 1 RVG nicht vorliegen. So kann der Senat zunächst keinen besonderen Umfang des Verfahrens erkennen. Dabei ist dem Antragsteller zwar durchaus zuzugeben, dass er im Interesse des Angeklagten eine immerhin 47 Seiten umfassende Revisionsbegründung gefertigt hat, die sorgsam die einzelnen Angriffspunkte gegen das Urteil aufarbeitet. Schon angesichts der existenzgefährdenden Bedeutung, die das Verfahren für den Angeklagten hatte, wäre es zudem fraglos unangemessen, den Verteidiger darauf zu verweisen, dass das Urteil auch durch eine knappere Revisionsbegründung hätte zu Fall gebracht werden können. Es war richtig und ist vom Senat nicht zu kritisieren, dass der Antragsteller den sichersten Weg gewählt hat. Auch hatten die Akten, die der Verteidiger allerdings nur unter dem Blickwinkel des Revisionsverfahrens (insbesondere zur Prüfung von Verfahrensrügen) in den Blick nehmen musste, bei Abfassung der Revisionsbegründung einen nicht unerheblichen, wenngleich nicht außerordentlichen Umfang erreicht (6 Bände). Auf der anderen Seite hat der Senat aber auch zu berücksichtigen,

– dass nicht selten weitaus umfangreichere Revisionsbegründungen gefertigt werden,
– die für die Sachrüge maßgeblichen Gründe des angefochtenen Urteils mit 41 Seiten nicht außergewöhnlich umfangreich sind,
– es nur um eine Tat ging und
– auch lediglich eine Person angeklagt war.

Allerdings tendiert der Senat dazu, das Verfahren insbesondere wegen der problematischen Würdigung der Beweislage, was bereits zu einer Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch den Senat geführt hatte. durchaus als schwierig anzusehen.

Letztlich kann es aber dahinstehen, ob das Verfahren allein aus diesem Grund trotz des überschaubaren Tatvorwurfs schon als besonders schwierig anzusehen ist. Denn eine Pauschgebühr kann jedenfalls deshalb nicht bewilligt werden, weil es dem Antragsteller zugemutet werden kann, die Gebühren innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu bestimmen. Die Bewilligung einer Pauschgebühr über die gesetzlichen Wahl-verteidigerhöchstgebühren hinaus nach § 42 RVG ist an noch engere Voraussetzungen geknüpft als das bei § 51 RVG der Fall ist (OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2017, 1 AR(P) 11/17, juris, Rn. 4). Denn dem Wahlverteidiger wird im Gegensatz zum Pflichtverteidiger kein Beitrag für das Allgemeinwohl abverlangt (OLG München, Be-schluss vom 22. Januar 2021, 1 AR 251/20 — 1 AR 266/20, juris, Rn. 34). Diese engen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr hält der Senat vor dem Hintergrund des Prinzips der Mischkalkulation (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, 1 StR 277/17, juris, Rn. 9 m.w.N.) angesichts der dargestellten Kriterien im Rahmen seines Ermessens die gesetzliche Vergütung für ausreichend.

Dass der Verteidiger vorträgt, er habe für die 47 Seiten umfassende Revisionsbegründung „deutlich über 200 Stunden“ gearbeitet und in dieser Zeit keine anderen Mandantentermine durchgeführt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die individuell aufgewendete Arbeitszeit ist nicht der unmittelbare Maßstab (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1995, 1 StR 158/95, juris, Rn. 9; OLG München. Beschluss vom 22. Januar 2021, 1 AR 251/20 — 1 AR 266/20, juris, Rn. 38), weil sich der Senat bei der gebotenen Beurteilung primär an den objektiv bewertbaren, ihm anhand der Akten zugänglichen Umständen orientieren muss.“

