Monatsarchiv: Juli 2025

Ich habe da mal eine Frage: Welches Recht ist nach dem KostBRÄG anwendbar?

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Und dann noch das Rätsel. Das stammt mal wieder aus einer FB-Gruppe. Dort war während meines Urlaubs die Frage gestellt worden:

„Hallo!

Eine Frage:

Die Hauptverhandlung läuft bereits seid April, beigeordnet werde ich auf meinen Antrag hin im Juli 2025. Sehe ich das richtig, dass ich für die Termine vor Änderung des RVG nach altem Recht abrechne und für die Termine nach 01.06.2025 nach neuem Recht? Vielen Dank fürs Mitdenken.“

Abtrennung eines Verfahrens/zeitgleiche Einstellung, oder: HV-Terminsgebühr im abgetrennten Verfahren?

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Im zweiten Posting dann etwas aus dem Strafverfahren, nämlich den OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.05.2025 – 2 Ws 71/25 – zum Anfall der/einer Terminsgebühr nach Abtrennung eines Verfahrens.

Ein Pflichtverteidiger hatte die Festsetzung einer Terminsgebühr für ein Verfahren beantragt, das in einer Hauptverhandlung durch Abtrennung entstanden und sofort nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt worden war. Die Hauptverhandlung in dem Ursprungsverfahren hat vor einer großen Strafkammer vom 05.04.2024 und bis zum 11.06.2024 stattgefunden. Im Hauptverhandlungstermin am 15.05.2024 beantragte die StA die teilweise Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO. Nachdem der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten, hat die Strafkammer während einer Verhandlungsunterbrechung beschlossen, das Verfahren bezüglich einer Tat der Anklage abzutrennen und zugleich gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO im Hinblick auf die verbliebenen Anklagevorwürfe einzustellen. Dieser Beschluss wurde sodann in der fortgeführten Hauptverhandlung verkündet.

Nach Verurteilung des Angeklagten wegen der restlichen Tatvorwürfe hat der Pflichtverteidiger u.a. die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung für das abgetrennte und eingestellte Verfahren beantragt. Dabei machte er eine Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG sowie eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG Umsatzsteuer geltend. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Festsetzung dieser Vergütung insgesamt zurück gewiesen. Durch Abtrennung des Verfahrens mit gleichzeitiger Einstellung sei keine Hauptverhandlung erspart worden, so dass der Gebührentatbestand der Nr. 4141 VV RVG nicht greife. Da eine gesonderte Hauptverhandlung nicht stattgefunden habe, sei auch eine Terminsgebühr nicht entstanden.

Gegen den Festsetzungsbeschluss richtete sich die Erinnerung des Pflichtverteidigers. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dann der Erinnerung nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem LG teilweise abgeholfen und die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG antragsgemäß festgesetzt. Die Erinnerung im Übrigen ist durch den Einzelrichter zurückgewiesen worden, weil nach der Abtrennung des Verfahrens in dieser Sache eine Hauptverhandlung nicht mehr stattgefunden habe. Dagegen richtet die Beschwerde, die beim OLG keinen Erfolg hatte:

„Der Verteidiger kann in dem abgetrennten und sodann unmittelbar anschließend (zugleich) eingestellten Verfahren keine Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG beanspruchen.

Mit zutreffender Begründung, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung die beantragte Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG für das abgetrennte und gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellte Verfahren versagt worden. Die einzige Handlung bzw. Entscheidung der Kammer hat sich nach Abtrennung der Verfahren in der zeitgleich im selben Beschluss tenorierten Einstellung nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO in einer Verhandlungspause erschöpft, die weder eine Mitwirkung noch die Anwesenheit der übrigen Verfahrensbeteiligten erforderte und bei der es auch keine Mitwirkung der übrigen Verfahrensbeteiligten gab, so dass keine neben der bereits im führenden Verfahren entstandenen Terminsgebühr zusätzlich zu vergütende Teilnahme des Verteidigers an einem weiteren (Hauptverhandlungs-)Termin im Sinne der Vorbemerkung 4 Abs. 3 VV RVG, Nr. 4108-4109 VV-RVG vorliegt.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht darauf abgestellt, dass vorliegend eine weitere Hauptverhandlung in dem abgetrennten Verfahren nicht mehr stattgefunden hat, sondern dieses bereits mit Verkündung des einheitlichen Beschlusses seine Erledigung gefunden habe.

Zwar gilt der in der Verhandlungspause gefasste und sodann in der Hauptverhandlung verkündete Beschluss als in der Hauptverhandlung erlassen. Es entstand durch die Abtrennung, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorträgt, auch eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit.

