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StPO I: Öffentlichkeit und Schutz der Privatsphäre, oder: Schlussvorträge und letztes Wort

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Bevor dann die Feiertage beginnen bzw. es etwas ruhiger wird, gibt es hier heute noch einmal StPO-Entscheidungen, und zwar zweimal BGH, einmal BayObLG.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 27.01.2026 – 2 StR 644/25 – zum Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Schutz der Privatsphäre.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt. Dagegen die Berufung des Angeklagten, die hinsichtlich des Strafausspruch Erfolg hatte. Die Rüge einer Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG hat zur Aufhebung aller Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafenausspruchs geführt:

„1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

In der Hauptverhandlung schloss die Strafkammer die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin auf deren Antrag nach § 171b Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 GVG aus, weil zu erwarten sei, dass Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der Nebenklägerin zur Sprache kämen. Anschließend vernahm sie die Nebenklägerin in nicht öffentlicher Sitzung. Demgegenüber erfolgten die Inaugenscheinnahme der polizeilichen Videovernehmung der Nebenklägerin sowie die Vernehmung des sie explorierenden Sachverständigen in öffentlicher Sitzung. Auch bei den Schlussvorträgen und bei dem letzten Wort des Angeklagten war die Öffentlichkeit hergestellt.

2. Die Rüge einer Verletzung des § 171b Abs. 3 StPO ist, soweit der Angeklagte beanstandet, die Öffentlichkeit sei bei der Gewährung des letzten Wortes nicht ausgeschlossen worden, zulässig und begründet. Mit der weitergehenden Angriffsrichtung, die Öffentlichkeit habe auch während der Inaugenscheinnahme der polizeilichen Videovernehmung der Nebenklägerin sowie der Vernehmung des sie explorierenden Sachverständigen ausgeschlossen werden müssen, hat sie keinen Erfolg.

a) Die Rüge der Verletzung von § 171b Abs. 3 GVG mit der Angriffsrichtung, die Strafkammer habe dem Angeklagten das letzte Wort gewährt, ohne zuvor die Öffentlichkeit ausgeschlossen zu haben, ist zulässig. Der Revisionsführer hat den zur Prüfung der Rüge erforderlichen Sachverhalt vollständig vorgetragen. Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bedurfte es hierzu entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts lediglich des Vortrags, die Strafkammer habe am 6. Mai 2025 beschlossen, die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 171b Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 GVG auszuschließen, aufgrund dieses Beschlusses hätten Teile der Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden und bei den Schlussvorträgen sowie dem letzten Wort des Angeklagten sei die Öffentlichkeit hergestellt gewesen. Auf den Inhalt der Antragsschrift der Nebenklägerin sowie die Stellungnahme der Beteiligten zu deren Antrag, die Öffentlichkeit für die Dauer ihrer Vernehmung auszuschließen, kommt es bei dieser Angriffsrichtung nicht an.

b) Die Entgegennahme der Schlussanträge und des letzten Wortes des Angeklagten, ohne zuvor die Öffentlichkeit auszuschließen, verstieß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG. Nach dieser Vorschrift ist die Öffentlichkeit zwingend für die Schlussanträge, zu denen auch das letzte Wort des Angeklagten zählt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2015 – 2 StR 311/15, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 12 Rn. 4, 10 f.; vom 7. Dezember 2016 – 1 StR 487/16, BGHR GVG § 171b Abs. 3 (n.F.) Schlussanträge 1 Rn. 12, und vom 18. Juni 2020 – 1 StR 86/20, BGHR GVG § 171b Abs. 3 Satz 2 Ausschluss der Öffentlichkeit 2 Rn. 10 ff.), auszuschließen, wenn die Verhandlung – wie hier – unter den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 oder 2 GVG ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2019 – 5 StR 530/19, StV 2020, 463 Rn. 4; vom 24. Mai 2022 – 4 StR 72/22, NStZ 2023, 95 Rn. 5, und vom 9. April 2025 – 2 StR 419/24, NStZ-RR 2025, 292, 293 Rn. 6).

c) Damit ist zwar nicht der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, weil diese Vorschrift bei einer unzulässigen Erweiterung der Öffentlichkeit nicht anwendbar ist; durchgreifend ist aber der relative Revisionsgrund des § 337 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 – 2 StR 311/15, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 12 Rn. 8).

aa) Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann zwar der Schuldspruch nicht beruhen. Der Angeklagte hat den Tatvorwurf in öffentlicher Hauptverhandlung bestritten. Der Senat kann angesichts der gegebenen klaren Beweislage ausschließen, dass die Verteidigung oder der Angeklagte in nicht öffentlichen Schlussvorträgen insoweit noch Erhebliches hätten vorbringen können.

bb) Hingegen haben aber der Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe keinen Bestand. Es ist nicht ausgeschlossen, dass jedenfalls der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort unter Ausschluss der Öffentlichkeit erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten.