Es wird den Kollegen Wahlanwalt freuen, dass der Revisionssenat des OLG seine im Revisionsverfahren erbrachten Tätigkeiten offenbar anerkennt und ihm nicht vorhält, dass nicht 47 Seiten Revisionsbegründung notwendig gewesen wäre, um das angegriffene Urteil „zu Fall zu bringen“. Noch mehr hätte es ihn allerdings gefreut, wenn das OLG diese Arbeit auch „monitär“, nämlich durch Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG anerkannt hätte. So weit will man mit der Anerkennung dann aber offenbar doch nicht gehen und verweist den Verteidiger für die Erstellung der Revisionsbegründung auf die Wahlanwaltshöchstgebühr. Das sind bei der Nr. 4130 VV RVG, weil der Mandant nicht inhaftiert war, wofür der Antrag des Wahlanwalts spricht, 1.221 EUR. Beantragt hatte der Verteidiger 2.442 EUR. Und das bei mehr als 200 Stunden Arbeit, 46 Seiten Revisionsbegründung und sechs Bänden Akten. Da hält man 1.221 EUR, also rund 6,11 EUR/Stunde, für zumutbar. Die beantragten 12,22 EUR/Stunde wären schon nicht viel mehr als ein Trostpflaster gewesen, aber immerhin. Es ist in meinen Augen schon erstaunlich, was Gerichte Rechtsanwälten manchmal zumuten.

Und wenn dann wenigstens noch die Begründung für die Ablehnung des Antrags passen würde. Natürlich wabert auch wieder etwas „Außergewöhnliches“ – „nicht außergewöhnlich umfangreich gewesen“ – durch die Gründe, wozu sich jeder Kommentar erübrigt, außer nur: Es kommt auf „außergewöhnlich“ nicht an, wobei ich nicht verkenne, dass bei der Pauschgebühr des Wahlanwalts nach § 42 RVG von den OLG ein anderer Maßstab als bei § 51 RVG zugrunde gelegt wird. Aber: Welche Rolle spielt in dem Zusammenhang, dass „nicht selten weitaus umfangreichere Revisionsbegründungen gefertigt werden“? Das ist sicherlich richtig, spielt aber doch für dieses Verfahren keine Rolle, da hier nur die konkreten Verfahrensumstände zu berücksichtigen sind. Und was soll es bedeuten, dass „es nur um eine Tat gegangen ist und auch lediglich eine Person angeklagt gewesen ist“? Welche konkreten Auswirkungen soll das haben? Das erschließt sich nicht und wird auch nicht von der angeführten Rechtsprechung unterstützt, da es sich dabei weitgehend um Entscheidungen handelt, die zu § 51 RVG ergangen sind. Daher zieht auch das Argument „Mischkalkulation“ nicht. Das ist schon beim Pflichtverteidiger bedenklich, kann aber bei einem Wahlanwalt m.E. keine Rolle spielen. Und auch das Argument „individuell aufgewendete Arbeitszeit ist nicht der unmittelbare Maßstab (vgl. BGH, Beschl. v. 21.9.1995 – 1 StR 158/95; OLG München, Beschl. v. 22.1.2021 – 1 AR 251/20 – 1 AR 266/20“ muss man hinterfragen. Abgesehen davon, dass es sich ebenfalls um Entscheidungen handelt, die zur Pauschgebühr des Pflichtverteidigers ergangen sind, die des BGH noch zu § 99 BRAGO (sic!!), hat man die Arbeitszeit zumindest „als Indiz für Umfang oder Schwierigkeit des Verfahrens“ angesehen. Im Bezirk des OLG Braunschweig scheint das aber alles leider keine Rolle zu spielen.

Nur zur Abrundung: Der Verteidiger wäre mit seinem Antrag wahrscheinlich beim BGH besser aufgehoben gewesen. Denn der scheint mit, wenn ich mir seine Rechtsprechung dann anschaue, manchmal doch „großzügiger“ zu sein. Manchmal 🙂 .

OWi III: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde, oder: Zusammenrechnung mehrerer Geldbußen?

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Und last but not least der OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.01.2025 – 1 ORbs 289/24 – zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei mehreren Geldbußen.

