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Pflichti III: Nochmals rückwirkende Bestellung, oder: Zweimal unschön

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Und dann zum Tagesschluss noch einmal zwei Entscheidungen zur rückwirkenden Bestellung, allerdings dreimal unschön. Denn: In beiden Entscheidungen wird die rückwirkende Bestellung abgelehnt. Die Argumente kennen wir, Also nichts Neues.

Die Argumente sind und bleiben falsch und ganz sicher nich nachvollziehbar ist es, wenn auf „alte“ Rechtsprechung abgestellt wird. Man kann nur hoffen, dass hoffentlich bald mal der BGH mit der Frage befasst wird….

Zudem wird es mal Zeit, dass mehr darauf geachtet wird, dass der Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung, nämlich eine frühzeitige Bestellung eines Pflichtverteidigers, endlich auch umgesetzt und StA und Gerichte sich teilweise nicht darum scheren.

Bei den beiden Entscheidungen handelt es sich um:

 

Pflichti II: 3 x etwas zu den Beiordnungsgründen, oder: Gesamtstrafe, Unfähigkeit, Strafvollstreckung

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Und im zweiten Posting dann drei Entscheidungen zur den Beiordnungsgründen, allerdings jeweils nur die Leitsätze, da die „selbsterklärend“ sind:

Von der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge i.S.d. § 140 Absatz 2 StPO ist auszugehen, soweit eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr in Betracht. Drohen einem Beschuldigten dabei in mehreren Parallelverfahren Strafen, die gesamtstrafenfähig sind und von denen anzunehmen ist, dass deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreichen werde, die das Merkmal der „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge“ i.S.d. § 140 Absatz 2 StPO, mithin mindestens eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von einem Jahr erfüllt, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig. Darauf, ob die in Frage stehenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden oder nicht, kommt es bei der Beurteilung nicht an.

Es können erhebliche Zweifel an der Fähigkeit eines Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen, bestehen, wenn aufgrund desolater psychischer und persönlicher Verhältnisse ersichtlich ist, dass er mit behördlichem Schriftverkehr (hier: Strafbefehl) und einer adäquaten Reaktion hierauf schlicht überfordert ist.

Dem Verurteilten ist im Strafvollstreckungsverfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn sich die Strafvollstreckungskammer eingehend mit dem aktuellen Gesundheitszustand des Verurteilten und bereits vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen auseinandersetzen und diese in Beziehung zu den begangenen Straftaten setzen muss und zudem der Vollstreckungsfall in rechtlicher Hinsicht Fragen aufwirft, die sowohl die Strafvollstreckungskammer als auch die Generalstaatsanwaltschaft zunächst verkannt haben.

Pflichti III: Bestellung eines Sicherungsverteidigers, oder: Beschwerde im eigenen Namen eingelegt?

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Und zum Schluss dann noch etwas zum Sicherungsverteidiger (§ 144 StPO). Dazu hat das KG im KG, Beschl. v. 14.01.2022 – 4 Ws 4/22 – Stellung genommen. Ich stelle hier nur mal die Ausführungen dews KG zur Statthaftigkeit der Beschwerde ein:

1. Die form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie im Namen des beschwerdeberechtigten Angeklagten eingelegt.·

Dafür spricht zunächst die in § 297 StPO enthaltene gesetzliche Vermutung, wonach Rechtsmittel eines Verteidigers im Auftrag und mit Willen des Beschuldigten eingelegt werden. Unbeschadet der Tatsache, dass der Verteidiger dabei aus eigenem Recht, und. im eigenen Namen tätig wird, handelt es sich bei dem eingelegten Rechtsmittel. um ein solches des Beschuldigten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2019 – 2 StR 181/19; Rn. 10, juris. m. w. N.).

Es spricht nichts dafür, dass die sofortige Beschwerde hier abweichend davon im eigenen (Gebühren-) Interesse des Rechtsanwalts erhoben worden ist. Im Gegenteil verfolgt das Rechtsmittel in der Sache einen Beiordnungsantrag weiter, den der Angeklagte auch selbst gestellt hatte. Die Beschwerdebegründung bezieht sich sogar ausdrücklich auf diesen Antrag des Angeklagten. Inhaltlich argumentiert der Verteidiger ebenfalls mit Interessen seines Mandanten, nämlich insbesondere mit dessen Recht auf ein faires und zügiges Verfahren.

2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die Entscheidung des Strafkammervorsitzenden ist nicht zu beanstanden….“

Wegen der Einzelheiten der Begründetheit begnüge ich mich mit dem Leitsatz, das die Entscheidung auf der Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung liegt:

Zentrale Voraussetzung für die Bestellung eines Sicherungspflichtverteidigers nach § 144 Abs. 1 StPO ist, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers erfordert. Eine solche Bestellung ist nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat; vielmehr muss sie zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein.

Mit den Ausführungen des KG zur Statthaftigkeit kann man sicherlich gut in anderen Sachen argumentieren. Denn es ist ja nicht selten ein beliebtes „Spiel“ der StA einzuwenden, dass ein Rechtsmittel im eigenen Namen des Verteidigers eingelegt sei.

