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Einziehung II: 3 x zum selbständigen Verfahren, oder: Überleitung, übersehener Geldbetrag, Überraschung

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Und dann habe ich hier im zweiten Posting ein paar Entscheidungen zum selbständigen Einziehungsverfahren, und zwar.

Beantragt die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nach Eintritt eines dauerhaften Verfahrenshindernisses zur Herbeiführung einer Entscheidung über die noch nicht zur Entscheidungsreife gelangte Einziehung mit einem den formalen Anforderungen des § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO genügenden Antrag die Überleitung des subjektiven Verfahrens in das objektive, hat das Tatgericht das Verfahren als objektives fortzusetzen und – gegebenenfalls nach Erhebung weiterer Beweise – eine Entscheidung über die Einziehung zu treffen. Die Überleitung steht nicht im Ermessen des Gerichts.

1. Zur Zulässigkeit eines selbständigen Einziehungsverfahrens hinsichtlich eines „übersehenen“ Geldbetrages nach rechtskräftiger Verurteilung des Einziehungsbeteiligten.

2. Trotz einer rechtskräftigen Verurteilung des Einziehungsbeteiligten begegnet ein nachträgliches Einziehungsverfahren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des in Art. 103 Abs. 3 GG normierten Doppelbestrafungsverbots, da weitere keine Strafzwecke verfolgende und nur mittelbar sanktionierend wirkende Verfahren nicht vom Verbot der Doppelbestrafung umfasst sind. Das gilt insbesondere dann, wenn der Einziehungsbetrag von einem vorliegenden – ggf. rechtskräftigen – Urteil nicht umfasst ist, weil er nicht Gegenstand der tatrichterlichen Hauptverhandlung war.

1. Im Verfahren der selbständigen Einziehung (§ 76a StGB) ist grundsätzlich zunächst ein Zwischenverfahren durchzuführen, in dem über die Eröffnung des Einziehungsverfahrens zu entscheiden ist (§ 435 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §§ 201 ff. StPO). Die Eröffnung stellt eine Verfahrensvoraussetzung dar, deren Fehlen zur Einstellung des Verfahrens führt; sie kann nicht in der Sachentscheidung liegen, sondern muss dieser zeitlich und inhaltlich vorausgehen.

2. a) Hierfür wird es regelmäßig nicht ausreichen, wenn im Rahmen desselben Beschlusses zunächst das Hauptverfahren eröffnet und sodann in einem gesonderten Schritt die Einziehung angeordnet wird.

b) Schafft der Gesetzgeber ein zweistufiges Verfahren, so darf nicht einer der Abschnitte auf die Dauer einer „logischen Sekunde“ verkürzt und so vollständig sinnentleert werden. Auch ist den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich zu jeder Verfahrensstufe gesondert rechtliches Gehör zu gewähren, dessen hohen Stellenwert der Gesetzgeber insoweit ausdrücklich hervorgehoben hat (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 92).

c) Dem Einziehungsbeteiligten kann grundsätzlich nicht abverlangt werden, sich bereits im Zwischenverfahren zur Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu positionieren. Die Entscheidung hierüber ordnet das Gesetz dem Hauptverfahren zu (§ 436 Abs. 2 i. V. m. § 434 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 StPO). Sie hängt maßgeblich vom Inhalt der Eröffnungsentscheidung ab, weil erst diese den Verfahrensstoff für das Hauptverfahren festlegt.

3. a) Eine Entscheidung über Eröffnung und Einziehung in demselben Beschluss ist im Einzelfall jedenfalls dann unzulässig, wenn sich dies als eine das Recht der Beteiligten auf ein faires Verfahren verletzende Überraschungsentscheidung darstellt, weil das Gericht den Rechtsschein gesetzt hatte, die Entscheidung über die Einziehung werde von Amts wegen auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen.

b) Ein solcher Rechtsschein kann insbesondere dadurch entstehen, dass ein Gericht von sich aus eine erhebliche Zahl fester Verhandlungstermine für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens mit den Beteiligten abstimmt und dabei zu erkennen gibt, dass es bereits in die konkrete Planung einer mündlichen Verhandlung eingetreten ist, in deren Rahmen eine umfangreiche Beweiserhebung vorgesehen ist.

