Kategoriearchiv: BGH

StPO I: Anforderungen an den Anfangsverdacht, oder: Gemeinsame Sachherrschaft über Beweismittel

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Heute dann drei StPO-Entscheidungen zur Durchsuchung.

Die erste Entscheidung, die ich hier vorstelle, stammt vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 07.01.2026 – StB 68/25 VS-NfD -, in dem der BGH zum Anfangsverdacht und zum Beschlagnahmeverbot Stellung genommen hat.

Ergangen ist der Beschluss in einem gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland.

Der BGH führt allgemein zum Anfangsverdacht aus:

„a) Die vorläufige Sicherstellung gemäß § 110 Abs. 1 und 3 StPO bildet einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO. Für ihre Rechtmäßigkeit kommt es daher darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Sind sie dagegen nicht – mehr – erfüllt, ist auch die Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig. Es muss folglich weiterhin ein Anfangsverdacht gegeben und die Durchsicht zum Auffinden von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein. An der Eignung mangelt es insbesondere, wenn Beweismittel aufgespürt werden sollen, die einem Beschlagnahmeverbot oder einem sonstigen Verwertungsverbot unterliegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2018 – 2 BvR 708/18, NJW 2018, 3571 Rn. 25; vom 18. Juni 2008 – 2 BvR 1111/08, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2023 – StB 59/23, NStZ-RR 2024, 26, 27; vom 20. Mai 2021 – StB 21/21, BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 12 mwN).

b) Die danach erforderlichen Voraussetzungen der Durchsuchung waren und sind weiterhin erfüllt.

aa) Gegen den Beschuldigten bestand und besteht nach wie vor ein die Durchsuchung nach § 102 StPO rechtfertigender Anfangsverdacht.

(1) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es ‒ unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit ‒ nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 ‒ 2 BvR 1219/05, BVerfGK 9, 149, 153; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2022 ‒ StB 29/22, NStZ 2022, 692 Rn. 6; vom 5. Juni 2019 – StB 6/19, juris Rn. 7 mwN).

(2) Daran gemessen bestand zum Zeitpunkt des Durchsuchungsbeschlusses der Anfangsverdacht, dass sich der Beschuldigte an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Internationale Union der öffentlichen Vereinigungen Große Don Armee“ (im Folgenden Große Don Armee) als Mitglied beteiligte, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB. ….“

Und zum geltend gemachten Beschlagnahmeverbot heißt es:

„…

bb) Einer Durchsicht steht kein Beschlagnahme- oder sonstiges Verwertungsverbot entgegen. Dies gilt auch dann, wenn die Laptops dem Vortrag des Beschuldigten entsprechend von dessen Ehefrau und Tochter genutzt wurden. Keiner Entscheidung bedarf an dieser Stelle, ob die Gegenstände unmittelbar vom Anwendungsbereich des § 97 Abs. 1 StPO erfasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 – 1 BGs 324/18, NStZ-RR 2018, 319; KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 97 Rn. 11). Denn der Beschlagnahmefreiheit steht jedenfalls bereits entgegen, dass der Beschuldigte Mitgewahrsam an den vorläufig sichergestellten Gegenständen hatte (vgl. zum von Amts wegen zu prüfenden Beweisverwertungsverbot im Ermittlungsverfahren BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 – StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 26 ff.).

(1) Der Beweisgegenstand muss sich gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO im Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden. Die Beschlagnahmeverbote des § 97 StPO greifen nicht ein, wenn die Sachherrschaft über ein Beweismittel von dem Zeugnisverweigerungsberechtigten gemeinsam mit dem Tatverdächtigen ausgeübt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 1964 – 3 StB 12/63, BGHSt 19, 374; Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 97 Rn. 12; MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 97 Rn. 18; KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 97 Rn. 8). Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft (vgl. BeckOK StPO/Gerhold, 57. Ed., § 97 Rn. 31; MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 97 Rn. 19; Radtke/Hohmann/Werner, StPO, 2. Aufl., § 97 Rn. 14).

