Kategoriearchiv: BGH

Parken über Parkzeitende auf privatem Parkplatz, oder: Wer trägt die Abschleppkosten

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Im „Kessel Buntes“ gibt es heute zwei Entscheidungen vom BGH.

Ich beginneit dem BGH, Urt. v. 19.12.2025 – V ZR 44/25 – zu der Frage der Abschleppkosten für das Abschleppen eines über das Parkzeitende hinaus auf einem privaten Parkplatz abgestellten Kfz.

Nach dem Sachverhalt betreibt die Beklagte einen privaten Parkplatz und hat dort Parkscheinautomaten aufgestellt. Die Klägerin stellte ihren PKW gegen 8:11 Uhr auf dem Parkplatz ab und löste für 4 EUR einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeit überschritten war, beauftragte die Beklagte die Streithelferin, das Fahrzeug abzuschleppen. Die Klägerin erhielt es erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 EUR zurück. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrags. Das AG und das LG habe die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos:

„2. Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Abschleppkosten.

a) Als Anspruchsgrundlage kommt nur die Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Der Zweck der Zahlung der Klägerin an das Abschleppunternehmen bestand darin, eine von der Beklagten geltend gemachte Forderung zu erfüllen, nämlich einen Ersatzanspruch in Höhe der Abschleppkosten, deren Begleichung die Beklagte aufgrund des Vertrags mit der Streithelferin dieser schuldete (zum Abschleppunternehmen als bloße Zahlstelle vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 11).

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch sind nicht gegeben, weil die Leistung der Klägerin nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Der Beklagten stand gegen die Klägerin aufgrund einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB ein Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten zu. Indem die Klägerin das Fahrzeug nach Ablauf der bezahlten Parkzeit nicht entfernte, beging sie eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB.

aa) Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, wenn es unbefugt erfolgt. Der verbotenen Eigenmacht kann sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (§ 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 12 ff.; Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 6). Er kann gemäß § 683 Satz 1 BGB i.V.m. § 670 BGB wie ein Beauftragter Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen (zum Ganzen zuletzt Senat, Urteil vom 17. November 2023 – V ZR 192/22, NJW 2024, 279 Rn. 9, 12 mwN).

bb) Unbefugt ist das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück, wie der Senat bereits geklärt hat, nicht nur dann, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich an diese Vertrags- und Einstellbedingungen zu halten, wie die Einhaltung einer Höchstparkdauer (Parkscheibe), die Beschränkung der Parkberechtigung auf einen bestimmten Personenkreis (Kundenparkplatz) oder die Zahlung der Parkgebühr und das Auslegen des Parkscheins, fehlt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die Besitzausübung (§ 858 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, WM 2016, 1094 Rn. 13 mwN; Urteil vom 11. März 2016 – V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 Rn. 6).

cc) Nichts anderes gilt, wenn der Fahrzeugführer – wie hier – beim Abstellen des Fahrzeugs einen Parkschein löst, die bezahlte Parkzeit aber überschreitet. Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB).

(1) Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Erteilt der Parkplatzbetreiber keine generelle Zustimmung dazu, dass Fahrzeuge geparkt werden, stellt er sowohl die Besitzübergabe als auch die Besitzausübung unter einen Vorbehalt. Ob es sich dabei um eine Bedingung handelt, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 158 ff. BGB) analog anzuwenden sind (so Staudinger/Gutzeit, BGB [2025], § 858 Rn. 20) oder um eine bloße tatsächliche Voraussetzung, von der die Zustimmung abhängig gemacht wird (so MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl., § 858 Rn. 14), ist für die rechtliche Beurteilung ohne Belang (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, WM 2016, 1094 Rn. 18).

(2) Unbefugt ist die Nutzung des Parkplatzes nicht nur dann, wenn der Fahrzeugführer sich bereits beim Abstellen des Fahrzeugs nicht an die von dem Parkplatzbetreiber aufgestellten Bedingungen hält, sondern auch dann, wenn er den Parkplatz weiter nutzt, obwohl er die Bedingungen dafür nicht länger erfüllt, z.B. weil er die kostenfreie Höchstparkzeit (Parkscheibe) überschreitet (vgl. oben Rn. 10). Auch wer sein auf einem jedermann zugänglichen privaten Parkplatz abgestelltes Fahrzeug – wie hier – nach Ablauf der bezahlten Parkzeit nicht entfernt, begeht verbotene Eigenmacht. Macht der Parkplatzbetreiber die Besitzüberlassung von der Zahlung einer Parkgebühr abhängig, ist das Parken nur für den Zeitraum erlaubt, für den die Gebühr bezahlt wird. Nach Ablauf der bezahlten Parkzeit entfällt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die weitere Nutzung des Parkplatzes. Der Grundstücksbesitzer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen. Es tritt dieselbe Rechtslage ein wie bei dem Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug von Anfang an ohne Zahlung der Parkgebühr abstellt.