 

Einziehung I: Beschränkung des Rechtsmittels, oder: Einziehung des Wertes des Erlangten

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Und dann gibt es heute einige Entscheidungen zur Einziehung und den damit zusammenhängenden Fragen. Deren Bedeutung hat nach den Änderungen des Rechts der Vermögensabschöpfung ja deutlich zugenommen, was sich auch daran zeigt, dass es viele Entscheidungen gibt, die sich mit der gebührenrechtlichen Seite – der Nr. 4142 VV RVG – befassen.

Ich habe zu der Problematik heute einen BGH-Beschluss und Entscheidungen des KG. Die letzteren sind nicht ganz so aktuell. Das liegt aber nicht an mir, sondern daran, dass ich die Entscheidungen erst jetzt erhalten habe.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem KG, Beschl. v. 30.12.2024 – 2 ORs 31/24 – zur Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf die Einziehungsanordnung. und zwar hier 42.550,00 EUR. Das KG hat das als möglich und im entschiedenen Fall auch als wirksam angesehen:

„1. Das Landgericht ist – was der Senat auf die allgemeine Sachrüge von Amts wegen zu prüfen hatte – zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf die Einziehungsentscheidung ausgegangen.

a) Grundsätzlich gebietet es die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung, den in der Rechtsmittelerklärung zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (vgl. BGHSt 47, 32 mwN; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 Rev 26/19 –, juris). Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (vgl. BGH aaO; KG, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 3 ORs 81/23 – mwN). Nicht jede Unvollständigkeit, Unklarheit oder Widersprüchlichkeit der amtsgerichtlichen Schuldfeststellungen führt daher zur Unwirksamkeit einer Beschränkung. Eine solche kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die dem nicht angefochtenen Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen Art und Umfang der Schuld nicht hinreichend erkennen lassen und keine taugliche Grundlage für die Bestimmung der Rechtsfolge bieten (vgl. KG, Beschluss vom 22. September 2014 – [4] 161 Ss 148/14 [203/14] –) oder wenn unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2023 – 206 StRR 159/23 –, juris).

b) Nach diesen Maßstäben war die von dem Verteidiger für den Angeklagten erklärte Beschränkung der Berufung auf die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73, § 73c Satz 1 StGB wirksam. Sie ist losgelöst vom Strafausspruch einer Rechtsfehlerkontrolle zugänglich, weil es sich nicht um eine strafähnliche Sanktion handelt und sie den Strafausspruch in der Regel – und so auch hier – nicht berührt (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22 – und vom 10. Februar 2021 – 3 StR 184/20 –, beide juris).

Darauf, ob die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten als besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 2 StGB (vgl. BGHSt 47, 214 mwN) in den amtsgerichtlichen Urteilsgründen hinreichend festgestellt ist, kommt es nicht an. Das Amtsgericht hat sowohl die Bandenstrukturen, -tätigkeiten und die Kenntnis des Angeklagten davon dargelegt (UAS. 3f.) als auch zu Fall 3 Folgendes festgestellt (UA S. 6f.): „Am 24.07.2019 benannte der Angeklagte, der auch unabhängig vom gesondert Verfolgten Ham Kontakt zur gesondert Verfolgten S hatte, seinen Hintermännern deren weitere Kontoverbindung bei der Postbank mit der IBAN DE42 1x. Am selben Tag rief A K Joo oder ein anderer Beteiligter der Gruppe bei der R-bank Würzburg eG an, gab sich als Verantwortlicher des Autohauses M GmbH&Co.KG in Ochsenfurt aus und gab unter anderem fünf Überweisungen auf das Konto der gesondert Verfolgten S in Höhe von insgesamt 46.180,89 EUR in Auftrag. Noch am gleichen Tag erhielt der Angeklagte von seinen Auftraggebern die Information, dass die Überweisung erfolgreich ausgeführt wurde und das Geld auf dem Konto der gesondert Verfolgten S gutgeschrieben war. Daraufhin veranlasste der Angeklagte am selben Tag die gesondert verfolgte S im Beisein des Zeugen Ham zunächst in der P-bank-Filiale Alt-Moabit x, x Berlin, sodann in der P-bankfiliale in der Joa Straße x, x Berlin insgesamt 46.150,00 EUR abzuheben und ihm zu übergeben. Er zahlte der gesondert verfolgten S eine Provision von 3.600,00 EUR und überbrachte den Restbetrag von 42.550,00 EUR seinen in Berlin ansässigen Auftraggebern. Nach seinen insoweit nicht widerlegbaren Angaben erhielt der Angeklagte für seinen im Zusammenhang mit der genannten Abhebung geleisteten Dienst eine Provision in Höhe von 3.000,00 EUR.“

