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OWi II: Weitere Beschwerde gegen Erzwingungshaft?, oder. Erzwingungshaft ist keine „Verhaftung“

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Im KG, Beschl. v. 23.01.2025 – 3 ORbs 21/26 – hat das KG zu zwei Fragen Stellung genommen.

Zunächst führt es zur Besetzung des (OLG)Senats für Bußgeldsachen bei Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidung der Kammer für Bußgeldsachen aus. Insoweit meint es, dass dann, wenn die mit drei Berufsrichtern besetzte Kammer für Bußgeldsachen (§ 46 Abs. 7 OWiG) die sofortige Beschwerde (gegen eine im Bußgeldverfahren angeordnete Erzwingungshaft) verworfen hat, der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts in der Besetzung mit einem Richter (§ 80a Abs. 1 OWiG) über die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde des Betroffenen entscheidet.

Und zur Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Falle der Erzwingungshaft heißt es:

„2. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde hin ergangenen Entscheidung des Landgerichts ist nämlich nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statthaft. Eine der in § 310 Abs. 1 StPO genannten Ausnahmen liegt nicht vor. Namentlich fällt die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG nicht unter den Begriff der Verhaftung (ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 24. Juli 1999 – 3 Ws 327/99 – [juris]; OLG Hamm NStZ 1992, 443; VRS 111, 59 und zuletzt mit ausführlicher und überzeugender Begründung NJW-Spezial 2021, 345; OLG Schleswig SchlHA 2005, 262; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 310 Rn. 10, Schmitt/Köhler, StPO 68. Aufl., § 310 Rn. 5).“

 

  1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

OWi I: Informationsanspruch gegen Aufklärungspflicht, oder: Warnung vor „ausufernden“ Textbausteinen!

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Heute gibt es dann mal wieder OWi-Entscheidungen. Zwei Entscheidungen kommen vom KG, eine vom OLG Naumburg.

In der ersten Entscheidung, dem schon etwas älteren KG, Beschl. v. 22.04. 2025 – 3 ORbs 46/25 – 162 SsRs 9/25 – geht es noch einmal um das das standardisiertes Messverfahren und den Informationsanspruch des Betroffenen/des Verteidigers. im Verhältnis zur gerichtlichen Aufklärungspflicht auf den Betroffenen als Informationszugangsrecht.

Dazu hat das KG – noch einmal – folgende Leitsätze aufgestellt

1. Zwar hat der Verteidiger vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens ein Recht auf Akteneinsicht; im Grundsatz keinen Anspruch hat er hingegen auf Erweiterung der Gerichtsakten.

2. Das Recht auf Informationsparität ist gegenüber der Verwaltungsbehörde auszuüben – und zwar „rechtzeitig“ (vgl. BVerfG NZV 2021, 41), d. h. vor der Hauptverhandlung, im Idealfall bereits vor dem Hauptverfahren.

3. Es ist Folge des standardisierten Messverfahrens, dass das Amtsgericht so gut wie keine Aufklärungspflicht trifft, diese vielmehr als umfassendes Informationszugangsrecht auf den Betroffenen übergeht,

4. Gestützt auf die bei der Behörde erlangten Daten ein Sachverständigengutachten zur Widerlegung der Messrichtigkeit einzuholen, ist beim standardisierten Messverfahren grundsätzlich Sache des Betroffenen, nicht des Tatgerichts.

5. Die Annahme, das Amtsgericht sei eine Art Erfüllungsgehilfe der Verteidigung bei der Ausübung des Informationszugangsrechts, verkennt die prozessuale Aufgabenverteilung zwischen Tatgericht und Verteidigung.

Aber diese Leitsätze des KG sind gar nicht der Grund, dass es die Entscheidung hierin „geschafft“ hat. Das ist nämlich der Leistsatz 6, und zwar:

6. Bei einer in großen Teilen ohne Bezug zum Fall zusammengestückelten Rechtsmittelbegründung kann sich die Frage ergeben, ob sie selbst dann ins-gesamt unstatthaft ist, wenn ein Textbaustein, gleichsam als Zufallstreffer, einmal einen Verfahrensfehler offenbaren sollte.

Dazu führt das KG aus:

„….

