Einziehung III: Vollstreckung des Einziehungsgebots, oder: Unverhältnismäßigkeit bei Entreicherung?

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Und dann habe ich hier noch zum Schluss des Tages den  KG, Beschl. v. 17.12.2024 – 2 Ws 157/24 – zur Frage der Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung einer Einziehungsanordnung. Dazu äußert sich das KG – umfassend – wie folgt:

„2. Nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO unterbleibt die Vollstreckung der zu einer Geld-zahlung verpflichtenden Nebenfolge (§ 459g Abs. 2 StPO), soweit sie unverhältnismäßig wäre. Den früher als Unterfall der Unverhältnismäßigkeit gesondert geregelten Fall, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2021 gestrichen (vgl. dazu BT-Drucks. 19/27654, S. 111 f.; OLG Nürnberg aaO).

a) Das Kammergericht hat ebenfalls bereits entschieden, dass die Vollstreckung un-verhältnismäßig im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ist, wenn mit ihr aufgrund besonderer Umstände eine außerhalb des Einziehungszwecks liegende besondere Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Einziehung nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 471/22 –, juris; KG aaO). Dazu zählen indes nicht diejenigen Umstände, die der Gesetzgeber im Erkenntnisverfahren bewusst als nicht abzugsfähig normiert hat (vgl. BGH aaO). Eine Entreicherung kann im Wege einer Gesamtschau grundsätzlich weiterhin Berücksichtigung finden, wenngleich diese – ausgehend vom Willen des Gesetzgebers – nur in besonderen Ausnahmefällen geeignet sein wird, eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO zu begründen (vgl. BGH aaO). Ein solcher Ausnahmefall ist beispielsweise gegeben, wenn der Einziehungsadressat des Erlangten auf schicksalhafte und von ihm nicht zu vertretende Weise – etwa infolge schwerer Krankheit – verlustig gegangen ist (vgl. BT-Drucks. 19/27654, S. 112; BGH aaO). Auch eine wesentliche Erschwerung der Resozialisierung kann unter Umständen zur Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung führen (vgl. BGH aaO). Darüber hinaus wird die Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 StPO immer bei einer Verletzung des Übermaßverbots anzunehmen sein. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung im Einzelfall zu prüfen (vgl. BGH aaO).

b) Mit seiner – den rechtskräftigen Urteilsfeststellungen widersprechenden – Behaup-tung, ihm sei kein Betrag in Höhe von 500.000 Euro verblieben, kann der Beschwer-deführer im Vollstreckungsverfahren nicht durchdringen. Die erkennende Kammer hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus der Tatbeute zum Nachteil des Geschädigten Fa im Jahr 2006 500.000 Euro erhielt, die er zum Bestreiten seines Lebensunterhalts verwenden konnte (UA S. 44). Ferner hat die Strafkammer nach eingehender Prüfung ausdrücklich festgestellt, dass es sich hinsichtlich des gesamten der Einziehung unterliegenden Geldbetrages nicht lediglich um einen sog. transitorischen Besitz des Beschwerdeführers gehandelt hat, bei dem es an einem rechtserheblichen Vermögenszufluss fehlt (UA S. 232). Vielmehr hatte er – entsprechend der vorherigen Absprache mit den beiden anderen Verurteilten – als Treuhänder den unmittelbaren wirtschaftlichen Zugriff auf den Betrag von knapp 50 Millionen US-$, der Ende Juni 2006 auf dem von ihm geführten DKB Treuhandkonto eingegangen war, und diesen damit im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt.

c) Dass seit Rechtskraft des Urteils Umstände eingetreten sind, die einen besonderen, die Unverhältnismäßigkeit begründenden Ausnahmefall darstellen könnten, hat der Beschwerdeführer selbst nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Für die Entscheidung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO bedarf es einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Insoweit sind zwar die Urteilsfeststellungen und etwaige Er-kenntnisse der Staatsanwaltschaft aus vorangegangenen erfolglosen Vollstreckungs-versuchen mit heranzuziehen. Im Übrigen trägt jedoch der Verurteilte grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für eine Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung; eine Amtsermittlungspflicht besteht hingegen nicht. Da die (weitere) Vollstreckung den gesetzlichen Regelfall und das Unterbleiben die Ausnahme darstellt, ist es Sache des Verurteilten, Umstände darzulegen, die ein Unterbleiben der weiteren Vollstreckung rechtfertigen sollen (vgl. KG, Beschluss vom 7. Juni 2024 – 5 Ws 47/24 – mwN; OLG Schleswig aaO).

d) Nach diesen Maßstäben besteht für eine Anordnung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO hier kein Raum. Eine Unverhältnismäßigkeit der Einziehung (in einem den ihm verbleibenden Betrag übersteigenden Umfang) ergibt sich nicht mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer den zunächst von ihm betrügerisch vereinnahmten Geldbetrag tatplangemäß zeitnah an seine Mittäter weitergereicht und er selbst nach den Urteilsfeststellungen aus der Tatbeute nur einen Betrag von 500.000 Euro zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erhalten hat.

