Und dann habe ich hier im zweiten Posting ein paar Entscheidungen zum selbständigen Einziehungsverfahren, und zwar.
- BGH, Urt. v. 18.3.2026 – 1 StR 97/25 – zum Umgang mit einem in der Hauptverhandlung gestellten Überleitungsantrag in das sog. objektive Verfahren, ergangen in einm Cum-Ex-Verfahren; dazu hier die PM des BGH:
Beantragt die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nach Eintritt eines dauerhaften Verfahrenshindernisses zur Herbeiführung einer Entscheidung über die noch nicht zur Entscheidungsreife gelangte Einziehung mit einem den formalen Anforderungen des § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO genügenden Antrag die Überleitung des subjektiven Verfahrens in das objektive, hat das Tatgericht das Verfahren als objektives fortzusetzen und – gegebenenfalls nach Erhebung weiterer Beweise – eine Entscheidung über die Einziehung zu treffen. Die Überleitung steht nicht im Ermessen des Gerichts.
- KG, Beschl. v. 30.11.2024 – 2 Ws 158/24 -zur Zulässigkeit eines – nachträglichen – selbständigen Einziehungsverfahrens bei einem übersehenen Geldbetrag:
1. Zur Zulässigkeit eines selbständigen Einziehungsverfahrens hinsichtlich eines „übersehenen“ Geldbetrages nach rechtskräftiger Verurteilung des Einziehungsbeteiligten.
2. Trotz einer rechtskräftigen Verurteilung des Einziehungsbeteiligten begegnet ein nachträgliches Einziehungsverfahren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des in Art. 103 Abs. 3 GG normierten Doppelbestrafungsverbots, da weitere keine Strafzwecke verfolgende und nur mittelbar sanktionierend wirkende Verfahren nicht vom Verbot der Doppelbestrafung umfasst sind. Das gilt insbesondere dann, wenn der Einziehungsbetrag von einem vorliegenden – ggf. rechtskräftigen – Urteil nicht umfasst ist, weil er nicht Gegenstand der tatrichterlichen Hauptverhandlung war.
- KG, Beschl. v. 27.01.2026 – 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 – 160/25 – zur Überraschungsentscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren:
1. Im Verfahren der selbständigen Einziehung (§ 76a StGB) ist grundsätzlich zunächst ein Zwischenverfahren durchzuführen, in dem über die Eröffnung des Einziehungsverfahrens zu entscheiden ist (§ 435 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §§ 201 ff. StPO). Die Eröffnung stellt eine Verfahrensvoraussetzung dar, deren Fehlen zur Einstellung des Verfahrens führt; sie kann nicht in der Sachentscheidung liegen, sondern muss dieser zeitlich und inhaltlich vorausgehen.
2. a) Hierfür wird es regelmäßig nicht ausreichen, wenn im Rahmen desselben Beschlusses zunächst das Hauptverfahren eröffnet und sodann in einem gesonderten Schritt die Einziehung angeordnet wird.
b) Schafft der Gesetzgeber ein zweistufiges Verfahren, so darf nicht einer der Abschnitte auf die Dauer einer „logischen Sekunde“ verkürzt und so vollständig sinnentleert werden. Auch ist den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich zu jeder Verfahrensstufe gesondert rechtliches Gehör zu gewähren, dessen hohen Stellenwert der Gesetzgeber insoweit ausdrücklich hervorgehoben hat (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 92).
c) Dem Einziehungsbeteiligten kann grundsätzlich nicht abverlangt werden, sich bereits im Zwischenverfahren zur Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu positionieren. Die Entscheidung hierüber ordnet das Gesetz dem Hauptverfahren zu (§ 436 Abs. 2 i. V. m. § 434 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 StPO). Sie hängt maßgeblich vom Inhalt der Eröffnungsentscheidung ab, weil erst diese den Verfahrensstoff für das Hauptverfahren festlegt.
3. a) Eine Entscheidung über Eröffnung und Einziehung in demselben Beschluss ist im Einzelfall jedenfalls dann unzulässig, wenn sich dies als eine das Recht der Beteiligten auf ein faires Verfahren verletzende Überraschungsentscheidung darstellt, weil das Gericht den Rechtsschein gesetzt hatte, die Entscheidung über die Einziehung werde von Amts wegen auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen.
b) Ein solcher Rechtsschein kann insbesondere dadurch entstehen, dass ein Gericht von sich aus eine erhebliche Zahl fester Verhandlungstermine für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens mit den Beteiligten abstimmt und dabei zu erkennen gibt, dass es bereits in die konkrete Planung einer mündlichen Verhandlung eingetreten ist, in deren Rahmen eine umfangreiche Beweiserhebung vorgesehen ist.