Der Betroffene ist vom AG wegen Benutzens eines elektronischen Geräts als Fahrzeugführer, wobei das Mobiltelefon in der Hand gehalten wurde, wegen des Nichtaufzeichnens auf der Fahrerkarte und wegen des Nichtbenutzens des Fahrtenschreibers zu einer Geldbuße in Höhe von 600,00 EUR (Einzelgeldbußen 100,00 EUR, 250,00 EUR, 250,00 EUR) verurteilt worden. Den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge hatte der Betroffene am 29.11.2023 mit seinem Lkw die Bundesautobahn A 10 in Fahrtrichtung Polen befahren. Auf Höhe des Kilometers pp. hatte er sein Mobiltelefon in der rechten Hand vor sein Gesicht gehalten und seine Lippen bewegt. Bei der sodann erfolgten polizeilichen Kontrolle waren die Lenk- und Ruhezeiten ausgewertet worden, wobei festgestellt worden war, dass er im gesamten Kontrollzeitraum vom 01.11.2023 bis 29.11.2023 (01., 02., 07., 21., 22., 23., 28. und 29.11.2023) auf der Fahrerkarte nur Lenkzeiten verzeichnet hatte, nicht aber zwischenzeitliche Ruhezeiten. Auch eine Bescheinigung über die Ruhezeiten hatte der Betroffene nicht vorlegen können. Zudem hatte er als zweiter Fahrer (Beifahrer) in der Zeit vom 27.11.2023, 23:24 Uhr, bis zum 28.11.2023, 03:26 Uhr, nicht den Fahrtenschreiber genutzt, eine Fahrerkarte war nicht eingelegt gewesen, sodass eine Kontrolle nicht möglich war. Das AG hat den Betroffenen wegen tatmehrheitlich begangener Ordnungswidrigkeiten nach §§ 23 Abs. 1 a), 49 StVO, §§ 24 Abs. 1 und 3 Ziff. 5 StVG, §§ 23 Abs. 2 Ziff. 1, Ziff. 7 FPersV, § 8 Abs. 1 Ziff. 2 b) FpersG, Art. 3 Abs. 1, Art. 34 Abs. 3 VO (EU) 165/2014 schuldig gesprochen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft wertet das Rechtsmittel als Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und hat beantragt, diese als unbegründet zu verwerfen. Das sieht das OLG Brandenburg anders:

„1. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 26. Juli 2024 nach Auffassung des Senats nicht als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne von § 80 OWiG auszulegen. Die Rechtsbeschwerde ist vielmehr gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 OWiG statthaft.

Der Betroffene hat ein unbeschränktes Rechtsmittel eingelegt. Zwar wendet er sich mit seiner Beschwerdebegründung vorrangig gegen die Beweiswürdigung des Tatgerichts in Bezug auf den Handyverstoß. Gleichwohl ist die Rechtsbeschwerde nicht auf das insoweit erkannte Bußgeld, dessen Einzelhöhe das Amtsgericht ausweislich seiner Urteilsgründe zu Ziffer IV.3) auf 100,00 € festgesetzt hat, beschränkt. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Betroffene sich auch gegen die Annahme des Tatgerichts wendet, die Verstöße stünden zueinander im Verhältnis von Tatmehrheit, § 20 OWiG.

Bei einer unbeschränkt eingelegten Rechtsbeschwerde sind für die Frage der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde die mehreren Geldbußen zusammenzurechnen, denn schon die Frage, ob im sachlich-rechtlichen Sinn Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, kann von dem Rechtsmittelgericht anders beurteilt werden als von dem Tatgericht (BGHSt 24, 185; BayObLG NStZ-RR 1997, 248; KG wistra 1988, 322; OLG Koblenz VRS 75, 71; Bauer in: Göhler, OWiG, 19. Auflage, zu § 79, Rz. 23; Burhoff ZAP 2015, 549, zu Ziff. II.1; vgl. auch OLG Karlsruhe VRS 51, 76). Danach ist die Rechtsbeschwerde hier gegeben, denn die Summe der einzelnen Geldbußen übersteigt den Betrag von 250,00 €.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 3S.1 OWiG in Verbindung mit §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht und begründet worden, sonach zulässig.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel mit der allein erhobenen Sachrüge keinen Erfolg.

