Schlagwort-Archiv: Berufsgeheimnisträger

StPO III: Beschlagnahme von Patientenakten??, oder: Beschlagnahme im Verfahren gegen Unbekannt

entnommen wikimedia.org
Urheber Badgon

Und dann habe ich als dritte Entscheidung noch etwas „aus der Instanz“, und zwar den LG Hannover, Beschl. v. 14.10.2025 – 46 Qs 56/25 u.a.  Der behandelt eine Durchsuchungsproblematik.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Staatsanwaltschaft Hannover führt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Totschlags. Anlass zu den Ermittlungen gab der Fund eines männlichen Leichnams am 24.08.2025 in einem Gebüsch im Bereich des Silbersees bei Langenhagen. Der später identifizierte Geschädigte, der durch einen Passanten entdeckt wurde, wies mehrere Schnitt- und Stichverletzungen an Rücken und Hals auf. Ca. 50 Meter vom Auffindungsort entfernt fanden die Ermittlungsbeamten persönliche Gegenstände des Verstorbenen sowie blutsuspekte Anhaftungen, welche sich auch auf dem angrenzenden Fußgängerweg befanden. Weiterhin stellten sie schleifspurartige Veränderungen im Schotter des Gehweges und flachgedrücktes Gras auf der zum Weg angrenzenden Wiese fest. Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund der Verletzungen von einem Tötungsdelikt aus.

Nachdem bislang kein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte, richtet sich das Verfahren weiterhin gegen Unbekannt. Vor diesem Hintergrund regten die Ermittlungsbeamten gegenüber der Staatsanwaltschaft Hannover die Beantragung einer richterlichen Anordnung an, wonach nahegelegene Krankenhäuser zur Herausgabe von Auskünften über in zeitlichen Zusammenhang mit der Tat behandelte Patienten mit Schnittverletzungen verpflichtet werden sollten. Hierbei stützte sich die Polizei auf kriminalpolizeiliche Erfahrungswerte, wonach sich Täter bei einem sich wehrenden Opfer häufiger selbst mit dem Messer verletzen und es dadurch zu blutenden Wunden komme. Es sei daher denkbar, dass der Täter nach der Tat ein Krankenhaus bzw. einen ärztlichen Notdienst aufgesucht habe und dort behandelt worden sei.

Die Staatsanwaltschaft Hannover stellte dann den Antrag auf Anordnung der Beschlagnahme von „vorhandenen Unterlagen“ bei insgesamt 16 Krankenhäusern zu „Patienten, die im Zeitraum vom 23.08.2025, 22.00 Uhr bis zum 26.08.2025, 22.00 Uhr wegen Schnittverletzungen behandelt wurden“. Das AG hat den entsprechenden Beschluss erlassen.

Dagegen die Beschwerde, mit der u.a. geltend gemacht wird, es werde gegen das Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO verstoßen. Zudem sei die Beschlagnahme sämtlicher Akten betreffend Patienten mit Schnittverletzungen im fraglichen Zeitraum unverhältnismäßig, die hierdurch entgrenzte Erstreckung der Maßnahme auf evident nicht ermittlungsrelevante Personen und Sachverhalte sei verfassungsrechtsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Das LG hat den Beschluss des AG aufgehoben. Nach Auffassung des LG ist das Verhältnismäßigkeitsgebot verletzt:

„b) Der durch das Amtsgericht getroffenen Anordnung steht das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO nicht entgegen. Zwar steht den bei den Beschwerdeführern tätigen Ärztinnen und Ärzten jeweils das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu. Ferner liegt – bislang -keine rechtswirksame Schweigepflichtentbindung für sämtliche Fälle, welche unter die Anordnung fallen, vor. Die von dem Beschluss betroffenen Personen sind jedoch ohne das Hinzutreten weiterer, gewichtiger Umstände nicht als Beschuldigte zu qualifizieren. Die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO bezieht sich indes ausdrücklich auf das Verhältnis zwischen Arzt und einem konkreten Beschuldigten. Da es sich bei § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO um einen Auffangtatbestand gegenüber Nr. 2 handelt, um auch jene ärztlichen Unterlagen zu erfassen, die nicht als Aufzeichnungen bezeichnet werden können (insbesondere technische Untersuchungsbefunde), gilt auch dieses Verbot ausschließlich zu Gunsten des konkret Beschuldigten (OLG Celle, Beschluss vom 30.09.1964, Az. 3 Ws 362/64, NJW 1965, 362ff. m.w.N.). Eine Auslegung des § 97 StPO dahingehend, dass sämtliche Patientenakten generell der Beschlagnahme entzogen werden könnten, ist mit geltenden Recht nicht vereinbar, in Verfahren gegen Unbekannt findet § 97 StPO keine Anwendung (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 97 Rn. 8, beck-online).

