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StGB II: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, oder: Rechtsmäßigkeit der Diensthandlung?

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Und im zweiten Posting dann der BayObLG, Beschl. v. 18.02.2025 – 204 StRR 43/25 – zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB) und zur Rechtsmäßigkeit der Diensthandlung.

Der Angeklagte ist wegen  Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Abs. 1 StGB) und mit Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das LG ist davon ausgegangen, dass der geschädigte Polizeibeamte POM K. eine rechtmäßige Diensthandlung im Sinne der §§ 113, 114 StGB vorgenommen hat. Dagegen die Revision des Angeklagten, die keinen Erfolg hatte:

„a) Der Begriff der Diensthandlung erfasst alle gezielten Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung des bereits durch Gesetz, Verordnungen, Gerichtsbeschlüsse, Verwaltungsakte oder Allgemeinverfügungen festgelegten staatlichen Willens in einem konkreten Einzelfall (MüKoStGB/Bosch, 4. Aufl. 2021, § 113 Rn. 11; Schönke/Schröder/Eser, StGB, 30. Aufl. 2019, § 113 Rn. 10). Die Tätigkeit des Organwalters (hier der genannte Polizeibeamte) muss erkennbar darauf abzielen, den durch sie für einen bestimmten Fall konkretisierten staatlichen Willen notfalls mit Mitteln des hoheitlichen Zwangs gegenüber bestimmten Personen durchzusetzen, so dass für die betroffenen Normadressaten eine Zwangslage zur Duldung des Eingriffs in ihre Rechtssphäre herbeigeführt wird (vgl. MüKoStGB/Bosch, 4. Aufl. 2021, § 113 Rn. 11).

b) So liegt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier:
Zusammengefasst lag danach dem Vorgehen des Polizeibeamten POM K., der zusammen mit dem PHM E. vor Ort war, zugrunde, dass der Zeuge G. auf dem Straßenbereich vor dem Anwesen V-Straße in N. mehrere Personen mit einem abgebrochenen Flaschenhals bedroht hatte. Nachdem diese Situation entschärft war, wollten die beiden Polizeibeamten die zur Verfolgung der Straftat notwendigen Feststellungen, insbesondere zur Person, treffen. Der Zeuge G. wollte sich dem entziehen, indem er in Richtung L-Straße davonrannte. Den beiden den Zeugen G. verfolgenden Beamten stellte sich die Angeklagte entgegen, um die polizeilichen Maßnahmen zu verhindern, und, nachdem der POM K. versucht hatte, die Angeklagte aus dem Weg zu schieben, stieß diese ihrerseits den POM K. weg. Um weitere Handlungen der Angeklagten zur Verhinderung der Identitätsfeststellung des Zeugen G. zu unterbinden, brachte POM K. die Angeklagte zu Boden und hielt sie fest, wobei diese sich dagegen wehrte und POM K. hierbei mit mindestens zwei Tritten am linken Kopfbereich traf, wodurch dieser Schmerzen im Bereich des Kopfes, der Ohren und des Kiefers verspürte und in der Folge mehrere Tage lang Schluckbeschwerden hatte.

c) Das Berufungsgericht geht aufgrund der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei von einer Vollstreckungstätigkeit im Sinne der §§ 113, 114 StGB. Die zur nachvollziehbaren rechtlichen Einordnung der Diensthandlung notwendigen Feststellungen nach ihrer Art, ihrem Zweck, der Ausführung und den Begleitumständen (OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2016 – III – 3 RVs 11/16 –, juris Rn. 6) sind vorliegend ausreichend getroffen.

Zu unterscheiden sind insoweit die Ausgangsmaßnahme, die sich gegen den Zeugen G. richtete, und die gegen die Angeklagte gerichtete Maßnahme der Festnahme.

aa) Die beiden Beamten PHM E. und POM K. waren hier repressiv tätig, weil sie zur Aufklärung einer Straftat (Bedrohung durch den Zeugen G.), deren Zeugen sie waren, tätig wurden, da sie die zur Verfolgung der Straftat notwendigen Feststellungen, insbesondere zur Person des Täters, treffen wollten und hierzu dessen Verfolgung aufnahmen, nachdem dieser davonrannte. Hierbei handelt es sich um eine rechtmäßige Maßnahme nach § 163b Abs. 1 StPO.

