Pflichtverteidiger auch bei Sicherungshaft… entsprechende Anwendung des (neuen) § 140 I Nr. 4 StPO

Eine Entscheidung habe ich dann noch zum neuen § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO: Das AG Aschersleben hat in seinem Beschluss v. 14.04.2010 – 6 VR Js 23/10 die neue Vorschrift entsprechend angewendet, wenn gegen gegen den Verurteilten Sicherungshaft vollstreckt wird. In dem leider nur sehr knapp begründeten Beschluss heißt es nur:

„Zwar wird gegen den Verurteilten Sicherungshaft gem. § 453 c StPO vollstreckt, jedoch ist entsprechend § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Verteidiger zu bestellen, weil vorliegend die Haftgründe des § 112 StPO Anwendung finden.“

Lässt sich sicherlich hören und sollte und wird Verteidiger freuen.

2 Gedanken zu „Pflichtverteidiger auch bei Sicherungshaft… entsprechende Anwendung des (neuen) § 140 I Nr. 4 StPO

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