c) Jedoch ergeben sich für das Strafverfahren Beschlagnahmeverbote nicht allein aus § 97 StPO. Die Beweiserhebungs- und verwertungsverbote, zu denen auch das Beschlagnahmeverbot zählt, sind in der StPO nicht abschließend geregelt, sondern können sich aus der gesamten Rechtsordnung ergeben (OLG Celle, aaO m.w.N; Menges in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 97 StPO, Rn. 12; BeckOK StPO/Gerhold, 56. Ed. 1.7.2025, StPO § 97 Rn. 7, beck-online). Das Vertrauensverhältnis zwischen einem Arzt und jedem seiner Patienten ist in besonderem Maße der Intimsphäre des Menschen zuzurechnen, da hier stets ureigene Angelegenheiten des Patienten und seiner Lebensführung erörtert werden. Daher genießt es nicht allein den Schutz der § 300 StGB, §§ 53 und 97 StPO, sondern untersteht vor allem auch den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Diese gelten auch im Strafprozess (OLG Celle, aaO) und billigen dem Einzelnen die ausschließliche Verfügungsgewalt über die seine Intimsphäre betreffenden Angelegenheiten zu. Die Beschlagnahme von Krankenunterlagen berührt somit den grundrechtlich geschützten Anspruch des Bürgers auf Schutz seiner Privatsphäre (BVerfG, Beschluss vom 8. März 1972 – 2 BvR 28/71 -, BVerfGE 32, 373-387, Rn. 22ff.). Andererseits schränkt das Verbot einer solchen Beschlagnahme die Möglichkeiten justizförmiger Sachaufklärung ein und widerstreitet damit der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Notwendigkeit, im Interesse der Allgemeinheit eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu erhalten. Ob im Einzelfall dem Recht des Einzelnen auf Schutz seiner Privatsphäre oder der staatlichen Aufgabe der Strafverfolgung der Vorzug zu geben ist, muss jeweils aufgrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung festgestellt werden (BVerfG, aaO, Rn. 25).

Die unter Berücksichtigung dieser Erwägungen vorzunehmende Gesamtabwägung ergibt im hiesigen Fall, dass der durch die Maßnahme bedingte Grundrechtseingriff zum strafrechtlichen Aufklärungsziel nicht im Verhältnis steht und somit rechtswidrig ist.

Insoweit hat die Kammer die erforderliche Abwägung, in welche sie die Wertigkeit der betroffenen Grundrechte und die Intensität des Eingriffs einerseits und die Bedeutung des verteidigten Gemeinschaftsguts andererseits eingestellt hat, vorgenommen. Dabei hat sie nicht verkannt, dass im vorliegenden Fall die Aufklärung eines Kapitalverbrechens im Raum steht. Der Zweck, Straftaten aufzuklären und zu ahnden, ist zwar von überaus großer Bedeutung, ist und kann jedoch nicht stets und unter allen Umständen das überwiegende Interesse des Staates sein. Vielmehr muss sich auch dieses wichtige Allgemeininteresse in die zu berücksichtigenden Gesamtinteressen einordnen (BGH in NJW 1964, 1139 (1142)). Zu berücksichtigen ist insoweit auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Ermittlungsmaßnahmen, die sich gegen Berufsgeheimnisträger richten, in besonderer Weise zu beschränken sind, da zahlreiche Personen und deren Daten betroffen sein können, die mit der zu ermittelnden Straftat nicht in Verbindung stehen und den Ermittlungseingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben. Hinzu tritt die besondere Schutzbedürftigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Juli 2025 – 1 BvR 398/24 -,31). Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt im Falle der Beschlagnahme von Beweismitteln aufgrund der außerordentlich weiten Voraussetzungen des § 94 StPO besondere Bedeutung zu (LG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.1996 – 5/29 Qs 16/96, juris); Menges in Löwe-Rosenberg, StPO, 2019, § 94 StPO). Dabei fallen die Interessen des Verletzten und anderer Unbeteiligter stärker ins Gewicht als die des Beschuldigten (Köhler in Schmitt/Köhler StPO § 94 Rn. 18).

