Der BGH hat jetzt noch einmal zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung Stellung genommen und dabei Leitlinien aufgestellt, die die Praxis auf jeden Fall beachten sollte.
Dem BGH, Urt. v. 19.02.2026 – IX ZR 226/22 – lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte beauftragte die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, im Oktober 2015 mit ihrer Vertretung in einer gesellschaftsrechtlichen Sache. In der Mandatsvereinbarung heißt es unter anderem, dass die Klägerin für die Beklagte sowohl unterstützend bei auftretenden Rechtsfragen als auch im Bereich der Prozessführung tätig werde. Als Anlage zur Mandatsvereinbarung trafen die Parteien am 8. Oktober 2015 eine Vergütungsvereinbarung, die mit „Anlage zum Mandatsbrief vom 05.10.2015 i. S. C. GmbH & Co. KG./.P. GmbH & Co. KG“ überschrieben ist. Abgerechnet werden sollte danach nach Stunden. Enthalten war u.a. die Klausel: „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei).“ Zudem sah die Vereinbarung eine Anerkenntnisklausel vor: Abgerechnete Bearbeitungszeiten sollten als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht binnen eines Monats widerspreche.
Nach Abschluss der Sache wird nun über die Höhe des Honorars gestritten. Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat auf ein weiteres Anwaltshonorar in Höhe von über 32.000 EUR aus der Mandats- und Vergütungsvereinbarung (Zeithonorar) geklagt. Die Mandantin verlangte widerklagend die Erstattung bereits gezahlter Beiträge in Höhe von rund 78.000 EUR mit der Begründung, sie schulde nur eine Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren.
Das LG hat die Klage mangels Fälligkeit wegen nicht den Anforderungen des § 10 RVG entsprechenden Rechnungen abgewiesen. Auch die Widerklage blieb ohne Erfolg.
In der Berufung legte die Klägerin korrigierte Rechnungen vor. Das OLG hat dennoch einen Anspruch auf Zeithonorar verneint, weil die Vergütungsvereinbarung hinsichtlich des Mandatsumfangs zu unbestimmt sei, geschuldet seien daher nur gesetzliche Gebühren.
Die Revision hatte beim BGH Erfolg, der zu mehreren Fragen betreffend Vergütungsvereinbarungen Stellung genommen hat. Dieser hat das OLG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze zu der Entscheidung, die auch für strafverfahrensrechtliche Mandate Auswirkungen hat. Die lauten:
1. Die Vergütungsvereinbarung muss in einer der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen.
2. Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden.
3. Die Klausel „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)“ ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Gegner im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
3. Eine in einer Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel, nach deren Inhalt mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben, ist auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern unwirksam.