(3) Daran ändert es entgegen der Ansicht der Revision nichts, wenn – soweit die Parkbedingungen dies vorsehen – die Parkzeit hätte verlängert werden können. Das Lösen eines weiteren Parkscheins erlaubt erst ab diesem Zeitpunkt das weitere Parken. Für die nicht bezahlte Parkzeit verbleibt es dabei, dass die Bedingung, unter der der Parkplatzbetreiber die Zustimmung zur Besitzausübung erteilt hat, nicht eingehalten ist. Das gilt, da § 858 Abs. 1 BGB kein Verschulden voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn. 10 mwN; MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl., § 858 Rn. 2), unabhängig von der Länge der Parkdauer sowie unabhängig davon, aus welchen Gründen die bezahlte Parkzeit nicht eingehalten wird. Insbesondere kommt es nicht darauf an, welche Absichten der mit dem Fahrzeughalter nicht notwendigerweise identische Fahrzeugführer bei dem Abstellen des Fahrzeugs verfolgt hat

(4) Entgegen der Ansicht der Revision sind die vertraglichen Ansprüche nicht vorrangig gegenüber Besitzschutzansprüchen.

(a) Allerdings ist zwischen den Parteien ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande gekommen, nämlich dadurch, dass die Klägerin das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot der Beklagten durch das Abstellen des Fahrzeugs angenommen hat (§§ 145, 151 BGB). Indem die Beklagte das Parken zulässt, erfüllt sie die ihr obliegende vertragliche Hauptpflicht zur Besitzverschaffung (§ 535 Satz 1 BGB) und erteilt gleichzeitig die Zustimmung zur (dinglichen) Besitzausübung (§ 854 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, WM 2016, 1094 Rn. 15, 18).

(b) Innerhalb eines Vertragsverhältnisses stellt nicht jedes vertragswidrige Verhalten gegenüber dem anderen Vertragspartner eine verbotene Eigenmacht dar. Es gelten vielmehr in aller Regel vorrangig die vertraglichen Ansprüche. So verhält sich der Mieter einer Wohnung, der den vereinbarten Mietzins nicht zahlt, zwar vertragswidrig; er begeht aber keine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Vermieter gegen den Mieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, keine Besitzschutzansprüche aus § 859 Abs. 1 BGB zustehen (näher BGH, Urteil vom 6. Juli 1977 – VIII ZR 277/75, NJW 1977, 1818 Rn. 24; Urteil vom 1. Oktober 2003 – VIII ZR 326/02, NJW-RR 2004, 493; Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn. 10).

(c) Bei einem Vertrag über die Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes gilt dies jedoch, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht in gleicher Weise. Ein solcher Vertrag unterscheidet sich als anonymes Massengeschäft wesentlich von einem individuellen Mietvertrag über Räume. Der Betreiber bietet den Parkplatz keinem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit für ein kurzzeitiges Parken an. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem allein durch Bereitstellung des Parkplatzes anbietenden Betreiber und dem nur durch Nutzung annehmenden Fahrer als den beiden Vertragsparteien kommt es dabei regelmäßig nicht (vgl. oben Rn. 16). Dass der Parkplatzbetreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig macht, ist Bestandteil des Massengeschäfts. Die Nutzung und die Vertragsabwicklung müssen im Interesse der Verkehrsöffentlichkeit und des Betreibers einfach und praktikabel handhabbar sein. Die Verkehrsöffentlichkeit ist auf den einfachen Zugang auch zu privaten Parkplätzen angewiesen. Auf Seiten des Parkplatzbetreibers ist ein gewichtiges Interesse gegeben, die Zustimmung zur Besitzausübung von der Zahlung eines Mietpreises abhängig zu machen. Das ist für den Nutzer klar erkennbar (zum Ganzen Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, WM 2016, 1094 Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 40).

