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Unterbringung II: Entlassung aus der Unterbringung, oder: Anhörung in Form der Videokonferenz zulässig?

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den OLG Bremen, Beschl. v. 26.04.2022 – 1 Ws 32/22. Das OLG hat Stellung genommen zur Zulässigkeit der Anhörung eines Verurteilten im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 463e Abs. 1 Satz 3 StPO bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Der Verurteilte ist nach § 63 StGB untergebracht. Im Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige sah eine Vollzugsaussetzung zum derzeitigen Zeitpunkt als verfrüht an. Der Untergebrachte wurde daraufhin zunächst am 26.10.2021 durch die StVK  angehört; der Sachverständige, auf dessen Anhörung der Untergebrachte nicht verzichtet hatte, wurde zu dem Anhörungstermin per Videokonferenz hinzugeschaltet. Es wurde eine ergänzende schriftliche Stellungnahme eingeholt. Am 14.02.2022 wurde der Untergebrachte per Videokonferenz unter Teilnahme seiner Verfahrensbevollmächtigten und des Sachverständigen erneut angehört. Nach dem Protokollvermerk zur Anhörung erklärten sich alle Beteiligten mit deren Durchführung im Wege der Videokonferenz einverstanden. Die Entlassung wurde dann abgelehnt.

Dagegen die sofortige Beschwerde des Untergebrachten, die Erfolg hatte:

„Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.02.2022 hat die Strafkammer 70 des Landgerichts Bremen als Große Strafvollstreckungskammer im Rahmen der nach § 67e Abs. 1 und 2 StGB gebotenen periodischen Überprüfung während der Vollstreckung einer Unterbringung deren Fortdauer angeordnet und damit zugleich eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB wie auch deren Erledigterklärung nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB abgelehnt. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts war aufzuheben, da die Entscheidung der Großen Strafvollstreckungskammer an dem Verfahrensfehler einer nicht ordnungsgemäß erfolgten mündlichen Anhörung des Betroffenen leidet, da die mündliche Anhörung nicht in persönlicher Anwesenheit der Beteiligten durchgeführt wurde, sondern im Wege einer Videokonferenz. Dies ist nach der seit dem 01.07.2021 geltenden Neuregelung des § 463e StPO im Fall der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus grundsätzlich ausgeschlossen und auch nicht bei Vorliegen einer Zustimmung des Untergebrachten zulässig (siehe unter 2.) und es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, wonach ausnahmsweise von der demnach erforderlichen Durchführung der mündlichen Anhörung in persönlicher Anwesenheit der Beteiligten abgesehen werden durfte (siehe unter 3.).“

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung verweise ich dann auf den verlinkten Volltext. Hier nur noch die Leitsätze der Entscheidung:

    1. In Fällen der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist mit der Neuregelung des § 463e Abs. 1 S. 3 StPO seit dem 1. Juli 2021 die Durchführung einer mündlichen Anhörung im Wege einer Videokonferenz grundsätzlich ausgeschlossen.
    2. Der Ausschluss der Durchführung einer mündlichen Anhörung im Wege einer Videokonferenz nach § 463e Abs. 1 S. 3 StPO gilt auch dann, wenn der Untergebrachte dieser Form der Anhörung zugestimmt hat.
    3. Die Durchführung einer mündlichen Anhörung im Wege einer Videokonferenz kann ungeachtet des § 463e Abs. 1 S. 3 StPO auch in den dort geregelten Fällen im Interesse bestmöglicher Sachaufklärung ausnahmsweise dann zulässig bleiben, wenn eine Anhörung in persönlicher Anwesenheit des Untergebrachten nicht erfolgen kann, stattdessen aber zumindest eine Anhörung unter Einsatz von Videokonferenztechnik möglich ist. Eine solche Ausnahme kann aber nicht bereits mit Erwägungen des Infektionsschutzes in Pandemiezeiten, mit der Vermeidung von Flucht- und sonstigen Sicherheitsrisiken für den Fall einer persönlichen Anhörung oder mit dem Ziel einer effizienteren Verfahrensgestaltung begründet werden.
    4. Die Neuregelung des § 463e StPO ändert nichts daran, dass weiterhin in Ausnahmefällen auch bei Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik eine Anhörung durch den beauftragten Richter zulässig sein kann.

