Heute räume ich dann in meinem Blogordner hinsichtlich Entscheidungen zur Strafzumessung auf. Auch dann hat sich einiges angesammelt.
Ich beginne mit dem Beschluss vom 07.01.2026 – 3 StR 568/25 – zur Berücksichtigung einer (erheblichen) Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten Raub verurteilt und festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Dagegen die Revision der Angeklagten, die einen Teilerfolg hatte:
„3. Zum anderen ist neu über eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zu befinden.
a) Hierzu hat das Landgericht näher dargelegt, dass die Sache bis zur Verkündung seines Urteils für eine Dauer von elf Monaten nicht gefördert worden ist. Vor diesem Hintergrund hat es die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als angemessene Kompensation für die zu keinem Zeitpunkt inhaftierte Angeklagte erachtet. Dies ist für sich genommen rechtsfehlerfrei.
Im Nachgang zum Urteilserlass ist es allerdings zu weiteren Verzögerungen gekommen. So ist das landgerichtliche Urteil vom 19. Januar 2023 der Angeklagten am 6. Juli 2024 zugestellt worden. Die Akte ist nach Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 16. August 2024 dort außer Kontrolle geraten und erst am 24. November 2025 zum Generalbundesanwalt gelangt. Dieser hat unter dem 28. November 2025 beantragt, den Ausspruch über die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung analog § 354 Abs. 1a StPO (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 6. März 2008 – 3 StR 376/07, NStZ-RR 2008, 208 f.) dahin zu ergänzen, dass 30 Tagessätze der Geldstrafe als vollstreckt gelten, und die Revision der Angeklagten im Übrigen zu verwerfen. Dem liegt die Annahme einer staatlich zu vertretenden Verzögerung des Verfahrens von weiteren 27 Monaten nach Erlass des landgerichtlichen Urteils zugrunde.
b) Diesem Antrag folgt der Senat nicht. Denn für die revisionsrechtliche Beanstandung einer tatgerichtlichen Entscheidung über die Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Wege der Vollstreckungslösung ist grundsätzlich eine Verfahrensrüge zu erheben. Ausnahmsweise greift in diesem Bereich die Sachrüge ein, wenn entweder die Voraussetzungen einer solchen Verzögerung den Urteilsgründen zu entnehmen sind oder sich anhand der Urteilsgründe ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die das Tatgericht zur Prüfung einer Kompensation drängen mussten, so dass ein Erörterungsmangel zu besorgen ist (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 – 5 StR 376/03, BGHSt 49, 342; Urteil vom 23. Oktober 2013 – 2 StR 392/13, NStZ-RR 2014, 21; Beschluss vom 28. Mai 2020 – 3 StR 99/19, StV 2020, 838). In Konstellationen, in denen – wie hier – staatlich veranlasste Verzögerungen nach Urteilserlass vorliegen, ist zu differenzieren: Treten diese vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ein, sind sie nur auf eine den Anforderungen an eine Verfahrensrüge genügende Beanstandung hin beachtlich. Die Sachrüge reicht insoweit nicht aus. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetretene Verzögerungen kann der Angeklagte dagegen naturgemäß nicht geltend machen. Sie hat das Revisionsgericht von Amts wegen auf die Sachrüge hin zu prüfen und entsprechende Verfahrensabläufe erforderlichenfalls zu ermitteln (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2007 – 2 StR 493/06, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 32 Rn. 7 ff.; vom 27. Februar 2014 – 4 StR 575/13, juris Rn. 1; vom 17. Januar 2024 – 2 StR 100/23, NStZ 2024, 631 Rn. 15; vom 15. Mai 2024 – 3 StR 450/23, NJW 2024, 2340 Rn. 12; offengelassen in BGH, Beschluss vom 26. Juli 2023 – 3 StR 506/22, juris Rn. 6; s. auch MüKoStGB/Maier, 5. Aufl., § 46 Rn. 537, 539).
Hier hat die Verteidigung eine Verzögerung des Verfahrens nach Januar 2023 nicht gerügt; die Revisionsbegründungsschrift verhält sich nicht zu den Abläufen bis zur rechtswirksamen Zustellung des Urteils an die Angeklagte. Vor diesem Hintergrund bedarf entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts keiner Klärung, ob die Sache zwischen Urteilserlass und Ablauf der Revisionsbegründungsfrist unzureichend gefördert worden ist. Eine etwaige unnötige Verfahrensverlängerung in diesem Stadium hat vielmehr jetzt und im Folgenden für die Frage des Umfangs der staatlich zu verantwortenden Verzögerung außer Betracht zu bleiben.
Das gilt auch für das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht. Es wird diesen Zeitraum lediglich im Rahmen der Gesamtwürdigung beachten dürfen, innerhalb derer neben dem Umfang der vom Staat verursachten Verfahrensverlängerung unter anderem die Gesamtverfahrensdauer und hierdurch bei der Angeklagten gegebenenfalls bewirkte besondere Belastungen in den Blick zu nehmen sind (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 25. September 2012 – 2 BvR 2819/11, juris Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 – 1 StR 531/12, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 43; vom 29. Oktober 2025 – 3 StR 487/24, juris Rn. 8; EGMR, Urteil vom 2. Oktober 2003 – 41444/98, wistra 2004, 177 Rn. 32).
Was die Phase nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist anbelangt, ist zu bedenken, dass eine Verzögerung durch eine besonders beschleunigte Bearbeitung der Sache zu anderer Zeit ganz oder zum Teil ausgeglichen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – 1 StR 238/08, wistra 2009, 147, 148 mwN; Beschluss vom 23. August 2011 – 1 StR 153/11, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 42). Maßstab für die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ist der Zeitraum, der für die sachgerechte Erledigung bei ordnungsgemäßer Bearbeitung im normalen Verfahrensbetrieb notwendig ist (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – 1 StR 238/08, wistra 2009, 147, 148). Vorliegend ist das Ausmaß der Verzögerung deutlich gemildert worden durch die ausgesprochen zügige Bearbeitung der Revisionssache beim Generalbundesanwalt und Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2023 – 5 StR 349/23, juris Rn. 11; vom 13. August 2024 – 5 StR 388/24, juris Rn. 4). Die Gesamtdauer vom Ende der Revisionsbegründungsfrist am 6. August 2024 bis zur Entscheidung des Senats hat 17 Monate betragen. Die üblichen Abläufe und eine angemessene Bearbeitungszeit zugrunde gelegt, ergibt sich danach allenfalls eine staatlich zu verantwortende Verzögerung des Revisionsverfahrens von sechs Monaten. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird somit entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von insgesamt 38 (elf plus 27 Monate), sondern maximal 17 Monaten (elf plus sechs Monate) auszugehen haben.“