StPO III: Beschlagnahme von Patientenakten??, oder: Beschlagnahme im Verfahren gegen Unbekannt

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Urheber Badgon

Und dann habe ich als dritte Entscheidung noch etwas „aus der Instanz“, und zwar den LG Hannover, Beschl. v. 14.10.2025 – 46 Qs 56/25 u.a.  Der behandelt eine Durchsuchungsproblematik.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Staatsanwaltschaft Hannover führt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Totschlags. Anlass zu den Ermittlungen gab der Fund eines männlichen Leichnams am 24.08.2025 in einem Gebüsch im Bereich des Silbersees bei Langenhagen. Der später identifizierte Geschädigte, der durch einen Passanten entdeckt wurde, wies mehrere Schnitt- und Stichverletzungen an Rücken und Hals auf. Ca. 50 Meter vom Auffindungsort entfernt fanden die Ermittlungsbeamten persönliche Gegenstände des Verstorbenen sowie blutsuspekte Anhaftungen, welche sich auch auf dem angrenzenden Fußgängerweg befanden. Weiterhin stellten sie schleifspurartige Veränderungen im Schotter des Gehweges und flachgedrücktes Gras auf der zum Weg angrenzenden Wiese fest. Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund der Verletzungen von einem Tötungsdelikt aus.

Nachdem bislang kein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte, richtet sich das Verfahren weiterhin gegen Unbekannt. Vor diesem Hintergrund regten die Ermittlungsbeamten gegenüber der Staatsanwaltschaft Hannover die Beantragung einer richterlichen Anordnung an, wonach nahegelegene Krankenhäuser zur Herausgabe von Auskünften über in zeitlichen Zusammenhang mit der Tat behandelte Patienten mit Schnittverletzungen verpflichtet werden sollten. Hierbei stützte sich die Polizei auf kriminalpolizeiliche Erfahrungswerte, wonach sich Täter bei einem sich wehrenden Opfer häufiger selbst mit dem Messer verletzen und es dadurch zu blutenden Wunden komme. Es sei daher denkbar, dass der Täter nach der Tat ein Krankenhaus bzw. einen ärztlichen Notdienst aufgesucht habe und dort behandelt worden sei.

Die Staatsanwaltschaft Hannover stellte dann den Antrag auf Anordnung der Beschlagnahme von „vorhandenen Unterlagen“ bei insgesamt 16 Krankenhäusern zu „Patienten, die im Zeitraum vom 23.08.2025, 22.00 Uhr bis zum 26.08.2025, 22.00 Uhr wegen Schnittverletzungen behandelt wurden“. Das AG hat den entsprechenden Beschluss erlassen.

Dagegen die Beschwerde, mit der u.a. geltend gemacht wird, es werde gegen das Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO verstoßen. Zudem sei die Beschlagnahme sämtlicher Akten betreffend Patienten mit Schnittverletzungen im fraglichen Zeitraum unverhältnismäßig, die hierdurch entgrenzte Erstreckung der Maßnahme auf evident nicht ermittlungsrelevante Personen und Sachverhalte sei verfassungsrechtsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Das LG hat den Beschluss des AG aufgehoben. Nach Auffassung des LG ist das Verhältnismäßigkeitsgebot verletzt:

„b) Der durch das Amtsgericht getroffenen Anordnung steht das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO nicht entgegen. Zwar steht den bei den Beschwerdeführern tätigen Ärztinnen und Ärzten jeweils das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu. Ferner liegt – bislang -keine rechtswirksame Schweigepflichtentbindung für sämtliche Fälle, welche unter die Anordnung fallen, vor. Die von dem Beschluss betroffenen Personen sind jedoch ohne das Hinzutreten weiterer, gewichtiger Umstände nicht als Beschuldigte zu qualifizieren. Die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO bezieht sich indes ausdrücklich auf das Verhältnis zwischen Arzt und einem konkreten Beschuldigten. Da es sich bei § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO um einen Auffangtatbestand gegenüber Nr. 2 handelt, um auch jene ärztlichen Unterlagen zu erfassen, die nicht als Aufzeichnungen bezeichnet werden können (insbesondere technische Untersuchungsbefunde), gilt auch dieses Verbot ausschließlich zu Gunsten des konkret Beschuldigten (OLG Celle, Beschluss vom 30.09.1964, Az. 3 Ws 362/64, NJW 1965, 362ff. m.w.N.). Eine Auslegung des § 97 StPO dahingehend, dass sämtliche Patientenakten generell der Beschlagnahme entzogen werden könnten, ist mit geltenden Recht nicht vereinbar, in Verfahren gegen Unbekannt findet § 97 StPO keine Anwendung (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 97 Rn. 8, beck-online).