……. “

b) Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht Tatmehrheit zwischen den Verkehrsverstößen angenommen. In Abgrenzung dazu ist eine natürliche Handlungseinheit gegeben, wenn mehrere Verhaltensweisen in einem solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, dass das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten objektiv als ein einheitlich zusammengefasstes Tun anzusehen ist (BGHSt 4, 219; 16, 397; 26, 284; KG BeckRS 2016, 11960; OLG Köln NZV 2004, 536; Thoma in: Göhler a. a. O., vor § 19, Rz. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder existiert ein Handlungsteil, der gleichzeitig zur Verwirklichung der mehreren Bußgeldvorschriften beiträgt, noch vermag die mangelnde Nutzung des Fahrtenschreibers oder die mangelnde manuelle Eintragung der Ruhezeiten auf dem Fahrtenschreiber die Taten zu einer Handlungseinheit zu verbinden. Das ergibt sich bereits aus den verschiedenen Tatzeitpunkten (29. November 2023; 01., 02., 07., 21., 22., 23., 28. und 29. November 2023; 27. bis 28. November 2023). Stattdessen beruhten die Verstöße auf jeweils getrennten Willensbildungen des Betroffenen.“

U-Haft I: Sechs-Monats-Prüfung durch das OLG, oder: Das dürfte dem BVerfG wohl nicht reichen

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Und dann Wochenstart, und zwar geht es in die 10.KW mit zwei Haftentscheidungen.

Zunächst kommt hier der OLG Köln, Beschl. v. 06.02.2025 – 2 Ws 48-51/24 – zum Haftgrund der Fluchtgefahr.

Ergangen ist der Beschluss im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 120 ff. StPO, also Sechs-Monats-Prüfung. Das OLG hat die Fortdauer der U-Haft für weitere drei Monate angeordnet und führt aus:

„Zur Begründung wird auf die den Angeschuldigten und deren Verteidigungen bekannt gemachte Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 21.01.2025 sowie deren den Angeschuldigten zu 3. betreffende und dessen Verteidigung übermittelte – ergänzende -Stellungnahme vom 31.01.2025 verwiesen.

Im Hinblick auf die im Haftprüfungsverfahren seitens des Angeschuldigten zu 3. vorgebrachten Einwendungen, die sich gegen die Annahme eines Haftgrundes sowie die Verhältnismäßigkeit der Vollziehung des Haftbefehls richten, bemerkt der Senat ergänzend das Folgende:

1. Auch hinsichtlich des Angeschuldigten zu 3. besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Aus dem dringenden Verdacht der Begehung von – den dem Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 17.05.2024 in Abweichung von der Anklageschrift vom 13.12.2024, die für seine Person von vier Taten ausgeht, zu Grunde liegenden und damit für den Senat im Haftprüfungsverfahren maßgeblichen – drei Taten nach §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 2, 260a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB resultiert für den bislang nicht vorbestraften und damit besonders haftempfindlichen Angeschuldigten ein ganz erheblicher Fluchtanreiz. Dieser wird dadurch, dass ihm nach dem weiteren Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit der Anklage noch ein weiterer Fall der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei zur Last gelegt wird, noch verstärkt. Die Taten sind jeweils mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu ahnden, wobei für die Annahme minder schwerer Fälle bislang nichts ersichtlich ist. Der Angeschuldigte zu 3., der nach dem Ermittlungsergebnis Teil einer professionell vorgehenden Bande ist, durch deren Taten – auch in den dem Angeschuldigten zu 3. konkret zur Last gelegten Fällen – erhebliche Schäden entstanden sind, muss vor diesem Hintergrund mit einer empfindlichen, nicht aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe rechnen. Ausreichende und hinreichend tragfähige fluchthemmende Umstände bestehen aus den in dem Haftbefehl ausgeführten Gründen sowie aus den von der Generalstaatsanwaltschaft im hiesigen Haftprüfungsverfahren in den Verfügungen vom 17.01.2025 und 31.01.2025 aufgezeigten Gründen nicht. Dabei hat der Senat gesehen, dass der Angeschuldigte zu 3. über familiäre Bindungen und einen Wohnsitz in den Niederlanden verfügt. Weder diese noch die in den Niederlanden ausgeübte selbständige Tätigkeit als Leiter eines Baggerbetriebes erscheinen nach derzeitigem Erkenntnisstand indes hinreichend tragfähig, um den aufgezeigten Fluchtanreiz auszuräumen bzw. diesem ausreichend entgegenzuwirken. Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Angeschuldigte zu 3. hinsichtlich seines Wohnsitzes selbst einschränkend erklärt hat, dass der Verlust seines kreditfinanzierten Eigenheimes drohe, und hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen sei, dass die ihm zur Last gelegten Taten auf seinem Betriebsgelände begangen worden sein sollen und davon auszugehen ist, dass seine berufliche Tätigkeit zumindest teilweise mit den verfahrensgegenständlichen Taten zusammenhing. In der Gesamtschau, insbesondere mit Blick auf die beträchtliche Straferwartung, rechtfertigt schließlich auch der Umstand, dass der Angeschuldigte zu 3. am 21.06.2024 in den Niederlanden vom Vollzug der Auslieferungshaft verschont worden, den ihm in diesem Zusammenhang erteilten Weisungen nachgekommen ist und er sich insbesondere am 22.08.2024 zur Auslieferung in die Bundesrepublik freiwillig gestellt hat, derzeit weder eine Aufhebung noch eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Angesichts des kurzen Zeitraums von nur wenigen Wochen, in dem sich der Angeschuldigte zu 3. auf freiem Fuß befand, kommt allein diesem Umstand aktuell keine ausschlaggebende Bedeutung zu, zumal der Senat nicht auszuschließen vermag, dass der freiwilligen Gestellung zur Auslieferung die Hoffnung zugrunde lag, dass die Verschonung in der Bundesrepublik fortgesetzt bzw. beibehalten wird.