(5) Aus den genannten Besonderheiten eines Vertrags über die kurzzeitige Nutzung eines für jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes folgt ferner, dass, anders als die Revision meint, keine nachwirkenden Treuepflichten den Parkplatzbetreiber an dem Abschleppen des unbefugt abgestellten Fahrzeugs hindern. Zwar kann sich das Abschleppen als unzulässig erweisen, wenn dadurch unverhältnismäßig große Nachteile zugefügt werden, die durch die Wahl anderer ebenso zur Abwehr geeigneter und zumutbarer Maßnahmen hätten vermieden werden können (§ 242 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 16). Eine Wartepflicht trifft den Grundstückseigentümer aber insoweit regelmäßig nicht (vgl. LG München I, Grundeigentum 2022, 740 [= juris Rn. 16]; AG München, NJW-RR 2002, 200; AG Brandenburg, BeckRS 2016, 18185; BeckOGK/Götz, BGB [1.10.2025], § 858 Rn. 55.35; Staudinger/Gutzeit, BGB [2025], § 858 Rn. 49; zu Verstößen gegen Parkverbote vgl. BVerwG, BeckRS 2002, 22308 mwN; NJW 2014, 2888 Rn. 16; aA AG Frankfurt, NJW-RR 1989, 83, 84; LG Magdeburg, BeckRS 2008, 8315). Das Gesetz gibt im Gegenteil vor, dass die Wiederbeschaffung des entzogenen Besitzes eines Grundstücks grundsätzlich sofort erfolgen muss (§ 859 Abs. 3 BGB). Dass die Klägerin nach Ablauf der bezahlten Parkzeit einfach und binnen kurzer Zeit hätte ermittelt werden können, zeigt die Revision nicht auf.“

Also: Aufgepasst!!

StPO I: Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags, oder: Keine Antragsberechtigung der Mutter

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Heute stelle ich StPO-Entscheidungen vor: Eine kommt vom BGH, einer vom OLG München und dann habe ich noch drei LG-Entscheidungen zur Pflichtverteidigung.

Zunächst stelle ich den BGH, Beschl. v. 20.01.2026 – StB 70/25 – vor. Ergangen ist er in einem in dem Wiederaufnahmeverfahren wegen versuchten Mordes. Gerichtet ist der Wiederaufnahmeantrag gegen ein Urteil des OLG München v. 23.12.2022. Das OLG  München hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag gemäß § 368 Abs. 1 StPO als
unzulässig verworfen. Begründung: Antragsteller sei die Mutter des Verurteilten, die sei aber nicht antragsbefugt. Dagegen die Beschwerde der Antragstellerin, die keinen Erfolg hatte:

„Das Schreiben der Mutter des Verurteilten an das Oberlandesgericht München vom 8. Dezember 2025 ist als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 27. November 2025 zu werten (§ 300 StPO), denn aus dem Vorbringen wird hinreichend deutlich, dass sie sich gegen die Ablehnung ihres Wiederaufnahmeantrages wendet und eine rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung erstrebt.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5, § 372 Satz 1 StPO als sofortige Beschwerde statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1975 – StB 64/75, NJW 1976, 431; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 372 Rn. 2), und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO). Es ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht München hat den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahrens gegen ihren Sohn zu Recht als unzulässig verworfen.

Denn Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Wiederaufnahmeantrag zugunsten des Verurteilten ist – sofern es sich nicht um einen Antrag der Staatsanwaltschaft handelt – eine Beschwer des Antragstellers durch das rechtskräftige Urteil (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., Vor § 359 Rn. 6; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 365 Rn. 2). Angesichts dessen bestimmt § 365 StPO
i.V.m. § 296 Abs. 1 StPO, dass ein Wiederaufnahmeantrag von der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten gestellt werden kann. Die Antragstellerin ist als Mutter des erwachsenen Verurteilten durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 2022 jedoch nicht im Rechtssinne beschwert und deshalb nicht antragsbefugt. Die Sonderregelung des § 361 Abs. 2 StPO, nach der im Falle des Todes des Verurteilten dort genannte Angehörige – darunter ein Elternteil als Verwandter aufsteigender Linie – antragsbefugt sind, ist nicht einschlägig, weil der Verurteilte nicht verstorben ist. Auch § 67 Abs. 1 und 2 JGG ist vorliegend ohne Relevanz.“

StGB III: Nichtberechtiger zahlt mit Girokarte ohne PIN, oder: Kein unbefugtes Verwenden von Daten

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Und dann zum Tagesschluss noch der BGH, Beschl. v. 03.12.2025 – 5 StR 362/25. In der Entscheidung geht es um das kontaktlose Zahlen mit einer Girokarte ohne PIN durch einen Nichtberechtigten. Das LG war von un­befugtem Verwenden von Daten i.S.v. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB ausgegangen.