Pflichti II: Die schwierige Sach- oder Rechtslage, oder: Steuerstrafverfahren

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Die zweite Entscheidung kommt ebenfalls aus bayern, und zwar vom LG Hof. In ihr geht es noch einmal um einen Beiordnunsgrund, nämlich um die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage. Das hat das LG im LG Hof, Beschl. v. 14.01.2022 – 4 Qs 5/22 – für die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Steuerstrafverfahren bejaht:

„Die Mitwirkung eines Verteidigers ist wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage vorliegend geboten (§ 140 Abs. 2 StPO). Dabei kann die Frage dahinstehen, ob ein steuerstrafrechtlicher Vorwurf stets die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet. Hierfür sprechen gewichtige Gründe: Es handelt sich um Blankettstrafrecht, bei dem die Rechtslage nur in einer Zusammenschau strafrechtlicher und steuerrechtlicher Normen zutreffend erfasst und bewertet werden kann. Verfügt der/die Angeklagte nicht nachgewiesenermaßen über Spezialwissen, ist er mit der Rechtsmaterie regelmäßig überfordert. Eine laienhafte oder intuitive Einschätzung der Rechtslage, wie sie bei Normen des Kernstrafrechts möglich ist, genügt nicht (vgl. LG Essen, Beschl. v. 02.09.2015 – 56 Qs 1/15, auf den Einzelfall abstellend LG Magdeburg BeckRS 2016, 12007 ).

Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da vorliegend weitere Umstände hinzutreten, die die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründen. So umfasst der vorgeworfene Tatzeitraum mehr als 4 Jahre, betrifft verschiedene Steuern und der Strafbefehl beinhaltet insgesamt 12 Taten. Die Berechnung der Steuerschuld bedarf näherer Kenntnisse des Steuerrechts, die bei dem Angeklagten nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden können. Zudem liegen den Steuerfestsetzungen Schätzungen zugrunde. Schließlich kann eine Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis, die nur einem Verteidiger gemäß § 147 StPO zusteht, nicht umfassend vorbereitet werden, was die Schwierigkeit der Sachlage begründet. Denn um die insgesamt 12 Tatvorwürfe zu prüfen, ist die Kenntnis der Berechnungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und die Auswertung der sichergestellten Geschäftsunterlagen erforderlich.“

Kleiner Hinweis: Das LG formuliert immer mit „schwierige Sach- und Rechtslage“. Ein Blick in § 140 Abs. 2 StPO zeigt: Dort heißt es „Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage“. Das ist schon ein Unterschied, der von Bedeutung sein kann.

Pflichti I: Geständnis im Ermittlungsverfahren, oder: Pflichti in der Berufung?

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Und heute vor dem morgigen Gebührentag dann noch ein paar Entscheidungen zur Pflichtverteidigung (§§ 140 ff. StPO). Heute allerdings nichts zur rückwirkenden Bestellung. Es liegen mir zwar Entscheidungen vor, ich will aber zunächst noch ein wenig „sammeln“.

Ich beginne hier mit einer Entscheidung zu den Beiordnungsgründen. Sie kommt aus aus Bayern.

Es handelt sich um dem BayObLG, Beschl. v. 25.11.2021 – 202 StRR 132/21. Ergangen ist der Beschluss in einem BtM-Verfahren. Grundlage des Verfahrens ist – etwas vereinfacht – ein vom Angeklagtenim Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei in einer mit seinem Einverständnis ohne Verteidiger durchgeführten Beschuldigtenvernehmung eingeräumter Besitz von 10 Gramm Marihuana ein. Es wird Anklage zum AG erhoben. Am Schluss der Hauptverhandlung wiederholte der sein Geständnis aus dem Ermittlungsverfahren, das AG spricht ihn dennoch aus tatsächlichen Gründen frei.

Dagegen die Berufung der StA, die zur Verurteilung beim LG führt. In der Berufungshauptverhandlung hatte der Angeklagte das Geständnis aber nicht wiederholt, sondern stattdessen den Tatvorwurf pauschal bestritten. Die Berufungskammer hat ihre Überzeugung im Wesentlichen auf das im Ermittlungsverfahren und vor dem AG abgelegte Geständnis  gestütztz. Dagegen dann die Revision. Mit der wird  u.a. geltend gemacht, dass dem Angeklagten ür die Berufungshauptverhandlung kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei. Ohne Erfolg. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung.

  1. Bei einem einfach gelagerten Schuldvorwurf, der sich auf ein Geständnis des Angeklagten gründet, scheidet ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO wegen Schwierigkeit der Sachlage regelmäßig auch dann aus, wenn das Amtsgericht den Angeklagten ohne nachvollziehbare Begründung freispricht und die Staatsanwaltschaft sich hiergegen mit dem Rechtsmittel der Berufung wendet.
  2. Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Sachlage nach § 140 Abs. 2 StPO erforderlich machen könnte, ist nicht gegeben, wenn der Angeklagte ein Geständnis abgelegt hatte.
  3. Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass in der Berufungshauptverhandlung kein Verteidiger mitgewirkt hat, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung wegen Schwierigkeit der Rechtslage nach § 140 Abs. 2 StPO vorgelegen habe, weil ein Verwertungsverbot nach § 252 StPO in Betracht komme, setzt jedenfalls in Fällen, in denen der Tatrichter von „spontan“ gemachten Angaben des zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen ausgeht, einen Vortrag voraus, aus dem sich die konkrete Aussagesituation ergibt.