(2) Hieran gemessen hatte der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Sicherstellung Mitgewahrsam an den sichergestellten Laptops. Diese befanden sich auf einem Sideboard im Schlafzimmer des Beschuldigten und seiner Ehefrau sowie in einem Schrank im von der Familie gemeinsam genutzten Dachgeschoss.“

Strafe I: Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs, oder: Ausreichender kommunikativer Prozess?

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Den Reigen der Strafzumessungsentscheidungen, die ich heute vorstelle, eröffne ich mit dem BGH, Urt. v. 20.11.2025 – 4 StR 232/25 -, in dem der BGH noch einmal in einem Verfahren mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs noch einmal zu den Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB – also Milderung des Strafrahmens – Stellung genommen hat.

„2. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung der Einzelstrafen und infolgedessen des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

a) Die Voraussetzungen des vom Landgericht in allen Fällen angenommenen Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a Nr. 1 StGB) werden durch die Urteilsgründe nicht belegt, so dass bereits die Strafrahmenwahl der Strafkammer rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.

aa) Der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB bezieht sich vorrangig auf den Ausgleich immaterieller Folgen einer Straftat und kann daher im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen. Die Vorschrift setzt allerdings voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder dieses Ziel jedenfalls ernsthaft erstrebt hat. Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung ist und das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. November 2024 – 2 StR 371/24 Rn. 18 mwN). Ob die konkret erfolgten oder ernsthaft angebotenen Leistungen des Täters als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle und immaterielle Folgen als „ausgeglichen“ erachtet werden können, hängt dabei nicht allein von der – selbst einvernehmlichen – subjektiven Bewertung von Täter und Opfer ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2024 – 2 StR 371/24 Rn. 20 mwN).

Regelmäßig ist mindestens erforderlich, dass der Täter sich gegenüber dem Opfer zu seiner Schuld bekennt und dessen Opferrolle respektiert (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 575/09, NStZ-RR 2010, 176, 177; Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 140 f.), wofür es jedenfalls bei schweren Gewaltdelikten und – wie hier – Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die sich gegen einzelne Opfer gerichtet haben, in der Regel eines Geständnisses bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 StR 471/23 Rn. 16 mwN; Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141). Erfolgt dieses nicht umfassend und vorbehaltlos, so schließt das die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht ohne weiteres aus; sie bleibt vielmehr möglich, wenn die Einlassung nur einzelne Tatumstände beschönigt, ohne hierdurch die eigene Verantwortung für die Tat und deren Folgen sowie die Opferrolle des Geschädigten in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2024 – 4 StR 409/23 Rn. 16 mwN). Voraussetzung bleibt aber auch in diesem Fall, dass der Täter gegenüber seinem Opfer eine konstruktive Leistung erbringt, die diesem Genugtuung verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 StR 471/23 Rn. 16 mwN).

bb) Das Landgericht hat diese rechtlichen Maßstäbe nicht verkannt, einen Täter-Opfer-Ausgleich hiervon ausgehend aber nicht tragfähig begründet. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin ein den vorgenannten Anforderungen genügender kommunikativer Prozess stattgefunden und zu einem friedensstiftenden Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB geführt hat.

(1) Bereits eine ausreichende Wiedergutmachungsleistung des Angeklagten ist nicht festgestellt und belegt.

Zwar hat sich der Angeklagte ganz überwiegend geständig eingelassen. Der Eignung des Geständnisses als Schuldbekenntnis steht nach den vorgenannten Maßgaben auch nicht entgegen, dass er hinsichtlich der Mehrzahl der Taten ein sexualbezogenes Handlungsmotiv bestritten hat. Denn hierdurch hat er weder seine Verantwortung noch die Opferrolle der Nebenklägerin in Frage gestellt.