Ausgehend von diesen Erwägungen hat die Kammer insbesondere miteinbezogen, dass sich den bisherigen Ermittlungsergebnissen kein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme, es habe einen Kampf zwischen Opfer und Täter gegeben, bei welchem sich der Angreifer verletzt haben könnte, entnehmen lässt. Es handelt sich um eine rein spekulative Vermutung, die auf kriminalistischer Erfahrung beruhen mag, jedoch darüber hinaus keinen Beleg in den Akten findet. Es wurden – soweit ersichtlich – keine fremden, nicht dem Geschädigten zuzuordnende Blutspuren am Tatort gefunden, die für eine Verletzung des Angreifers sprechen könnten und bei einer behandlungsbedürftigen Verletzung mit gewisser Wahrscheinlichkeit sogar zu erwarten gewesen wären. Es gibt darüber hinaus keine weiteren konkreten Hinweise auf ein Kampfgeschehen zwischen dem Geschädigten und seinem Angreifer. Allein das flachgedrückte Gras und Schleifspuren im Schotter nahe des Auffindungsortes lassen hierzu keine substantiierten Rückschlüsse zu, denn diese Spuren müssen nicht durch einen Kampf verursacht worden sein. Weiterhin erscheint es der Kammer gleichermaßen plausibel, dass der Täter eine entsprechende Verletzung durch seinen Hausarzt oder gar selbst behandelt haben könnte. Letztlich ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen nicht zu erwarten, dass sich die konkrete Ursache der Verletzung aus den Krankenakten überhaupt entnehmen lässt. Die Wahrscheinlichkeit, dass der tatsächliche Angreifer oder ein an der Tat Beteiligter durch die Beschlagnahmeordnung ermittelt werden kann, erscheint vor diesem Hintergrund als gegeben, aber sehr gering. Der Grad der Vagheit, ob durch die Maßnahme Beweismittel aufgefunden werden können, ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Juli 2025 – 1 BvR 398/24 -, Rn. 28, juris m.w.N.).

Dem gegenüber steht die extensive Reichweite der Maßnahme, die eine Einsicht in Patientenakten einer Vielzahl von Personen ermöglicht, ohne dass diese für die Ermittlungen von Relevanz sind. Der Problematik der fehlenden Möglichkeit einer weiteren Eingrenzung kann mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht ausreichend begegnet werden. Hinzu tritt, dass sich die Anordnung des Amtsgerichts auf „vorhandene Unterlagen“ zu Patienten mit Schnittverletzungen bezieht, sodass die Krankenhäuser verpflichtet werden, sämtliche Dokumente herauszugeben, obwohl sich eine Vielzahl der vorliegenden Unterlagen (Patientenverfügungen, Arztbriefe, Medikationen, Einverständniserklärungen) nicht auf die fragliche Schnittverletzungen beziehen dürften.

Bei Zusammenschau des geringen Grads der Auffindewahrscheinlichkeit, der nicht überschaubaren Anzahl von Betroffenen und der besonderen Tiefe des Eingriffs überwiegt daher das Interesse an der Strafverfolgung trotz der Schwere der Tat nicht, weshalb die Anordnung aufzuheben war.“

StPO III: Durchsuchung bei Pressemitarbeiter, oder: Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts

Bild von Felipe auf Pixabay

So, zum Tagesschluss dann noch eine Entscheidung des LG Stuttgart. Die ist auch recht umfangreich. Ist leider manchmal so 🙂 . Das LG hat sich im LG Stuttgart, Beschl. v. 07.06.2023 – 6 Qs 2/23 – mit einigen Fragen betreffend eine Durchsuchung befasst.

