Schlagwortarchiv: Pflichtverteidiger

Fahrtkosten auch für den auswärtigen Wahlverteidiger – so zutreffend das AG Witten

Ich hatte bereits in StRR 2010, 117 darauf hingewiesen, dass nach der Änderung des § 142 Abs. 1 StPO zum 01.10.2009 durch das 2. Opferrechtsreformgesetz dem auswärtigen Wahlverteidiger bei der Erstattung seiner Fahrtkosten nicht mehr entgegengehalten werden kann/darf, wenn er nicht „ortsansässig“ war. Denn das ist auch für die Bestellung des Pflichtverteidigers kein Kriterium mehr (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1196 m.w.N.).

Die andere Argumentation würde, worauf jetzt das AG Witten in seinem zutreffenden Beschluss v. 21.04.2010 – 9 Ds-63 Js 63/09-44/09 – hingewiesen hat, den Wahlverteidiger schlechter stellen. Bis sich die zutreffende Ansicht des AG Witten durchgesetzt hat, sollte in den Kostenfestsetzungsanträgen auf diese Argumentation und die „richtige“ Entscheidung des AG Witten hingewiesen werden.

Der Führerscheintourismus, die Pflichtverteidigung und das LG Regensburg

Der sog. Führerscheintourismus beschäftigt uns schon einige Zeit und beschäftigt uns auch immer wieder, vor allem hinsichtlich der Frage des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Rechtsprechung zu der Problematik ist unüberschaubar. Deshalb ist es zu begrüßen, dass nun auch das LG Regensburg in seinem Beschl. v. 15.03.2010 – 7 Qs 14/10 – die Sach- und Rechtslage als schwierig angesehen und dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren einen Pflichtverteidiger beigeordnet hat. Die Frage wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung ziemlich einheitlich gesehen. Deshalb fragt man sich schon, warum das AG nicht bereits einen Pflichtverteidiger beigeordnet hat.

Wochenspiegel für die 14. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Hier eine kleine Zusammenstellung interessanter Themen der letzten Woche(n).

  1. Im österlichen Treiben unterhalten hat vielleicht „Schröder – Steinhöfel – Käßmann – ein schönes Gemetzel“ oder „Auf dem Friedrichswall nachts um 11…“ oder „Schröder – Steinhöfel – Käßmann II“ oder der Teil III hier.  War da nicht auch schon mal was mit den angeblich gefärbten Haaren?  Man darf gespannt sein, wie es weiter geht.., jedenfalls zunächst mal so.
  2. Gut zu unserem Beitrag vom 25.03.2010 „Jura novit curia…“ passt dieser Beitrag zur Pflichtverteidigerbeiordnung bei anwaltlich vertretener Nebenklage“ . „Jura novit curia“ eben doch nicht :-).
  3. Mit Vollmachtsfragen befasst sich mal wieder der Beitrag „Ohne Vollmacht fährt man(dant) oft besser„.
  4. Über das „Handy vom Wärter wurde hier berichtet.
  5. Um „Notwendige Verteidigung bei Einholung eines Sachverständigengutachtens„- m.E. an sich eine Selbstverständlichkeit macht sich „Strafprozesse und andere Ungereimtheiten“ Gedanken.

Nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung – LG Nürnberg gewährt eine Art Vertrauensschutz

In der Praxis gibt es immer wieder Ärger um eine nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung. Die Obergerichte lehnen diese i.d.R. ab, wenn das Verfahren rechtskräftig beendet ist. Die Landgerichte sind da häufig großzügiger. So jetzt auch das LG Nürnberg in einem Fall, in dem das AG die Beiordnung vor der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO „übersehen“ hatte. Das LG führt in seinem Beschluss v. 19.01.2010 – 13 Qs 5/10 aus:

„Wenn – wie im vorliegenden Fall – aus den Umständen der Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten und der Mitteilung, dass sich dieser in Strafhaft befindet und der Auskunft aus dem Bundeszentralregister dem Gericht bekannt ist, dass der Betroffene in absehbarer Zeit sich nicht auf freiem Fuß befinden wird und in dieser Situation das Gericht sich entscheidet, die Anklage zuzustellen und gar selbst noch darauf hinweist, dass ein Pflichtverteidiger zu bestellen sei, und damit kundtut, dass eine Sachbehandlung nach § 154 StPO gerade nicht erwogen wird, umgehend ein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger gestellt wird und dieser — aus aus der Akte nicht nachvollziehbaren Gründen — nicht beachtet wird, kann der Antrag nach Einstellung des Verfahrens nach § 154 II StPO — auf Anregung des Verteidigers hin — nicht abgelehnt werden mit der Begründung — aus ex- post-Sicht -, es hätte gar keine Hauptverhandlung stattfinden sollen.“

Natürlich eine ganze Reihe von Besonderheiten, aber eine Konstellation, die in der Praxis gar nicht so selten ist. Zu der Frage der nachträglichen Beiordnung. s. auch noch LG Halle.

Gibt es ein Rangverhältnis Pflicht-/Wahlverteidiger? Antwort: Nein

Im Forum bei LexisNexisStrafrecht stand heute eine interessante Frage an. Der Kollege teilt folgendes mit:

 „nochmal Pommern: Der Pflichtverteidiger, den mein Mandant nicht mehr will, erhielt Akteneinsicht in der diesbezüglichen Angelegenheit. Ich wurde erst gar nicht informiert, ob mir eine AE gewährt wird oder nicht. Erst auf meine Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Stralsund erhielt ich endlich ein Doppel und diese bemerken, dass da ein Pflichtverteidiger ist, dem das Akteneinsichtsrecht zustehe.“ Der Kollege fragt: „Habe ich als tätiger Wahlverteidiger nicht ein Vorrecht auf die Akteneinsicht? Immerhin macht der Pflichtverteidiger nichts, außer meine Bestellung zu verhindern.“

Also: Ein Vorrecht auf Akteneinsicht hat er nicht, aber der Pflichtverteidiger auch nicht, wovon offenbar die StA ausgeht. Ihr kann man nur die Lektüre der Entscheidung des OLG Köln v. 11.12.1009 – 4 Ws 496/09 – empfehlen (dem Verteidiger auch :-), über die wir schon berichtet hatten. Sie hat zwar eine andere Problematik zum Gegenstand, die Ausführungen zum Verhältnis Pflicht-/Wahlverteidiger und Akteneinsicht gelten aber auch hier/allgemein.

Im übrigen betont das BVerfG immer wieder, dass die Pflichtverteidigung keine Verteidigung zweiter Klasse ist. Das gilt dann aber sicher auch umgekehrt :-).