Strafverfahren: Quo vadis – Stellungnahme des DRB zum Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik

Seit einiger Zeit befindet sich ein wieder aufgewärmtes Gesetzesvorhaben im Gesetzgebungsverfahren (vgl. BR-Drucks. 902/09):  Das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik, das auf das Land Hessen zurückgeht und schon im 16. Bundestag eingebracht war, dort aber nicht mehr erledigt worden ist. Nun hat der Deutsche Richterbund (DRB) seine Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf  abgegeben. Er geht davon aus, dass eine Intensivierung der Videokonferenztechnik durchaus zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen könne. Er bezweifelt allerdings, dass sich der bislang sparsame Einsatz von Videotechnik allein aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen verbessern würde, da dieser insbesondere an der insoweit häufig mangelnden Ausstattung bei den Justizbehörden scheitert. Der DRB fordert außerdem, dass der Einsatz der Videotechnik im freien Ermessen des Gerichts stehen sollte.

Besonders interessieren mich natürlich die geplanten Änderungen in der StPO. Insoweit stellt der DRB fest, dass durch die vorgeschlagenen Änderungen die Möglichkeiten des Beschuldigten im Ermittlungs- und Hauptverfahren, seine Rechte wahrzunehmen, teils verbessert, im Übrigen aber zumindest nicht verschlechtert würden. Bedenken bestehen beim DRB gegen die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Vorschriften über die Strafvollstreckung. Dass die vorgesehen Änderungen Beschleunigungseffekte haben würden, treffe zu. Es sei jedoch zu beachten, dass es bei den Entscheidungen, die jenen von dem Entwurf angesprochenen Anhörungen folgen, häufig auf den persönlichen Eindruck des Gerichtes von dem Betroffenen ankomme. Dieser Eindruck dürfe bei einer Videovernehmung häufig nur wesentlich schlechter zu gewinnen sein als bei einer unmittelbaren Anhörung.

Ich habe da insoweit Bedenken, weil ich diesen Gesetzesentwurf als einen ersten Einstieg in eine Neugestaltung der Hauptverhandlung ansehe. Hat man den Einsatz von Videotechnik erst einmal noch weiter zugelassen (s. § 247a Abs. 2 StPO-E), dann wird es wahrscheinlich nicht mehr lange dauern, bis nicht nur der SV im Wege der Videotechnik gehört werden kann, sondern auch andere Verfahrensbeteiligte. Ein Einschnitt in § 250 StPO. Wo wird es enden: Gericht in Hamburg, Verteidiger in München, Zeuge in Münster und Angeklagter in Köln? Allerdings: Vielleicht retten ja die leeren Kassen den Strafprozess. Denn die Länder werden finanziell kaum in der Lage sein, die Gerichte technisch entsprechend, vor allem ausreichend auszustatten.

Die vollständige Stellungnahme des DRB mit der Nr. 10/10 finden Sie im Internetangebot des Deutschen Richterbundes (PDF); Quelle für diesen Beitrag: Aktueller Dienst von LexisNexis unter LNCA 2010, 179115 vom 19.04.2010.

Bundesrat beschließt Gesetzentwurf über Videokonferenzen in allen Gerichtsverfahren

Gerichtsverfahren sollen mit Hilfe von Videokonferenztechnik beschleunigt und wirtschaftlicher durchgeführt werden. Dies fordert der Bundesrat in einem am 12.02.2010 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren.

Im Einzelnen: Zeitgleiche Bild- und Tonübertragungen sollen zukünftig auch Abwesenden die Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungen und Ermittlungsverfahren ermöglichen. Bisher ist dies hauptsächlich für Opferzeugen vorgesehen, denen die gleichzeitige Anwesenheit mit dem Täter im Gerichtssaal nicht zumutbar ist (§ 58a StPO). Zukünftig sollen jedoch auch andere Verfahrensbeteiligte, zum Beispiel Parteien, Anwälte, Dolmetscher und Sachverständige mittels Konferenzschaltung am Prozess teilnehmen können. Dies würde Reisekosten und Zeitaufwand vermindern und die Terminierung von mündlichen Verhandlungen und Erörterungsterminen erleichtern. In bestimmten Fällen könnte zukünftig auch auf die – teils aufwändige – persönliche Vorführung von Gefangenen im Rahmen der Strafvollstreckungsüberprüfung verzichtet werden.

Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die ihn zusammen mit ihrer Stellungnahme dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Der Beschluss ist mit einem Gesetzentwurf deckungsgleich, den der Bundesrat bereits Ende Dezember 2007 dem Bundestag (BT-Drs. 16/7956) zugeleitet hatte. Dort ist er wegen des Ablaufs der 16. Wahlperiode jedoch nicht mehr abschließend behandelt worden.

Und wie ist es mit § 250 StPO?

Den Gesetzesantrag des Landes Hessen: BR-Drs. 902/09 (PDF)
Den Gesetzentwurf des Bundesrates: BT-Drs. 16/7956 (PDF)
Den Beschluss des Bundesrates: BR-Drs. 902/09(B) (PDF)