Diese dem nicht angefochtenen Schuldspruch sowie der ebensowenig angefochtenen Strafzumessungsentscheidung zugrunde liegenden Feststellungen bilden jedenfalls eine taugliche Grundlage für eine Entscheidung über die Vermögensabschöpfung beim Angeklagten.

2. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 42.500,00 Euro anzuordnen war.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den Vermögensgegenstand nehmen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2023 – 3 StR 343/22 – und vom 5. Juni 2019 – 5 StR 670/18 –, beide juris mwN).

Hieran gemessen hat der Angeklagte jedenfalls den Betrag von 42.550,00 Euro im Sinne des § 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB erlangt. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen initiierte er die Abhebung des Geldes in zwei Teilbeträgen an unterschiedlichen Orten und erhielt schließlich die gesamte Tatbeute. Davon zahlte er der gesondert verfolgten S ihre Provision aus und überbrachte den Rest seinen Auftraggebern. Damit hatte er faktisch die Verfügungsgewalt über den überwiesenen Betrag ausgeübt, zumal der Einwand des Revisionsführers, er habe die Provision nur „weisungsgemäß“ ausgehändigt und damit keine Verfügungsmacht begründet, urteilsfremd ist.“

OWi II: Mehrere Geldbußen und Rechtsbeschwerde, oder: Urteil ohne Gründe

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Im zweiten Beitrag des Tages weise ich hin auf zwei Entscheidungen des KG zum Rechtsbeschwerdeverfahren. Da es sich bei den entschiedenen Fragen um Fragen handelt, zu den ich schon häufiger Entscheidungen vorgestellt haben, stelle ich aber nur die Leitsätze vor, und zwar:

1. Auf der Grundlage von § 80a Abs. 2 Satz 2 OWiG sind die Geldbußen bei der Bestimmung der Wertgrenze von § 80a Abs. 2 Satz 1 OWiG zu addieren, wenn gegen den Betroffenen wegen einer prozessualen Tat im Sinne von § 264 StPO mehrere Geldbußen verhängt worden sind.

2. Das Fehlen eines ausdrücklichen Rechtsbeschwerdeantrags ist nach Maßgabe von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 1 StPO unschädlich, wenn sich das Ziel der Rechtsbeschwerde klar aus dem Gesamtinhalt des Rechtsbeschwerdevortrags ergibt.

3. Ist dies der Fall, ist ein gleichwohl gestellter Wiedereinsetzungsantrag wegen vermeintlich versäumter Rechtsmittelbegründungsfrist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat.

Dass das Amtsgericht das Urteil nicht mit Entscheidungsgründen versehen hat, obwohl kein Anwendungsfall des § 77b OWiG gegeben ist, führt allein nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Versehentlich unberücksichtigte Kostenpositionen, oder: Kein Ergänzungsbeschluss, aber Nachliquidation

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Heute geht es dann mit gebühren-/kostenrechtlichen Entscheidungen weiter.

Zunächst der KG, Beschl. v. 18.12.2025 – 5 W 170/25 – zur Zulässigkeit einer Nachliqidation. Das KG meint: Wird in einem Kostenfestsetzungsverfahren versehentlich nicht über alle von der Partei angemeldeten Kostenpositionen entschieden, kann auf Antrag ein Ergänzungsbeschluss entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO ergehen. Nach Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO ist allerdings eine Entscheidung über versehentlich unberücksichtigte Kostenpositionen nur noch im Rahmen einer Nachfestsetzung möglich; eine Entscheidung über den ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag ist – auch im Hinblick auf die Zinsen (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) – ausgeschlossen.

