In den neuen Monat und zugleich auch die neue Woche geht es dann heute mit zwei Entscheidungen zu Haftfragen.
Ich beginne mit dem – leider schon etwas älteren – KG, Beschl. v. 15.05.2025 – 2 Ws 39/25 – zur Frage der Überlassung eines Laptops zur Akteneinsicht an einen Untersuchungsgefangenen.
Dem Beschuldigten werden mehrere Verstöße gegen das BtMG vorgeworfen, darunter auch Handelt mit BtM. Zur Abwicklung seiner Handelstätigkeit, insbesondere für Verhandlungen mit Lieferanten und Abnehmern der Betäubungsmittel sowie zum Zweck der Abschottung seiner Handelstätigkeiten vor den Strafverfolgungsbehörden, soll er ein kryptiertes Mobiltelefon des Anbieters „EncroChat“ verwendet haben. Die Kommunikationsdaten dieses Mobiltelefons sind im Wege der Rechtshilfe aufgrund Europäischer Ermittlungsanordnungen in einem Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main u.a. von den französischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt worden. Sie sind Bestandteil eines in fünf sogenannte Fächer untergliederten Sonderheftes der verfahrensgegenständlichen Akten.
Das erste „Fach“ umfasst 58 Seiten , und zwar u,a, den Datenlieferungsbericht. Im zweiten „Fach“, welches 86 Seiten umfasst, befinden sich die Identifizierungsberichte, also die Zuordnung der Chatnamen. Das in acht Bände gegliederte dritte „Fach“ umfasst insgesamt 1.336 Seiten und hat den Auswertebericht zu den Straftaten zum Gegenstand. Auf den Beschuldigten selbst entfallen 372 Seiten. In dem in 21 Bände gegliederten vierten „Fach“ befindet sich die gesamte Kommunikation über Straftaten, also jene Daten, die Gegenstand des Auswerteberichts waren. Um eine bessere Übersichtlichkeit zu gewährleisten, sind die verschriftlichten Kommunikationsdaten den Angeschuldigten jeweils gesondert zugeordnet, wobei naturgemäß Doppelungen entstehen, sobald die Angeschuldigten untereinander kommunizierten. Auf den beschuldigten entfallen insgesamt 1.191 der über 6.000 Seiten. Schließlich befinden sich in „Fach“ fünf weitere Kommunikationsdaten ohne Bezug zu Straftaten. Auf den Beschuldigten entfallen 159 Seiten.
Die Gesamtakte umfasst darüber hinaus vier Bände Hauptakten, einen Haftband pro Angeschuldigten und fünf Sonderbände zu je 68 Seiten, die im Wesentlichen abermals die Datenlieferungsberichte über Europol und Erläuterungen zur Kryptomobiltelefonie im Allgemeinen und zur Erlangung der Kommunikationsdaten ursprünglich über die Staatsanwaltschaft Lille im Besonderen zum Gegenstand haben. Schließlich beinhaltet die Akte noch einen 235 Seiten umfassenden Band Finanzermittlungen und einen 35 Seiten umfassenden Kostenband.
Der Beschuldigte befindet sich derzeit im Maßregelvollzug. Für das hiesige Verfahren ist Überhaft notiert.
Der Beschuldigte hat beantragt, ihm zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung und zum Zwecke der Verteidigung einen Laptop zur Einsichtnahme in die digitalisierten Akten zur Verfügung zu stellen. Dies hat das LG mit der Begründung abgelehnt, dass die Akten in dem vorliegenden Verfahren keinen so außergewöhnlichen Umfang hätten, dass sich ein solcher Anspruch aufdrängen würde. Ohnehin beabsichtige die Kammer, im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens einen Teil der Kommunikationsdaten im Wege des Selbstleseverfahrens einzuführen, was wiederum den Aktenumfang reduziere. Unabhängig hiervon habe der Verteidiger das Recht, dem Angeschuldigten eine vollständige Aktenkopie auszuhändigen.
Dagegen die Beschwerde, die mit dem Umfang der Ermittlungsakten von über 8.000 Seiten begründet wird. Allein die Anfertigung von Kopien hiervon würde Kosten in Höhe von 1.460,07 Euro verursachen, was die Anschaffungskosten für einen Laptop übersteige.
