Kategoriearchiv: BGH

StPO II: Unzulässiger Ausschluss der Öffentlichkeit, oder: Verwehrung des Zutritts zur HV für Bruder reicht

entnommen wikimedia.org
Urhber: Hichhich – Eigenes Werk

Im zweiten Posting kommt dann hier der BGH, Beschl. v. 02.12.2025 – 5 StR 388/25 – zum Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Verwehrung des Zutritts zur Hauptverhandlung.

Das LG hat die Angeklagten jeweils u.a. wegen versuchten Mordes in zehn tateinheitlichen Fällen verurteilt. Dagegen die Revisionen der Angeklagten, die mit der Verfahrensrüge der Verletzung des 338 Nr. 6 StPO Erfolg hatten:

„1. Nach den Feststellungen der Jugendkammer warfen die Angeklagten nach einem Streit mit einer Gruppe „Algerier“ am 12. Juni 2023 morgens um 1 Uhr drei selbstgebastelte „Molotow-Cocktails“ in ein Reihen-Mehrfamilienhaus in C. Mehrere Bewohner erlitten Rauchvergiftungen, es entstand ein Sachschaden von etwa 150.000 Euro.

2. Die Angeklagten rügen in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), dass das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind (§ 338 Nr. 6 StPO).

a) Folgender Sachverhalt liegt zu Grunde:

Am 31. Juli 2024, dem 8. Hauptverhandlungstag der an 26 Tagen durchgeführten Hauptverhandlung, betraten nachmittags fünf Zuschauer den Sitzungssaal. Einer davon war der Bruder des Angeklagten Al., A. Al. Dieser fertigte zwei Fotos mit seinem Mobiltelefon. Eine Wachtmeisterin wurde darauf aufmerksam und stellte ihn zur Rede. Er zeigte die Bilder (eines hatte er schon an die Frau des Bruders versandt) und löschte sie aufforderungsgemäß unverzüglich; seine Personalien wurden aufgenommen. Die Vorsitzende wurde am 1. August 2024 morgens per E-Mail über den Vorfall informiert.

Am 2. August 2024 erließ die Vorsitzende für die Fortsetzungstermine ab dem 9. August 2024 (fünf Tage waren bereits terminiert) „aufgrund der Vorkommnisse im Termin vom 31. Juli 2024“ unter Bezugnahme auf die E-Mail eine sitzungspolizeiliche Anordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Hauptverhandlung nach § 176 GVG, in der eine Einlasskontrolle angeordnet wurde, der sich alle Zuhörer (außer Rundfunk- und Pressevertreter) unterziehen sollten. Das Mitführen von Waffen und störungsgeeigneten Gegenständen wurde verboten, ein Abtasten der Kleider, Durchsicht der mitgeführten Behältnisse und die Zuhilfenahme eines Metalldetektors oder einer Metalldetektorschleuse angeordnet. Taschen und andere Behältnisse, Mobiltelefone, Computer und Fotoapparate sollten hinterlegt werden. Die Zuhörer sollten ihre Ausweispapiere an der Einlasskontrolle zur Fertigung von Ablichtungen an Wachtmeister aushändigen. Wer sich als Zuhörer nicht ausweisen könne oder sich weigere, beanstandete Gegenstände in Gewahrsam zu geben, erhalte keinen Zutritt. Weiter heißt es unter einer eigenen Ziffer: „Dem Zuhörer, der am 31. Juli 2024 in der Hauptverhandlung Lichtbilder anfertigte und diese an eine dritte Person versandte (Herrn A. Al. … [es folgen Adresse, Geburtsdatum und Nummer des Ausweispapiers]), ist der Zutritt zu versagen“. Begründet wurde diese Versagung nicht.

Aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung wurde vor dem Sitzungssaal eine „Schleuse“ eingerichtet, die sitzungspolizeiliche Anordnung dort ausgehangen und von den Wachtmeistern umgesetzt. Am Fortsetzungstermin vom 29. November 2024 wollte A. Al. an der öffentlichen Hauptverhandlung teilnehmen. Ihm wurde aber der Zutritt in Umsetzung der sitzungspolizeilichen Verfügung unter Hinweis auf seinen persönlichen Ausschluss verwehrt. Eine Kontaktaufnahme mit der Vorsitzenden erfolgte nicht, sie war für diesen Fall auch nicht vorgesehen. In dem Fortsetzungstermin äußerte sich unter anderem ein Angeklagter zur Sache und es wurden Videos in Augenschein genommen.

b) Damit liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO vor. Die begründungslose Anordnung, dem potentiellen Zuschauer A. Al. an allen Fortsetzungsterminen den Zutritt zu versagen, obwohl durch die Sicherheitsanordnung wirksame Vorkehrungen gegen das Fertigen von Lichtbildern durch das Publikum getroffen worden waren, verletzt § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG.

aa) Ein Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, das bei der Verhandlung der Jugendkammer gegen zwei Heranwachsende und einen Erwachsenen zu beachten war (vgl. § 109 JGG), liegt schon dann vor, wenn er hinsichtlich eines (potentiellen) Zuschauers gegeben ist (BGH, Urteile vom 13. April 1972 – 4 StR 71/72, BGHSt 24, 329; vom 13. Mai 1982 – 3 StR 142/82, NStZ 1982, 389). Dies gilt unabhängig davon, ob ein Zuschauer aus dem Sitzungssaal zu Unrecht entfernt oder ob ihm zu Unrecht der Zutritt zur Hauptverhandlung verwehrt wird. Prüfungsmaßstab der sitzungspolizeilichen Verfügung der Vorsitzenden ist, ob sie hierdurch ihr pflichtgemäßes Ermessen überschritten oder missbraucht (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 1962 – 1 StR 22/62, BGHSt 17, 201; vom 17. Oktober 1973 – 3 StR 248/71) oder Rechtsbegriffe verkannt hat (BGH, Beschluss vom 27. August 2003 – 1 StR 324/03, NStZ 2004, 220).

bb) Die sitzungspolizeiliche Verfügung der Vorsitzenden lässt außer der Berufung auf § 176 GVG keinen Rechtsgrund für den Ausschluss des Zuschauers A. Al. erkennen. Es erschließt sich nicht, weshalb dieser Ausschluss zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung (§ 176 Abs. 1 GVG) erforderlich gewesen sein sollte, wenn gleichzeitig vor dem Sitzungssaal eine „Schleuse“ mit Metalldetektor zur wirksamen Kontrolle der Zuschauer hinsichtlich etwaiger Aufnahmegeräte eingerichtet wurde. Zwar hatte der Betroffene die Hauptverhandlung vom 31. Juli 2024 durch Bildaufnahmen gestört. Darauf angesprochen leistete er aber den Anweisungen ohne Weiteres Folge. Dass er angesichts dieses Verhaltens in Zukunft die Hauptverhandlung weiter stören würde, lag daher nicht nahe. Es bleibt mangels Begründung unklar, ob die Vorsitzende den Ausschluss des potentiellen Zuschauers überhaupt auf diese Erwägung stützen wollte oder die Maßnahme lediglich der Ahndung ungebührlichen Verhaltens ohne Bezug auf künftige Störungen der Hauptverhandlung dienen sollte. Um Störungen der Hauptverhandlung durch Fotoaufnahmen zu verhindern (andere Störungen sind nicht ersichtlich), war die angeordnete Einlasskontrolle ausreichend. Eines weitergehenden Ausschlusses von Zuschauern bedurfte es zur Erreichung dieses Ziels nicht. Damit erweist sich die Anordnung der Vorsitzenden bezogen auf den Ausschluss des Zuschauers zumindest als Überschreitung des ihr bei Maßnahmen der Sitzungspolizei eingeräumten Ermessens.“

StPO I: Akteneinsicht für kirchenrechtliches Verfahren, oder: Rechtsmittel gegen OLG-AE-Entscheidungen

Bild von Jürgen Sieber auf Pixabay

Heute stelle ich dann weitere StPO-Entscheidungen vor.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen des BGH zur Akteneinsicht, und zwar:

Kirchenrechtliche Organe haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 474 StPO, da die im kirchlichen Verfahren tätigen Disziplinar- oder Ermittlungsorgane keine Staatsanwaltschaften oder andere Justizbehörden im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO sind.

