Kategoriearchiv: OLG

VergütungsV – Unangemessenes Zeithonorar II, oder: Zeithonorar ohne Einschätzungs-Informationen

Und dann habe ich hier im zweiten Gebührenposting eine weitere Entscheidung zum Zeithonorar. Und zwar hat das OLG Brandenburg hat in seinem umfassend begründeten

Bild von Ralphs_Fotos auf Pixabay

– (ebenfalls) zur Berechtigung eines (in einer Zivilsache) geltend gemachten anwaltlichen Zeithonorars Stellung genommen.

Folgender Sachverhalt: Die Parteien streiten um Anwaltshonorar für Tätigkeiten, die die Klägerin aufgrund eines zwischen den Parteien am 14.12.2018 geschlossenen Anwaltsvertrages erbracht hat. Gegenstand dieses Vertrages war die Vertretung der Beklagten in deren Auseinandersetzung mit den Eigentümern eines Nachbargrundstücks wegen des von den Beklagten bewohnten Grundstücks in Bezug auf das Bestehen eines Überbaus, der Nutzung des Stromanschlusses bzw. -zählers und das auf diesen Grundstücken befindliche Nebengelass. Der Anwaltsvertrag umfasste darüber hinaus die Vertretung der Beklagten wegen der Forderung der Eigentümer des Nachbargrundstücks (im Folgenden auch: Streitgegner) nach Reparatur des Daches der auf dem Grundstück der Beklagten gelegenen Scheune. Zugleich mit dem Anwaltsvertrag ist eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden, die ein Honorar von in Höhe von 250 EUR netto pro Stunde zuzüglich Kosten und Auslagen gemäß Nr. 7000 ff. RVG und Umsatzsteuer, mindestens in Höhe des gesetzlichen Honorars, vorsah.

Die Parteien haben um die Wirksamkeit und den Umfang der erbrachten anwaltlichen Leistungen gestritten. Die Klage war nur zum Teil erfolgreich.

Da auch dieses Urteil umfassend begründet ist, muss ich auch hier wegen der Einzelheiten auf den verlinkten Volltext verweisen und muss mich hier auf die Leitsätze beschränken. Die lauten:

1. Die Mangelnde Klarheit und Verständlichkeit einer AGB-Bestimmung führt weder zwingend noch im Zweifel zu deren Unwirksamkeit. Unwirksamkeit ist nur gegeben, wenn sich aus den Mängeln eine unangemessene Benachteiligung ergibt.

2. Bei einer Zeithonorarvereinbarung ist von einer unangemessenen Benachteiligung nicht bereits dann der Fall, wenn dem Mandanten vor Vertragsschluss keine Informationen gegeben werden, die es ihm ermöglichen, die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen. Für die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung durch eine Zeithonorarklausel bedarf es vielmehr des Hinzutretens weiterer Umstände, wie z.B. dass sich dem Rechtsanwalt aus der Klausel in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung ein missbräuchlicher Gestaltungsspielraum eröffnet.

3. Eine Herabsetzung des vereinbarten Honorars kommt in Betracht, wenn ein Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu einem unzumutbaren und unerträglichen Ergebnis führen würde. Überschreitet das vereinbarte Honorar das gesetzliche Honorar um mehr als das Fünffache, besteht eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung.

Anzumerken ist:  Die umfassend begründete Entscheidung, die vor allem auch die „Absetzungen“ des Senats betreffend die geltend gemachten Arbeitsstunden eingehend und überzeugend, allerdings einzelfallbezogen, begründet hat, ist zutreffend. Sie setzt vor allem die angeführte neuere Rechtsprechung des EuGH und die darauf aufbauende BGH-Entscheidung v. 12.9.2024 – IX ZR 65/23 – zutreffend um. Es gibt eben auch danach keinen Automatismus: Fehlen von Einschätzungs-Informationen = Unangemessenheit des Zeithonorars.