Eine darüber hinausgehende konstruktive Leistung des Angeklagten, die der Nebenklägerin Genugtuung verschaffen könnte, ergeben die Urteilsgründe allerdings nicht. Ein Schmerzensgeld zum Ausgleich durch die Taten verursachter immaterieller Schäden hat der – hierzu befähigte – Angeklagte nicht an die Nebenklägerin gezahlt. Soweit das Landgericht in der an die Mutter der Nebenklägerin übersandten Sprachnachricht des Angeklagten ein hinreichend gewichtiges Bemühen um die Wiedergutmachung der Taten gesehen hat, fehlt es an einer mit Blick auf den anzulegenden objektiven Maßstab tragfähigen, alle festgestellten Umstände ausschöpfenden Begründung.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, kann dem wiedergegebenen Wortlaut der Nachricht eine eindeutige Verantwortungsübernahme des Angeklagten nicht entnommen werden. Denn die hierfür an sich taugliche Aussage des Angeklagten, dass er „ganz allein dran schuld“ sei, ist in einen Kontext eingebettet, der geeignet erscheint, sie in mehrfacher Weise zu relativieren. So deutet die Beteuerung, er sei „kein bisschen böse“, augenscheinlich darauf hin, dass hierzu überhaupt ein Anlass bestehen könnte. Auch mit den Formulierungen, die Nebenklägerin habe „am wenigsten“ Schuld und – vor allem – er hätte „einfach ‚nein‘ sagen sollen“, wird ihr implizit ein erheblicher Mitverschuldensanteil zugewiesen. Schließlich stellt auch die geäußerte Kritik an der Offenbarung der Taten durch die Nebenklägerin („…dass Papa dich gezwungen hat…“) eine Verantwortungsübernahme infrage.

Die Strafkammer hat sich mit diesen Elementen der Nachricht nicht in dem gebotenen Maß auseinandergesetzt und ihre zusammenfassende Bewertung, wonach der Angeklagte die Schuld letztlich „uneingeschränkt“ auf sich genommen habe, die mit ihnen vorderhand zumindest in einem erheblichen Spannungsverhältnis steht, deshalb nicht nachvollziehbar begründet.

(2) Unabhängig hiervon ist auch eine Reaktion der Nebenklägerin auf die Sprachnachricht, die die Annahme eines kommunikativen Prozesses im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB rechtfertigen könnte, den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Mit der Feststellung, dass die Nebenklägerin die Nachricht angehört, „dies für sich angenommen“ habe und anschließend „wieder entspannt“ gewesen sei, ist nicht dargetan, dass sie deren Inhalt als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert hat.

Soweit das Landgericht aus dem Umstand, dass die Nebenklägerin „um das Abspielen der Nachricht gebeten und danach (weiterhin) Kontakt zum Angeklagten eingefordert“ hat, zu welchem es dann auch kam, auf ein Annehmen der „Entschuldigung“ des Angeklagten geschlossen hat, fehlt es auch hierfür an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Strafkammer legt schon nicht dar, worauf sich ihre Überzeugung gründet, die Nebenklägerin habe die Sprachnachricht überhaupt als eine Entschuldigung des Angeklagten aufgefasst, obwohl in dem wiedergegebenen Wortlaut eine entsprechende – ausdrückliche – Aussage nicht enthalten ist. Auch Feststellungen zur notwendigen Verstandesreife der seinerzeit, bei Versendung der Nachricht, neun Jahre alten Nebenklägerin hat das Landgericht nicht getroffen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – 3 StR 233/17 Rn. 20). Unerörtert bleibt schließlich auch, wie sich die Wertung, die Nebenklägerin habe die Nachricht als friedensstiftenden Akt akzeptiert, mit der Feststellung vereinbaren lässt, dass sie in der Zeit nach dem Anhören derselben – weiterhin – Schuldgefühle und die Sorge empfand, sie könnte dafür verantwortlich sein, dass der Angeklagte ins Gefängnis kommen werde. Hinsichtlich der Treffen selbst sind nähere Feststellungen zu etwa wiedergutmachungsgeeigneten Gesprächsinhalten nicht getroffen worden.“