Folgender Sachverhalt:

„Der Beschwerdeführer ist gemeinschaftlich mit den weiteren Beschuldigten S., R., B. sowie dem anderweitig durch die Staatsanwaltschaft B. verfolgten D. verdächtig, in einer bislang unbekannten Anzahl von Fällen an einem auf Anlagebetrug angelegten System beteiligt gewesen zu sein, strafbar als gewerbs- und bandenmäßiger Betrug gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB.

Die Ermittlungen begannen infolge der im Jahr 2020 durch seinen Rechtsanwalt gestellten Strafanzeige des mutmaßlich geschädigten Zeugen St. Im Jahr 2022 erfolgten in der Region S. sowie im niedersächsischen B. koordinierte Durchsuchungsmaßnahmen an zahlreichen Objekten. Infolge der hierbei gewonnenen Erkenntnisse wurde der mit der hiesigen Beschwerde angegriffene Durchsuchung- und Beschlagnahmebeschluss für die Wohnung des Beschwerdeführers erlassen.

Zu diesem Zeitpunkt bestanden aus Sicht der Staatsanwaltschaft noch keine für den Anfangsverdacht ausreichenden Anhaltspunkte gegen den Beschwerdeführer, sodass er damals noch als Dritter gemäß § 103 StPO angesehen wurde. Während der im Jahr 2023 vollzogenen Durchsuchung wurde der Beschwerdeführer unmittelbar zu Beginn vorsorglich auch gemäß § 55 StPO belehrt. Im Laufe der Durchsuchung sichtete der bei der Durchsuchung anwesende Staatsanwalt Hi. mehrere Stehordner, deren Inhalt zum Bekanntwerden neuer konkreter Tatsachen führte, die nunmehr zu der Annahme eines Anfangsverdachts gegen den Beschwerdeführer führten. Daraufhin wurde er umgehend als Beschuldigter belehrt. Konkret beinhalteten die Stehordner zahlreiche Rechnungen des Beschwerdeführers überwiegend in fünfstelliger Höhe an die Gesellschaften des Beschuldigten R. Das bei ihm bei dieser Durchsuchung kurz zuvor in einem mit „M. (Anm.: Vorname des Beschwerdeführers) 5k“ überschriebenen Briefumschlag aufgefundene Bargeld in einem Gesamtumfang von 3.400,- Euro sowie 110,- USD wurde daraufhin zwecks Einziehung sichergestellt.

Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Maßnahme zunächst einverstanden. Nach der eingelegten Beschwerde bestätigte das Amtsgericht Stuttgart die Beschlagnahme des Bargelds gemäß §§ 94, 98 Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 111b, 111c, 111j Abs. 2 StPO.

Dem eigentlichen Vorwurf des Betrugs liegt folgender Sachverhalt zugrunde: die Beschuldigten gründeten eine Vielzahl von Kommanditgesellschaften, welche allesamt ähnlich klingende Firmennamen mit dem Teilwort „H.“, also etwa „H. VB. 11 GmbH & Co. KG“, hatten (nachfolgend: „H.-Gesellschaften“). Insgesamt konnten bisher 77 solcher H. – Gesellschaften ermittelt werden. Als Komplementärin wurde dabei jeweils die H. V. GmbH eingesetzt, deren alleinige Gesellschafterin wiederrum die S. M. & S. AG war. Als Kommanditistin wurden abwechselnd entweder die TB T. GmbH WPG oder die in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige als Offshore-Gesellschaft in den Britischen Jungferninseln gegründete A. Ltd. eingesetzt. Die Beschuldigten waren zu unterschiedlichen Zeitpunkten in diversen Funktionen in dieses Firmengeflecht eingebunden.