2. Der Vollzug der Untersuchungshaft steht vor diesem Hintergrund zu der Bedeutung der Sache, der Schwere der Taten, derer der Angeschuldigte zu 3. dringend verdächtig ist, und der zu erwartenden Strafe auch nicht außer Verhältnis (vgl.§§ 112 Abs. 1 S. 2, 120 Abs. 1 S. 1 StPO). Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Verschonung des Angeschuldigten zu 3. vom Vollzug der Untersuchungshaft nach dem bisherigen Erkenntnisstand und der Aktenlage bislang nicht vor. Es kann jedenfalls derzeit nicht hinreichend tragfähig angenommen werden, dass der Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidende Maßnahmen, ggf. auch die Leistung einer von dem Angeschuldigten zu 3. angebotenen Sicherheit in Höhe von 10.000-15.000,- EUR, erreicht werden kann. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls — insbesondere mit Blick auf die von der Verteidigung im Schriftsatz vom 30.01.2025 aufgezeigten Umstände, insbesondere die freiwillige Gestellung im Auslieferungsverfahren – in Betracht kommen und gerechtfertigt erscheinen kann, wird indes in der in Kürze beginnenden Hauptverhandlung und deren weiteren Verlauf auf der Grundlage der dort zur Verfügung stehenden, ggf. weiteren Erkenntnismöglichkeiten einer erneuten Überprüfung durch das Tatgericht zu unterziehen sein.

Inwieweit daneben auch der (subisdiäre) Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO) den Vollzug der Untersuchungshaft rechtfertigt, muss der Senat vor diesem Hintergrund nicht entscheiden.“

Ja, richtig gelesen, mehr steht nicht im Beschluss. Ich bin mir nicht so sicher, ob die Ausführungen des OLG betreffend die Angeschuldigten 1 und 2 dem entsprechen, was das BVerfG unter „Begründungstiefe“ bei Haftfortdauerentscheidungen versteht. Ich habe da erhebliche Zweifel. Mich hätte die Ansicht des BVerfG dazu schon interessiert :-).

Pflichti II: Beistands im Auslieferungsverfahren, oder: Überhaft, schwierige Sach-/Rechtslage und Ausländer

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Und dann im zweiten Posting eine Entscheidung aus dem Auslieferungsverfahren. Dort ist die Beistandsbestellung in § 40 IRG geregelt.

In dem dem OLG Jena, Beschl. v. 14.02.2025 – 1 OAus 33/24 – zugrunde liegenden Verfahren war mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem um Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung von der Bundesrepublik Deutschland an die Republik L. ersucht worden. Dem Festnahmeersuchen lag der Europäische Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik L. vom 09.07.2024 zu Grunde. Darin wird dem Verfolgten insbesondere zur Last gelegt, in zehn Fällen in Wohngebäude eingedrungen zu sein, um dort stehlenswerte Güter im Gesamtwert von ca. 71.000 EUR zu entwenden.