Die erfolgreiche Geltendmachung einer weiteren Terminsgebühr erfordert indes eine eigenständige Hauptverhandlung in der abgetrennten Sache, die vorliegend ersichtlich nicht stattgefunden hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2016 – 1 Ws 348/16 –, Rn. 8 – 11, juris m.w.N.; Schneider/Volpert RVG, Rn 19 zu VV 4108-4111; Burhoff/Volpert RVG Straf- und Bußgeldsachen Teil A).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des LG Bremen vom 13. Juni 2012 (5 Qs 146/12) beruft, lag dieser Fall insoweit anders, als nach Abtrennung des Verfahrens die Einstellung desselben gesondert und nicht im selben Beschluss (gleichzeitig), wie im vorliegenden Fall, erfolgte.“

Die Entscheidung dürfte im Ergebnis zutreffend sein. Allerdings kann man m.E. bezweifeln, ob mit der Abtrennung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO, wovon das OLG ausgeht, eine neue Angelegenheit entstanden ist. Denn es dürfte sich bei den Vorwürfen in dem abgetrennten Verfahren immer noch um Vorwürfe handeln, die auch Gegenstand des Gesamtverfahrens war. Die Frage spielt allerdings für die vom OLG entschiedene Frage, ob in dem abgetrennten Verfahren auch noch eine Terminsgebühr entstanden ist, keine Rolle, denn das OLG hat die Frage mit einer anderen Begründung verneint, nämlich, dass eine eigenständige Hauptverhandlung in dem abgetrennten Verfahren nicht mehr durchgeführt worden ist. Das dürfte zutreffend sein, denn das Verfahren war mit der Abtrennung und der Verkündung der Einstellungsentscheidung beendet. Insofern ist die Formulierung des OLG, der in der Verhandlungspause gefasste und sodann in der Hauptverhandlung verkündete Beschluss gelte als in der Hauptverhandlung erlassen, wenn nicht widersprüchlich, dann aber zumindest missverständlich, es sei denn das OLG meint, dass der Abtrennungs-/Einstellungsbeschluss in der fortgeführten Hauptverhandlung des Ursprungsverfahrens erlassen worden ist.

Geht man davon aus, dass die Annahme des OLG – eigenständige Angelegenheit „abgetrenntes Verfahren“ zutreffend ist, ist auch die Gewährung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG durch die Urkundsbeamtin im Erinnerungsverfahren zutreffend. Allerdings hätte dann m.E. ggf. auch noch eine Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG für das abgetrennte Verfahren gewährt werden können/müssen. Deren Festsetzung war aber vom Pflichtverteidiger nicht beantragt, so dass sich dazu weder die Urkundsbeamtin, noch das LG oder das OLG äußern mussten.

Rückzahlung einer überzahlten (PKH-)Vergütung, oder: Verjährungsbeginn nicht vor Vergütungsfestsetzung

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Und dann am Freitag Entscheidungen zum Geld, also RVG und was damit zu tun hat.

Ich beginne mit einem Beschluss des SG Berlin. Der hängt schon länger in meinem Blogordner. Heute kommt er dann endlich. Es geht in dem SG Berlin, Beschl. v. 11.04.2025 – S 133 SF 273/19 E – um die Rückzahlung einer überzahlten (PKH-)Vergütung.

Hier war dem Rechtsanwalt, der seiner Mandantin nach Gewährung von PKH beigeordnet worden war, am 05.06.2015 ein Betrag in Höhe von 704,48 EUR ausgezahlt worden. Diese Auszahlung erfolgte, obwohl die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG mit Beschluss vom 04.062015 die Vergütung auf lediglich 511,70 EUR festgesetzt hatte. Gegen diesen Beschluss die Erinnerung des Rechtsanwalts. Das SG hat dann entschieden, dass ihm ein Betrag in Höhe von 589,05 EUR zustünde. Auf Beschwerde des Rechtsanwalts hat das LSG dann die Vergütung auf 603,33 EUR festgesetzt. Mit dem angegriffenem Bescheid vom 01.04.2019 fordert der die Landeskasse die Überzahlung in Höhe von 101,15 EUR (704,48 EUR – 603,33 EUR) von dem Rechtsanwalt zurück.

Der ist der Auffassung, von ihm könne nichts zurückverlangt werden. Es sei in Kenntnis der Nichtschuld gezahlt worde, weshalb eine Rückforderung nach § 814 BGB ausscheide. Zudem wendet er Verjährung ein. Ein Rückzahlungsanspruch der Staatskasse für den am 05.06.2015 ausgezahlten Betrag sei nach § 195 BGB mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt. Ohnr Erfolg:

„…. Zu Recht wird von dem Erinnerungsführer der überzahlte Betrag in Höhe von 101,15 € zurückgefordert.

Der Bescheid entspricht den formellen Voraussetzungen.