Dazu führt es aus:

„1. Zutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt des Landgerichts (Rechtspflegerin). In dem Kostenfestsetzungsverfahren ist § 321 ZPO entsprechend anwendbar. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag einer Partei zwar lediglich ein ergangenes Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist. Die unmittelbar für Urteile geltende Norm findet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auf Beschlüsse, die nicht ohnehin jederzeit von Amts wegen geändert werden können, entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – II ZB 21/16, NJW-RR 2019, 509 [juris Rn. 11]; BeckOK ZPO/Elzer, [1.9.2025], § 321 Rn. 3; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 321 ZPO, Rn. 4; jeweils mwN). Hierzu zählen insbesondere auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse (vgl. etwa MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl. 2025, § 329 Rn. 17; Musielak/Voit/Wolff, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 321 Rn. 2; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 104 Rn. 17; Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 104 Rn. 21.61; Feskorn in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 329 Rn. 48), die formell und materiell in Rechtskraft erwachsen können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 – V ZB 51/02, NJW 2003, 1462 [juris Rn. 3]) und damit nicht jederzeit von Amts wegen geändert werden können.

2. Richtig ist auch die Beurteilung des Landgerichts (Rechtspflegerin), dass es im Streitfall der Beklagten oblag, wegen der nicht berücksichtigten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren eine Ergänzung des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26. August 2022 entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO zu beantragen.

a) Die Anwendung des § 321 ZPO erfordert, dass ein Anspruch übergangen, d.h. versehentlich nicht beschieden ist; die Vorschrift dient der Ergänzung einer lückenhaften Entscheidung (vgl. bereits BGH, Urteil vom 27. November 1979 – VI ZR 40/78, NJW 1980, 840 [juris Rn. 13]; Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 29/09, NJW 2010, 1148 [juris Rn. 11]). Es muss sich um eine unbewusste Teilentscheidung des Gerichts handeln (vgl. etwa MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl. 2025, § 321 Rn. 4). Hat das Gericht dagegen eine bewusste – wenn auch unzutreffende – Entscheidung getroffen, liegt keine gemäß § 321 ZPO zu korrigierende Teilentscheidung, sondern eine fehlerhafte Endentscheidung vor, die nur mit den zulässigen Rechtsmitteln angegriffen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2021 – VI ZR 1173/20, NJW-RR 2022, 205 [juris Rn. 12]; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2022 – XII ZB 571/21, NJW-RR 2022, 1302 [juris Rn. 11] zu § 43 FamFG; Anders/Gehle/Hunke, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 321 Rn. 16).

b) Im Streitfall handelt es sich bei dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. August 2022 um eine unbewusste Teilentscheidung über den ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 6. Juli 2021. Den zutreffenden Ausführungen der Rechtspflegerin in dem Nichtabhilfebeschluss, auf den insoweit verwiesen wird, schließt sich der Senat (Einzelrichter) nach eigener Prüfung an. Für die – nicht weiter begründete – Annahme der Beschwerde, es handele sich um eine bewusste Teilentscheidung, bestehen keinerlei Anhaltspunkte; für eine getrennte Festsetzung der außergerichtlichen Kosten einerseits und der von der Beklagten für das Berufungsverfahren verauslagten Gerichtskosten andererseits bestand erkennbar auch keinerlei Veranlassung. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Rechtspflegerin legt auch die Fassung des Kostenfestsetzungsantrags vom 6. Juli 2021 eine unbewusste Teilentscheidung nahe. Denn dort ist lediglich im (kleingedruckten) Fließtext beantragt worden, dass dem Kostenfestsetzungsantrag und den sodann konkret aufgezählten Anwaltskosten alle (weiteren) gezahlten Gerichtskosten hinzugesetzt werden sollen. Unter den Ziffern 26. bzw. 27. des Antrags fehlen aber konkrete Ausführungen zu den Kostenpositionen „Gerichtskosten“ bzw. „Gerichtskosten aus eigenen Mitteln gezahlt (anwaltlich versichert)“ und den von der Beklagten im Berufungsverfahren insoweit verauslagten Kosten.

