StPO I: Öffentlichkeit und Schutz der Privatsphäre, oder: Schlussvorträge und letztes Wort

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Bevor dann die Feiertage beginnen bzw. es etwas ruhiger wird, gibt es hier heute noch einmal StPO-Entscheidungen, und zwar zweimal BGH, einmal BayObLG.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 27.01.2026 – 2 StR 644/25 – zum Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Schutz der Privatsphäre.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt. Dagegen die Berufung des Angeklagten, die hinsichtlich des Strafausspruch Erfolg hatte. Die Rüge einer Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG hat zur Aufhebung aller Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafenausspruchs geführt:

„1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

In der Hauptverhandlung schloss die Strafkammer die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin auf deren Antrag nach § 171b Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 GVG aus, weil zu erwarten sei, dass Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der Nebenklägerin zur Sprache kämen. Anschließend vernahm sie die Nebenklägerin in nicht öffentlicher Sitzung. Demgegenüber erfolgten die Inaugenscheinnahme der polizeilichen Videovernehmung der Nebenklägerin sowie die Vernehmung des sie explorierenden Sachverständigen in öffentlicher Sitzung. Auch bei den Schlussvorträgen und bei dem letzten Wort des Angeklagten war die Öffentlichkeit hergestellt.

2. Die Rüge einer Verletzung des § 171b Abs. 3 StPO ist, soweit der Angeklagte beanstandet, die Öffentlichkeit sei bei der Gewährung des letzten Wortes nicht ausgeschlossen worden, zulässig und begründet. Mit der weitergehenden Angriffsrichtung, die Öffentlichkeit habe auch während der Inaugenscheinnahme der polizeilichen Videovernehmung der Nebenklägerin sowie der Vernehmung des sie explorierenden Sachverständigen ausgeschlossen werden müssen, hat sie keinen Erfolg.

a) Die Rüge der Verletzung von § 171b Abs. 3 GVG mit der Angriffsrichtung, die Strafkammer habe dem Angeklagten das letzte Wort gewährt, ohne zuvor die Öffentlichkeit ausgeschlossen zu haben, ist zulässig. Der Revisionsführer hat den zur Prüfung der Rüge erforderlichen Sachverhalt vollständig vorgetragen. Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bedurfte es hierzu entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts lediglich des Vortrags, die Strafkammer habe am 6. Mai 2025 beschlossen, die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 171b Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 GVG auszuschließen, aufgrund dieses Beschlusses hätten Teile der Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden und bei den Schlussvorträgen sowie dem letzten Wort des Angeklagten sei die Öffentlichkeit hergestellt gewesen. Auf den Inhalt der Antragsschrift der Nebenklägerin sowie die Stellungnahme der Beteiligten zu deren Antrag, die Öffentlichkeit für die Dauer ihrer Vernehmung auszuschließen, kommt es bei dieser Angriffsrichtung nicht an.

b) Die Entgegennahme der Schlussanträge und des letzten Wortes des Angeklagten, ohne zuvor die Öffentlichkeit auszuschließen, verstieß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG. Nach dieser Vorschrift ist die Öffentlichkeit zwingend für die Schlussanträge, zu denen auch das letzte Wort des Angeklagten zählt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2015 – 2 StR 311/15, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 12 Rn. 4, 10 f.; vom 7. Dezember 2016 – 1 StR 487/16, BGHR GVG § 171b Abs. 3 (n.F.) Schlussanträge 1 Rn. 12, und vom 18. Juni 2020 – 1 StR 86/20, BGHR GVG § 171b Abs. 3 Satz 2 Ausschluss der Öffentlichkeit 2 Rn. 10 ff.), auszuschließen, wenn die Verhandlung – wie hier – unter den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 oder 2 GVG ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2019 – 5 StR 530/19, StV 2020, 463 Rn. 4; vom 24. Mai 2022 – 4 StR 72/22, NStZ 2023, 95 Rn. 5, und vom 9. April 2025 – 2 StR 419/24, NStZ-RR 2025, 292, 293 Rn. 6).

c) Damit ist zwar nicht der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben, weil diese Vorschrift bei einer unzulässigen Erweiterung der Öffentlichkeit nicht anwendbar ist; durchgreifend ist aber der relative Revisionsgrund des § 337 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 – 2 StR 311/15, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 12 Rn. 8).

aa) Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann zwar der Schuldspruch nicht beruhen. Der Angeklagte hat den Tatvorwurf in öffentlicher Hauptverhandlung bestritten. Der Senat kann angesichts der gegebenen klaren Beweislage ausschließen, dass die Verteidigung oder der Angeklagte in nicht öffentlichen Schlussvorträgen insoweit noch Erhebliches hätten vorbringen können.

bb) Hingegen haben aber der Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe keinen Bestand. Es ist nicht ausgeschlossen, dass jedenfalls der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort unter Ausschluss der Öffentlichkeit erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten.

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