Das hat der BGH anders gesehen:

„2. Die Verurteilung im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Computerbetruges kann nicht bestehen bleiben.

a) Nach den Urteilsfeststellungen ging der Angeklagte mit der geraubten Girokarte in einen nahegelegenen Kiosk und kaufte an einem Automaten neun Schachteln Zigaretten im Wert von 109 Euro, die er jeweils gesondert mit der Girokarte kontaktlos ohne Eingabe der zugehörigen PIN bezahlte. Unter gleicher Verwendung der Girokarte kaufte er Waren im Wert von 10,90 Euro und beglich Schulden in Höhe von 20 Euro. Das Landgericht hat ihn insoweit wegen Computerbetruges zum Nachteil der kartenausgebenden Bank verurteilt.

b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil es insoweit am unbefugten Verwenden von Daten im Sinne von § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB fehlt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Strafvorschrift „betrugsspezifisch” auszulegen. Nur täuschungsäquivalente Handlungen sind daher unbefugt im Sinne des Tatbestandes des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2024 – 5 StR 409/24, NStZ-RR 2024, 374, 375 mwN). Das kontaktlose Zahlen mit einer entwendeten Girokarte ohne Verwendung der zugehörigen PIN wäre danach nur dann unbefugt, wenn dies gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 263a Rn. 11). Dies setzte voraus, dass der Käufer beim kontaktlosen Zahlen mit der Karte ohne PIN-Eingabe nach der Verkehrsanschauung gegenüber einem fiktiven Schalterangestellten des kartenausgebenden Kreditinstituts konkludent miterklärte, zur Verwendung der Karte berechtigt zu sein. Welcher Inhalt der Erklärung zukommt, bestimmt sich wesentlich durch den Empfängerhorizont und die Erwartungen der Beteiligten. Diese werden regelmäßig durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt, in dem die Erklärung steht (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 558/19, BGHSt 65, 110 Rn. 22; Beschluss vom 25. Juli 2017 – 5 StR 46/17 Rn. 44). Gemessen daran wird beim kontaktlosen Zahlen ohne PIN-Eingabe keine Erklärung über die Berechtigung der Verwendung der Girokarte abgegeben.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Kann die Karte kontaktlos ohne PIN-Eingabe – also unter Absehen vom Erfordernis einer starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG – eingesetzt werden, wird vor Genehmigung des Zahlvorgangs bei der Autorisierungsstelle des kartenausgebenden Instituts lediglich geprüft, ob die Karte nicht gesperrt ist und der dem Karteninhaber eingeräumte Verfügungsrahmen eingehalten wird (Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfreid-Werner, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 7. Aufl., Rn. 4.692, 4.714 ff.; Göhler, JR 2021, 6, 8). Verzichtet aber der Kartenemittent bewusst auf eine starke Kundenauthentifizierung und eröffnet hierdurch Missbrauchsmöglichkeiten, kann dem nach den Grundlagen des Geschäftstypus nicht der Erklärungswert beigemessen werden, die Identität des Kartenverwenders sei für ihn von entscheidender, das Vertragsverhältnis prägender Bedeutung (MüKo-StGB/Noll, 5. Aufl., § 263a Rn. 143; LK/Valerius, StGB, 13. Aufl., § 263a Rn. 82). Da danach gegenüber einem fiktiven Bankangestellten bei Verwendung der Karte ohne PIN-Eingabe nicht die Berechtigung hierzu miterklärt würde, fehlt es an dem für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB erforderlichen Täuschungsäquivalent (ebenso BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 2024 – 201 StRR 49/24, NJW 2024, 3669 Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 7. April 2020 ? 4 RVs 12/20; Göhler, aaO, 17 f.; Christoph/Dorn-Haag, NStZ 2020, 697).