3. Schließlich sind auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts zu den Folgen eines nicht fristgemäßen Antrags gemäß § 321 ZPO zutreffend. Wird – wie im Streitfall – ein Ergänzungsantrag nicht innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellt, kann eine gerichtliche Entscheidung über den ursprünglichen, unbewusst übergangenen Antrag nicht mehr erfolgen; der (ursprüngliche) Kostenfestsetzungsantrag kann damit auch nicht Grundlage der Zinsentscheidung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO sein. Im Klageverfahren folgt dies aus dem Umstand, dass mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, entfällt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 209/14, NJW 2015, 1826 [juris Rn. 5]). Dies hat zur Folge, dass der übergangene (prozessuale) Anspruch Gegenstand einer erneuten Klage sein kann. Eine Entscheidungsbefugnis des Erstgerichts über den unbewusst übergangenen Klageantrag besteht indes nicht mehr, da sonst die Voraussetzungen des § 321 Abs. 2 ZPO umgangen würden. Auch wenn ein Kostenfestsetzungsantrag nicht rechtshängig wird, kann für im Kostenfestsetzungsverfahren übergangene Anträge bzw. Kostenpositionen – wie hier die beantragte Festsetzung der beklagtenseits verauslagten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren – im Ergebnis nichts anderes gelten. Nach Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO besteht keine Entscheidungsbefugnis des mit der Kostenfestsetzung befassten Gerichts über den ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag mehr.

Dies führt auch nicht zu einer unbilligen Benachteiligung der Beklagten. Denn hat eine Partei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO eine Ergänzung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt, ist sie nicht daran gehindert, die Kosten, über die versehentlich nicht entschieden worden ist, erneut – im Wege der Nachfestsetzung bzw. Nachliquidation – zur Festsetzung anzumelden; die Versäumung der Frist für einen Ergänzungsantrag im Sinne des § 321 ZPO bewirkt gerade keinen Ausschluss der Partei mit ihrem Anspruch, über den das Gericht irrtümlich eine Entscheidung unterlassen hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. November 2010 – 25 W 471/10, BeckRS 2010, 29510; MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 329 Rn. 17; MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 104 Rn. 60 und 140; Herget in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 104 Rn. 21.61; vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 15. Januar 1980 – 1 W 3765/79, JurBüro 1980, 764; im Ergebnis ebenso: Schneider, NJW-Spezial 2023, 603), sondern lediglich, dass eine Kostenfestsetzung nunmehr auf einen neuen Antrag gestützt werden muss. Soweit in diesem Zusammenhang vereinzelt vertreten wird, eine Nachfestsetzung scheide mit Blick auf die Rechtskraft des (ersten) Kostenfestsetzungsbeschlusses grundsätzlich aus (so Schneider, NJW-Spezial 2023, 603), ist dies schon deshalb unzutreffend, weil in Rechtskraft nur ein (prozessualer) Anspruch erwachsen kann (vgl. dazu Stein/Jonas/Althammer, 23. Aufl. 2018, ZPO § 322 Rn. 89), über den das Gericht auch eine Entscheidung getroffen hat; die Rechtskraft eines (ersten) Kostenfestsetzungsbeschlusses steht einer Nachfestsetzung von Kosten, die schon mit dem ersten Kostenfestsetzungsantrag geltend gemacht, aber in dem Beschluss (unbewusst) übergangen worden sind, gerade nicht entgegen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 1. Juli 2024 – 2 S 166/24, NordÖR 2024, 438 [juris Rn. 14]; MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 104 Rn. 144).“

Strafe II: Verschlechterungsverbot und Gesamtstrafe, oder: Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

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Die zweite Entscheidung zur Strafzumessung kommt mit dem KG, Beschl. v. 17.11.2025 – 3 ORs 43/25 – vom KG. Das nimmt Stellung zur Gesamtstrafenbildung unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbots und zur revisionsrechtliche Überprüfung einer Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung.