Durch die Verwendung von zum Teil ausufernden Textbausteinen stellt das Rechtsmittel – auch offensichtlich – unwahre Behauptungen auf, etwa dass gar keine schriftlichen Urteilsgründe vorlägen. Auch wenn dies eher als gedankenlos denn als bewusst täuschend erscheinen mag, kann sich bei einer solcherart zusammengefügten Rechtsmittelbegründung die Frage ergeben, ob sie selbst dann insgesamt unstatthaft ist, wenn ein Textbaustein, gleichsam als Zufallstreffer, einmal einen Verfahrensfehler offenbaren sollte. Ein ersichtlich ohne Prüfung hinausgegebener Text ist gegebenenfalls anders zu behandeln als ein bloß rechtsirriger.

Diese Frage kann hier offenbleiben, weil ein Zulassungsgrund nach § 80 Abs. 1 OWiG nicht besteht.

….“

Eine m.E. deutliche Warnung des KG.

Rechtsmittel I: Abwesenheit im Fortsetzungstermin, oder: Anforderungen an das Verwerfungsurteil

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Ich stelle heute Entscheidungen aus dem Rechtsmittelverfahren vor.

Den Starter macht der KG, Beschl. v. 20.11.2025 – 3 ORs 48/25 – 121 SRs 96/25 – zu den Anforderungen an die Urteilsgründe nach Berufungsverwerfung wegen Abwesenheit des Angeklagten im Fortsetzungstermin.

Das AG hatte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgemäß Berufung – zumindest mit dem Ziel einer Strafaussetzung zur Bewährung – eingelegt.

Zu der durch das Landgericht am 24.06.2025 anberaumten Berufungshauptverhandlung ist lediglich der Verteidiger, nicht aber der Angeklagte erschienen. In der Berufungshauptverhandlung hat der Verteidiger eine vom Angeklagten ihm nach seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger erteilte Vertretungsvollmacht vorgelegt und erklärt, davon Gebrauch machen zu wollen. Die Kammer hat nach Klärung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zur Sache verhandelt. Der Verteidiger hat für den Angeklagten Erklärungen zur Sache abgegeben. Der Angeklagte sei vor einiger Zeit nach Griechenland ausgereist, dort habe er im Telemarketing – Serviceleistungen im IT-Bereich – in einem Call-Center gearbeitet, diese Tätigkeit übe er aber nicht mehr aus. Was er zurzeit mache, entziehe sich seiner Kenntnis. Auch könne er nicht sagen, ob der Angeklagte noch in Griechenland sei. Die Kammer hat einen Fortsetzungstermin für den 01.07.2025 anberaumt, zu dem sie das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet hat, weil die Kammer sich von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen wollte. Der Verteidiger und über ihn der Angeklagte sind mündlich und mit Belehrung gemäß § 329 Abs. 4 Satz 3 StPO am Schluss der Hauptverhandlung vom 24.06.2025 geladen worden.

Zum Fortsetzungstermin am 01.07.2025 ist der Pflichtverteidiger, der Angeklagte indes nicht erschienen. Der Verteidiger hat keine Entschuldigungsgründe vorgetragen. Er hat jedoch beantragt, den Angeklagten vom persönlichen Erscheinen zu entbinden und den entsprechenden Beschluss der Kammer vom 24.06.2025 aufzuheben, da – so der Antrag – es nahe liegend sei, dass das persönliche Erscheinen lediglich deshalb angeordnet worden sei, damit ein bestehender Haftbefehl gegen den Angeklagten in anderer Sache vollstreckt werden könne. Ansonsten sei die Anwesenheit von sechs Wachtmeistern im Saal bei Aufruf der Sache schwerlich zu erklären. Die Kammer hat diesen Antrag durch Beschluss abgelehnt und dazu ausgeführt, dass die Anordnung zum persönlichen Erscheinen nicht den Zweck der Durchsetzung eines verfahrensfremden Haftbefehls verfolge, sondern weiterhin geboten sei, da sich die Kammer für eine Rechtsfolgenentscheidung, insbesondere hinsichtlich einer Strafaussetzung zur Bewährung, einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten verschaffen wolle. Das Landgericht hat sodann die Berufung nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO verworfen und zur Begründung ausgeführt:

„Der Angeklagte ist trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens zum Fortsetzungstermin vor der Kammer nicht erschienen.

