Einziehung I: Beschränkung des Rechtsmittels, oder: Einziehung des Wertes des Erlangten

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Und dann gibt es heute einige Entscheidungen zur Einziehung und den damit zusammenhängenden Fragen. Deren Bedeutung hat nach den Änderungen des Rechts der Vermögensabschöpfung ja deutlich zugenommen, was sich auch daran zeigt, dass es viele Entscheidungen gibt, die sich mit der gebührenrechtlichen Seite – der Nr. 4142 VV RVG – befassen.

Ich habe zu der Problematik heute einen BGH-Beschluss und Entscheidungen des KG. Die letzteren sind nicht ganz so aktuell. Das liegt aber nicht an mir, sondern daran, dass ich die Entscheidungen erst jetzt erhalten habe.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem KG, Beschl. v. 30.12.2024 – 2 ORs 31/24 – zur Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf die Einziehungsanordnung. und zwar hier 42.550,00 EUR. Das KG hat das als möglich und im entschiedenen Fall auch als wirksam angesehen:

„1. Das Landgericht ist – was der Senat auf die allgemeine Sachrüge von Amts wegen zu prüfen hatte – zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf die Einziehungsentscheidung ausgegangen.

a) Grundsätzlich gebietet es die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung, den in der Rechtsmittelerklärung zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (vgl. BGHSt 47, 32 mwN; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 Rev 26/19 –, juris). Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (vgl. BGH aaO; KG, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 3 ORs 81/23 – mwN). Nicht jede Unvollständigkeit, Unklarheit oder Widersprüchlichkeit der amtsgerichtlichen Schuldfeststellungen führt daher zur Unwirksamkeit einer Beschränkung. Eine solche kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die dem nicht angefochtenen Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen Art und Umfang der Schuld nicht hinreichend erkennen lassen und keine taugliche Grundlage für die Bestimmung der Rechtsfolge bieten (vgl. KG, Beschluss vom 22. September 2014 – [4] 161 Ss 148/14 [203/14] –) oder wenn unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2023 – 206 StRR 159/23 –, juris).

b) Nach diesen Maßstäben war die von dem Verteidiger für den Angeklagten erklärte Beschränkung der Berufung auf die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73, § 73c Satz 1 StGB wirksam. Sie ist losgelöst vom Strafausspruch einer Rechtsfehlerkontrolle zugänglich, weil es sich nicht um eine strafähnliche Sanktion handelt und sie den Strafausspruch in der Regel – und so auch hier – nicht berührt (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22 – und vom 10. Februar 2021 – 3 StR 184/20 –, beide juris).

Darauf, ob die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten als besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 2 StGB (vgl. BGHSt 47, 214 mwN) in den amtsgerichtlichen Urteilsgründen hinreichend festgestellt ist, kommt es nicht an. Das Amtsgericht hat sowohl die Bandenstrukturen, -tätigkeiten und die Kenntnis des Angeklagten davon dargelegt (UAS. 3f.) als auch zu Fall 3 Folgendes festgestellt (UA S. 6f.): „Am 24.07.2019 benannte der Angeklagte, der auch unabhängig vom gesondert Verfolgten Ham Kontakt zur gesondert Verfolgten S hatte, seinen Hintermännern deren weitere Kontoverbindung bei der Postbank mit der IBAN DE42 1x. Am selben Tag rief A K Joo oder ein anderer Beteiligter der Gruppe bei der R-bank Würzburg eG an, gab sich als Verantwortlicher des Autohauses M GmbH&Co.KG in Ochsenfurt aus und gab unter anderem fünf Überweisungen auf das Konto der gesondert Verfolgten S in Höhe von insgesamt 46.180,89 EUR in Auftrag. Noch am gleichen Tag erhielt der Angeklagte von seinen Auftraggebern die Information, dass die Überweisung erfolgreich ausgeführt wurde und das Geld auf dem Konto der gesondert Verfolgten S gutgeschrieben war. Daraufhin veranlasste der Angeklagte am selben Tag die gesondert verfolgte S im Beisein des Zeugen Ham zunächst in der P-bank-Filiale Alt-Moabit x, x Berlin, sodann in der P-bankfiliale in der Joa Straße x, x Berlin insgesamt 46.150,00 EUR abzuheben und ihm zu übergeben. Er zahlte der gesondert verfolgten S eine Provision von 3.600,00 EUR und überbrachte den Restbetrag von 42.550,00 EUR seinen in Berlin ansässigen Auftraggebern. Nach seinen insoweit nicht widerlegbaren Angaben erhielt der Angeklagte für seinen im Zusammenhang mit der genannten Abhebung geleisteten Dienst eine Provision in Höhe von 3.000,00 EUR.“

Diese dem nicht angefochtenen Schuldspruch sowie der ebensowenig angefochtenen Strafzumessungsentscheidung zugrunde liegenden Feststellungen bilden jedenfalls eine taugliche Grundlage für eine Entscheidung über die Vermögensabschöpfung beim Angeklagten.

2. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 42.500,00 Euro anzuordnen war.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den Vermögensgegenstand nehmen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2023 – 3 StR 343/22 – und vom 5. Juni 2019 – 5 StR 670/18 –, beide juris mwN).

Hieran gemessen hat der Angeklagte jedenfalls den Betrag von 42.550,00 Euro im Sinne des § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB erlangt. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen initiierte er die Abhebung des Geldes in zwei Teilbeträgen an unterschiedlichen Orten und erhielt schließlich die gesamte Tatbeute. Davon zahlte er der gesondert verfolgten S ihre Provision aus und überbrachte den Rest seinen Auftraggebern. Damit hatte er faktisch die Verfügungsgewalt über den überwiesenen Betrag ausgeübt, zumal der Einwand des Revisionsführers, er habe die Provision nur „weisungsgemäß“ ausgehändigt und damit keine Verfügungsmacht begründet, urteilsfremd ist.“

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