§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO Halbs. 2 Nr. 4 StPO eröffnet die Beschwerde gegen von einem erstinstanzlich tätigen Oberlandesgericht erlassene Beschlüsse und Verfügungen betreffend die Akteneinsicht nur insoweit, als einem Verfahrensbeteiligten durch deren (teilweise) Versagung die sachgerechte Interessenwahrnehmung in dem Strafverfahren erschwert wird. Bei der notwendigen restriktiven Auslegung der Vorschrift verbietet es sich daher, die Beschwerde auch in solchen Fällen als statthaft anzusehen, bei denen – die sachgerechte Verteidigung oder Mitwirkung des Angeklagten im anhängigen Strafverfahren nicht in Frage steht.  

 

VerfahrensR II: Verletzung der Hinweispflicht, oder: Verwertung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs

© bluedesign – Fotolia.com

Hier stelle ich dann die zweite BGH-Entscheidung des Tages zur Verfahrensrüge vor. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 30.07.2025 – 5 StR 185/25, den ich ja schon mal wegen anderer Rügen vorgestellt hatte (vgl. Rechtsmittel II: Begründung der Verfahrensrüge, oder: Selbstbelastungsfreiheit und faires Verfahren). Hier kommt er noch einmal, und zwar wegen der Rüge der Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 StPO). Auch die war nicht hinreichend begründet:

„3. Die Rüge des Angeklagten W. , mit der er einen Verstoß gegen die Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 StPO sowie gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) beanstandet, weil Verfahrensstoff im Rahmen der Beweiswürdigung zu Tat II.4 der Urteilsgründe (Fall 27 der Anklage) verwertet worden ist, hinsichtlich dessen die Verfolgung einzelner Gesetzesverletzungen gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StPO ausgeschieden worden war, ist unbegründet.

a) Im Zusammenhang mit dem im Urteil festgestellten Sachverhalt, welcher der Verurteilung zu Ziffer II.4 der Urteilsgründe (Fall 27 der Anklage) zugrunde liegt, waren am 23. Januar 2024 bei Durchsuchungen einer Bunkerwohnung etwa 26 kg Cannabisprodukte, Verpackungsmaterial und andere Handelsutensilien von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellt worden und zudem in der im selben Haus befindlichen Wohnung des Angeklagten W. etwa 10 g Marihuana zum Eigenkonsum, ein Vakuumiergerät, Vakuumierfolien, mehrere Feinwaagen sowie andere Gegenstände. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer Abschlussverfügung vom 28. März 2024 gemäß § 154a Abs. 1 StPO den Tatvorwurf betreffend den Angeklagten W. auf das Handeltreiben mit Cannabis beschränkt, soweit (zusätzlich) auch der Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum in Betracht kommen sollte. Die Strafkammer hat die Anklage der Staatsanwaltschaft in diesem Umfang zugelassen. Der Angeklagte W. ist der Anklage gemäß verurteilt worden. In der Beweiswürdigung zu dieser Tat hat sich die Strafkammer unter anderem darauf gestützt, dass für eine Handelstätigkeit dieses Angeklagten auch die in seiner Wohnung bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände sprächen, „(neben einem Einweckglas mit acht Gramm Cannabisblüten unter dem Couchtisch im Wohnzimmer sowie einer türkisen Plastikbox mit weiteren 1,5 Gramm Cannabisblüten, drei Grinder auf dem Wohnzimmertisch) ein Vakuumiergerät, diverse Vakuumiertüten in unterschiedlichen Größen sowie mehrere Feinwaagen“. Einen Hinweis auf die Verwertung dieser Beweismittel hat die Strafkammer nicht erteilt.

b) Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Eines Hinweises nach § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO auf die Verwertung der Durchsuchungsergebnisse hat es nicht bedurft.

aa) Allerdings kann die Verwertung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs ohne Hinweis darauf unzulässig sein, wenn das Gericht durch die Einstellung oder Beschränkung nach §§ 154, 154a StPO bei einem Angeklagten das Vertrauen erweckt hat, die ausgeschiedenen Taten, Tatteile oder Gesetzesverletzungen könnten ihm nicht mehr zum Nachteil gereichen und er müsse sich insoweit nicht verteidigen (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 13. August 2024 – 5 StR 424/23, NJW 2024, 3080, 3082 mwN). Die Hinweispflicht besteht auch, wenn wie hier bereits die Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 1 oder gemäß § 154a Abs. 1 StPO beschränkt hat (BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2016 – 5 StR 270/16; vom 7. April 1986 – 3 StR 89/86, NStZ 1987, 133 f.; vom 1. Juni 1981 – 3 StR 173/81, BGHSt 30, 147).