Insbesondere ist auch gegen die Höhe des vereinbarten und geltend gemachten Stundensatzes von 250 EUR netto nichts einzuwenden. Der dürfte heute in vielen Fällen üblich, wenn nicht sogar noch höher anzusetzen sein. Dazu gibt es übrigens eine schöne Zusammenstellung bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025). Dabei hängt die Angemessenheit des anwaltlichen Stundensatzes u.a. (auch) von der Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei ab und vom jeweiligen Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ab.

OWi III: Widerruf der Rechtsmittelrücknahme der StA, oder: Gleiches Recht für alle

Und als letzte Entscheidung dann noch etwas zum Rechtsmittelverzicht. Es geht in dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.07.2025 – 1 ORbs 2 SsBs 13/25 – zwar um den Verzicht auf die Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft, die Ausführungen des OLG können aber auch für den Betroffenen Bedeutung erlangen und sie können auch auf andere Rechtsmittel angewendet werden.

Folgender Sachverhalt: Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Nachdem das AG die Akte mit dem Hauptverhandlungsprotokoll an die Staatsanwaltschaft versandt hatte, wo sie am 16.01.2025 einging, hat die Staatsanwaltschaft gemäß Verfügung vom 20.01.2025 Rechtsbeschwerde eingelegt, welche am 22.01.2025 beim AG einging. Das vollständige Urteil ging der Staatsanwaltschaft am 29.01.2025 zu. Nach Rücklauf der am 06.02.2025 wieder beim AG eingegangenen Akte enthielt diese die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30.01.2025, wonach auf Rechtsmittel verzichtet werde. In der Folge nahm sodann der zuständige Amtsrichter am 13.02.2025 fernmündlich Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Staatsanwaltschaft auf. Hierbei wurde von dieser mitgeteilt, dass es sich bei der Verfügung vom 30.01.2025 nicht um eine förmliche Rechtsmittelrücknahme handele und die Akte vielmehr „durchgegangen“ sei, da auf dem Aktendeckel die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht vermerkt gewesen sei. Keinesfalls habe die Rechtsbeschwerde durch den Standardzusatz „Ich verzichte auf Rechtsmittel.“ zurückgenommen werden sollen.

In der durch den Senat bei der Staatsanwaltschaft eingeholten dienstlichen Stellungnahme wurde die inhaltliche Richtigkeit des Vermerks des Amtsrichters bestätigt und zusätzlich ausgeführt:

„Das Verfahren 5888 Js 35958/24 war zum damaligen Zeitpunkt in Vertretung (das Dezernat 5888 Js war durch Pensionierung des Dezernenten seit Sommer 2024 vakant) mit bearbeitet worden. Im Zuge des erhöhten Aktenaufkommens ist diese Akte tatsächlich fehlerhaft bearbeitet und bei Eingang des Urteils die Standard-Rücksendung „mit Rechtsmittelverzicht“ im Text RP ausgewählt worden, statt die Anfertigung der jetzt erforderlichen Rechtsmittelbegründung durchzuführen. Eine Rücknahme des Rechtsmittels war nicht angedacht und hätte zudem der Rücksprache und Zustimmung der Abteilungsleitung bedurft. Nach dem Telefonanruf und Rücksendung der Akte wurde sodann das eingelegte Rechtsmittel begründet.“

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig angesehen:

„Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, da sie aufgrund des durch die Staatsanwaltschaft schriftlich erklärten Rechtsmittelverzichts wirksam zurückgenommen wurde (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO).

Der Inhalt der Erklärung in der Verfügung vom 30.01.2025 ist als Verzicht auf das Rechtsmittel unmissverständlich. Zwar bezieht sich nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 302 Abs. 1 S. 1 StPO die Zurücknahme auf ein bereits eingelegtes Rechtsmittel, wohingegen es sich bei dem Verzicht um die verbindliche Erklärung handelt, ein Rechtsmittel nicht einlegen zu wollen. Gleichwohl schließt § 302 Abs. 1 StPO nicht aus, dass der Verzicht auf ein Rechtsmittel nach seiner vorherigen Einlegung geschieht. Der Verzicht beinhaltet somit als umfassenderer Begriff auch die Rücknahme eines bereits eingelegten Rechtsmittels, enthält also dessen Rücknahme und schließt die erneute Rechtsmitteleinlegung aus (vgl. Jesse in: LR-StPO, 26. Auflage, § 302 StPO, Rn. 3, 28, juris; BGH, Beschluss vom 01.07.1980 – 4 StR 347/80, zitiert nach Pfeiffer, in: NStZ 1982, S. 188 ff. (190), beck-online; Frisch in: SK-StPO, 6. Auflage, § 302 StPO, Rn. 2, Wolters Kluwer Online; s.a. Paul in: KK-StPO, 9. Auflage, § 302 StPO, Rn. 1, beck-online).