Ansprüche der Staatskasse gegen Rechtsanwälte auf Grund im gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlter Beträge – hier: Vergütung aus der Staatskasse nach §§ 45, 55 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)- sind nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 8; 2; 8 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) i.V.m. §§ 1 Abs. 3; 33 Abs. 3ff.; 56 Abs. 1, Abs. 2 RVG durch die Gerichte (Gerichtskasse) – wie hier geschehen- geltend zu machen und beizutreiben.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Forderung selbst ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der aus verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitet wird. Dieser stellt ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts dar, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. 5 C 1/15; Beschluss vom 22. Februar 2018, Az. 9 B 6/17; Landessozialgericht Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2020, Az. L 7 AS 7/20 B). Er kommt zur Anwendung als feststehender Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts, dass Leistungen, die zu Unrecht bewirkt worden sind, erstattet werden müssen (vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 28. Juni 1957, Az. IV C 235.56), wenn – wie hier – eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage fehlt und das geltende Recht der Übertragbarkeit der §§ 812 ff. BGB in das öffentliche Recht –ebenfalls wie hier- nicht entgegen steht (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Februar 2018, Az. 9 B 6/17). Funktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist es, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. 5 C 1/15).

Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs liegen hier vor.

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt insbesondere voraus, dass der Erstattungsberechtigte im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht hat (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. November 2019, Az. B 1 KR 6/19 R). Dies ist hier der Fall. Ausgezahlt wurde für die Vergütung aus der Staatskasse nach §§ 45, 55 RVG ein Betrag von 704,48 €. Nach rechtskräftigem Beschluss des 39. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg stehen dem Erinnerungsführer lediglich 603,33 € zu. Damit ist es zu einer letztlich rechtsgrundlosen Leistung der Staatskasse im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses an den Erinnerungsführer in Höhe der hier zurückverlangten 101,15 € gekommen, was auch unstreitig ist. Mit der rechtskräftig abändernden Vergütungsfestsetzung vom 17. Januar 2019 steht die Rechtsgrundlosigkeit der höheren Vergütung fest. Mit hier angefochtenem Bescheid vom 1. April 2019 ist anschließend die konkrete Rückzahlungspflicht des Erinnerungsführers begründet worden.

Die Voraussetzungen der rechtshindernden Einwendung des § 814 BGB, hier in entsprechender Anwendung, liegen nicht vor. Die Regelung erfordert positive Kenntnis der Leistung trotz Nichtschuld. Unkenntnis i.S.e. Kennenmüssens, selbst grob fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne, ist nicht ausreichend. Für das Vorliegen der positiven Kenntnis der Urkundsbeamtin bei Auszahlung des Betrages in Höhe von 704,48 € hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Erinnerungsführer nichts vorgetragen. Für die Kammer ist eine solche positive Kenntnis auch nicht ersichtlich. Vielmehr handelte es sich um ein bloßes Versehen.

Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Der Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt.

Forderungen wie hier verjähren nach § 195 BGB regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Ausgehend vom zutreffenden Sachvortrag des Erinnerungsführers hat bereits ein – allerdings durch die endgültige Vergütungsfestsetzung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bedingter, dazu sogleich – Rückzahlungsanspruch des Erinnerungsgegners für die zu viel ausgezahlte Vergütung mit der Auszahlung am 5. Juni 2015 bestanden. Es kann hier offen bleiben, ob der Lauf der Verjährungsfrist demnach mit Ablauf des 31. Dezember 2015 überhaupt begonnen hat. Verjährung konnte jedoch nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2018 eingetreten, weil – den Verjährungsbeginn unterstellt – die Verjährung zumindest durch die zwischenzeitliche Rechtsverfolgung des Erinnerungsführers gehemmt war.

Nach § 204 Nr. 1 BGB wird der Lauf der Verjährung gehemmt, durch gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. Wenngleich der Gesetzeswortlaut nur von der Klageerhebung spricht, ist die Regelung auch auf die gerichtliche Geltendmachung im Wege des vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahrens inkl. der Erinnerung und Beschwerde anzuwenden (vgl. Jauernig/Mansel, 19. Aufl. 2023, BGB § 204 Rn. 2; Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, ZPO vor § 91 Rn. 11; jeweils m.w.N.). Die Hemmung endet nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung. Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Das bedeutet vorliegend, dass der Zeitraum zwischen dem unterstellten Verjährungsbeginn mit Ablauf des 31. Dezember 2015 bis sechs Monate nach dem 17. Januar 2019 nicht in die Berechnung einbezogen wird. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung am 1. April 2019 war die Forderung damit noch nicht verjährt.

