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Wie haften Anhänger und Zugfahrzeug zueinander?, oder: Gleichzeitiger Spurwechsel auf der BAB

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Im zweiten verkehrszivilrechtlichen Posting dann zwei Entscheidungen aus dem „Unfallbereich“, von denen ich aber auch nur die Leitsätze vorstelle, und zwar:

Beim Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger haften die jeweiligen Halter im Verhältnis zueinander gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nicht aus Gefährdung, sondern nach allgemeinem vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat.

1. Im Falle eines Unfalls bei einem Spurwechsel auf der Autobahn spricht ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 S. 1, § 18 Abs. 3 StVO. Der Spurwechsler muss den Anscheinsbeweis erschüttern, indem er den (Gegen-) Beweis für einen atypischen Geschehensablauf führt. Die bloße Möglichkeit, dass der Unfallgegner im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall ebenfalls einen Spurwechsel vollzogen hat, genügt nicht.

2. Zu den strengen Sorgfaltsanforderungen beim Spurwechsel gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 StVO gehört eine – u.U. doppelte – Rückschau durch Spiegel- und Schulterblick.

3. Steht ein unfallursächlicher Spurwechsel unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 S. 1 und § 18 Abs. 3 StVO fest, tritt die verbleibende einfache Betriebsgefahr des unfallgegnerischen Fahrzeugs in der Regel dahinter vollständig zurück.

 

 

StGB III: Abstellen eines Anhängers am Straßenrand, oder: Ggf. Kennzeichenmissbrauch?

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Und die dritte und letzte Entscheidung kommt dann vom BayObLG. Sie ist zum „Nebenstrafrecht“ ergangen, nämlich zu § 22 StVG, also Kennzeichenmissbrauch. Das BayObLG nimmt im BayObLG, Beschl. v. 03.11.2021 – 203 StRR 504/21 – zum „Gebrauchmachen“ Stellung. Dazu führt es aus:

„….

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte hat den Kraftfahrzeuganhänger, an dessen Heckseite ein nicht für dieses Fahrzeug zugeteiltes Kennzeichen angebracht war, auch dann im Sinne von § 22 Abs. 2 StVG in Gebrauch genommen, wenn er den Anhänger lediglich im öffentlichen Verkehrsraum am Straßenrand abgestellt hat.

Sinn und Zweck des § 22 StVG ist die Sicherstellung der zuverlässigen Halter- und Fahrerfeststellung. Im öffentlichen Interesse und im Interesse möglicher Unfallgeschädigter soll mithilfe des Kennzeichens über die Zulassungsstelle der Fahrzeughalter jederzeit ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können (OLG Hamburg NJW 1966, 1827; Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 22 StVG Rn. 1). Dieser Zweck erfordert eine weite Auslegung des Begriffs des Gebrauchmachens im Sinne von § 22 Abs. 2 StVG; das „Gebrauchmachen“ geht über das Führen oder Schieben des Kraftfahrzeugs oder des Kraftfahrzeuganhängers (zum Schieben: OLG Köln, NVZ 1999, Seite 341) hinaus und erfasst auch das Abstellen des Kraftfahrzeugs oder des Kraftfahrzeuganhängers am Straßenrand, weil auch von einem in dieser Weise abgestellten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen und auch das Abstellen den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit begründen kann. Der Begriff des „Gebrauchmachens“ im Sinne des § 22 Abs. 2 StVG ist daher so auszulegen, wie der Begriff „Gebrauch“ in § 10 Abs. 1 AKB, § 2 Abs. 1 KfzPflVV; für jene Vorschriften ist anerkannt, dass der Begriff des Gebrauchs denjenigen des „Betriebs“ des Fahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG einschließt, aber noch darüber hinausgeht (BGH, NZV 1995, S. 19; Böhme/Biela/Tomson in: Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl. 2018, 2. Gebrauch des Fahrzeugs m.w.N.).

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.10.1957- 4 StR 523/57 (NJW 1958, S.151) steht der hier vertretenen Auslegung des Begriffs „Gebrauchmachen“ nicht entgegen, da die Entscheidung zu § 248b StGB und nicht zu § 22 Abs. 2 StVG ergangen ist.

Auch der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23.4.1963, Reg 2 St 649/62 (NJW 1963, S. 1559) betrifft einen anderen Sachverhalt; in der genannten Entscheidung wird ein „Gebrauchmachen“ durch denjenigen, der sich als Beifahrer an einer Fahrt beteiligt, verneint.“