Ebenso bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts. Zwar ist im Hinblick auf den – von der Staatsanwaltschaft als inhaltlich zutreffend bestätigten – Telefonvermerk des Amtsrichters davon auszugehen, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft den Rechtsmittelverzicht irrtumsbedingt abgegeben hat. Dieser Irrtum ist jedoch unbeachtlich und weder dem Gericht noch dem Betroffenen zuzurechnen.

Der wirksame Verzicht auf die Einlegung bzw. die Rücknahme eines Rechtsmittels kann als prozessuale Willenserklärung im Grundsatz auch dann nicht mehr widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden, wenn der Betroffene – gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft – ihn infolge eines Irrtums über seine Tragweite ausgesprochen haben sollte. Ein (Motiv-)Irrtum ist somit ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bzw. dessen Rücknahme (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.1967 – 2 StR 290/67, in: GA 1969, S. 281; BGH, Beschluss vom 15.10.1981 – 1 StR 646/81, BeckRS 1981, 108353, Rn. 1; BGH, Beschluss vom 25.09.1990 – 4 StR 204/90, juris, Rn. 5 ff.; BGH, Beschluss vom 31.05.2005 – 1 StR 158/05, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 29.11.1983 – 4 StR 681/83, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 28.07.2004 – 2 StR 199/04, juris, Rn. 5 BGH, Beschluss vom 18.09.1996 – 3 StR 373/96, in: NStZ 1997, S. 148, beck-online; BGH, Beschluss vom 08.10.2015 – 2 StR 103/15, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 01.09.1988 – 4 StR 394/88, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10.11.2015 – 1 StR 520/15, juris, Rn. 3; BGH, Urteil vom 21.04.1999 – 5 StR 714/98, juris, Rn. 37; OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.1979 – 6 Ss OWi 2049/79, juris, Rn. 17).

Umstände, die der Wirksamkeit des Verzichts ausnahmsweise entgegenstehen könnten oder ein Festhalten an diesem als grob unbillig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Weder bestehen Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit noch sind Umstände gegeben, aufgrund derer der Irrtum ausnahmsweise beachtlich sein könnte, wie beispielsweise bei einem aufgrund Täuschung hervorgerufenen Irrtums, einer unrichtigen Belehrung durch das Gericht, unzulässiger Willensbeeinflussung oder schwerwiegender Willensmängel (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24.08.2016 – 1 StR 301/16, juris, Rn. 9 ff.; BGH, Beschluss vom 24.07.2019 – 3 StR 214/19, juris, Rn. 23 ff.; BGH, Beschluss vom 29.11.1983 – 4 StR 681/83, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 15.10.1981 – 1 StR 646/81, BeckRS 1981, 108353, Rn. 1; BGH, Beschluss vom 25.04.2001 – 5 StR 53/01, juris, Rn. 5; BGH, Urteil vom 21.04.1999 – 5 StR 714/98, juris, Rn. 37; BGH, Beschluss vom 05.12.2001 – 1 StR 482/01, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 22.08.2012 – 1 StR 170/12, juris, Rn. 13 f.; BGH, Beschluss vom 08.10.2015 – 2 StR 103/15, juris, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.1979 – 6 Ss OWi 2049/79, juris, Rn. 17; KG, Beschluss vom 20.01.1999 – 1 AR 1551/98 – 4 Ws 303/98, juris, Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.1977 – 4 Ws 427/76, juris, Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.1981 – 2 Ws 334/81, in: NStZ 1982, S. 521, beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.1993 – 3 Ws 253/93, in: NStZ 1993, S. 507, beck-online).