Der Rückforderungsanspruch kann nicht isoliert von der endgültigen Vergütungsfestsetzung betrachtet werden. Das Bestehen und die Höhe eines Rückforderungsanspruchs hängt letztlich von dem rechtskräftig festgestellten Vergütungsanspruch unmittelbar ab. Daher ist auf diesen Anspruch im Ganzen, d.h. die Festsetzung der Vergütung – und daraus abgeleitet eine evtl. Rückforderung- abzustellen. Der Rückforderungsanspruch des Erinnerungsgegners war bis zur Entscheidung am 17. Januar 2019 nicht abschließend geklärt, so dass er bis zu diesem Zeitpunkt an der Geltendmachung eines (grundsätzlich zu beziffernden) Rückzahlungsanspruchs gehindert war. Ob dies nicht bereits den Lauf der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB gar nicht erst hat beginnen lassen, weil die anspruchsbegründenden Tatsachen vollständig erst mit der Entscheidung vom 17. Januar 2019 feststanden – was nicht fernliegend ist, denn der Gläubiger muss erst dann etwas zurückfordern, wenn feststeht, dass und in welcher Höhe er Forderungen stellen kann, denn ansonsten wäre er der Einrede „dolo agit qui petit quod statim redditurus est“ ausgesetzt-, mag angesichts des gleichlautenden Ergebnisses dahinstehen. Folgte man der Auffassung des Erinnerungsführers, träte in der Konsequenz die Verjährung des Rückforderungsanspruchs (hier: 31. Dezember 2018) ein, bevor rechtskräftig über die Höhe der Vergütung (hier: 17. Januar 2019) – und damit auch eines evtl. Rückforderungsanspruchs- entschieden wäre.“

Pflichti II: Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung, oder: LG Magdeburg versus LG Ansbach

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Und dann habe ich hier zum Tagesschluss noch drei Entscheidungen zum Dauerbrenner „Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung“. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Bejaht haben die Zulässigkeit:

Eine rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Beschuldigte rechtzeitig ausdrücklich eine Pflichtverteidigerbestellung beantragt hatte, wenn die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen haben und wenn eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag ohne zwingenden Grund nicht unverzüglich erfolgt ist. Frühere entgegenstehende Rechtsprechung wird aufgegeben.

Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat auch noch nach Beendigung des Verfahrens zumindest dann zu erfolgen, wenn der Beiordnungsantrag bereits vor Verfahrensbeendigung gestellt worden ist, die Voraussetzungen für eine Beiordnung zum damaligen Zeitpunkt vorlagen und eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag vor Verfahrensbeendigung unterblieben ist, weil die Beschlussfassung aufgrund justizinterner Vorgänge wesentlich verzögert wurde.

Verneint wird die Zulässigkeit nach wie vor von:

Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung bei einem abgeschlossenen Verfahren ist auch nach der aktuellen Rechtslage nach Änderung der §§ 141 ff StPO schlechthin unzulässig und unwirksam und mithin grundsätzlich ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger oder der Rechtsanwalt, den der Angeklagte als den zu bestellenden Pflichtverteidiger benannt hatte, seine Bestellung nach §141 Abs. 1 StPO beantragt hatte.

Letztlich beinhalten alle drei Entscheidungen in der Sache nichts Neues.

Anzumerken ist aber, dass sich nun allmählich die Waage dann doch in die Richtung derjenigen Entscheidungen neigt, die eine rückwirkende Bestellung aus zulässig ansehen, was m.E. auch richtig. Bemerkenswert in dem Zusammenhang der o.a. Beschluss des LG Magdeburg, da sich das LG von seiner alten Auffassung, wonach die rückwirkende Bestellung unzulässig, sei verabschiedet und den richtigen Weg eingeschlagen hat. Anders dagegen das LG Ansbach, das an der alten Auffassung – wortreich festhält, getreu dem Spruch: Haben wir schon immer so gemacht. Dafür sprechen allein auch schon die vielen zitierten Entscheidungen zum alten Recht.

Pflichti I: Etwas zu den (Pflichti)Beiordnungsgründen, oder: Nur Polizeizeugen, Gesamtstrafe, Betreuung

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Im Mittagsposting dann weitere Pflichti-Entscheidungen, und zwar zum Beiordnungsgrund, und zwar:

Schwierigkeit der Sachlage i.S. des § 140 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn sämtliche Zeugen als Polizeibeamte Zugang zu Protokollen früherer Vernehmungen haben und sich daher in weiterem Umfang als sonstige Zeugen auf ihre Aussage vorbereiten können und es zur Aufklärung etwaiger Widersprüche in den Aussagen der Kenntnis des gesamten Akteninhalts bedarf, die nur einem Rechtsanwalt möglich ist.

Hat der Beschuldigte mit der Verhängung einer (Gesamt)Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu rechnen, liegt der Beiordnungsgrund der Schwere der Rechtsfolge i.S. des § 140 Abs. 2 StPO vor.

Zur Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung wegen Aufhebung der Anordnung der Betreuung nach Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen.

Nichts grundlegen Neues, aber mit dem LG Braunschweig-Beschluss kann man in der Praxis sicher etwas anfangen. Die Konstellation dürfte häufiger gegeben sein.