bb) Der Senat hat schon Zweifel, dass vorgenannte Grundsätze auch dann gelten, wenn lediglich einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen worden sind, womit eine Beschränkung des Verfahrensstoffs in tatsächlicher Hinsicht nicht verbunden ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Beweismittel, welche das unverändert auch den weiteren Gesetzesverletzungen zugrundeliegende einheitliche Tatgeschehen betreffen, nicht mehr verwertet werden, lässt sich nicht überzeugend begründen. Vielmehr kann in solchen Fällen die Verwertung des einheitlichen Verfahrensstoffs für den Angeklagten und den Verteidiger nicht zweifelhaft sein.

Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen (BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 2016 – 5 StR 270/16; vom 1. Juni 1981 – 3 StR 173/81, BGHSt 30, 147) stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen. Sie betreffen Sachverhalte, bei denen die Strafverfolgung auf einzelne Teile der Tat im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StPO beschränkt wurde. Im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2016 (5 StR 270/16) kam noch hinzu, dass der Angeklagte nicht mit einer Verwertung des ausgeschiedenen Prozessstoffs rechnen musste, weil entgegenstehende Hinweise des Vorsitzenden und zusätzliche weitere Umstände ein Vertrauen auf ein Unterbleiben der Verwertung im konkreten Einzelfall nahelegten.

cc) Ungeachtet dieser grundsätzlichen Frage konnte sich hier bei dem Angeklagten ein schutzwürdiges Vertrauen schon gar nicht bilden.

Der Bundesgerichtshof hat auch in Fällen, in denen er im Grundsatz einen Hinweis auf die Verwertung ausgeschiedenen Verfahrensstoffs verlangt, hiervon Ausnahmen zugelassen, wenn die vorläufige Teileinstellung des Verfahrens einen Vertrauenstatbestand nicht zu erzeugen vermag und sich daher die Erteilung eines Hinweises erübrigt (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1996 – 2 StR 590/95, NJW 1996, 2585 f.; vom 13. Februar 1985 – 1 StR 709/84, NJW 1985, 1479 f.; vom 7. Januar 1986 – 1 StR 541/85, NStZ 1987, 134; vom 20. März 2001 – 1 StR 543/00, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. August 1994 – 2 BvR 647/93, NStZ 1995, 76). So liegt der Fall hier.

…..“

VerfahrensR I: Begründung der Ablehungsrüge, oder: Rechtfertigt Sachverhalt Annahme der Befangenheit?

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Und dann geht es in der 10 KW. noch einmal mit drei Entscheidungen zur Begründung der Verfahrensrüge weiter. Zwei Beschlüsse kommen vom BGH, einer vom BayObLG.

Hier zunächst einer der beiden BGH-Beschlüsse. Es handelt sich um:

Im BGH, Beschl. v. – 2 StR 127/25  – hat der BGH zur Begründung der Ablehnungsrüge (§ 338 Nr. 3 StPO) Stellung genommen:

„1. Die Verfahrensrüge der Mitwirkung eines wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters (§ 24 Abs. 2, § 338 Nr. 3 StPO) ist bereits unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Macht der Revisionsführer eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend, muss er die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Für den hier geltend gemachten absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO bedarf es des Vortrags eines Sachverhalts, der tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters rechtfertigen konnte, so dass das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen wurde. Das Verhalten eines Richters im Verlauf der Hauptverhandlung begründet die Ablehnung, wenn es besorgen lässt, dass er nicht mehr unvoreingenommen an die Sache herangeht, insbesondere von der Schuld des Angeklagten bereits endgültig überzeugt ist. Hierbei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein bestimmtes Verhalten darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss stets im Gesamtzusammenhang des Verfahrensgeschehens gesehen werden. Entsprechend ist von der Revision vorzutragen (vgl. , NStZ-RR 2025, 321 f. mwN).

