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Pflichti III: Zahlung entgegen Mandantenwillen, oder: Entpflichtung wegen zerrüttetem Vertrauensverhältnis

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Und zum Tagesschluss dann noch eine Entscheidung zur Entpflichtung, nämlich der LG Köln, Beschl. v. 16.11.2021 – 111 Ks 6/21.

Das LG hat den dem Angeklagten zunächst bestellten Pflichtverteidiger R entpflichtet und einen anderen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO beigeordnet:

„Nach § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Maßstab für die Beurteilung ist die Sicht eines verständigen Beschuldigten (BGH, NStZ 2021, 60). Nach der Rechtsprechung kann eine Erschütterung des Vertrauensverhältnisses auch vorliegen, wenn der bestellte Verteidiger auf den Abschluss einer zusätzlichen Honorarvereinbarung drängt (KG BeckRS 2012, 11919). Dabei ist indes zu beachten, dass auch der bestellte Verteidiger grundsätzlich eine Honorarvereinbarung abschließen darf (BGH NJW 2019, 676), weshalb er eine solche zur Sprache bringen kann. Die Grenze des Zulässigen wird in der Regel als überschritten angesehen, wenn das Ansinnen des Verteidigers Erpressungscharakter hat (KG BeckRS 2012, 11919). Zudem muss der Pflichtverteidiger vor Abschluss der Honorarvereinbarung darauf hinweisen, dass er auch ohne die Vereinbarung zu weiterer Verteidigung verpflichtet ist (BGH NJW 2019, 676, (678)). Die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses muss substantiiert dargelegt werden (BGH NStZ 2021, 381).

Nach diesen Grundsätzen war dem Antrag des Angeklagten F auf Auswechslung des Pflichtverteidigers zu entsprechen. Der Angeklagte hat dargelegt, er habe mit Rechtsanwalt R nach dessen Bestellung zu seinem Pflichtverteidiger über den Abschluss einer Honorarvereinbarung gesprochen, wobei der diesem mitgeteilt habe, er möge diesbezüglich nicht in Kontakt mit seiner Familie, insbesondere seiner Schwester, Frau A, treten. Er hat weiter substantiiert ausgeführt, dass Rechtsanwalt R gleichwohl die Zahlung eines Honorars mit seiner Schwester vereinbart habe, ohne dass er diese zuvor darüber belehrt habe, dass er aufgrund seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger durch die Staatskasse vergütet werde und zur Verteidigung verpflichtet sei. Hierzu hat er ein Schreiben seiner Schwester vorgelegt, mit dem diese bestätigt, an Rechtsanwalt R 500,00 € gezahlt zu haben, ohne dass er sie darüber belehrt habe, dass seine Kosten von der Staatskasse getragen würden. Auch wenn Rechtsanwalt R mit Schriftsatz vom 27.09.2021 bestritten hat, eine Honorarvereinbarung mit Frau A getroffen zu haben und er ausgeführt hat, dass er ihr auch in keiner Weise erklärt, angedeutet oder suggeriert habe, die Verteidigung ihres Bruders hinge davon ab, ist er dem vorgelegten Schreiben von Frau A nicht entgegen getreten. Hat er aber eine Zahlung von Frau A entgegen genommen, hat er damit zunächst der ausdrücklichen Weisung seines Mandanten zuwider gehandelt, sich wegen Honorarforderungen nicht an seine Familie zu wenden. Weiter hat er Frau A nicht darüber belehrt, dass seine Kosten als Pflichtverteidiger von der Staatskasse getragen würden und er auch ohne weitere Zahlungen zur Verteidigung verpflichtet sei. Die Erhebung einer Zahlungsforderung kann auf Seiten der Familie des Inhaftierten ohne eine solche Belehrung nur dahingehend verstanden werden, dass eine ordnungsgemäße Verteidigung von der Zahlung abhängig sei. Von daher rechtfertigt das Vorbringen des Angeklagten F auch aus Sicht eines verständigen Beschuldigten den Schluss, dass das Vertrauensverhältnis zu dem bisherigen Pflichtverteidiger endgültig zerstört ist. Dem Antrag auf Auswechslung des Pflichtverteidigers war daher zu entsprechen.“

Fazit: Ganz vorsichtig mit diesen Dingen.

Der vom LG zitierte KG, Beschl. v. 23.01.2012 – 4 Ws 3/12 – steht im Übrigen als Volltext auch auf meiner Homepage.