Archiv für den Monat: Januar 2010

Ist eine Videoaufnahme eine Abbildung?

In der obergerichtlichen Rechtsprechung scheint sich ein neuer Streit aufzutun, und zwar in der Frage: Ist eine Videoaufnahme eine Abbildung mit der Folge, dass darauf dann im Urteil ggf. nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen werden darf? In der Vergangenheit ist die Frage von einigen OLG`s bejaht worden, vor allem das OLG Dresden hat im vergangenen Jahr in einem m.E. überzeugend begründeten Beschluss (25.05.2009 – Ss (OWi) 83/09) dargelegt, dass eine für die Bezugnahme geeignete Abbildung auch dann vorliegt, wenn technische Hilfsmittel notwendig sind, um sie betrachten zu können. Das will jetzt offenbar das OLG Hamm anders sehen. Der 3. Senat für Bußgeldsachen hat in seinem  Beschl. v. 09.12.2009 – 3 Ss OWi 948/09 ausgeführt, dass der Wortlaut „Abbildung“ eher dagegen spreche, einen Verweis auf einen ganzen Videofilm für zulässig zu erachten. Der Sache nach bestehe ein Film aus einer Vielzahl hintereinander in kurzen Abständen gezeigten einzelnen Abbildungen. Durch den Verweis auf einen ganzen Film – ohne dass ggf. eine Angabe von Einzelbildern „von … bis“ möglich sei – könnte unklar werden, auf welche Abbildungen konkret verwiesen werde. Das OLG Hamm hat die Frage letztlich offen gelassen, der Hinweis ist aber deutlich. Wahrscheinlich eine Frage, die irgendwann mal der BGH entscheiden wird.

AG Oberhausen: Messung mit Vidit, VKS, Version 3.1 ausreichend/verwertbar

Das AG Oberhausen (Urt. v. 2. 11. 2009, 26 OWi-371 Js 1419/09-665/09) hat jetzt entscheiden, dass eine mittels Messgeräts VIDIT, VKS 3.0, Version 3.1, durchgeführte Abstandsmessung auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG in 2 BvR 941/08 verwertbar sei. Denn diese mit drei Kameras arbeitende Version nehme nicht ausnahmslos alle Fahrer/Pkws auf. Damit liege ein anderer Sachverhalt als bei der Entscheidung des BVerfG in 2 BvR 941/08 vor. Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsbeschwerde verworfen (Beschl. v. 07.01.2010, IV-4 RBs-371 Js 1419/09-5/10). Als Ermächtigungsgrundlage hat das AG übrigens kurz und trocken § 163b StPO herangezogen und ausgeführt: „Für eine verdachtsgestützte Identitätsfeststellung ist demgegenüber § 163 b Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. § 46 Abs. 2 OWiG ausreichend konkrete gesetzliche Grundlage, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht zulässig einschränkt.“

OLG Schleswig: Auch 2. Bußgeldsenat kommt zum Beweisverwertungsverbot bei der Missachtung des Richtervorbehalts

Da flattert mir gerade eine weitere Entscheidung zum Richtervorbehalt und zum Beweisverwertungsverbot bei dessen Missachtung bei der Entnahme einer Blutprobe auf den Tisch; übersandt von einem Kollegen aus Kiel. Nun hat auch der 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Schleswig am 23.12.2009 – 2 Ss OWi 153/09 in diesen Fällen ein Beweisverwertungsverbot angenommen. M.E. eine lesenswerte Entscheidung, da sie die Probleme/Fragen schön zusammenfasst. Mit der Entscheidung liegt dann aber jetzt ein deutliches Nord-Süd-Gefälle vor. Bisher hat noch kein süddeutsches OLG ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Vielleicht kommt das ja noch.

Erst mal verhaften (lassen), dann terminieren….