c) Jedoch ergeben sich für das Strafverfahren Beschlagnahmeverbote nicht allein aus § 97 StPO. Die Beweiserhebungs- und verwertungsverbote, zu denen auch das Beschlagnahmeverbot zählt, sind in der StPO nicht abschließend geregelt, sondern können sich aus der gesamten Rechtsordnung ergeben (OLG Celle, aaO m.w.N; Menges in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 97 StPO, Rn. 12; BeckOK StPO/Gerhold, 56. Ed. 1.7.2025, StPO § 97 Rn. 7, beck-online). Das Vertrauensverhältnis zwischen einem Arzt und jedem seiner Patienten ist in besonderem Maße der Intimsphäre des Menschen zuzurechnen, da hier stets ureigene Angelegenheiten des Patienten und seiner Lebensführung erörtert werden. Daher genießt es nicht allein den Schutz der § 300 StGB, §§ 53 und 97 StPO, sondern untersteht vor allem auch den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Diese gelten auch im Strafprozess (OLG Celle, aaO) und billigen dem Einzelnen die ausschließliche Verfügungsgewalt über die seine Intimsphäre betreffenden Angelegenheiten zu. Die Beschlagnahme von Krankenunterlagen berührt somit den grundrechtlich geschützten Anspruch des Bürgers auf Schutz seiner Privatsphäre (BVerfG, Beschluss vom 8. März 1972 – 2 BvR 28/71 -, BVerfGE 32, 373-387, Rn. 22ff.). Andererseits schränkt das Verbot einer solchen Beschlagnahme die Möglichkeiten justizförmiger Sachaufklärung ein und widerstreitet damit der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Notwendigkeit, im Interesse der Allgemeinheit eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu erhalten. Ob im Einzelfall dem Recht des Einzelnen auf Schutz seiner Privatsphäre oder der staatlichen Aufgabe der Strafverfolgung der Vorzug zu geben ist, muss jeweils aufgrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung festgestellt werden (BVerfG, aaO, Rn. 25).

Die unter Berücksichtigung dieser Erwägungen vorzunehmende Gesamtabwägung ergibt im hiesigen Fall, dass der durch die Maßnahme bedingte Grundrechtseingriff zum strafrechtlichen Aufklärungsziel nicht im Verhältnis steht und somit rechtswidrig ist.

Insoweit hat die Kammer die erforderliche Abwägung, in welche sie die Wertigkeit der betroffenen Grundrechte und die Intensität des Eingriffs einerseits und die Bedeutung des verteidigten Gemeinschaftsguts andererseits eingestellt hat, vorgenommen. Dabei hat sie nicht verkannt, dass im vorliegenden Fall die Aufklärung eines Kapitalverbrechens im Raum steht. Der Zweck, Straftaten aufzuklären und zu ahnden, ist zwar von überaus großer Bedeutung, ist und kann jedoch nicht stets und unter allen Umständen das überwiegende Interesse des Staates sein. Vielmehr muss sich auch dieses wichtige Allgemeininteresse in die zu berücksichtigenden Gesamtinteressen einordnen (BGH in NJW 1964, 1139 (1142)). Zu berücksichtigen ist insoweit auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Ermittlungsmaßnahmen, die sich gegen Berufsgeheimnisträger richten, in besonderer Weise zu beschränken sind, da zahlreiche Personen und deren Daten betroffen sein können, die mit der zu ermittelnden Straftat nicht in Verbindung stehen und den Ermittlungseingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben. Hinzu tritt die besondere Schutzbedürftigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Juli 2025 – 1 BvR 398/24 -,31). Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt im Falle der Beschlagnahme von Beweismitteln aufgrund der außerordentlich weiten Voraussetzungen des § 94 StPO besondere Bedeutung zu (LG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.1996 – 5/29 Qs 16/96, juris); Menges in Löwe-Rosenberg, StPO, 2019, § 94 StPO). Dabei fallen die Interessen des Verletzten und anderer Unbeteiligter stärker ins Gewicht als die des Beschuldigten (Köhler in Schmitt/Köhler StPO § 94 Rn. 18).