Gemessen daran ist das Rügevorbringen unvollständig. Denn die Revisionsrechtfertigung stellt zwar dar, am sei ohne den Verteidiger des Angeklagten verhandelt worden. Sie macht aber nicht sämtliche Begleitumstände geltend, die hierzu trotz der Bemühungen des Gerichts, die Verteidigung zu gewährleisten, geführt haben. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Revisionsvortrag aus anderen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei auch noch den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. ). Auf einem Verstoß gegen § 140 StPO als solchem kann das Urteil hier denkgesetzlich nicht beruhen (vgl. , NStZ 2021, 512).“

Wegen Coronainfektion Isolation in (Sperr)Kabine, oder: Minderung des Kreuzfahrtpreises?

Im zweiten Posting habe ich dann das BGH, Urt. v. 20.01.2026 – X ZR 15/25. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Entscheidung, die noch die Coronazeit betrifft, nämlich die Frage nach der teilweisen Rückzahlung des Reisepreises für eine Kreuzfahrt.

Der Kläger hatte bei der Beklagten – dürfte AIDA gewesen sein, da Berufungsgericht das LG Rostsock war, – für sich und seine Ehefrau zwei aufeinanderfolgende Reisen auf einem Kreuzfahrtschiff jeweils mit Start in Santa Cruz de Tenerife im Zeitraum vom 8. bis 15.02.2023 und vom 15. bis 22.02.2023 zu einem Gesamtpreis von 6.940 EUR gebucht. Am 14.02.2023 unterzog sich der Kläger einem Corona-Test. Dieser zeigte ein positives Ergebnis. Unter Berufung auf die Reisebedingungen der Beklagten wurde der Kläger in eine andere Kabine verlegt und dort isoliert. Seine Ehefrau verblieb in der gebuchten Kabine, wurde dort aber als Kontaktperson ebenfalls isoliert. Am 17.02.2023 zeigte sich auch bei ihr ein positives Testergebnis.

Der Kläger hat die Rückzahlung des Reisepreises für den Zeitraum ab 14.02.2023 verlangt. Das AG hat die auf Zahlung von 4.163,94 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Und auch die Revision hatte beim BGH keinen Erfolg:

„1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 651m Abs. 2 Satz 1 und § 651i Abs. 3 Nr. 6 BGB zusteht, weil kein Reisemangel vorliegt.

a) Ein Reisemangel liegt gemäß § 651i Abs. 2 Satz 3 BGB unter anderem dann vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht verschafft.

Wie auch die Revision nicht verkennt, gilt dies nach der Rechtsprechung des Senats jedoch nur dann, wenn die Nichterbringung der Reiseleistungen auf Gründen beruht, die nicht allein in der Person des Reisenden liegen (BGH, Urteil vom 18. Februar 2025 – X ZR 68/24, BGHZ 243, 105 = NJW 2025, 1483 Rn. 23; Urteil vom 14. Februar 2023 – X ZR 18/22, NJW-RR 2023, 755 Rn. 30).

Dies steht in Einklang mit der Vorgabe aus Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302, wonach kein Anspruch auf Preisminderung besteht, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-396/21, NJW 2023, 507 Rn. 22 und Rn. 31 – FTI-Touristik; BT-Drucks. 18/10822, S. 83 [zu § 651m Abs. 1 BGB] und S. 84 [zu § 651n Abs. 1]).

b) Ausgehend von diesem Maßstab ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die teilweise Nichterbringung der Reiseleistung im Streitfall auf Gründen beruhte, die allein in der Person des Klägers und dessen Ehefrau lagen.

aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, beruht die Nichterbringung der Reiseleistungen allein auf in der Person des Reisenden liegenden Gründen, wenn der Reisende zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage ist, weil seine Gesundheit ihm dies nicht erlaubt. Eine solche Situation ist auch dann gegeben, wenn bei einem Reisenden ein begründeter Verdacht auf eine Covid-19-Infektion besteht und dies aufgrund behördlicher Maßnahmen einer Teilnahme an der Reise entgegensteht (BGH, Urteil vom 18. Februar 2025 – X ZR 68/24, BGHZ 243, 105 = NJW 2025, 1483 Rn. 30).

bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine vergleichbare Situation auch dann vorliegen kann, wenn der Reiseveranstalter oder ein Leistungserbringer aufgrund des Gesundheitszustands des Reisenden Vorkehrungen trifft, die nicht behördlich vorgegeben sind, aber ein angemessenes Mittel darstellen, um andere Reisende oder das eigene Personal vor drohenden Gesundheitsgefahren zu schützen.