Auch der Umstand, dass die Rücknahme des Rechtsmittels innerhalb der Staatsanwaltschaft der Rücksprache und Zustimmung der Abteilungsleitung bedurft hätte, steht der Wirksamkeit der Rücknahme nicht entgegen.

Der Rechtsmittelverzicht führt zum Verlust des Rechtsmittels.“

OWi II: (Entschuldigtes) Ausbleiben des Betroffenen, oder: Entbindungsantrag, Krankheit, Entschuldigung

© Corgarashu – Fotolia.com

Und dann im Mittagsposting Entscheidungen zur Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleibens des Betroffenen und zur Entbindung (§§ 73, 74 OWiG). Das ist sicherlich der verfahrensrechtliche Dauerbrenner im OWi-Verfahren. Ich habe dazu heute drei Entscheidungen, alle kommen vom OLG Brandenburg. Und da die Beschlüsse nichts wesentlich Neues aussagen, stelle ich jeweils nur die Leitsätze vor. Es handelt sich um folgende Beschlüsse:

1. Eine Krankheit stellt einen ausreichenden Entschuldigungsgrund dar, wenn sie nach ihrer Art und nach ihren Wirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar erscheinen lässt.

2. Ebenso wenig wie z.B. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung automatisch die Verhandlungsunfähigkeit einschließt, führt nicht jede Erkrankung zur Verhandlungsunfähigkeit eines Betroffenen. Bei der Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit kommt es nicht allein auf die medizinische Schwere einer Gesundheitsstörung an. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Ausmaß eine Erkrankung die einem Betroffenen in der konkreten Verfahrenssituation zu gewährleistenden Mitwirkungsmöglichkeiten beeinträchtigt. Für die Klärung dieser Rechtsfrage kommt es allein auf die wirkliche Sachlage an; dem Tatgericht steht dabei kein Ermessensspielraum zu. Es ist gehalten, bei Zweifeln an einem berechtigten Fernbleiben im Termin von Amts wegen im Freibeweis, etwa durch Erkundigungen beim behandelnden Arzt oder durch eine amtsärztliche Untersuchung zu klären, ob das Ausbleiben genügend entschuldigt ist.

1. Ein wirksamer Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG ist an keine bestimmte Form gebunden. Es reicht, dass das Antragsvorbringen erkennen lässt, dass der Betroffene nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen will.

2. Der Betroffene ist nach § 73 Abs. 2 OWG von seiner Anwesenheitspflicht zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich im Termin nicht äußern werde und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts (beispielsweise zur Klärung der Identität) nicht erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist.

1. Soweit bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs grundsätzlich darzulegen ist, was der Betroffene im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, erfährt dies dann eine Ausnahme, wenn gerügt wird, die Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG beruhe auf einer Missachtung der voraufgegangenen Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung.

2. Ist der Betroffene gemäß § 73 Abs. 1 OWiG von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden, muss das Amtsgericht, wenn der Betroffene nicht erscheint, nach § 74 Abs. 1 OWG verfahren und die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen. Dass ggf. auch der Verteidiger des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, ist ohne Belang.

 

OWi I: Nicht passende Software beim Messgerät LIDAR, oder: Niedrige Geschwindigkeitsbegrenzung/Vorsatz

© lassedesignen Fotolia.com

Zum allmählichen Wochenausklang 🙂 gibt es heute dann noch OWi-Entscheidungen.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung, und zwar:

Passt die auf dem Messgerät LIDAR aufgespielte Software nur zu der LIDAR-Variante RLS 1000 1.1, obwohl im Eichschein die LIDAR-Variante RLS 1000 angegeben ist, begründet das in Verbindung mit der im Messprotokoll bezeichneten richtigen Software nicht die Annahme, dass die Eichung des Gerätes fehlerhaft gewesen sein könnte.

1. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 % oder mehr lässt bei einer sehr niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzung für sich genommen noch nicht den Rückschluss auf zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten des Fahrzeugführers zu.