In den Verkaufsprospekten der H.-Gesellschaften wurde den mutmaßlich Geschädigten ab Bezahlung der Mindestzeichnungssumme von 25.000,00 Euro eine jährliche Verzinsung i.H.v. 9% zugesichert. Die Auszahlung wurde „von der Liquiditätslage“ abhängig gemacht. Als Geschäftsfeld wurde die Exploration von Erdöl- und Erdgas-Vorkommen in Texas aufgeführt. Tatsächlich bestehen erhebliche Verdachtsmomente dafür, dass die Beträge zunächst auf Konten der F.-Bank in Deutschland eingezahlt wurden, von dort aus zunächst auf Konten der Bank C. S. in der Schweiz weitergeleitet und von dort aus auf weitere Konten überwiesen wurden, mit der Folge, dass jedenfalls die laufenden Zinsleistungen nicht erfüllt werden konnten. Tatsächlich erhielt jedenfalls der Zeuge St. weder aus Zinszahlungen noch aus anderen Gründen Geldeingänge.“

Der Beschwerdeführer hat über seinen Wahlverteidiger gerügt, zum einen, dass auch nach der Durchsicht der Stehordner durch Staatsanwalt Hi. während der laufenden Durchsuchung die Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer nicht ausgereicht hätten, um ihn als Beschuldigten anzusehen. Die während der Durchsuchung aufgefundenen Rechnungen seien noch vor dem Tatzeitraum ausgestellt worden und seien völlig unverfängliche Rechnungen des Beschwerdeführers aus dessen Beratungstätigkeit. Gleichzeitig hätte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer bereits vor der Durchsuchung eigentlich als Beschuldigten angesehen und von dem Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gemäß § 102 StPO nur aus taktischen Gründen abgesehen, um den Beschwerdeführer während der Vernehmung zu einer Aussage zu bewegen.

Daneben seien beim angegriffenen Beschluss die Anforderungen von § 103 StPO nicht gegeben gewesen. So spreche bereits die Tatsache, dass bei der früheren Durchsuchung im Jahr 2022 in den Räumen der S. M. & S. AG befindlichen Büroräumen ein Laptop des Beschwerdeführers sichergestellt worden sei, dagegen, dass dieser auch in seiner Privatwohnung beweiserhebliche Unterlagen und Daten aufbewahren würde. Ferner stünde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit auch ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO zu. Daneben fehle es auch an einer klaren inhaltlichen und zeitlichen Begrenzung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses. Schließlich fehle auch eine Grundlage für die Beschlagnahme des Bargeldes. Das Bargeld stamme nicht aus der Geschäftsbeziehung zu den anderen Beschuldigten, sondern diene dem Lebensunterhalt der Familie.

In ihrer Stellungnahme hat die Staatsanwaltschaft zunächst bestritten, den Beschwerdeführer nur „zum Schein“ lediglich als Zeugen geführt zu haben und verwies auf die eingangs der Durchsuchung erfolgte Belehrung gemäß § 55 StPO. Eine erste Durchsicht der im Keller befindlichen Stehordner habe eine Reihe von Dokumenten und Rechnungen aus den tatbestandlich relevanten Jahren 2019 bis 2021 beinhaltet, aufgrund derer der Beschwerdeführer nunmehr als Beschuldigter angesehen worden sei, wobei hinsichtlich der einzelnen Überschriften und der Rechnungssteller auf die zahlreichen Beispiele in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verwiesen wird. Die Tatsache, dass der bei der Durchsuchung im Jahr 2022 aufgefundene Rechner laut dem Beschuldigten S. dem Beschwerdeführer gehöre, begründe gerade den Verdacht, dass er auch zu Hause beweisrelevante Unterlagen aufbewahrt habe. Das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO sei nicht einschlägig, weil vorliegend nicht das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und privaten Informanten betroffen sei. Ferner sei auch die Begrenzungsfunktion in zeitlicher Hinsicht durch das Gründungsdatum der Vorgängergesellschaft der H. V. GmbH und in inhaltlicher Hinsicht durch die Beschränkung auf die Geschäftsbeziehung zu den damaligen Beschuldigten gewahrt. Bei dem beschlagnahmten Bargeld bestehe einerseits aufgrund der Bezeichnung des Umschlags der Verdacht, dass es sich um Bezahlung für Vertriebshandlungen für verfahrensgegenständlichen Gesellschaften handele, sodass das Bargeld der Einziehung nach § 73c StGB unterliege. Dies stütze andererseits zugleich in der Sache den Tatverdacht der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den anderen Beschuldigten.