BtM II: Bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis, oder: Bewaffnung nur beim Teilakt/Bezahlen mit Waffe

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Im zweiten Posting weise ich dann auf das BGH, Urt. v. 03.12.2025 – 5 StR 459/25 – hin.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer verurteilt. Dagegen die Revision der StA, die u.a. die weitergehende Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis erstrebt.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

1. Der Angeklagte verkaufte und vermittelte im Frühjahr 2020 Betäubungsmittel und Cannabis und nutzte für diese Zwecke ein EncroChat-Gerät. Er handelte in der Absicht, sich hierdurch eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.

Am 6. April 2020 beabsichtigte der Angeklagte, insgesamt 7 kg Marihuana (Wirkstoffmenge mindestens 700 g THC) zu veräußern, wobei er eine Menge von 4 kg für einen anderen vermitteln wollte. Die eigenen 3 kg Marihuana bewahrte er in einer Plastiktüte auf, die auf dem Boden des zu seiner Wohnung gehörenden Kellerraums lag. Hier befand sich ferner ein Schrank, in dem der Angeklagte in einer mit einem Reißverschluss geschlossenen Sporttasche in separaten Waffenkoffern eine Pistole und einen Revolver samt Munition lagerte. Die Waffen waren nicht geladen.

Um 17.28 Uhr offerierte der Angeklagte einem Interessenten das gesamte Marihuana. Dieser wollte zunächst eine Probe testen und bot seinerseits dem Angeklagten den Kauf von 50 bis 100 g Kokain an (Wirkstoffmenge 40 bis 80 g KHC), woraufhin man sich um 17.30 Uhr für den Folgetag verabredete. Zwischen 18.06 Uhr und 18.39 Uhr holte der Angeklagte die beiden Waffen aus dem Keller, brachte sie in die Wohnung und fotografierte sie samt Waffenkoffern und Munition. Anschließend brachte er die Waffen wieder in den Keller und verstaute sie wie zuvor. Als er wieder in der Wohnung war, bot der Angeklagte dem gleichen Interessenten die Waffen zum Kauf an. Ab 19.02 Uhr führte der Angeklagte die Cannabisgeschäfte weiter.

Am nächsten Tag erwarb der Angeklagte bei dem vereinbarten Treffen 100 g Kokain (Wirkstoffmenge mindestens 80 g KHC). In der Folgezeit veräußerte er 90 g gewinnbringend für jedenfalls 2.700 Euro; die Restmenge von 10 g konsumierte er selbst. Die im Keller aufbewahrten 3 kg Marihuana übergab der Angeklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an eine unbekannt gebliebene Person (Fall 1 der Urteilsgründe).

2. Der Angeklagte vermittelte Anfang Mai 2020 den Verkauf von 25 kg Cannabis (Wirkstoffmenge mindestens 3,75 kg THC); hierfür erhielt er 5.000 Euro.

„Daneben“ erwarb der Angeklagte 2,5 kg Haschisch (Wirkstoffmenge 250 g THC) von einem gesondert Verurteilten, der ihm den Kaufpreis von 6.000 Euro stundete. Zu einem späteren Zeitpunkt übergab der Angeklagte seinem Verkäufer zur teilweisen Tilgung des Kaufpreises den erwähnten Revolver inklusive Munition; die Pistole inklusive Munition schenkte er diesem zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt. Ende Mai 2020 verkaufte der Angeklagte das Haschisch für 6.000 Euro (Fall 2 der Urteilsgründe).“

Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg:

„1. Das Landgericht ist von einem zu engen rechtlichen Verständnis des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ausgegangen.