Die Anwesenheit des Angeklagten war auch trotz der Vertretung durch den Verteidiger erforderlich. Insbesondere, wenn es um die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung geht, ist ein persönlicher Eindruck von dem Angeklagten, den ein Verteidiger nicht vermitteln kann, erforderlich. Der Persönlichkeit des Angeklagten kommt hierbei maßgebliche Bedeutung zu. Entschuldigungsgründe für das Nichterscheinen sind nicht ersichtlich.“

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die er u.a. mit der näher ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 4 StPO und der Sachrüge begründet hat. Die Revision hatte keinen Erfolg:

„1. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 4 StPO, die in Verbindung mit den aufgrund der gleichzeitig erhobenen Sachrüge ergänzend heranzuziehenden Urteilsgründen gerade noch den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügt, ist unbegründet.

a) Nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO hat das Gericht die Berufung des Angeklagten zu verwerfen, wenn er, sofern seine Anwesenheit trotz Vertretung durch einen Verteidiger (weiterhin) erforderlich ist, zur Fortsetzung der Hauptverhandlung unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung geladen wurde, aber zum Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint.

Wesentlich für die Bewertung, ob die Verwerfung der Berufung rechtsfehlerfrei erfolgte, ist demnach, ob die persönliche Anwesenheit des Angeklagten im Fortsetzungstermin weiterhin erforderlich war. Mit diesem Erfordernis wird der Ausnahmecharakter des § 329 Abs. 4 StPO innerhalb der Systematik der Verwerfungsvorschriften des § 329 StPO (vgl. dazu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Juli 2019 – 53 Ss 83/19 –; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 2 Rev 96/17 –, jeweils juris) nochmals unterstrichen. Eine Berufungsverwerfung trotz Anwesenheit eines Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erfolgt nur unter zusätzlichen Voraussetzungen und innerhalb wesentlich engerer Grenzen als nach § 329 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO. Denn mit dem der Neuregelung des § 329 StPO zugrunde liegenden Gesetz zur Stärkung der Rechte des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungshauptverhandlung vom 17. Juli 2015 soll in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2012 (– 30804/07 –, juris) das durch Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK garantierte Recht des Angeklagten, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, gestärkt werden.

Dabei legt der Gesetzgeber die vorgenannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wonach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK verletzt sei, wenn trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, dahingehend aus, dass die persönliche Anwesenheit des Angeklagten dann erforderlich sein kann, wenn das Gericht einen Abgleich der Person des Angeklagten mit einem Lichtbild vornehmen, ihn zur Identitätsklärung mit Zeugen konfrontieren müsse, wenn der Vortrag des Verteidigers erkennbar lückenhaft oder widersprüchlich ist oder der persönliche Eindruck vom Angeklagten für die Urteilsfindung von besonderer Bedeutung ist (vgl. BT-Drucks. 18/5254, S. 6). Letzteres gilt insbesondere für die Frage der Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. BT-Drucks. 18/3562. S. 47 und S. 73).

Die Erforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten zur Urteilsfindung im Fortsetzungstermin ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen und als notwendige Verwerfungsvoraussetzung festzustellen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 1 OLG 161 Ss 83/19 –, juris).

Da das Verwerfungsurteil ungeachtet seines Charakters als reines Prozessurteil so begründet werden muss, dass der Angeklagte die für die Verwerfung maßgeblichen Erwägungen erkennen und das Revisionsgericht sie überprüfen kann (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. April 2021 – 1 OLG 351 Ss 16/21 –, juris), gehört zu einer ordnungsgemäßen Begründung des Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 4 S. 2 StPO mithin auch eine gegebenenfalls knappe, aber nachvollziehbare Erläuterung, dass und warum die persönliche Anwesenheit des Angeklagten trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich gewesen (und geblieben) ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Erforderlichkeit nicht ohne Weiteres aus den Umständen bzw. dem sonstigen Urteilsinhalt ergibt.

b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung erwies sich als erforderlich.