Ausgehend von diesen Erwägungen hat die Kammer insbesondere miteinbezogen, dass sich den bisherigen Ermittlungsergebnissen kein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme, es habe einen Kampf zwischen Opfer und Täter gegeben, bei welchem sich der Angreifer verletzt haben könnte, entnehmen lässt. Es handelt sich um eine rein spekulative Vermutung, die auf kriminalistischer Erfahrung beruhen mag, jedoch darüber hinaus keinen Beleg in den Akten findet. Es wurden – soweit ersichtlich – keine fremden, nicht dem Geschädigten zuzuordnende Blutspuren am Tatort gefunden, die für eine Verletzung des Angreifers sprechen könnten und bei einer behandlungsbedürftigen Verletzung mit gewisser Wahrscheinlichkeit sogar zu erwarten gewesen wären. Es gibt darüber hinaus keine weiteren konkreten Hinweise auf ein Kampfgeschehen zwischen dem Geschädigten und seinem Angreifer. Allein das flachgedrückte Gras und Schleifspuren im Schotter nahe des Auffindungsortes lassen hierzu keine substantiierten Rückschlüsse zu, denn diese Spuren müssen nicht durch einen Kampf verursacht worden sein. Weiterhin erscheint es der Kammer gleichermaßen plausibel, dass der Täter eine entsprechende Verletzung durch seinen Hausarzt oder gar selbst behandelt haben könnte. Letztlich ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen nicht zu erwarten, dass sich die konkrete Ursache der Verletzung aus den Krankenakten überhaupt entnehmen lässt. Die Wahrscheinlichkeit, dass der tatsächliche Angreifer oder ein an der Tat Beteiligter durch die Beschlagnahmeordnung ermittelt werden kann, erscheint vor diesem Hintergrund als gegeben, aber sehr gering. Der Grad der Vagheit, ob durch die Maßnahme Beweismittel aufgefunden werden können, ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Juli 2025 – 1 BvR 398/24 -, Rn. 28, juris m.w.N.).

Dem gegenüber steht die extensive Reichweite der Maßnahme, die eine Einsicht in Patientenakten einer Vielzahl von Personen ermöglicht, ohne dass diese für die Ermittlungen von Relevanz sind. Der Problematik der fehlenden Möglichkeit einer weiteren Eingrenzung kann mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht ausreichend begegnet werden. Hinzu tritt, dass sich die Anordnung des Amtsgerichts auf „vorhandene Unterlagen“ zu Patienten mit Schnittverletzungen bezieht, sodass die Krankenhäuser verpflichtet werden, sämtliche Dokumente herauszugeben, obwohl sich eine Vielzahl der vorliegenden Unterlagen (Patientenverfügungen, Arztbriefe, Medikationen, Einverständniserklärungen) nicht auf die fragliche Schnittverletzungen beziehen dürften.

Bei Zusammenschau des geringen Grads der Auffindewahrscheinlichkeit, der nicht überschaubaren Anzahl von Betroffenen und der besonderen Tiefe des Eingriffs überwiegt daher das Interesse an der Strafverfolgung trotz der Schwere der Tat nicht, weshalb die Anordnung aufzuheben war.“

StGB II: Wenn der Vermieter heimlich Videos macht, oder: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs?

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Als zweite Entscheidung habe ich dann den OLG Hamm, Beschl. v. 18.03.2025 – 4 ORs 24/25 – zur Frage der Strafbarkeit heimlicher Bildaufnahmen.