3. Die bisher getroffenen Feststellungen lassen auch die Verurteilung des Angeklagten aus anderen Gründen nicht zu:

a) Ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB zulasten des Kioskinhabers ist nicht gegeben. Denn mit der Autorisierung des Kartenumsatzes wird für das kartenausgebende Kreditinstitut eine abstrakte Zahlungsverbindlichkeit in Form eines abstrakten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB begründet, da die Girokarte insoweit eine Bargeldsurrogatfunktion hat. Der hieraus begünstigte Händler steht damit so, als habe er Bargeld erhalten (vgl. MüKo-HGB/Haertlein, 5. Aufl., Band 6 Teil 1. E. Rn. 243; Ellenberger/Bunte/Koch, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 43 Rn. 74; MüKo-BGB/Casper, 9. Aufl., § 675f Rn. 128 ff.). Danach ist es für den Händler ohne Belang, ob der Käufer zur Verwendung der Karte berechtigt ist. Er wird sich daher über diesen Umstand ebenso wenig Gedanken machen wie – wegen § 935 Abs. 2 BGB – beim Bargeldkauf über das Eigentum am Geld (vgl. Kudlich, JA 2020, 710, 712). Es fehlt mithin sowohl an einer Täuschung als auch an einem damit korrespondierenden Irrtum (vgl. BayObLG, aaO; OLG Hamm, aaO). Zudem fehlt es an einem Vermögensschaden (vgl. MüKO-StGB/Noll, aaO, Rn. 141). Dem steht auch nicht Ziffer 8 der Bedingungen für die Teilnahme am Girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) entgegen. Aus den gleichen Gründen kommt aufgrund der betrugsspezifischen Auslegung des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB auch kein Computerbetrug zum Nachteil des Verkäufers der Zigaretten in Betracht.

b) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hat sich der Angeklagte auch nicht wegen (Selbst-)Geldwäsche strafbar gemacht. Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands im Sinne von § 261 Abs. 7 StGB umfasst alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften mit dem Zweck, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 535). Die bloße eigennützige Verwertung des erlangten Gegenstandes ohne verschleiernde Umgehung insbesondere von Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs (wie beispielsweise der Einsatz von Bargeld zur Erledigung von Geschäften des täglichen Lebens) ist dagegen vom Vortäter typischerweise zu erwarten und verwirklicht daher kein gegenüber der Vortat eigenständiges Unrecht (vgl. BT-Drucks. 19/24180, S. 34 f.; BGH, Urteil vom 30. April 2025 – 6 StR 326/24 Rn 14; MüKo-StGB/Neuheuser, 5. Aufl., § 261 Rn. 199, 202; LK/Krause, StGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 44; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 67. Ed., § 261 Rn. 66).

c) Für die Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB fehlt es an einem Beleg der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes. Denn es genügt hierfür nicht, dass der Täter erkennt, durch den Einsatz der Karte irgendeinem Beteiligten einen Vermögensschaden zuzufügen. Vielmehr muss er wissen, dass den Daten eine potentielle Beweisbedeutung innewohnt, die sich jederzeit realisieren kann, und es ihm auf die Beeinträchtigung eines sich darauf beziehenden Beweisführungsrechts ankommen oder er dies als notwendige Folge seines Handelns hinnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 – 2 StR 430/09, NStZ 2010, 332; BayObLG, aaO; OLG Hamm, aaO; Göhler, aaO, S. 21 f.).

d) Das unberechtigte kontaktlose Zahlen mit einer Girokarte erfüllt den objektiven Tatbestand des § 303a Abs. 1 StGB, weil durch die Wegnahme der Karte dem Berechtigten der Zugriff auf die darin inkorporierten Daten jedenfalls vorübergehend genommen wird (Unterdrückung). Zudem kommt in Betracht, dass durch die Nutzung der Karte selbst Daten im Sinne dieser Norm verändert werden (vgl. dazu OLG Hamm, aaO; Göhler, aaO, S. 22; vgl. BayObLG, aaO zum Strafantragserfordernis des § 303c StGB). Hierzu fehlt es aber an Feststelllungen zur subjektiven Tatseite.