Ziel der Berufung war zumindest eine Strafaussetzung zur Bewährung. Das Berufungsurteil teilt mit, dass der Verteidiger zwar die Taten für den Angeklagten eingeräumt habe, dieser vor einiger Zeit nach Griechenland ausgereist sei und dort im Telemarketing – Serviceleistungen im IT-Bereich – in einem Call-Center gearbeitet habe, diese Tätigkeit aber nicht mehr ausübe. Weitere Angaben wie zur gegenwärtigen Lebenssituation des Angeklagten insbesondere zu seinen wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnissen sowie seinem Aufenthaltsort konnte oder wollte der vertretungsberechtigte Verteidiger, der laut der Urteilsgründe mit dem Angeklagten im aktuellen E-Mail-Kontakt stand, nicht machen. Um die Prognosegesichtspunkte nach § 56 Abs. 1 S. 2 StGB verlässlich festzustellen, hat die Strafkammer bei dieser im Urteil dargelegten Sachlage rechtsfehlerfrei die Anwesenheit des Angeklagten trotz der Vertretung durch seinen Verteidiger für erforderlich gehalten und daher dessen persönliches Erscheinen zum Fortsetzungstermin angeordnet.

Ohne Entschuldigung ist der Angeklagte dem Fortsetzungstermin ferngeblieben.“

StGB II: From the River to the Sea, Palestine will be free, oder: Kennzeichen einer terroristischen Organisation?

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Im zweiten Beitrag des Tages stelle ich das KG, Urt. v. 20.01.2026 – 3 ORs 50/25 – 121 SRs 125/25 vor. Das KG nimmt in ihm Stellung zur Bewertung einer Phrase – und zwar von „From the River to the Sea …“ „als Kennzeichen einer terroristischen Organisation.

Das AG hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, am 20. April 2024 ein Vergehen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Vereinigungen dadurch begangen zu haben, dass er bei einer Versammlung mit dem Motto „Keine Waffen für Israel – Protest gegen die deutsche Rüstungsindustrie – mitschuldig am Völkermord in Gaza“ folgende Parole der Terrororganisation Hamas skandiert habe: „From the River to the Sea – Palestine will be free!“ Das Amtsgericht ist der Auffassung, die Parole sei kein Kennzeichen der Terrororganisation Hamas im Rechtssinne. Selbst wenn dies der Fall wäre, so wäre sie im konkreten Zusammenhang einer gegen die deutsche Politik gerichteten Demonstration und ohne sicheren Bezug zur Terrororganisation Hamas von der Meinungsfreiheit gedeckt und mithin nicht strafbar. Und selbst wenn die Äußerung strafbar wäre, so könne der Angeklagte nicht bestraft werden, weil er sich der Eigenschaft der Parole als Kennzeichen der Hamas nicht bewusst gewesen sei, also nicht vorsätzlich gehandelt habe.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die mit der Sachrüge Erfolg hatte. Nach Auffassung des KG ist die Beweiswürdigung des AG in Bezug auf die Einschätzung, bei der Phrase „From the River to the Sea“ handele es sich um kein Kennzeichen der Hamas, sowie auf die Bewertung, der Angeklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt, fehlerhaft. Schließlich sei auch die Bewertung des AG sachlich-rechtlich zu beanstanden, die verwendete Phrase unterfalle mangels situativ-konkretem Verwendungsbezug selbst dann nicht § 86a StGB, wenn sie als Kennzeichen der Terrororganisation Hamas einzustufen wäre.

Ich stelle hier nur die Leitsätze des KG, die Einzelheiten sind dann bitte dem verlinkten Voilltext zu entnehmen. Die Leitsätze lauten:

1. Kennzeichen i. S. des § 86a StGB ist ein charakteristisches Identifikationsobjekt in Form eines sicht- oder hörbaren, verkörperten oder nichtkörperlichen Symbols, das unbefangenen Personen aus sich heraus den Eindruck eines Erkennungszeichens einer Vereinigung der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 StGB bezeichneten Art vermittelt.

2. Dass eine Parole älter ist als die terroristische Organisation, steht ihrer Zuordnung als Kennzeichen dann nicht entgegen, wenn sich die Organisation die bereits gebräuchliche Wortfolge in einer Weise zu eigen gemacht hat, dass sie zumindest auch als ihr Erkennungszeichen erscheint.

3. Die Meinungsfreiheit hat nach Art. 5 Abs. 2 GG „ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze“. Ein solches ist § 86a StGB, der als abstraktes Gefährdungsdelikt mit weitem Schutzzweck Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen generell aus dem öffentlichen Erscheinungsbild zu verbannen sucht.

4. Grundsätzlich muss den Urteilsgründen die Fachrichtung des hinzugezogenen Sachverständigen zu entnehmen sein. Bleiben die akademische Ausbildung und sogar das Aufgabengebiet, in dem der Sachverständige üblicherweise tätig ist, offen, so liegt darin ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils.