a) Der Qualifikationstatbestand ist unter anderem dann erfüllt, wenn der Täter mit Cannabis in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei eine Schusswaffe mit sich führt. Die Schusswaffe muss sich dafür so in der räumlichen Nähe des Täters befinden, dass er sich ihrer jederzeit – also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten – bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 442/24 mwN). Es genügt, wenn dieser qualifizierende Umstand lediglich bei einem den Tatbestand des Handeltreibens erfüllenden Einzelakt verwirklicht ist (vgl. Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 30a Rn. 84 mwN). Tatbestandlich erfasst ist deshalb auch eine Bewaffnung bei Teilakten des Handeltreibens, die dem eigentlichen Güterumsatz vorausgehen oder nachfolgen, etwa das Vorhalten der Handelsmenge oder Zahlvorgänge (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2024 – 5 StR 76/24, NStZ 2025, 46 Rn. 10; vom 14. August 2018 – 1 StR 149/18 Rn. 10, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 8; Beschluss vom 13. Februar 2020 – 1 StR 9/20 Rn. 10 f.).

b) Im Fall 1 der Urteilsgründe durfte das Landgericht deshalb ein bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis nicht wie geschehen allein deshalb verneinen, weil die Waffen ungeladen in den Koffern verstaut in einer geschlossenen Sporttasche im Schrank lagerten und deshalb beim Umgang mit dem auf dem Kellerboden liegenden Cannabis nicht ohne erheblichen zeitlichen Aufwand zugänglich waren. Es hätte vielmehr in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte die Waffen mit Transportkoffer und Munition aus Schrank und Sporttasche entnahm, um sie in der Wohnung zu fotografieren, und sie anschließend in den Keller zurückbrachte. Denn der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis wäre auch dann erfüllt, wenn der Angeklagte bei Verlassen des Kellers und bei Rückkehr dorthin in unmittelbarer Nähe zu dem zum Handel bestimmten Cannabis ohne nennenswerten Zeitaufwand über die von ihm transportierten Waffen verfügen konnte. Dies hat das Landgericht nicht geprüft.

Entgegen der Auffassung der Revision ist der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens im Fall 1 der Urteilsgründe allerdings nicht schon deshalb erfüllt, weil der Angeklagte „im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang“ mit seinen aus der Wohnung geführten Verkaufsverhandlungen dort auch über die – zum Zeitpunkt der Verhandlungen allerdings noch bzw. wieder im Keller lagernden – Schusswaffen verfügte. Da der Wortlaut des Tatbestands eine Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe bei der Tat verlangt, kann eine bloße zeitliche Nähe zwischen Bewaffnung und Tathandlung nicht genügen.

c) Im Fall 2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Möglichkeit eines bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis durch das teilweise Bezahlen der Drogenlieferung durch Übergabe des Revolvers nebst Munition nicht erkennbar bedacht. Auch dies könnte für die Erfüllung des Qualifikationstatbestands des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ausreichen.“

StGB II: Vermögensschaden duch sog. Cardsharing?, oder: Keine unmittelbare Vermögensminderung

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Im zweiten Posting des Tages etwas Vermögensrechtliches, und zwar der BGH, Beschl. v. 12.6.2025 – 6 StR 557/24 – zum Vermögensschaden des Pay-TV-Anbieters beim sog. Cardsharing.