StGB II: Raub nach Geldabheben am Bankautomaten, oder: Mitgewahrsam des Geschädigten

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Im zweiten Posting kommt dann der BGH, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 StR 359/25. Gegenstand des Verfahrens ist eine Verurteilung wegen Raubes. Dazu hatte das LG folgende Feststellungen getroffen:

„1. Danach veranlassten die Angeklagten den Geschädigten dazu, gemeinsam in dessen Pkw zu einer Bankfiliale zu fahren, um dort Bargeld abzuheben. Vor Fahrtantritt und während der Fahrt drohte der auf dem Beifahrersitz sitzende Angeklagte T. dem Geschädigten unter Vorhalt eines Taschenmessers mit einer 5,5 cm langen Klinge mehrfach, dass er im Widerstandsfalle das Messer gegen ihn einsetzen werde, was der Angeklagte K. billigte. Am Ziel angekommen betraten beide Angeklagte mit dem Geschädigten die Bankfiliale. Der Angeklagte T. hielt das Messer in der Hand. Der Geschädigte leistete den Anweisungen der Angeklagten aufgrund der aufrechterhaltenen Bedrohungslage Folge und führte auf Anweisung des Angeklagten K. seine Karte in einen Geldautomaten ein. K. wählte den Auszahlungsbetrag von 1.000 Euro. Anschließend gab der Geschädigte seine PIN ein und trat einen Schritt zur Seite. Mangels Kontodeckung wurde nur ein Betrag von 850 Euro ausgegeben, den K. dem Automaten entnahm. Sodann verließen die Angeklagten mit dem Geschädigten die Bank, übergaben dem Geschädigten 30 Euro von dem soeben von dessen Konto abgehobenen Geld und entfernten sich anschließend mit dem erbeuteten Restbetrag, um diesen für sich zu verwenden.“

Der BGH hat die Verurteilung wegen Raubes bestätigt:

„2. Danach haben die Angeklagten unter Androhung von Gewalt jedenfalls auch den Mitgewahrsam des Geschädigten an dem im Ausgabefach bereitgestellten Geld gebrochen und damit das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB erfüllt.

a) Bargeld, das ein Geldautomat am Ende eines ordnungsgemäßen Abhebevorgangs ausgibt, steht mit der Bereitstellung im Ausgabefach und der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeit regelmäßig (auch) im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN in Gang gesetzt hat. Denn der Verkehr ordnet das Geld ab diesem Zeitpunkt jedenfalls auch dieser Person zu. Dies gilt selbst dann, wenn diese Person zu diesem Zeitpunkt bereits ein Nötigungsopfer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 3 StR 301/24, NStZ 2025, 158 Rn. 9; Beschluss vom 3. März 2021 – 4 StR 338/20, BGHSt 66, 55 Rn. 8 f. mwN).

b) Der Geschädigte stand, nachdem er den Zahlungsvorgang mittels seiner Bankkarte und PIN in Gang gesetzt hatte, in unmittelbarer Nähe des Automaten. Er konnte deshalb auf die ausgeworfenen Geldscheine einwirken und hatte damit auch tatsächliche Sachherrschaft. Das wollte er an sich auch. Denn wer mit der eigenen Karte und PIN Geld „zieht“, und sei es als Nötigungsopfer, hat in der Regel einen Herrschaftswillen über den Inhalt des Ausgabefachs. Nach den Regeln der sozialen Anschauung ist dieser ihm zuzuordnen, es ist „sein“ Geld. In diese tatsächliche von einem natürlichen Willen getragene Sachherrschaft des Geschädigten brachen die Angeklagten ein.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Geschädigte ausweislich der Feststellungen nach Eingabe der PIN einen Schritt zur Seite trat. Denn das mit Nötigungsmitteln erzwungene Verhalten führte nur zu einer Gewahrsamslockerung, nicht aber zu einer Gewahrsamsübertragung (vgl. zum nötigungsbedingten Ablegen einer am Körper getragenen Umhängetasche auf einer Waschmaschine BGH, Beschluss vom 24. April 2018 – 5 StR 606/17, juris Rn. 13; zur Entriegelung einer Kasse BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 6 StR 44/23, juris Rn. 6 und Beschluss vom 3. Juli 2013 – 4 StR 186/13; zum Fallenlassen eines Mobiltelefons BGH, Urteil vom 12. August 2021 – 3 StR 474/20, juris Rn. 13). Vielmehr wurde den Tätern hierdurch lediglich die Möglichkeit zum Gewahrsamsbruch und damit der eigentlichen vermögensschädigenden Handlung durch das Ansichnehmen des Beutegegenstands eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 6 StR 44/23, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. April 2018 – 5 StR 606/17, juris Rn. 13; Beschluss vom 3. Juli 2013 – 4 StR 186/13; Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 476/10; Urteil vom 22. Oktober 2009 – 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 48).

