Am heutigen Osterdienstag stelle ich Entscheidungen vor, die mit dem BtMG oder dem KCanG zu tun haben.
Zum Aufwärmen 🙂 kommt hier als erstes das BGH, Urt. v. 14.01.2026 – 2 StR 132/25 – zur nicht geringen Menge bei Rauchopium ohne Koffein. Da nehme ich aber nur den Leitsatz des BGH, der lautet:
Bei Opium, das Rauchzwecken dient und dem kein Koffeinzusatz beigemischt ist, beginnt die „nicht geringe Menge“ im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei 16 Gramm Morphinbase.