bb) Soweit die Angeklagte diese Maßnahme unterbinden wollte, indem sie sich POM K. in den Weg stellte und diesen sogar zurückstieß, war sie Störerin im Sinne des § 164 StPO (MüKoStPO/Kölbel/Neßeler, 2. Aufl. 2024, StPO § 164 Rn. 4; BeckOK StPO/El Duwaik, 54. Ed. 01.01.2025, StPO § 164 Rn. 5; HK-GS/Kai Ambos, 5. Aufl. 2022, StPO § 164 Rn. 3). Entsprechend § 164 StPO war POM K.auch berechtigt, die Angeklagte festzunehmen. Dies war vorliegend zur Verhinderung weiterer Handlungen der Angeklagten gegen die polizeilichen Maßnahmen gegen den Zeugen G. auch erforderlich, geeignet und angemessen (Verhältnismäßigkeit), nachdem die Angeklagte vorliegend durch aktives Tun (Wegstoßen des PHM K.) ihr Ziel verfolgte und sich durch das vorherige Aus-Dem Weg-Stoßen seitens POM K. nicht von der Durchführung weiterer Störungen hatte abbringen lassen.

cc) Hierzu durfte POM K. auch unmittelbaren körperlichen Zwang anwenden (MüKoStPO/Kölbel/Neßeler, 2. Aufl. 2024, StPO § 164 Rn. 7; BeckOK StPO/El Duwaik, 54. Ed. 01.01.2025, StPO § 164 Rn. 8; KK-StPO/Schmitt, 9. Aufl. 2023, StPO § 164 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 67. Auflage 2024, StPO § 164 Rn. 2), der vorliegend auch nicht angedroht werden musste.

(1) § 164 StPO bildet demnach nicht nur die Rechtsgrundlage für den dort bezeichneten Eingriff in die Bewegungsfreiheit der Angeklagten, sondern darüber hinaus auch die Grundlage für die mit der Festnahme verbundenen Vorbereitungs- und Vollziehungsmaßnahmen, soweit diese notwendig und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Mittel und Zweck angemessen sind (OLG Dresden, Beschluss vom 01.08.2001 – 3 Ss 25/01 –, juris Rn. 27 für eine Maßnahme nach § 81a StPO). Mit dieser Regelung des unmittelbaren Zwangs wird die Rechtsstellung der Angeklagten nicht verletzt. Sie wird vielmehr durch den mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geschützt, der für das gesamte öffentliche Recht, somit auch im Strafrecht, Geltung hat. Die Ausübung des unmittelbaren Zwangs hat sich daher in Wahl und Ausmaß des angewandten Mittels nach dem in der konkreten Situation Erforderlichen zu richten. Ein Übermaß an Gewalteinwirkung wäre hiernach rechtlich nicht gedeckt (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, 67. Auflage 2024, Einl., Rn. 20 ff.).

(2) Zur Einhaltung und Ausgestaltung dieser Grundsätze können in der Praxis – so wie es hier das Berufungsgericht durchgeführt hat – als Orientierungsmaßstab die für das jeweilige Handeln der besonderen Beamtengruppe erlassenen Vorschriften herangezogen werden, hier die Regelungen des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwangs (vgl. vom Rechtsgedanken her auch MüKoStGB/Bosch, 4. Aufl. 2021, StGB § 113 Rn. 41; Fischer/Anstötz, 72. Auflage 2025, StGB § 113 Rn. 13 m.w.N.). Sie haben die Funktion, für typisierte Fallgestaltungen der polizeilichen Tätigkeit Mindesterfordernisse bei besonders belastenden Eingriffen zu gewährleisten. Sie sind somit regelmäßig die positiv-rechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Gemäß Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes muss unmittelbarer Zwang vor seiner Anwendung angedroht werden. Nach Satz 2 der Vorschrift kann hiervon abgesehen werden, „wenn die Umstände sie nicht zulassen“, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist.

Im Polizeirecht handelt es sich bei der Androhung des unmittelbaren Zwangs um eine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens, wenn die Diensthandlung gerade in dessen Anwendung besteht. Das Erfordernis der Androhung ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und bezweckt, polizeiliche Zwangsmaßnahmen, die regelmäßig mit Gefahren für den Betroffenen und für den Polizeibeamten verbunden sind, möglichst zu vermeiden. Deshalb soll der jeweils Betroffene, der nicht bloßes Objekt einer hoheitlichen Maßnahme ist, durch die Androhung des Einsatzes unmittelbaren Zwangs vor dessen Einsatz den ganzen Ernst der Situation deutlich erkennen. Er soll damit — letztmalig — die Möglichkeit erhalten, sein Verhalten selbst zu korrigieren (OLG Dresden, Beschluss vom 01.08.2001 – 3 Ss 25/01 –, juris Rn. 28 ff.).