Das LG hat die Angeklagten u.a. wegen mehrfachen Computerbetrugs bzw. Beihilfe hierzu verurteilt. Nach den Feststellungen des LG betrieben die Angeklagten seit 2013 ein „Cardsharing“-Netzwerk, über welches sie Zugänge zu den verschlüsselten Angeboten des Pay-TV-Betreibers S. unberechtigt an ihre Kunden und „Reseller“ verkauften, die wiederum ihren Kunden ohne Abschluss eines Vertrages mit S. Zugang zu den verschlüsselten Programminhalten ermöglich­ten. Das Prinzip des Cardsharing basierte hier auf der Weitergabe der Kon­trollwörter, um Dritten den entschlüsselten Empfang der Pay-TV-Programme auch ohne Abschluss eines Abonnements zu ermöglichen. Dabei gab es übli­cherweise einen Cardsharing-Server, der entweder lokal verfügbare Smartcards auslas oder die Kontrollwörter von Drittanbietern aus dem Internet abfragte und diese an einen modifizierten Receiver weitergab. Beim Cardsharing direkt zwi­schen dem Anbieter und dem Endnutzer wurde eine von den Betreibern erwor­bene Original-Smartcard, für die ein tatsächliches Abonnement mit dem jeweili­gen Anbieter abgeschlossen wurde, über eine Netzwerkverbindung an einen Cardsharing-Server angeschlossen. Die Nutzer verwendeten dabei für das Cardsharing einen Receiver mit modifizierter Software, der, anstatt das Kontroll­wort auf der eigentlich erforderlichen Smartcard abzufragen, dieses von dem konfigurierten Cardsharing-Server erhielt. Die Angeklagten gewährten den Nutzern nach Zahlung des vereinbarten Entgelts für einen bestimmten Nut­zungszeitraum Zugriff auf die über den Cardsharing-Server bereitgestellten Kon­trollwörter. Insgesamt ermöglichten die Angeklagten mehr als 2.600 Nutzern den Zugang zu den von S. ausgestrahlten Programminhalten. Die Preise für die Endkunden für ein Abonnement des Cardsharing-Angebots betrugen zwischen 5 und 10 EUR für ein Monats-Abonnement, zwischen 15 und 30 EUR für ein Drei-Monats-Abonne­ment, zwischen 30 und 60 EUR für ein Sechs-Monats-Abonnement und zwischen 60 bis 120 EUR für ein Jahresabonnement. Demgegenüber kostete ein reguläres S. -Abonnement im Tatzeitraum zwischen 29,99 EUR als monatlicher Mindest­preis und 79,99 EUR als Höchstpreis für ein Vollabonnement. Dagegen die Revisionen der Angeklagten, die nur zu einer Berichtigung der Schuldsprüche geführt haben.

Hier der „Versuch“ einer Zusammenfassung 🙂 :

Der BGH verweist darauf, dass es sich beim Computerbetrug (§ 263a StGB) wie auch beim Betrug (§ 263 StGB) um ein Vermögensdelikt handelt. Die Tathandlung müsse sich daher unmittelbar vermögensmindernd auswirken bzw. das Opfer zu einer Vermögensverfügung bewegen, die im Ergebnis ein Negativsaldo hervorrufe. Hier ist jedoch nach Auffassung des BGH gerade kein Vermögenswert des Pay-TV-Anbieters unmittelbar an die Täter abgeflossen. Dass sie die manipulierten Receiver Dritten zur Verfügung gestellt hatten, habe nicht etwa Auswirkungen auf die Sendekapazität gehabt oder den Anbieter daran gehindert, Verträge mit Neukunden abzuschließen. Auch seien die rechtswidrig entschlüsselten Programminhalte durch das Cardsharing nicht irgendwie „entwertet“ worden. Zwar könne das Vorgehen zu einem Umsatz- bzw. Abonnentenrückgang führen, das sei aber lediglich ein mittelbarer Folgeschaden und damit kein Vermögenswert, der vom Anbieter direkt zu den Tätern fließe. Es fehle insoweit aber an der nötigen Stoffgleichheit zwischen Vermögensschaden und angestrebtem Vermögensvorteil.

Verneint hat der BGH auch einen dadurch, dem Anbieter eine potenzielle Vermögensmehrung vereitelt worden sei. Dafür müsse die Erwerbschance nämlich derart verdichtet gewesen sein, dass ihr bereits ein gewisser Vermögenswert zukomme. Hätten die Täter etwa einen festen Kundenkreis abgeworben, könne man in diesem Sinne von einer Vermögensminderung sprechen. Gehe es jedoch lediglich um Gelegenheitskunden, liege darin noch kein Vermögensschaden.