Das AG hatte von der Einbeziehung einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR aus einem Strafbefehl gemäß § 53 Abs. 2 StGB abgesehen. Dazu hatte das LG nur festgestellt:

„Schließlich verhängte das Amtsgericht Tiergarten gegen die Angeklagte mit am 25. April 2024 rechtskräftigen Strafbefehl vom 4. April 2024 wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Die Angeklagte hatte am 25. Januar 2024 aus den Geschäftsräumen einer Filiale der Firma Aldi in der Landsberger Allee in Berlin zwei Schachteln Marlboro im Wert von 20,00 Euro entwendet. Vorliegend hat das Amtsgericht Tiergarten mit dem hier angefochtenen Urteil von einer Einbeziehung dieser Geldstrafe abgesehen.“

Feststellungen zum Vollstreckungsstand dieser Strafe hatte das LG aber nicht getroffen. Das hat dem KG nicht gefallen:

„c) Aber die Entscheidung des Landgerichts, von der Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. April 2024 gestützt auf das Verschlechterungsverbot nach § 331 Abs. 1 StPO abzusehen, kann keinen Bestand haben.

Zwar geht das Landgericht in der vorliegenden Verfahrenskonstellation im Ansatz zutreffend davon aus, dass das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist. Danach hat das Gericht dafür Sorge zu tragen, dass der Angeklagten die durch das erste Urteil erlangten Vorteile belassen werden, selbst wenn sie gegen das sachliche Recht verstoßen (vgl. BGHSt 27, 176). Dies setzt aber voraus, dass der Angeklagten durch die Entscheidung des Amtsgerichts tatsächlich ein Vorteil entstanden ist.

Ein Vorteil ist der Angeklagten – entgegen der Ansicht der Strafkammer – nicht ohne Weiteres dadurch entstanden, dass das Amtsgericht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe abgesehen hat. Zwar mag eine Freiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe grundsätzlich als das schwerere Übel anzusehen sein und die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe regelmäßig zu einer Verschlechterung gegenüber dem Rechtszustand vor der Bildung der Gesamtstrafe führen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 1988 – 4 StR 516/87 – und vom 7. Dezember 2016 – 1 StR 358/16 –, Senat, Beschlüsse vom 3. März 2023 – (3) 161 Ss 212/22 (73/22) – und vom 17. April 2020 – (3) 161 Ss 32/20 (17/20) –, jeweils juris). Aber dies gilt nicht ausnahmslos (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016, a.a.O.). Vielmehr erfordert das Verschlechterungsverbot stets eine „ganzheitliche Betrachtung“, die sich einer schematischen Handhabung entzieht und eine Vorgabe für die über die Gesamtstrafe zu treffende Entscheidung ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2017 – 2 BvR 2312/17 –, juris). Dieser vom Bundesverfassungsgericht geforderten „ganzheitlichen Betrachtung“ kann das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nur durch Mitteilung des konkreten Vollstreckungsstandes der nachträglich einzubeziehenden Geldstrafe zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung gerecht werden und der sich daran anschließend darzulegenden Prüfung, ob das Absehen von der Bildung einer Gesamtstrafe der Angeklagten tatsächlich einen nach § 331 Abs. 1 StPO schützenswerten Vorteil erbracht hat. Einer differenzierten und nachvollziehbaren Darlegung bedarf es in den Urteilsgründen aus den folgenden Erwägungen:

Hat die Vollstreckung der einzubeziehenden Geldstrafe noch nicht begonnen, wird das Absehen von der nachträglichen Gesamtstrafenbildung für die Angeklagte in der Regel vorteilhaft sein, denn das größere Strafübel der zu verbüßenden Freiheitsstrafe ist in diesem Fall geringer. Etwas anderes kann gelten, wenn die Strafkammer in der Berufungshauptverhandlung feststellt, dass der Angeklagte wirtschaftlich nicht (mehr) in der Lage ist, die Geldstrafe zu begleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 3. März 2023, a.a.O.) oder sie durch freie Arbeit abzuleisten. Die Geldstrafe wäre in einem solchen Fall als Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2020, a.a.O).