Eine Androhung des unmittelbaren Zwangs war vorliegend nicht notwendig. Die Kammer hat sich in ausreichender Weise mit der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes oder einer etwaigen Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit der vorherigen Androhung des unmittelbaren Zwangs auseinandergesetzt. In nicht zu beanstandender Weise ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass eine vorherige Androhung des unmittelbaren Zwangs nicht erforderlich war, weil eine Androhung aufgrund des bereits gezeigten Verhaltens der Angeklagten von vornherein keinen Erfolg versprach, nachdem diese sich bereits nicht durch ein erstes Wegstoßen von der Durchführung weiterer Störungsversuche abhalten ließ (BeckOK StPO/El Duwaik, 54. Ed. 01.01.2025, StPO § 164 Rn. 8; Erb in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 164 StPO Rn. 12).“

StPO I: Drei Beschlüsse zur Durchsuchung und mehr, oder: Form, Tatverdacht, Verhältnismäßigkeit, KCanG

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Es gibt den Spruch: Wer rastet. der rostet. Und daher wird heute an Ostermontag nicht gerastet – oder neudeutsch: „gechilled“ – sondern gearbeitet. D.h., es gibt auch heute am Feiertag hier das normale Programm, und zwar mit StPO-Entscheidungen. Da hat sich in der letzten Zeit durch meinen Japan-Aufenthalt, für den die Beiträge vorbereitet waren, auch einiges angesammelt.

Ich starte hier dann mit drei Entscheidungen zur Durchsuchung. Von denen stelle ich aber jeweils nur die Leitsätze vor, da sie so ganz viel Neues nicht enthalten:

Also:

 

1. Mängel insbesondere bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs in einem Durchsuchungsbeschluss können im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. 

2. Die Durchsuchung muss als schwerwiegender Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen.

3. Ein Durchsuchungsbeschluss verkennt die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend Rechnung, wenn in die zu treffende Abwägungsentscheidung nicht der Umstand geflossen ist, dass für das absolute Antragsdelikt des § 201 Abs 1 Nr 1 StGB zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung der erforderliche Strafantrag nach § 205 Abs 1 S 1 StGB nicht gestellt war.

1. Die Annahme der Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft für die mündliche Anordnung einer Durchsuchung scheidet aus, wenn sich der angeschuldigte Wohnungsinhaber sowohl zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme der Polizei mit der Bereitschaftsstaatsanwältin um 3:25 Uhr, zum Zeitpunkt der Anordnung um 4:45 Uhr als auch noch bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme um 8:55 Uhr in polizeilichem Gewahrsam befindet.

2. Wird dennoch unter Missachtung des Richtervorbehalts die Durchsuchung vom Staatsanwalt angeordnet, unterliegen die gewonnenen Ergebnisse einem Beweisverwertungsverbot.

1. Die StPO sieht weder eine besondere Form für Durchsuchungsanordnungen nach §§ 102, 105 StPO vor noch deren Unterzeichnung.

2. Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006, NJW 2007, 1443, m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben liegen sachlich zureichende Gründe für eine Durchsuchung vor, wenn sich aus einer sichergestellten, an den Beschuldigten adressierten Postsendung und der festgestellten Gesamtmenge an Cannabis der Verdacht ergibt, dass der Beschuldigte mit Cannabis in nicht geringer Menge Handel getrieben hat. 

2. Der Zweck der (körperlichen) Untersuchung nach § 81 a Abs. 1 S. 1 StPO darf nur die Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen sein, für deren Vorliegen bereits bestimmte Anhaltspunkte bestehen. Das ist nicht der Fall, wenn die mit der Untersuchung begehrten Feststellungen für das Verfahren nicht von Bedeutung sind, wenn also z.B. die körperliche Untersuchung mit Blutentnahme zum Zwecke des Nachweises von Substanzen im Körper auf die Feststellung von Umgang mit Cannabis gerichtet ist, der aber nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes gerade nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz gefällt.

 

 

VerkehrsR III: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: 15 Monate zurückliegende Tat

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Und im  dritten Posting dann noch etwas zur Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn diese erst lange Zeit nach der Anlasstat erfolgt.