Das hat das AG Koblenz aber richtig hingelangt: Angeklagter erscheint nicht zur Hauptverhandlung am 13.08.2009, es ergeht Haftbefehl nach § 230 StPO, der Angeklagte wird am 27.12.2009 festgenommen und bleibt über den Jahreswechsel in Haft. Auf die Haftbeschwerde hebt das LG Koblenz am 6.1.2010 (2 Qs 1/10) auf und verweist auf die Rechtsprechung des BVerfG (NJW 2007, 2318). Das LG weist das AG nachdrücklich darauf hin, dass ein Sicherungshaftbefehl nur dann erlassen werden darf, wenn das weniger einschneidende Mittel des Vorführungsbe­fehls nicht ausreicht. Zudem habe der Angeklagte über einen festen Wohnsitz ver­fügt, weshalb kein Grund ersichtlich sei, warum ein Vorführungsbefehl nicht ausreichend sein sollte, um die Durchführung der Hauptverhandlung sicher­zustellen. Und: In das Kriterium der Verhältnismäßigkeitserwägung sei auch die schwere Tatvorwurfs (hier nicht erheblich) und die Strafer­wartung einzubeziehen. Besonders pikant: Das AG hatte noch nicht einmal terminiert. Warum man dann schon den Angeklagter verhaften muss, leuchtet nun wirklich nicht ein. Art 2 GG läßt grüßen.

OLG Jena: Videomessung – kein Beweisverwertungsverbot bei verdachtsabhängiger Messung

Nach einer PM vom 14.01.2010 hat inzwischen auch das OLG Jena in einem Beschluss vom 6. 1. 2010 – 1 Ss 291/09 zur Frage des Beweisverwertungsverbots bei der Videomessung Stellung genommen. Nach der PM hat das OLG Jena ein Beweisverwertungsverbot verneint (s. aber auch das OLG Oldenburg zur verdachtsunabhängigen Messung) . Der Betroffene hatte sein Rechtsbeschwerde maßgeblich auf den Beschluss des BVerfG vom 08.11.2009 gestützt worden; der mit Fotoaufnahmen geführte Nachweis, zu schnell gefahren zu sein, verstoße gegen Verfassungsrecht. in der PM heißt es:

„Dieser Argumentation ist das THOLG nicht gefolgt und hat die Rechtsbeschwerde verworfen. Zur Begründung heißt es in der Entscheidung des Bußgeldsenats, Videoaufzeichnungen oder Fotoaufnahmen seien nur dann verfassungswidrig erhobene und deshalb unzulässige (verbotene) Beweismittel, wenn kein „konkreter Anfangsverdacht“ für einen Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Den Fall verdachtsabhängiger Aufzeichnungen oder Aufnahmen habe das BVerfG „nicht angesprochen“. Es habe sich (nur) mit dem Sachvortrag des Beschwerdeführers befasst, wonach sämtliche Fahrzeuge verdachtsunabhängig gefilmt und die Aufzeichnungen anschließend auf Verkehrsverstöße ausgewertet worden seien.In dem vom THOLG entschiedenen Fall lag der Sachverhalt anders. Hier war die Geschwindigkeitsüberschreitung zunächst maschinell festgestellt worden. Erst dann wurde die Fotoaufnahme ausgelöst und so eine Zuordnung zu Fahrzeug und Fahrer ermöglicht. Damit sei „die Entscheidung des BVerfG vom 11.08.2009 nicht einschlägig; ein verdachtsunabhängiger Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung findet nicht statt.“

M.E. nicht so überraschend, weil sich wohl alle einig sind, dass der Beschluss des BVerfG nicht für die verdachtsabhängige Überwachung gilt. Allerdings: Was ist mit der Ermächtigungsgrundlage für die Überwachung. Ist das wirklich § 100h StPO, wie das OLG Bamberg meint. Ich wage das zu bezweifeln.

Die Entscheidung ist jetzt online unter: : http://www.strafrecht.jurion.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-jena-beschl-v-06012010-1-ss-29109/