Die Beschwerde hatte beim LG dann keinen Erfolg.

Und da wir heute ja schon viel Text hatten, stelle ich hier nur die Leitsätze ein und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext:

  1. Schutzzweck des Zeugnisverweigerungsrechts des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO ist die Privilegierung des Vertrauensverhältnisses zwischen Journalisten und Informanten. Der Schutzbereich ist aufgrund des Spannungsverhältnisses zu den Belangen einer funktionierenden Strafrechtspflege nicht über das für den Schutz der Pressefreiheit erforderliche Maß auszudehnen. Die Gestaltung von Aktionärsbriefen oder die Pflege der Auftritte in den sozialen Medien ist daher nicht vom Schutzbereich umfasst.

  2. Eine nach § 103 StPO erfolgte Durchsuchung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie auch nach § 102 StPO zulässig gewesen wäre.

  3. Die Bezeichnung der Durchsuchungsobjekte bei einer Durchsuchung gemäß § 103 StPO als „sämtliche Gegenstände, welche Aufschluss über eine Geschäftsbeziehung des Zeugen zu den Beschuldigten bzw. diesen zuordenbaren Gesellschaften“ begegnet wegen der weiten Fassung zwar gewissen Bedenken, stellt aber noch eine hinreichende Begrenzung dar.

Zeugnisverweigerungsrecht III, oder: Das ZVR des Wirtschaftsprüfers mit „Doppelmandat“ – Aufklärung tut Not

© fotomek – Fotolia.com

Und als dritte Entscheidung zum Zeugnisverweigerungsrecht dann der Hinweis auf eine weitere OLG Hamm-Entscheidung, nämlich den OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.2017 – 4 Ws 130/17. Der hat ein in der Praxis auch bedeutsames Thema zum Gegenstand, nämlich die Frage nach dem Zeugnisverweigerungsrecht eines sog. Berufsgeheimnisträgers. Es geht um die Beschwerde eines Wirtschaftsprüfers gegen ein gegen ihn wegen unberechtigter Zeugnisverweigerung festgesetztes Ordnungsgeld. Das OLG hat den Ordnungsgeldbeschluss aufgehoben.

Das Strafverfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, richtet sich gegen vier Angeklagte

„wegen Betrugsvorwürfen, insbesondere im Zusammenhang mit Bilanzmanipulationen und Manipulationen im Hinblick auf Provisionszahlungen u. a. betreffend die I AG und die M GmbH. Anhängig ist es seit Ende Januar 2017 vor der 7. großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Münster verantworten. Der Beschwerdeführer/Zeuge ist Wirtschaftprüfer und war in dieser Funktion neben dem Wirtschaftsprüfer T als Wirtschaftsassistent für die Prüfung des Jahresabschlusses 2011 der M GmbH tätig. Die Prüfung erfolgte im Zeitraum von Ende 2011 bis zum 09.05.2012. Alle Geschäftsanteile der M GmbH standen zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der I AG.

Jedenfalls die Angeklagten zu 1.) und 2.) wurden in dieser Zeit durch andere Berufsträger der damaligen Kanzlei des Beschwerdeführers auch persönlich in steuerlichen Angelegenheiten beraten. Eine steuerrechtliche Beratung der Angeklagten selbst durch den Beschwerdeführer erfolgte im Prüfungszeitraum nicht.

Über das Vermögen der I AG wie auch der M GmbH ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Die Insolvenzen werden derzeit unter dem Sachwalter Rechtsanwalt Q in E in Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO durchgeführt.

Als alleinvertretungsberechtigter Vorstand bzw. Geschäftsführer ist für beide Gesellschaften Rechtsanwalt S aus F im Handelsregister eingetragen.

Rechtsanwalt S hat als Vertreter der M GmbH mit Schreiben vom 25.04.2017 den Beschwerdeführer von seiner Schweigepflicht entbunden.

Der Angeklagte zu 4) hat gleichsam für sich und die früher von ihm vertretene M GmbH eine Entbindungserklärung abgegeben. Die weiteren Angeklagten waren dazu nicht bereit.