In dem dem LG Koblenz, Beschl. v. 03.04.2025 – 3 Qs 16/25 – zugrunde liegenden Verfahren wird dem Angeklagten eine Unfallflucht am 21.12.2023 zur Last gelegt. Die Fahrerlaubnis wird dann noch am 04.02.2025 entzogen. Auf die Beschwerde der Verteidigerin hat das LG aufgehoben:

„Die zulässige Beschwerde erweist sich auch in der Sache als begründet.

Zwar hat das Amtsgericht Montabaur unter Würdigung der polizeilichen Ermittlungen und dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom 12.12.2024 zutreffend angenommen, dass dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Angeklagten im Strafverfahren die Fahrerlaubnis zu entziehen sein wird. Insbesondere führt ein längerer Zeitablauf seit der Tat nicht ohne weiteres zu der Annahme, der durch die Tatbegehung indizierte Eignungsmangel sei im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung entfallen (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Oktober 2007 – 1 Ws 513/07 –, NZV 2008, 47; KG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2017, – 3 Ws 39/17 –, juris).

Es fehlt jedoch mit Rücksicht, darauf, dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat bereits mehr als 15 Monaten zurückliegt und auch bereits beim Erlass der Entscheidung durch das Amtsgericht bereits mehr als 13 Monate zurücklag, an dem nach § 111 a StPO notwendigen vorläufigen Sicherungsbedürfnis. Wenngleich eine Fahrerlaubnis auch noch mit Erhebung der Anklage oder später vorläufig entzogen werden kann, sind mit zunehmender zeitlicher Distanz zwischen Tatgeschehen und dem Zeitpunkt des vorläufigen Entzuges der Fahrerlaubnis erhöhte An-forderungen an die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Allgemeinheit einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnis-inhabers an der uneingeschränkten Nutzung seiner Fahrerlaubnis andererseits zu stellen. Bleibt dieser nach der ihm angelasteten Tat weiter im Besitz seiner Fahrerlaubnis und nimmt beanstandungsfrei am Straßenverkehr teil, wächst sein Vertrauen in den Bestand der Fahrerlaubnis, während die Möglichkeit ihres vorläufigen Entzuges nach § 111 a StPO ihren Charakter als Eilmaßnahme zunehmend verliert (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 1. April 2011 – 3 Ws 153/11 –, juris).

Mit Rücksicht auf den Zeitablauf ist eine besonders sorgfältige Prüfung, ob dem Angeklagten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten noch die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden kann, erforderlich. Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass der vom Amtsgericht im Strafbefehl vom 24.04.2024 für angemessen erachtete Zeitraum der Sperrfrist von nur sechs Monaten zwischenzeitlich rechnerisch um fast das doppelte überschritten wäre. Zudem resultiert die Verfahrensverzögerung im vorliegenden Fall nicht etwa aus der Sphäre des Angeklagten (vgl. auch zu einer Anordnung nach § 111 a StPO nach 16 Monaten aufgrund einer verteidigungsbedingten Verzögerung: OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – 1 Ws 153/21 –, juris). Ein dringendes Sicherungsbedürfnis, das geeignet wäre, die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen, ist daher bei einer Würdigung aller Umstände des Falles nicht gegeben.“

Durchsuchung III: Lange Auswertung in KiPo-Sache, oder: Mehr als sechs Monate in der Regel zu lange

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Und dann habe ich noch den LG Bonn, Beschl. v. 30.09.2024 – 22 Qs 23/24. Da geht es auch um Zeit und Gültigkeit. Aber nicht um die Gültigkeit der Durchsuchungsanordnung für die Durchführung der Durchsuchung in einem KiPo-Verfahren, sondern um die Dauer der Auswertung des bei der Durchsuchung, die am 05.09.2023 durchgeführt wurde, beschlagnahmten Materials. Der Beschwerde hat dann am 27.08.2024  gegen die am 15.09.2023 angeordnete Beschlagnahme Beschwerde eingelegt und diese mit der überlangen Auswertedauer begründet. Die Aufbereitung und Auswertung der sichergestellten Daten dauert da nach Auskunft einer Polizeibeamtin aufgrund technischer Probleme und der Wartezeit auch bei priorisierten Auswertungen nach wie vor an.

Die Beschwerde  war begründet.

„Die Beschlagnahme der unter 1. bezeichneten Gegenstände ist nicht mehr verhältnismäßig und daher aufzuheben.