Hat hingegen die Vollstreckung der einzubeziehenden Geldstrafe bereits begonnen oder ist sie sogar weit fortgeschritten, reduzieren diese Zahlungen im Falle einer Gesamtstrafenbildung die Vollstreckungsdauer der (Gesamt-)Freiheitsstrafe. Denn die Strafvollstreckungsbehörde hat gemäß § 51 Abs. 2 StGB die bisherigen Zahlungen auf die einzubeziehende Geldstrafe obligatorisch (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 – 4 StR 378/15 –, juris) und vollständig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 5 StR 24/07 –, juris) anzurechnen. Daher kann es – je nach Vollstreckungsstand – zu einem erheblichen „Anrechnungsüberhang“ kommen, so dass sich dadurch die konkret zu verbüßende Freiheitsstrafe der Angeklagten deutlich verkürzt. In einem solchen Fall hat die Angeklagte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen schützenswerten Vorteil durch das Amtsgericht erlangt und das Verschlechterungsverbot steht der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. März 2023, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 29. November 2021 – 2 Ss 132/21 – , juris). Da das Landgericht hier keine konkreten Feststellungen zum Vollstreckungsstand der im Grundsatz gesamtstrafenfähigen Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. April 2024 getroffen hat, ist dem Senat die Überprüfung verwehrt, ob die Annahme des Landgerichts zutrifft, das Verschlechterungsverbot habe einer Einbeziehung der Geldstrafe entgegengestanden (UA S. 7).“

Und zur nicht getroffenen Kompensationsentscheidung heißt es:

„4. Auch das Unterlassen einer Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist nicht zu beanstanden.

a) Das Revisionsgericht hat den Einwand des fehlenden Strafabschlags vorliegend auf die hier erhobene Sachrüge zu prüfen. Für die revisionsrechtliche Überprüfung einer tatgerichtlichen Entscheidung über die Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung im Wege der Vollstreckungslösung ist zwar grundsätzlich eine Verfahrensrüge zu erheben. Die Sachrüge greift jedoch ein, wenn – wie vorliegend – die Voraussetzungen einer solchen Verzögerung den Urteilsgründen zu entnehmen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 3 StR 99/19 –, juris).

b) Das Absehen von der Anordnung einer Kompensation erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft. Es war ausreichend, dass das Landgericht in den Urteilsgründen die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Staatsanwaltschaft Berlin über einen Zeitraum von etwa einem Jahr entgegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK festgestellt hat. Ein Strafabschlag im Wege der Vollstreckungslösung (vgl. dazu BGHSt 52, 124) hat das Landgericht rechtsfehlerfrei für nicht geboten erachtet.

(1) Die festgestellte Dauer der Verzögerung ist nicht zu beanstanden. Aus den Urteilsgründen geht zwar zunächst hervor, dass die Akten auch erst nach acht Monaten (Ende November 2022) von der Polizei an die Staatsanwaltschaft Berlin weitergeleitet worden sind. Zutreffend hat das Landgericht jedoch insoweit berücksichtigt, dass die Verfahrensverzögerung nicht der Sphäre der Ermittlungsbehörden zuzuordnen ist, da die Polizei nicht nur gegen die Angeklagte, sondern gegen insgesamt drei Personen mit teilweise unklaren Wohnverhältnissen ermittelt hat. Ab dem Eingang der Akten beim Amtsgericht Tiergarten am 7. August 2024 und nachfolgend beim Landgericht Berlin am 13. Februar 2025 ist das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden.

(2) Die bloße Feststellung der Verfahrensverzögerung ist nicht zu beanstanden. Für eine Kompensationsentscheidung lassen sich allgemeine Kriterien nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane oder einer anderen staatlichen Stelle, sowie die Auswirkungen all dessen auf den jeweiligen Angeklagten. In leichten Fällen und in solchen – wie vorliegend – nur unbedeutender Belastung genügt als Kompensation deren ausdrückliche Feststellung in den Urteilsgründen (vgl. BGH StraFo 2008, 297). Zwar kann ein laufendes Bewährungsverfahren – so wie im Falle der Angeklagten – eine besondere Belastung darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 StR 384/20 –, juris), aber das Landgericht hat eine solche bei der Angeklagten nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung hat es eine solche auch nicht mit ihrem fehlenden Wohlverhalten begründet, sondern ihr erneutes einschlägiges Fehlverhalten am 25. Januar 2024 als Indiz für die fehlende erhebliche Belastung gewertet und damit zu Recht keine Kompensationsentscheidung getroffen. Darüber hinaus sind die Verfahrensdauer als solche und die damit verbundenen Belastungen der Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung (UA S. 5) eingeflossen, sodass es bei der Bewertung der angemessenen Kompensation nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieses Umstandes geht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020, a.a.O.).“