Das AG hat den Angeklagten wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen verurteilt. Zur Sache hat das AGfolgende Feststellungen getroffen:

„Der Zeuge J. bewohnte bei dem Angeklagten ein Zimmer. Der Angeklagte stellte am 09.07.2023 heimlich eine Videokamera mit Bewegungsauslöser versteckt hinter einem Rollcontainer in dem Zimmer des Zeugen J. auf. Bei Bewegungen des Zeugen J. zeichnete die Kamera Videosequenzen auf. Der Zeuge J. entdeckte die Kamera zufällig am 10.07.2023 gegen 17.04 Uhr bei der Reinigung seines Zimmers.“

Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das AG ferner auszugsweise Folgendes festgehalten:

„In der Hauptverhandlung wurden dann die Bilder Blatt 14 und Blatt 25 – 28 in Augenschein genommen. Auf Blatt 14 finden sich Abbildungen der Kamera. Auf Blatt 25 – 28 finden sich Aufnahmen, die von der Polizei nach Auswertung der SD Karte ausgedruckt wurden. Die Qualität dieser Bilder ist eher schlecht. Auf Blatt 28 unten kann man einen Arm erkennen, der offensichtlich beim Aufstellen der Digitalkamera aufgenommen wurde. Ferner findet sich auf Blatt 25 oben eine Aufnahme, auf der man sehen kann, wie jemand den Boden wischt. Weiter gibt es auf Blatt 26 oben auch eine Aufnahme des Fußbodens und von Schuhen. Blatt 27 oben zeigt eine Aufnahme einer Person. Man sieht lediglich die Oberschenkel, den unteren Bereich des Oberkörpers, eine Hand und ein Buch oder Heft das von dieser Hand gehalten wird. Die Person selbst ist bekleidet und nicht zu erkennen.

Im Auswertebericht der Polizei Blatt 16 – 17 ist zu entnehmen, dass sich auf der Kamera insgesamt 13 Videodateien befanden. Die ersten 4 Videos hätten gezeigt, wie die Kamera vorbereitet, geprüft und platziert worden sei. Sodann sei die Rückkehr des Zeugen am 10.07.2023 um 01.17 Uhr aufgenommen worden. Die Aufnahmen hätten jedoch kaum etwas erkennen lassen, da im Wesentlichen die Laufrolle eines Rollcontainers aufgenommen worden sei. Im Laufe des 10.07.2023 seien noch weitere Videos entstanden. Der Zeuge sei dabei jedoch jeweils beiläufig und bekleidet zu erkennen. Sodann sei schließlich zu sehen, wie der Zeuge mit einem Wischmob sein Zimmer reinige und den Container zur Seite schiebe. Hierbei habe er dann die Kamera entdeckt. Laut Zeitstempel sei die Kamera am 09.07.2023 um 23.18 Uhr in dem Zimmer des Zeugen platziert worden.“

Auf der Grundlage hat das AG eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB) angenommen. Dem OLG reichen die Feststellungen nicht.

Auch hier beschränke ich mich auf die Leitsätze zu der Entscheidung, den Rest bitte selbst lesen:

1. Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung (bzw. in dem im Übrigen von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassten räumlichen Schutzbereich) führt per se zu einer Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Vielmehr bedarf es zusätzlich zu der Herstellung der Bildaufnahmen eines (Verletzungs-) Erfolges in Form einer „dadurch“ bewirkten „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person“. Insofern handelt es sich bei § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein Erfolgsdelikt.

2. Zu orientieren ist der Begriff des „höchstpersönlichen Lebensbereichs“ an dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Begriff der „Intimsphäre“, der vor allem, aber nicht nur die Bereiche Krankheit, Tod und Sexualität zuzuordnen sind und die grundsätzlich die innere Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen wie vertraulichen Briefen und Tagebuchaufzeichnungen sowie die Angelegenheiten umfasst, für die ihrer Natur nach Anspruch auf Geheimhaltung besteht, wie bspw. Gesundheitszustand, Einzelheiten über das Sexualleben sowie Nacktaufnahmen. Auf den Bereich der Sexualität und Nacktheit ist der Anwendungsbereich wiederum nicht zu beschränken. Auch bestimmte Tatsachen aus dem Familienleben sind dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzurechnen, bspw. solche, die die wechselseitigen persönlichen Bindungen, Beziehungen und Verhältnisse innerhalb der Familie betreffen, darum unbeteiligten Dritten nicht ohne Weiteres zugänglich sind und Schutz vor dem Einblick Außenstehender verdienen.

3. Situationen, die zwar der Privatsphäre zuzuordnen sind, aber ein „neutrales Verhalten“ zeigen, bedürfen hingegen des strafrechtlichen Schutzes typischerweise noch nicht. Die Herstellung einer Bildaufnahme von „neutralen“ Handlungen, wie dem Arbeiten, Kochen, Lesen, Fernsehen, Essen oder Schlafen in der Wohnung bewirkt demnach – wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen – für sich genommen noch keine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs des Opfers (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 01.10.2024 – 1 StR 299/24).