Das OLG hat einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten erlassen, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit dem 18.04.2024 zum Vollzug von Untersuchunghaft bzw. Freiheitsstrafe in anderen Sachen in der JVA G befunden hat. Derzeit ist er zur Vollstreckung einer gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten inhaftiert.

Mit Beschluss vom 08.01.2025 hat das AG Suhl dem Verfolgten eine Rechtsanwältin als Beistand bestellt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaf, die Erfolg hatte:

„2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Denn es liegt kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor.

a) Die verfolgte Person kann sich nach § 40 Abs. 1 IRG in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.

Die Auslieferung ist nach Abs. 2 der Vorschrift jedoch grds. nur dann ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft, wenn eine Festnahme der verfolgten Person erfolgt. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, weil bei Erlass des Auslieferungshaftbefehls der Verfolgte schon in anderer Sache inhaftiert war und dies auch nach wie vor ist, weshalb für die Auslieferungshaft von Anfang an nur Überhaft notiert war und auch weiterhin ist. § 40 Abs. 2 IRG stellt aber gerade auf die Festnahme in der Auslieferungssache ab. Denn die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 der PKH-Richtlinie (BT-Drs. 19/13829, S. 54). Danach hat der Vollstreckungsmitgliedstaat sicherzustellen, dass gesuchte Personen ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme „aufgrund eines Europäischen Haftbefehls“ Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Sinne der Richtlinie haben. Nach dem expliziten Wortlaut auch der Richtlinie besteht ein Anspruch auf anwaltlichen Beistand daher nur, wenn es eine unmittelbare kausale Verknüpfung zwischen der Festnahme und dem Europäischen Haftbefehl gibt, an der es hier fehlt.

b) Erfolgt – wie hier – keine Festnahme der verfolgten Person in der Auslieferungssache, liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft nach § 40 Abs. 3 IRG in der Folge nur vor, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint (Nr. 1), ersichtlich ist, dass die verfolgte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann (Nr. 2) oder die verfolgte Person noch nicht 18 Jahre alt ist (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor.

aa) Weder ist ersichtlich, dass der Verfolgte seine Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann, noch erscheint die Mitwirkung eines Beistandes wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage erforderlich. Die Sach- und Rechtslage ist jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht so schwierig, dass dem durch Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes Rechnung getragen werden müsste.

Eine schwierige Sachlage kann sich aus dem Umfang oder der Komplexität der tatsächlich erforderlichen Feststellungen ergeben. Insoweit ist zwar zu konstatieren, dass der Verfolgte der vereinfachten Auslieferung vorliegend nicht zugestimmt hat, sodass die Zulässigkeit der Auslieferung zu prüfen sein wird. Dieser Umstand allein führt jedoch noch nicht per se zur Annahme einer schwierigen Sach- oder Rechtslage (vgl. Schomburg/ Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 40 IRG, Rn. 24). Insoweit bedarf es vielmehr einer Gesamtabwägung der individuellen Umstände des Auslieferungsverfahrens. Die besonderen Schwierigkeiten des Auslieferungsrechts und der Umstand, dass der Gesetzgeber diese Materie den Oberlandesgerichten und Generalstaatsanwaltschaften überantwortet hat, führen dabei noch nicht ohne Weiteres dazu, dass nur aufgrund der erforderlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung ein anwaltlicher Beistand beizuordnen wäre. Vielmehr ist insoweit stets eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung etwaiger Einwendungen des Verfolgten anzustellen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.06.2016 – OLG Ausl. 22/2016 (39/16) = BeckRS 2016, 12013). Eine schwierige Rechtslage ist in der Folge erst gegeben, wenn bei Anwendung des Auslieferungsrechts im konkreten Verfahren Rechtsfragen beantwortet werden müssen, die bislang nicht entschieden wurden. Darüber hinaus ist eine schwierige Rechtslage anzunehmen, wenn die auslieferungsrechtliche Beurteilung nicht eindeutig ist und genaue Kenntnisse der Anordnungsvoraussetzungen erfordert, über die ein Verfolgter regelmäßig nicht verfügt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn insbesondere in allenfalls durchschnittlich gelagerten Fällen – wie hier -, in denen über die Auslieferung auf der Basis eines Europäischen Haftbefehls zu entscheiden ist und in denen deshalb ein reduzierter gerichtlicher Prüfungsmaßstab zur Anwendung kommt, bestehen regelmäßig weder Schwierigkeiten rechtlicher noch tatsächlicher Art, die es erfordern würden, dem Verfolgten ohne Weiteres rechtskundigen Beistand zukommen zu lassen, auch wenn es einer Entscheidung über die Zulässigkeit nach § 32 IRG bedarf (OLG München, Beschluss vom 07.03.2013 – OLGAusl.14 Ausl. A 1033/12 = NStZ-RR 2013, 179).