Das LG hat nicht abgeholfen. Die Beschwerde hatte beim KG keinen Erfolg:
„Der verteidigte Beschwerdeführer selbst hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht; hierzu ist lediglich der Verteidiger gemäß § 147 Abs. 1, Abs. 4 StPO befugt (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage 2025, § 147 Rn. 2). In diesen Fällen ist der Verteidiger allerdings verpflichtet, die durch Akteneinsicht erlangten Erkenntnisse mit seinem Mandanten zu teilen, wobei er dieser Pflicht nicht nur durch mündliche Unterrichtung, sondern grundsätzlich auch durch Überlassung einer Aktenkopie erfüllen kann (vgl. Wessing, in: BeckOK StPO, 54. Ed. 2025, § 147 Rn. 32). Hieraus erwächst im Regelfall jedoch kein Anspruch des verteidigten Angeschuldigten gegenüber dem Gericht, ihm in Form einer digitalisierten Aktenkopie mit einem Lesegerät in einer Haftanstalt Akteneinsicht zu gewähren (vgl. KG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – (1) 172 OJs 38/17 (9/17) -).
Es sind Ausnahmekonstellationen denkbar, in denen die über § 147 Abs. 1 StPO gewährte Möglichkeit der Akteneinsicht über den Verteidiger nicht ausreicht, um dem Anspruch auf ein faires Verfahren zu genügen. Denn die angeklagte Person muss Gelegenheit haben, ihre Verteidigung in geeigneter Weise zu organisieren; die Anforderungen hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (vgl. EGMR, Urteil vom 25. Juli 2019 – 1586/15 -, juris Rn. 56 f.). Deshalb ist anerkannt, dass in Strafverfahren mit besonders großem Aktenumfang zwecks effektiver Vorbereitung auf die Hauptverhandlung Angeklagte auch einen eigenen Anspruch auf Überlassung von Akten ggf. in Form von elektronischen Dokumenten haben können, wobei ihnen dann auch ein geeignetes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden soll, was selbst dann gilt, wenn Haftbeschränkungen nach § 119 Abs. 1, Abs. 2 StPO angeordnet worden sind (vgl. Schmitt/Köhler aaO, § 119 Rn. 29; Gericke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 119 Rn. 50). Dies ist insbesondere bei umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren denkbar, allerdings auch in besonders gelagerten Fällen, in denen Beschuldigte ein besonderes spezifisches Fachwissen haben, welches sie ihren Verteidigern nur unter Aufbereitung der Verfahrensakten vermitteln können – beispielsweise im Medizinstrafrecht.
Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor. Insbesondere haben die Akten im vorliegenden Verfahren keinen so außergewöhnlichen Umfang, dass sich ein eigener Anspruch auf Akteneinsicht des verteidigten Angeschuldigten aufdrängen könnte. Die überschlägige Berechnung des Verteidigers, dass allein die Kopierkosten einen vierstelligen Kostenbetrag auslösen würden, verfängt nicht. Denn zur effektiven Verteidigung ist es nicht notwendig, dem Angeschuldigten etwa einen Kostenband, Kommunikationsdaten ohne Straftatbezug, Kommunikationsdaten mit Straftatbezug ausschließlich andere Angeschuldigte betreffend, Datenlieferungsberichte oder, wie eingangs dargestellt, Doppelungen zur Verfügung zu stellen.
Ferner trifft den Verteidiger ohnehin die Pflicht, in Verfahren gegen mehrere Angeschuldigte jene Aktenbestandteile, die nicht im Rahmen der Verteidigung des mandatierten Angeschuldigten liegen, von der Aktenüberlassung auszunehmen (vgl. Schmitt/Köhler aaO, § 147 Rn. 23). Bestünde eine Verpflichtung der Gerichte, dem inhaftierten Angeschuldigten eine digitalisierte Aktenkopie zu Verfügung zu stellen, würde die Verpflichtung des Verteidigers, zu prüfen, ob dem Angeschuldigten der gesamte Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden kann, nicht nur auf das Gericht verlagert, sondern auch die Auswahl der zur Verfügung zu stellenden Akten dem Gericht überlassen (vgl. KG aaO).
Zudem hat die große Strafkammer angekündigt, einen Teil der in Rede stehenden Dokumente im Wege des Selbstleseverfahrens zu Beginn der Hauptverhandlung einzuführen, was den Umfang der dann noch zu kopierenden Aktenbestandteile weiter reduziert.“
Überzeugt mich nicht so richtig 🙂 .