Die Beschlagnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig sein (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 94, Rn. 18). Die Dauer der Auswertung beschlagnahmter Beweismittel bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, feste Zeitgrenzen sind insofern nicht sachgerecht (anders LG Aachen, Beschluss vom 14.06.2000 – 65 Qs 60/00). Vielmehr sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Hierbei ist das staatliche Interesse an der Strafverfolgung gegen die grundgesetzlich verbürgten Eigentumsrechte des Beschuldigten abzuwägen (LG Limburg, Beschluss vom 22. August 2005 – 5 Qs 96/05 -, Rn. 14, juris). Die Stärke des Tatverdachts, der Umfang und das Gewicht des Tatvorwurfs sowie der Ermittlungsstand sind dem aus der Beschlagnahme resultierenden Ausmaß der Beeinträchtigung für einen Betroffenen, dem Wert und Alter der Geräte, einem möglichen Wertverlust und gegebenenfalls vorhandenen Entschädigungsansprüchen gegenüberzustellen (LG Ravensburg, Beschluss vom 2.7.2014 – 2 Qs 19/14).

Gemessen daran wäre eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahmeanordnung vorliegend unverhältnismäßig: Der Beschwerdeführer hat zwar die Nutzung des tatrelevanten Accounts eingeräumt, im Übrigen aber noch keine Einlassung abgegeben. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt 14 Jahre alt und demnach gerade strafmündiger Jugendlicher. Die Aufbereitung und Auswertung der beschlagnahmten Geräte ist über ein Jahr nach der Sicherstellung derselben noch nicht abgeschlossen, ohne dass dies auf dem besonderen Umfang der hier zu überprüfenden Datenmenge beruhen würde. Vielmehr hat sich die Auswertung aufgrund Überlastung der auswertenden Behörde, technischer Probleme und weiterer höher priorisierter Auswertungen erheblich verzögert. Eine derart verzögerte Bearbeitung durch unzureichend ausgestattete staatliche Organe vermag einen deutlich über sechs Monate hinwegdauernden Eingriff in Eigentumsrechte des Betroffenen nicht zu rechtfertigen (so auch LG Limburg, Beschluss vom 22. August 2005 – 5 Qs 96/05 -, Rn. 14, juris und LG Kiel StraFo 2004, 93). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei der in Rede stehenden Datei nicht um eine jugendtypische handelt, sondern um eine, die den schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes zeigt, die überdies noch nicht bekannt war. Dennoch stellt sich der Verdacht gegenüber dem Beschwerdeführer als vergleichsweise vage dar, weil der Beschwerdeführer sich bislang lediglich dazu eingelassen hat, den tatrelevanten Snapchat-Account in der Vergangenheit genutzt zu haben bis dieser – aus ihm unbekannten Gründen – gesperrt worden sei. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht den Besitz weiterer kinder- oder jugendpornografischer Dateien eingeräumt, so dass weitere inkriminierte Dateien im Rahmen der Auswertung der Daten zwingend zu erwarten wären. Dabei hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass – sollte sich der Verdacht erhärten und die kinderpornografische Datei auf einem der Datenträger gespeichert sein – die Ermittlungsbehörden durch die Rückgabe der Gegenstände erneuten Besitz des Beschwerdeführers an der inkriminierten Datei begründen und damit eine erneute Strafbarkeit auslösen könnten. Die Tatsache, dass die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände einerseits die Auswertung noch nicht gesicherter Dateien unmöglich machen könnte und andererseits eine erneute Strafbarkeit auslösen könnte, ist im Vergleich zu den nunmehr über ein Jahr andauernden Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers ein hinzunehmender Nachteil.“

Durchsuchung I: Durchsuchung im Kipo-Verfahren, oder: 16-Jähriger bittet 13-Jährige um Nacktbilder

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Heute gibt es dann StPO-Entscheidungen. Alle drei haben mit Durchsuchung und/oder Beschlagnahme zu tun.

Ich fange „ganz oben“ an, nämlich beim BVerfG. Das hat sich im BVerfG, Beschl. v. 29.01.2025 – 1 BvR 1677/24 – in erster Linie zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde geäußert, aber dann auch in einem obiter dictum zur Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung in einem KiPo-Verfahren und zur Auffindevermutung Stellung genommen

Der Entscheidudng liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Staatsanwaltschaft führte gegen den zum Tatzeitpunkt (§ 155 StPO) jugendlichen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Ausgangspunkt war ein Chat des damals knapp 16-jährigen Beschuldigten mit einem 11-jährigen Mädchen, das sein Alter ihm gegenüber wahrheitswidrig mit 13 Jahren angegeben hatte. In dem sehr kurzen Chatverlauf erkundigte sich der Beschuldigte, ob das Mädchen ihm Nacktbilder schicken würde. Dies lehnte das Mädchen auch auf Nachfrage hin ab. Daraufhin endete der Chatverlauf.

