StPO I: Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme, oder: Will der Angeklagte „in Gänze Abstand nehmen“?

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Heute stelle ich dann drei StPO-Entscheidungen vor.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 11.02.2026 – 2 StR 764/25. Gestritten wird um die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme.

Das LG hat den an einer paranoiden Schizophrenie, differenzialdiagnostisch an einer wahnhaften Störung leidenden Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger am 02.09.2025 Revision eingelegt und das Rechtsmittel am 23.10.2025 begründet. Er selbst hat mit Schreiben vom 05.092025 erklärt, dass er die „Revision“ zurückziehe und stattdessen „Berufung“ zur „Neubewertung der Situation“ einlege. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er eine Neubegutachtung seiner Person durch einen anderen Psychiater anstrebe. In einem Schreiben vom 15.09.2025 hat er betont, dass er das angegriffene Urteil für „unzutreffend“ halte, und seine sofortige Freilassung beantragt. Gleichzeitig hat er neuerlich geäußert, dass er „Berufung“ einlege und seine „‚Revision‘ obsolet“ werde.

Auf einen erläuternden Hinweis der Staatsanwaltschaft zur Rechtswirkung der Rücknahme einer Revision hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 10.10.2025 mitgeteilt, dass „die Rücknahme der Revision […] bestehen [bleibe] und die Berufung zwecks sachlicher Korrektur des [Urteils] […] beantragt“ sei. Er werde „die Lügen in den Papieren […] niemals akzeptieren“. Mit Schreiben vom 23.10.2025 hat er seine Darstellung vertieft und neuerlich seine sofortige Freilassung verlangt. Mit Schreiben vom 12.11.2025 hat er das angegriffene Urteil unter Beifügung einer „Kurzübersicht“ zu den Ereignissen als „absolut inakzeptabel“ bezeichnet, auf die eingelegte Berufung verwiesen und wiederum seine Freilassung gefordert. Am 18.12.2025 hat er sich unter dem Betreff „Bestätigung: Rücknahme der ‚Revision‘“ neuerlich an das Landgericht gewandt und wiederum mitgeteilt, er „ziehe […] die ‚Revision‘ zurück“.

Auf die daraufhin veranlasste Nachfrage der stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer hat der Verteidiger des Beschuldigten erklärt, dass dieses Vorgehen nicht mit ihm abgesprochen sei und er nicht davon ausgehe, dass dem Beschuldigten die Bedeutung der Rücknahmeerklärung bewusst sei.

Der BGH hat klarstellend festgestellt, dass die Revision nicht wirksam zurückgenommen worden ist:

„Die wirksam eingelegte und fristgemäß begründete Revision des Beschuldigten ist nicht zurückgenommen. Da hierüber Zweifel bestehen, stellt der Senat dies durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 – 2 StR 469/22, NStZ 2023, 699, 700 Rn. 2 mwN).

1. Es obliegt dem Senat, über die Frage der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme zu entscheiden. Seine Zuständigkeit ist auch in den Fällen begründet, in denen – wie hier – die Frage der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme aufgeworfen wird, bevor die Akten dem Revisionsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2023 – 4 StR 226/23, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 11 Rn. 4 ff.).

2. Den wiederholten Erklärungen des Beschuldigten, dass er die Revision zurücknehme, kann bei verständiger Würdigung nicht der Erklärungswert beigemessen werden, dass er von einer Anfechtung des von ihm kritisierten Urteils Abstand nehmen und das von seinem Verteidiger eingelegte Rechtsmittel zurücknehmen wolle.

a) Über den Inhalt einer prozessualen Erklärung, die verfahrensgestaltende Wirkungen entfaltet, entscheidet auch im Strafprozessrecht der objektive Erklärungssinn. Dieser ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist das Gesamtverhalten des Erklärenden einschließlich aller erkennbar hervorgetretenen Nebenumstände zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1984 – 1 StR 13/84, BGHSt 32, 394, 400, und vom 26. September 2019 – 5 StR 206/19, BGHSt 64, 209, 213 Rn. 14).

b) Hieran gemessen ist unter Berücksichtigung der gesamten Korrespondenz den mehrfachen Erklärungen des Beschuldigten, er nehme die Revision zurück, nicht der objektive Erklärungssinn zu entnehmen, dass er von dem Rechtsmittel in Gänze Abstand nehmen will. Vielmehr bringt er im Kontext der jeweiligen Schreiben stets zum Ausdruck, dass er seine Unterbringung im Maßregelvollzug angreifen will und seine sofortige Freilassung erstrebt. Seine Fehlvorstellung über das gegen das landgerichtliche Urteil statthafte und allein mögliche Rechtsmittel der Revision steht diesem Erklärungswert nicht entgegen. Vielmehr erstrebt er eine Überprüfung des Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Soweit er dabei über den Überprüfungsumfang des Rechtsmittels gegen das landgerichtliche Urteil irrt und parallel hierzu das rechtlich mögliche Rechtsmittel unzutreffend bezeichnet, ist dies unschädlich (vgl. § 300 StPO).

c) Mangels prozessgestaltender Wirkung kommt es auf die von der Verteidigung thematisierte Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit des Beschuldigten bei seinen Erklärungen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 – 2 StR 469/22, NStZ 2023, 699, 700 Rn. 5, und vom 21. Mai 2024 – 5 StR 222/24, Rn. 6, jeweils mwN) nicht mehr an.“

Aber:  Der BGH hat dann die Revision des Angeklagtenals unbegründet verworfen.

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