5. Die Urteilsgründe müssen den Inhalt des Gutachtens in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben.

Revision I: Wahlrecht zwischen Berufung/Revision, oder: Eindeutige Bestimmung erforderlich

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Heute gibt es hier dann drei Entscheidungen zur Revision.

Den Opener mache ich mit dem KG, Beschl. v. 8.7.2025 – 3 ORs 31/25 – zum Wahlrecht bei der Sprungrevision.

Das AG hat den Angeklagten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte durch seine Verteidigerin „Rechtsmittel“ eingelegt und zugleich „bereits jetzt die Verletzung formellen und materiellen Rechts“ gerügt. Das AG hat die Akten in der Folge dann dem LG zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung zugeleitet. Die Vorsitzende der zuständigen Strafkammer hat ausweislich eines Vermerks mit der Verteidigerin telefoniert und angefragt, „ob die Revision durchgeführt werden“ solle. Die Verteidigerin hat daraufhin bekundet, davon ausgegangen zu sein, Berufung eingelegt zu haben. Die Strafkammervorsitzende bewertete das Rechtsmittel gleichwohl als Revision und hat die Akten dem KG zur Entscheidung vorgelegt.

Das führt aus:

„Der hierdurch befasste Senat wertet das Verfahrensgeschehen dahin, dass die Sache aufgrund durch den Angeklagten eingelegter Berufung beim Landgericht anhängig ist. Der Senat gibt die Sache daher an das Landgericht zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zurück.

Das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel ist nicht als Revision (§ 335 StPO) zu behandeln, vielmehr ist das Berufungsverfahren durchzuführen (§ 312 StPO).

1. Kann ein Urteil – wie hier – wahlweise mit der Berufung oder mit der Revision angefochten werden, so enthält die innerhalb der Rechtsmittelfrist abgegebene Erklärung des Angeklagten, dass er das Urteil anfechte und sich die Bestimmung des Rechtsmittels vorbehalte, eine statthafte allgemeine Anfechtung des Urteils (vgl. BGHSt 2, 63). Will der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel allerdings als Revision verstanden wissen, so muss er innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO gegenüber dem Amtsgericht (vgl. OLG Dresden wistra 2005, 318) eine Erklärung abgeben, die eindeutig erkennen lässt, dass er das Rechtsmittel der Revision verfolgt. Wird keine Wahl vorgenommen oder ist die Erklärung nicht form- oder fristgerecht abgegeben, so wird das Rechtsmittel als Berufung durchgeführt. Da der mit der Annahme der Revision einhergehende Verzicht auf die weitergehenden Möglichkeiten der Berufung nur bei einer in dieser Hinsicht eindeutigen Erklärung angenommen werden kann, ist das Rechtsmittel auch bei unklarer Erklärung und insoweit verbleibenden Zweifeln als Berufung zu behandeln (vgl. OLG Bamberg NStZ-RR 2018, 56 m.w.N.). Selbst die Benutzung des Terminus „Revision“ bindet nicht in jedem Fall (vgl. OLG Hamm VRS 97, 181; NJW 2003, 1469).

2. Nach diesen Maßgaben hat der Angeklagte nicht Revision, sondern Berufung eingelegt. Zu keinem Zeitpunkt hat er sein Wahlrecht zugunsten der Revision ausgeübt. Die erforderliche – zumal eindeutige – Erklärung dieses Inhalts hat er nicht abgegeben. Die einzig gegebenenfalls hierfür sprechende Beanstandung „formellen und materiellen Rechts“ in der Rechtsmittelschrift enthält ersichtlich keine klare Wahl des Rechtsmittels als Revision. Erst recht hat die Verteidigerin das Rechtsmittel nicht ausdrücklich als Revision bezeichnet. Vielmehr ergibt sich aus dem Vermerk der Strafkammervorsitzenden sogar, dass die Verteidigerin davon überrascht war, ihr Rechtsmittel werde als Revision behandelt; sie wollte für die Rechtssache eine weitere Tatsacheninstanz. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, vom gesetzlichen Regelfall (ex arg. §§ 312, 335 StPO) abzuweichen und das Rechtsmittel als Revision zu behandeln.

3. Das Wahlrecht ist mit Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erloschen (vgl. OLG Naumburg StraFo 2009, 388), so dass das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel bindend als Berufung zu verstehen und zu behandeln ist. „