Auf dieser Grundlage ordnete das AG die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten an. Aus dem Chat ergebe sich ein offensichtliches Interesse an kinderpornographischem Material, weshalb auch der Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte im Besitz anderer solcher Inhalte sei. Die Durchsuchung wurde vollzogen, wobei mehrere elektronische Geräte des Beschuldig-ten sichergestellt wurden.

Die vom Beschuldigten gegen den Durchsuchungsbeschluss eingelegte Beschwerde hat das LG als unbegründet verworfen. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschuldigten. Er sieht sich durch die gerichtlichen Entscheidungen unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt. Die Durchsuchung sei wegen des eher schwachen Anfangsverdachts, der aufgrund seines Alters geringen Tatschwere und der nur schwachen Auffindewahrscheinlichkeit unverhältnismäßig gewesen.

Das BVerfG hat die Verfassungsbe-schwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig sei.

Insoweit stelle ich nur (meine) Leitsätze zu der Entscheidung ein und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext mit der „Bitte“ um Beachtung der Ausführungen des BVerfG:

1. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG umfasst grds auch die – fristgerechte – Darlegung, dass die Frist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG eingehalten ist, sofern sich dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt.

2. Bei einer gegen eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme gerichteten Verfassungsbeschwerde muss dafür mitgeteilt werden, wann die für die Fristberechnung maßgebliche Instanzentscheidung sowohl der Verteidigung als auch den Beschwerdeführenden bekannt gemacht wurde.

Es gibt dann aber auch noch ein obiter dictum des BVerfG, aus dem m.E. sehr deutlich wird, was das BVerfG von der Durchsuchungsmaßnahme hält, nämlich nichts:

„2. Aufgrund der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann offenbleiben, ob sich die Durchsuchungsanordnung und die Entscheidung über die Beschwerde in der Sache noch als verfassungsgemäß erweisen. Zweifel bestehen allerdings in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Anordnung.

a) Die Anordnung der Durchsuchung bedarf wegen des erheblichen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Beschwerdeführers einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 96, 44 <51>). Die Durchsuchung muss insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 59, 95 <97>; 96, 44 <51>). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerfGE 115, 166 <197>).

b) Danach begegnet die Angemessenheit der Durchsuchungsanordnung verfassungsrechtlichen Bedenken. Angesichts der schwer wirkenden Eingriffsintensität einer Durchsuchung ist zu besorgen, dass der aufgrund des kurzen Chats eher schwache Anfangsverdacht sowie die daher nur geringe Auffindevermutung nicht ausreichen, um die Durchsuchungsanordnung zu rechtfertigen. So weist der vorliegende Chatverlauf lediglich auf das Interesse des erst knapp 16 Jahre alten Beschwerdeführers am Besitz von Nacktbildern eines (vermutlich) 13-jährigen Mädchens hin. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein weitergehendes Interesse an dem Besitz anderer strafbarer Inhalte als an Nacktbildern pubertierender Mädchen vorzuwerfen sein könnte, sind aus den vorgelegte Unterlagen nicht ersichtlich.“

M.E. ist das mehr als deutlich. Denn danach wird man davon ausgehen können, dass die Verfassungsbeschwerde, wenn sie zulässig gewesen wäre, Erfolg gehabt hätte. Und das mit Recht. Denn man wird kaum daraus schließen können, dass ein (wahrscheinlich auch noch pubertierender) 16-Jähriger, der ein pubertierendes Mädchen von (vermeintlich) 13 Jahren nach Nacktbildern fragt, ein (weitergehendes) Interesse an dem Besitz kinderpornographischer Inhalte hat. Jedenfalls wird man davon nicht ohne weitere Anhaltspunkte ausgehen können (vgl. zur Durchsuchung im KiPo-Bereich BVerfG, Beschl. v. 21.10.2024 – 1 BvR 2215/24 und auch den schönen Beitrag des Kollegen Urbancyk in StRR 2/2025, 6). Mich hätte im Übrigen mal die Begründung des AG für die Anordnung der Durchsuchung und die Begründung des Beschwerdeentscheidung des LG interessiert. Viel kann da jedenfalls nicht an Begründung gestanden haben. Sonst wäre das BVerfG nicht doch so deutlich geworden.