Ohne die Strafbarkeit wegen Computerbetrugs verblieb damit nach Auffassung des BGH nur eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 UrhG). Die Vorschrift betreffe auch Sicherungseinrichtungen von geschützten Werken – hier die Smartcard, die die Entschlüsselung nur befugten Nutzerinnen und Nutzern erlauben solle. Zudem sah der BGH eine Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen (§ 265a Abs. 1 Var. 2 StGB, § 27 StGB). Die Vorschrift erstrecke sich gerade nicht nur auf Leistungen, die „über“ Telekommunikationsnetze erschlichen werden, sondern auch auf solche, die gerade Teil des Telekommunikationsnetzes seien. Die verschlüsselten Programminhalte fielen darunter. Auch eine Beihilfe zum Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) sei anzunehmen.

Wegen der Einzelheiten der umfangreiche begründeten Entscheidung verweise ich auf den verlinkten Volltext.

 

StGB I: Vergewaltigung durch Beischlaf mit Dritten, oder: Eigenhändige Vornahme sexueller Handlungen

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Heute machen wir dann ein wenig StGB, also Entscheidungen zum StGB.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – 6 StR 15/25. In der Entscheidung geht es um eine Verurteilung u.a. wegen Vergewaltigung in mehreren Fällen jeweils in Tateinheit mit besonders schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit ausbeuterischer und mit dirigistischer Zuhälterei. Das LG ist davon ausgegangen, in 19 Fällen das Regelbeispiel der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklichten, weil sie das Tatopfer zur Duldung von sexuellen Handlungen mit Freiern nötigten, die jeweils mit einem Eindringen in seinen Körper verbunden waren. Das hat der BGH nicht beanstandet:

„Die Verurteilung der Angeklagten wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) wird von den Feststellungen getragen.

1. Das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht auch derjenige, der auf das Opfer einwirkt und es dadurch veranlasst, gegen seinen Willen den Beischlaf oder die dem Beischlaf gleichgestellten sexuellen Handlungen mit einem Dritten zu vollziehen.

a) Das Regelbeispiel setzt voraus, dass der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung). Die Verwirklichung des Regelbeispiels setzt die eigenhändige Vornahme sexueller Handlungen nicht voraus. Ausreichend ist vielmehr, dass der Täter auf das Opfer einwirkt und es dadurch veranlasst, gegen seinen erkennbaren Willen sexuelle Handlungen der in § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bezeichneten Art an sich selbst oder an oder mit einem Dritten vorzunehmen bzw. zu dulden. Vollziehenlassen und Vornehmenlassen bedeutet dabei, dass der Täter durch Einwirkung auf den Opferwillen sexuelle Handlungen des Opfers an sich selbst oder ‒ wie hier ‒ mit einem Dritten veranlasst.

aa) Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm. Danach ist das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB auch dann erfüllt, wenn „der Täter mit dem Opfer den Beischlaf … vollziehen lässt“. Es genügt daher, dass das Tatopfer den Beischlaf mit einem Dritten vollzieht. Eine eigenhändige Verwirklichung ist danach nicht vorausgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2018 ‒ 5 StR 358/18, NStZ 2019, 275). Vom Gesetzeswortlaut sind darüber hinaus auch mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbundene Handlungen erfasst, die das Tatopfer auf Veranlassung des Täters an einem Dritten vornimmt (insbesondere der Oralverkehr). Denn anders als in der Fassung des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) ist dem Gesetzeswortlaut keine Beschränkung auf Handlungen zu entnehmen, die der Täter „an sich … vornehmen lässt“. Der Wortlaut erfasst daher sowohl Handlungen, die das Opfer auf Veranlassung des Täters an sich selbst vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2020 – 4 StR 624/19, Rn. 7, NStZ-RR 2020, 276, 277) als auch Handlungen, die das Opfer an einem Dritten vornimmt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 2023 – 6 StR 275/22, Rn. 7, 25, aaO; vom 9. Januar 2020 – 5 StR 333/19, Rn. 14, 42).