Wie jedes Vertragsverhältnis verpflichtet auch ein Reisevertrag die Vertragsparteien, den anderen Teil im Rahmen des Zumutbaren vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Bei Reisen, an denen eine Vielzahl von Personen in engen Kontakt miteinander kommen, ergibt sich für den Reiseveranstalter daraus auch die Pflicht, Reisende vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen, die von anderen Reisenden oder sonstigen beteiligten Personen ausgehen. Reiseveranstalter und Leistungserbringer müssen deshalb die Möglichkeit haben, einer aufgetretenen Gefahr durch angemessene Maßnahmen zu begegnen. Solche Maßnahmen können auch dann geboten sein, wenn sie nicht gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben sind, unter den konkreten Umständen, unter denen die Reise stattfindet, aber ein geeignetes und erforderliches Mittel darstellen, um eine Gefährdung anderer Personen auf ein vertretbares Maß zu verringern, ohne den Betroffenen in unangemessener Weise zu beeinträchtigen. Insbesondere auf Kreuzfahrten, bei denen eine Vielzahl von Personen für mehrere Tage auf relativ engem Raum zusammen sind und sich bei zahlreichen Anlässen begegnen können, kann es erforderlich sein, Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die für andere Situationen nicht zwingend vorgeschrieben sind.

Maßnahmen, die sich innerhalb dieses Rahmens halten, stellen vor dem aufgezeigten Hintergrund keinen Reisemangel dar. Sie sind vielmehr als Folge einer aufgetretenen Krankheit oder eines aufgetretenen Infektionsverdachts und damit eines allein in der Person des betroffenen Reisenden liegenden Umstands anzusehen.

cc) Ausgehend davon kann offenbleiben, ob die angeordneten Isolationsmaßnahmen für die Zeiträume nach Vorliegen der positiven Testergebnisse schon deshalb erforderlich waren, weil das Kreuzfahrtschiff unter italienischer Flagge fährt und das italienische Recht im Reisezeitraum unstreitig eine Pflicht zur Absonderung und Selbstisolierung von infizierten Personen vorsah.

Das Landgericht ist vor dem aufgezeigten Hintergrund jedenfalls rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die angeordnete Isolation gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau unter den gegebenen Umständen eine angemessene Maßnahme darstellte, um die mit dem positiven Testergebnis zu Tage getretene Gesundheitsgefahr für andere Reisende und das Schiffspersonal zu verringern.

Entgegen der Auffassung der Revision steht dem nicht entgegen, dass im Reisezeitraum in Deutschland und anderen europäischen Ländern keine allgemeine Isolationspflicht mehr bestand und auch das italienische Recht keine Isolationspflicht für Kontaktpersonen mehr vorsah. Das Landgericht hat zutreffend nicht allein auf die allgemein mit einer Covid-19-Infektion verbundenen Gefahren abgestellt, sondern auf die besondere Situation auf einem Kreuzfahrtschiff. Seine tatrichterliche Würdigung, dass diese Situation es nahelegte, besondere Schutzvorkehrungen zu treffen, um eine Durchführung der Kreuzfahrt zu ermöglichen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klageforderung nicht deshalb begründet ist, weil die Beklagte nicht auf die Möglichkeit der Ausschiffung nach Beendigung des ersten Teils der Reise hingewiesen hat.

In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Hinweises auf Möglichkeiten zur anderweitigen Gestaltung der Urlaubszeit einen Mangel einer vertraglich vereinbarten Reise darstellen kann, an der der Reisende aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen kann. Das Berufungsgericht hat jedenfalls rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, auf die Möglichkeit zur Ausschiffung hinzuweisen.

a) Eine solche Pflicht ergab sich im Streitfall nicht aus § 651q Abs. 1 BGB.

……“