Ob darüber hinaus – wie von der Strafkammer angenommen – in dem Tatgeschehen (auch) der Bruch eines (Mit-)Gewahrsams des Geldinstituts an den ausgegebenen Geldscheinen liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 3 StR 301/24, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 21. März 2019 – 3 StR 333/18, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 17 mwN; anders BGH, Beschluss vom 16. November 2017 – 2 StR 154/17, juris Rn. 12), braucht der Senat nicht zu entscheiden.“

StGB I: Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, oder: BGH bestätigt das Verbot des § 353d StGB, auf zum BVerfG

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Und dann geht es heute weiter mit StGB-Entscheidungen. Ich stelle dazu drei Entscheidungen des BGH vor.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 31.07.2025 – 5 StR 78/25. Der Beschluss ist schon etwas älter, der BGH hat ihn aber jetzt erst vor kurzem veröffentlicht.

In der Entscheidung hat sich der 5. Strafsenat noch einmal zu einem Verstoß gegen § 353d Nr. 3 StGB geäußert, also Stichwort: Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen.

Folgender Sachverhalt: Das LG hat den Angeklagten wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen schuldig gesprochen. Der Angeklagte war journalistisch tätig. Er leitete die Website „F. .de“, die den Zugang zu amtlichen Informationen erleichtern wollte und der Publikation redak­tioneller Beiträge diente. Der Angeklagte veröffentlichte dort im August 2023 zu­sammen mit einem von ihm verfassten Begleitartikel drei Beschlüsse des Ermittlungsrichters des AG München, welche die Generalstaatsanwaltschaft in einem laufenden Ermittlungsverfah­ren gegen Mitglieder der Gruppierung „L.G.“ wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) beantragt hatte. Über das Ermittlungsverfahren und die in diesem ergriffenen Maßnahmen war schon zuvor bundesweit berichtet worden, nachdem das AG München aus dem Verfahren Durchsuchungs- und Telekommunikationsüberwa­chungsbeschlüsse in anonymisierter Form an neun Pressevertreter herausgege­ben hatte. Die vom Angeklagten veröffentlichten befanden sich nicht darunter. Diese Beschlüsse, die insbesondere den Stand der Ermittlungen im Zeit­punkt der Antragstellung zusammenfassten, veröffentlichte der Angeklagte mit Einverständnis der betroffenen Beschuldigten unter Schwärzungen von Namen und Geburtsdaten, der Kontoverbindungen der Beschuldigten sowie weiterer in­dividualisierender Angaben, im Übrigen aber vollständig und wortlautgetreu mit Aktenzeichen und Rubrum. Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos.

Wegen der Einzelheiten der Begründung verweise ich auf den Volltext. Der BGH hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten gesehen. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision stehe die durch Art. 10 EMRK gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung – auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – dem Schuldspruch nicht entgegen. Denn die Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB greife lediglich äußerst schonend in die Meinungs- und Pressefreiheit ein. Sie gelte nur für Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren und dort jeweils nur für einen eng begrenzten Zeitraum. Dabei erfasse sie nur solche Publikationen, bei denen vorsätzlich amtliche Dokumente ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt werden; die inhaltliche Berichterstattung bleibe hingegen stets möglich. Es handele sich um eine zulässige gesetzliche Einschränkung im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK.

Entgegen dem Antrag des Angeklagten hat der BGH das Verfahren nicht ausgesetzt, um ein Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuleiten. Die Voraussetzungen der Norm seien nicht erfüllt. Angesichts der bereits zu der Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB ergangenen Entscheidungen des BVerfG hält der 5. Strafsenat die Vorschrift.

Damit werden wir zu der Frage demnächst (?) sicherlich etwas aus Karlsruhe hören. Den Angeklagte war von vornherein davon ausgegangen, dass er durch sein Vorgehen den Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB erfüllen werde. Das deutet auf die Absicht hin, auf jeden Fall Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Ich habe mit dieser Rechtsprechung (des BGH) Probleme. Denn mir erschließt sich nicht, warum da Strafbarkeit angenommen wird, aber bei den vielen Beschlüssen, die die Gerichte im Volltext veröffentlichen, nicht. Wo ist da der Unterschied?