bb) Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Der erhöhte Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB sollte auch in Fällen eröffnet sein, in denen das Opfer die näher umschriebenen sexuellen Handlungen „an einem Dritten … vornimmt“ (BT-Drucks. 18/9097, S. 28). Ungeachtet der Hervorhebung der Handlungen des Opfers an einem Dritten in der Gesetzesbegründung ist das Regelbeispiel hierauf nicht beschränkt. Erfasst werden sollten vielmehr auch sexuelle Handlungen der darin näher bezeichneten Art, die ein Dritter an dem Tatopfer vollzieht. Dies hat in der Gleichsetzung der Varianten des Vollziehenlassens und des Vornehmenlassens im Gesetzeswortlaut Ausdruck gefunden.

cc) Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch systematische Erwägungen.

§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB setzt als Regelbeispiel die Verwirklichung eines Grundtatbestandes (§ 177 Abs. 1 und 2 StGB) voraus. Diese Grundtatbestände erfassen auch sexuelle Handlungen zwischen dem Opfer und einem Dritten. Danach macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen oder durch Drohung eine Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Der Begriff des „Bestimmens“ erfordert eine Einflussnahme ‒ ein Einwirken ‒ auf den Willen des Opfers, eine sexuelle Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder sie zu dulden; ein vollendetes Bestimmen liegt erst vor, wenn das Tatopfer zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlungen an oder von einem Dritten übergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 2 StR 403/22, Rn. 45; TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 177 Rn. 17; Fischer/Fischer, StGB, 72. Aufl., § 177 Rn. 8; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 31. Aufl., § 177 Rn. 5; LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 177 Rn. 121; MüKo-StGB/Renzikowski, 5. Aufl., § 177 Rn. 186; BeckOK StGB/Ziegler, 67. Edition § 176 Rn. 68). Ein Bestimmen in diesem Sinne liegt jedenfalls vor, wenn der Täter mit nötigendem Zwang auf das Opfer einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen an einem Dritten zu veranlassen oder deren Vornahme zu dulden (vgl. TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 177 Rn. 17; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 31. Aufl., § 177 Rn. 5; LK-StGB/Hörnle, 13. Aufl., § 177 Rn. 25; HK-GS/Laue, 5. Aufl., StGB § 177 Rn. 2b; NK-StGB/Schumann, 6. Aufl., § 177 Rn. 10).

Das Regelbeispiel der Vergewaltigung ist auf die Grundtatbestände des § 177 Abs. 1 und 2 StGB bezogen. Damit sind auch die vom Grundtatbestand erfassten Handlungen des Opfers an sich selbst geeignet, das Regelbeispiel der Vergewaltigung zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2024 – 2 StR 170/24, Rn. 21, NStZ 2025, 475 mit zustimmender Anmerkung Eisele JR 2025, 237; Beschluss vom 10. März 2020 – 4 StR 624/19, Rn. 7, aaO). Für eine abweichende Bewertung von Handlungen der in § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bezeichneten Art, die das Opfer auf Veranlassung des Täters („vollziehen lässt“) an einem Dritten vollzieht oder von einem Dritten duldet, besteht kein Anlass. Denn Grund des erhöhten Strafrahmens von § 177 Abs. 6 Satz Nr. 1 StGB ist nicht eine Einengung des Begriffs des Bestimmens gegenüber den Grundtatbeständen. Vielmehr stellt das Regelbeispiel solche sexuellen Handlungen im Sinne des Grundtatbestandes unter die erhöhte Strafdrohung, die sich auf die besonders erniedrigenden körperlichen Umstände des Beischlafs oder des Eindringens in den Körper beziehen.

dd) Für diese Auslegung streitet schließlich auch die Entstehungsgeschichte der Norm.

….“