Die Höhe der gegen den Verfolgten in L potentiell zu erwartenden Strafe stellt für die Frage der Beistellung eines Beistands ebenfalls kein geeignetes Beurteilungskriterium dar, denn im Gegensatz zu § 140 Abs. 2 StPO stellt § 40 IRG gerade nicht auf die Schwere der Taten ab. Dies gilt umso mehr, als der Verfolgte Einwendungen gegen den Tatvorwurf nicht erhoben hat, eine Tatverdachtsprüfung gem. § 10 Abs. 2 IRG ohnehin nur in engen Grenzen stattfindet und insoweit Erörterungen und ausführlichere Darlegungen zum Sachverhalt selbst nicht geboten sind (OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2010 – 4 Ausl A 208/09 = BeckRS 2010, 8867).

bb) Soweit der Verfolgte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, kann diesem Erschwernis durch Hinzuziehung eines Dolmetschers zu den gesetzlich vorgesehenen Anhörungen hinreichend Rechnung getragen werden.

cc) Der im Jahr 1980 geborene Verfolgte ist schließlich auch nicht minderjährig im Sinne des § 40 Abs. 3 Nr. 3 IRG.“

OWi II: Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Die Überschreitung musste man bemerken…..

Im zweiten Posting dann eine weitere Entscheidung zum Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung, und zwar der OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.02.2025 – 1 ORbs 293/24.

Das AG hat den einschlägig vorbelasteten Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h auf einer BAB verurteilt. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die nicht nur keinen Erfolg hatte, sondern auch noch zur Abänderung des Schuldspruchs führt:

„2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keinen Erfolg; sie ist unbegründet, wobei jedoch der Schuldspruch entsprechend der Urteilsfeststellungen in eine vorsätzliche Begehungsweise abzuändern ist.

a) Die Rechtsbeschwerde erweist sich aus den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2024 gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet.

b) Der Urteilstenor ist jedoch dahin abzuändern, dass der Betroffene eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit begangen hat.

aa) Das Tatgericht hat festgestellt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Bundesautobahn bei einer durch beidseitig aufgestellten Vorschriftszeichen gemäß § 41 Abs. 1 StVO iVm. Anlage 1 zur StVO vorgenommenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h begangen worden war. Grund der Geschwindigkeitsbeschränkung seien Straßenschäden, die deutlich zu erkennen gewesen waren (S. 2 UA).

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 57 km/h bei erkennbar vorhanden Straßenschäden, das Befahren der Bundesautobahn mit mindestens 177 km/h bei bestehender Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h, mithin das Überscheiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um knapp die Hälfte, ist rechtlich als zumindest „bedingt“ vorsätzlich zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass – wenn es auch keine genauen, durch wissenschaftliche Erhebungen gesicherten Erkenntnisse geben mag – davon ausgegangen werden darf, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftzeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden (vgl. BGHSt 43, 241). Diesen Regelfall dürfen die Bußgeldstellen und Gerichte ihren Entscheidungen regelmäßig zugrunde legen, was insbesondere dann gilt, wenn – wie hier – die die Geschwindigkeit begrenzenden Verkehrsschilder beidseitig aufgestellt und der Grund der Geschwindigkeitsüberschreitung (Baustelle oder Straßenschäden) deutlich zu erkennen sind. Die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnende Vorschriftzeichen übersehen hat, ist nur dann in Rechnung zu stellen, wenn er sich darauf beruft oder sich hierfür sonstige Anhaltspunkte ergeben (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm ZfS 2008, 408). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Hinsichtlich der voluntativen Seite des Vorsatzes mag sein, dass allein daraus, dass ein Betroffener eine Geschwindigkeitsbeschränkung kennt, noch nicht geschlossen werden kann, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch bewusst und gewollt überschritten hat (vgl. dazu auch OLG Celle ZfS 1996, 76; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. August 2010, 1 Ss 53/10 zit. n. juris). Mangels entsprechender Einlassung des Betroffenen zur voluntativen Seite ist jedoch aus objektiven Umständen, wie beispielsweise aufgrund der besonders erheblichen Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, auf ein zumindest bedingt vorsätzliches (wenn nicht gar bewusstes und gewolltes) Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu schließen (vgl. auch KG NZV 2004, 598; KG VRS 109, 132; OLG Rostock VRS 108, 376; OLG Bamberg DAR 2006, 464; Thüringer OLG VRS 111, 52).

