Und im dritten Posting dann noch etwas zur Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn diese erst lange Zeit nach der Anlasstat erfolgt.
In dem dem LG Koblenz, Beschl. v. 03.04.2025 – 3 Qs 16/25 – zugrunde liegenden Verfahren wird dem Angeklagten eine Unfallflucht am 21.12.2023 zur Last gelegt. Die Fahrerlaubnis wird dann noch am 04.02.2025 entzogen. Auf die Beschwerde der Verteidigerin hat das LG aufgehoben:
„Die zulässige Beschwerde erweist sich auch in der Sache als begründet.
Zwar hat das Amtsgericht Montabaur unter Würdigung der polizeilichen Ermittlungen und dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom 12.12.2024 zutreffend angenommen, dass dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Angeklagten im Strafverfahren die Fahrerlaubnis zu entziehen sein wird. Insbesondere führt ein längerer Zeitablauf seit der Tat nicht ohne weiteres zu der Annahme, der durch die Tatbegehung indizierte Eignungsmangel sei im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung entfallen (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Oktober 2007 – 1 Ws 513/07 –, NZV 2008, 47; KG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2017, – 3 Ws 39/17 –, juris).
Es fehlt jedoch mit Rücksicht, darauf, dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat bereits mehr als 15 Monaten zurückliegt und auch bereits beim Erlass der Entscheidung durch das Amtsgericht bereits mehr als 13 Monate zurücklag, an dem nach § 111 a StPO notwendigen vorläufigen Sicherungsbedürfnis. Wenngleich eine Fahrerlaubnis auch noch mit Erhebung der Anklage oder später vorläufig entzogen werden kann, sind mit zunehmender zeitlicher Distanz zwischen Tatgeschehen und dem Zeitpunkt des vorläufigen Entzuges der Fahrerlaubnis erhöhte An-forderungen an die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Allgemeinheit einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnis-inhabers an der uneingeschränkten Nutzung seiner Fahrerlaubnis andererseits zu stellen. Bleibt dieser nach der ihm angelasteten Tat weiter im Besitz seiner Fahrerlaubnis und nimmt beanstandungsfrei am Straßenverkehr teil, wächst sein Vertrauen in den Bestand der Fahrerlaubnis, während die Möglichkeit ihres vorläufigen Entzuges nach § 111 a StPO ihren Charakter als Eilmaßnahme zunehmend verliert (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 1. April 2011 – 3 Ws 153/11 –, juris).
Mit Rücksicht auf den Zeitablauf ist eine besonders sorgfältige Prüfung, ob dem Angeklagten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten noch die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden kann, erforderlich. Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass der vom Amtsgericht im Strafbefehl vom 24.04.2024 für angemessen erachtete Zeitraum der Sperrfrist von nur sechs Monaten zwischenzeitlich rechnerisch um fast das doppelte überschritten wäre. Zudem resultiert die Verfahrensverzögerung im vorliegenden Fall nicht etwa aus der Sphäre des Angeklagten (vgl. auch zu einer Anordnung nach § 111 a StPO nach 16 Monaten aufgrund einer verteidigungsbedingten Verzögerung: OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – 1 Ws 153/21 –, juris). Ein dringendes Sicherungsbedürfnis, das geeignet wäre, die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen, ist daher bei einer Würdigung aller Umstände des Falles nicht gegeben.“