In der Hauptverhandlung vom 18.05.2017 hat der als Zeuge geladene Beschwerdeführer  die Aussage unter Berufung auf § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO verweigert und ausgeführt, dass seine Kenntnisse aus der steuerlichen Beratung der Angeklagten mit seinen im Rahmen seiner Prüfertätigkeit gewonnenen Erkenntnissen derart eng miteinander verquickt seien,  dass eine Trennung nicht möglich sei. Es bedürfe daher der Schweigepflichtentbindungserklärungen der zum Zeitpunkt seiner Beauftragung amtierenden Organe der M GmbH.

In der Hauptverhandlung vom 09.06.2017 ist der Beschwerdeführer durch den Vorsitzenden u.a. darauf hingewiesen worden, dass aus Sicht der Kammer die vorliegenden Entbindungserklärungen ausreichen würden, um ursprünglich bestehende Verschwiegenheitspflichten gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 StPO entfallen zu lassen. Nach dem Dafürhalten der Kammer sei der Beschwerdeführer daher zu einer Aussage verpflichtet.

Nachdem der Zeuge erklärt hatte, dass er die Aussage weiterhin unter Berufung auf § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO verweigern werde, hat die Strafkammer nach der Gewährung rechtlichen Gehörs gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 €, ersatzweise je 50,00 € für einen Tag Ordnungshaft, angeordnet. Zugleich hat sie ihm die durch die Zeugnisverweigerung entstandenen Kosten auferlegt.“

Dazu das OLG in den Leitsätzen, die es seiner Entscheidung vorangestellt hat::

1. In einem gegen ehemalige Geschäftsführer bzw. sonstige vertretungsberechtigte Personen geführten Strafverfahren reicht grundsätzlich eine Entbindung des zuvor für die von diesen Personen geführte Gesellschaft tätigen und als Zeugen zu vernehmenden Berufsgeheimnisträgers (z. Bsp. Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) von seiner Verschwiegenheitspflicht allein durch den Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft aus, wenn sie sich nunmehr in Insolvenz befindet.

2. Ein Doppelmandat des als Zeugen zu vernehmenden Berufsgeheimnisträgers, zum einen durch die Gesellschaft selbst, zum anderen durch den beschuldigten Geschäftsführer (bzw. die sonst vertretungsberechtigte Person), kann es erforderlich machen, dass die Schweigepflichtsentbindung kumulativ durch den beschuldigten früheren Organwalter und den Insolvenzverwalter erfolgt, wenn beide Beratungsverhältnisse untrennbar miteinander vermengt wurden.

3. Ob die Voraussetzungen eines solchen untrennbaren Doppelmandats vorliegen, ist vom Gericht aufzuklären, wenn sich ein Zeuge auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Berufsgeheimnisträger in dem o.g. Sinne beruft.

Und an der Aufklärung (vorstehend Ziffer 3) hat es gehapert.

Bundesrat: Stärkung des Berufsgeheimnisträgerschutzes auch im BKA-Gesetz

Der Bundesrat hat am 04.06.2010 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „Zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht“ beraten.Dieser will die Spaltung der Anwaltschaft in Strafverteidiger und sonstige Anwälte aufheben.

Der Bundesrat fordert jetzt auch eine Anpassung des § 20u BKA-Gesetz. § 20u BKAG enthält eine dem bisherigen § 160a StPO vergleichbare Regelung, wonach der absolute Schutz vor polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahmen nach dem Unterabschnitt 3a des Bundeskriminalamtgesetzes nur Geistlichen, Verteidigern und Abgeordneten zuteil wird, während für die übrigen Berufsgeheimnisträger nur ein relativer Schutz gilt. Auch der DAV hält eine Korrektur des § 20u BKA-Gesetz für zwingend erforderlich. Wird die Differenzierung im repressiven Bereich aufgehoben, muss dies insbesondere zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch seinen Niederschlag im präventiven Bereich finden. Die freie und ungehinderte Kommunikation des Mandanten mit seinen Anwälten muss in allen Bereichen vor staatlicher Ausforschung geschützt werden.

Quelle: DAV-Depesche Nr. 21/10