Dass möglicherweise dem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 57 km/h nicht exakt bekannt war, steht der Annahme von (bedingtem) Vorsatz nicht entgegen. Denn die Differenz zwischen erlaubter und tatsächlich gefahrener Geschwindigkeit (mindestens 57 km/h, mithin eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um fast die Hälfte) war so erheblich, dass jeder Kraftfahrer merken musste, dass er nicht nur zu schnell, sondern erheblich zu schnell fuhr (vgl. OLG Düsseldorf in NZV 1995, 161, 162). Auch ohne ständigen Blick auf den Tachometer seines Fahrzeugs kann im Normalfall davon ausgegangen werden, dass ein geübter Kraftfahrer, der die erlaubten 120 km/h auf einer Bundesautobahn um 57 km/h überschreitet und mindestens mit 177 km/h fährt, dies beispielsweise anhand der Motorgeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung um ihn herum ändert, zuverlässig einschätzen und dadurch erkennen kann, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreitet (vgl. BGH in NJW 1993, 3081, 3084 m.w.N.). Selbst wenn der Betroffene nicht auf den Tachometer geschaut hätte, würde dies aus den oben genannten Gründen der Annahme von bedingtem Vorsatz nicht entgegenstehen. Der Betroffene hatte auch ohne ständige Tachometerbeobachtung eine ungefähre Vorstellung von der Größenordnung der gefahrenen Geschwindigkeit. Dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von (bedingtem) Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nämlich nicht voraus. Vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren (siehe bereits Senatsbeschluss vom 1. März 2012, (1 B) 53 Ss-Owi 9/12 (3/12); Senatsbeschluss vom 27. April 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 173/20 (104/20); Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Strafsenat, Beschluss vom 21. Februar 2019, (2 B) 53 Ss-OWi 1/19 (8/19); ebenso statt vieler: KG, Beschluss vom 10.12.2003 – 3 Ws (B) 500/3 – 345 OWi 401/02, zit. n. juris; BayObLG NZV 1999, 97; OLG Koblenz DAR 1999, 227; Thüringer OLG VRS 111, 52). Dem Betroffenen war damit bewusst, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls erheblich überschritten hat. Wenn er es im Bewusstsein dieses zumindest stark überhöhten Tempos unterließ, seine Geschwindigkeit durch den ihm jederzeit problemlos möglichen Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und herabzumindern, brachte er dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch in dem tatsächlich realisierten Ausmaß von mindestens 57 km/h zumindest billigend in Kauf genommen hatte (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1996, 463).

bb) Der Schuldspruchberichtigung steht der Grundsatz des Verschlechterungsverbotes (reformatio in peius) gem. § 358 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 79 Abs. 3 OWiG nicht entgegen (vgl. BGHSt 14, 5, 7; BGHSt 21, 256, 260; BGH NStZ 1986, 20; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2012, 23; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. August 2010, 1 (8) SsRs 384/09, zit. n. jurist, dort Rdnr. 4; OLG Bamberg DAR 2008, 218; OLG Celle NJW 1990, 589, OLG Düsseldorf VRS 80, 52; siehe auch Göhler/Seitz, OWiG, 19. Aufl., § 79 Rdnr. 37; Senatsbeschluss vom 1. März 2012; (1 B) 53 Ss-Owi 9/12 (3/12); ebenso Senatsbeschluss vom 27. April 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 173/20 (104/20)).“