2. In diesen Fällen müssen neben dem relativen Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung noch weitere Beweisanzeichen (wie etwa ein erhebliches absolutes Ausmaß der Überschreitung) hinzukommen, um auf ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten schließen können.

3. Eine sehr niedrige Geschwindigkeitsbegrenzung in diesen Sinne dürfte erst ab einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit deutlich unterhalb von 80 km/h vorliegen.

Beweise III: Geständige Einlassung des Angeklagten, oder: Inhaltliche Überprüfung des Geständnisses

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann habe ich hier noch den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.01.2025 – 7 ORs 34/24 -, der sich auch noch einmal zur Beweiswürdigung, nämlich zum Umgehen mit der Einlassung des Angeklagten, geäußert hat.

Der Angeklagte ist wegen „vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, eines Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie eines Diebstahls in vier Fällen“ vom AG verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das LG verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat es das Urteil abgeändert, neu gefasst und den verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat, hatte Erfolg:

„1. Die Verurteilung des Angeklagten hat bereits deshalb keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht den Mindestanforderungen genügt, die an die Darlegung der richterlichen Überzeugungsbildung zu stellen sind.

Die Strafkammer hat die Feststellungen zur Sache allein auf das Geständnis des Angeklagten gestützt. Die Beweiswürdigung hierzu erschöpft sich in dem Satz „die Feststellungen zur Sache beruhen auf den inhaltsgleichen geständigen Angaben des Angeklagten“. Damit hat die Strafkammer sich ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf unzureichender Basis verschafft, was auch allein auf die Sachrüge zu berücksichtigen ist.

a) Aus dem Schuldprinzip folgt die Verpflichtung der Strafgerichte, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1060). Diese Pflicht darf nicht dem Interesse an einer einfachen und schnellstmöglichen Erledigung des Verfahrens geopfert werden. Es ist unzulässig, dem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der nicht auf einer erkennbaren Überzeugungsbildung unter Ausschöpfung des Beweismaterials beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte geständig gezeigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2022 2 StR 53/22, juris Rn. 11; Beschluss vom 24. September 2013  2 StR 267/13, juris Rn. 27 und Beschluss vom 15. April 2013 – 3 StR 35/13, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.). Zwar mag in einfach gelagerten Sachverhalten ein Verweis auf die geständigen Angaben des Angeklagten ausnahmsweise genügen. Die Beschränkung der Beweiswürdigung im Wesentlichen auf den bloßen Hinweis, der Angeklagte sei geständig gewesen, genügt allerdings dann nicht, wenn aufgrund der Komplexität und der Details des festgestellten Sachverhalts Zweifel bestehen können, dass der Angeklagte an das Tatgeschehen eine auch in den Einzelheiten genügende Erinnerung hat. Auch genügt es nicht, das Geständnis des Angeklagten durch bloßen Abgleich des Erklärungsinhalts mit der Aktenlage zu überprüfen, weil dies keine hinreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2022  2 StR 53/22, juris Rn. 11 m.w.N).

b) Gemessen daran ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, denn die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer das Geständnis des Angeklagten einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen hat. Die Einlassung des Angeklagten ist in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben. Auch eine Würdigung seiner Angaben fehlt völlig. Dabei erschließt sich vor dem Hintergrund, dass die Taten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung längere Zeit zurücklagen, es sich um Taten handelt, die nach einem ähnlichen Muster abliefen, und der Angeklagte selbst aufgrund seiner Betäubungsmittel-abhängigkeit handelte, bereits nicht, wie der Angeklagte die konkret abgeurteilten Taten in den festgestellten konkreten Abläufen von anderen Vorfällen differenzieren und sich an einzelne Details wie die genauen Tatzeiten, Tatorte, Tatmodalitäten und entwendeten Gegenstände, einschließlich exakter Werte, erinnern konnte. Jedenfalls ist es nicht nachvollziehbar, wie der Angeklagte zu Fall 2 Angaben zur Höhe des verursachten Sachschadens machen konnte; einem Umstand, dem das Landgericht in seiner Strafzumessung erhebliche Bedeutung beigemessen hat.“