Die hier in Rede stehende Konstellation, dass der Einziehungsadressat das Erlangte tatplangemäß an einen Mittäter weitergegeben hat, zählt von Verfassungs wegen nicht zu den besonderen Ausnahmefällen, in denen eine Entreicherung nach den oben genannten Maßstäben (nur) geeignet ist, eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO zu begründen. Der Senat teilt die Auffassung des Gesetzgebers, dass der Einziehungsadressat durch die Grenzen des zivilprozessualen Pfändungsschutzes sowie über § 459g Abs. 2 i.V.m. § 459a und § 459c StPO regelmäßig ausreichend geschützt ist (vgl. BT-Drucks. 19/27654, S. 112) und die dabei gleichwohl eintretenden Härten grundsätzlich hinzunehmen hat. Dem Einziehungsadressaten ist im Falle der „Verschiebung“ des Erlangten außerdem grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, seine Mittäter nach § 426 BGB auf Ausgleich in Anspruch zu nehmen und damit seinen eigenen Haftungsumfang im Ergebnis zu mindern. Das Gesetz sieht eine gesamtschuldnerische Haftung für den Schaden aus einer unerlaubten Handlung, wie sie die erkennende Strafkammer hier angeordnet hat, in § 840 Abs. 1 BGB ausdrücklich vor. Dies steht im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine Haftung als Gesamtschuldner vorsieht, soweit die Beteiligten an demselben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit-)Verfügungsmacht gewonnen haben (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623-624/17 –, juris; KG aaO). Danach besteht zwischen den Einziehungsadressaten ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 421 Satz 1 BGB. Dies erleichtert dem Staat die Einziehung, weil ihm mehrere Schuldner zu Verfügung stehen, die jeweils für den gesamten Einziehungsbetrag haften; zugleich werden die Einziehungsadressaten vor einer übermäßigen Inanspruchnahme geschützt, weil ihre Haftung (lediglich) als Gesamtschuldner verhindert, dass das durch die Tat Erlangte mehrfach entzogen wird (vgl. BGH aaO; KG aaO).

e) Der Umstand, dass ein entsprechender Rückgewähranspruch des Geschädigten zwischenzeitlich verjährt ist, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Einziehung bei dem Beschwerdeführer.

Insoweit ist die der Regelung des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB sowie des § 459g Abs. 4 Satz 2 StPO zugrundeliegende Wertung zu berücksichtigen; danach kann sich der Einziehungsadressat sowohl nach materiellem Recht als auch im Vollstreckungsver-fahren nicht erfolgreich auf eine Verjährung berufen, soweit es um die Frage geht, ob die Einziehung ausgeschlossen ist, weil der Rückgewähranspruch des Verletzten nicht mehr durchsetzbar ist. Diese Vorschriften würden unterlaufen, ordnete man im Rahmen des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO an, dass die Einziehung zu unterbleiben hat, weil die entsprechenden Rückgewähransprüche verjährt sind. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass eine einmal begangene strafbare Handlung ihren Unrechtscharakter nicht dadurch verliert, dass die aus ihr gezogenen pekuniären Vorteile auf der Grundlage des Zivilrechts nicht mehr zurückgefordert werden können; das auf diese Weise erworbene Vermögen bleibt vielmehr weiterhin mit dem Makel deliktischer Herkunft behaftet. Die Vollstreckung der Einziehung verfehlt auch nicht den ihr vom Gesetzgeber beigemessenen Zweck, inkriminiertes Vermögen umfassend und effektiv abzuschöpfen. Der genannten Zielsetzung ist nicht nur dann Genüge getan, wenn die Einziehung zu einer vollständigen Wiederherstellung der zivilrechtlich zutreffenden Rechtslage führt, sondern bereits dann, wenn ein Betrag in der dem Erlangten insgesamt entsprechenden Höhe den (gesamtschuldnerisch haftenden) Tatbeteiligten entzogen wird, auch wenn er letztlich nicht dem Verletzten, sondern lediglich der Staatskasse zugutekommt. Denn auch auf diese Weise verleiht die Vollstreckung dem allgemeinen Prinzip Ausdruck, dass ein Vertrauen in den Fortbestand unredlich erworbener Rechte grundsätzlich nicht schutzwürdig ist (vgl. KG aaO mwN).

f) Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung für ihn eine „erdrosselnde Wirkung“ hätte, führt dieser Gesichts-punkt vorliegend – auch bei unterstellter Entreicherung des Beschwerdeführers – jedenfalls derzeit nicht zu einer für ihn günstigen Entscheidung. Insoweit kann dahinstehen, ob von einer „erdrosselnden Wirkung“ bereits dann auszugehen ist, wenn die Vollstreckung des Einziehungsbetrags bedeuten würde, dass der Schuldner gleichsam bis an sein Lebensende auf die Pfändungsfreigrenzen zurückgeworfen wäre und infolgedessen keine Perspektive mehr hätte, jemals ein Leben mit größeren wirtschaftlichen Handlungsspielräumen zu führen (vgl. Hans. OLG aaO). Zum einen sind zureichende Anhaltspunkte, die eine derartige Prognose tragfähig begründen könnten, derzeit nicht ersichtlich. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidungsmaßstäbe im Rahmen des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht im Widerspruch zu den Wertungen des Insolvenzrechts stehen dürfen. In der Verbraucherinsolvenz wird dem Schuldner zugemutet, die bestehenden Insolvenzforderungen für die Dauer einer siebenjährigen Wohlverhaltensperiode anteilig zu bedienen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Forderungen handelt, die später an der Restschuldbefreiung teilhaben, oder um solche, die gemäß § 302 Nr. 1 bis 3 InsO „insolvenzfest“ sind. Während der siebenjährigen Wohlverhaltensperiode besteht für den Schuldner dabei die Obliegenheit, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen (§ 287b i.V.m. 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO). Vor dem Hintergrund dieser Regelungen wäre es wertungswidersprüchlich, die weitere Vollstreckung von Einziehungsbeträgen für unverhältnismäßig anzusehen und gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ihr Unterbleiben anzuordnen, bevor der Einziehungsadressat nicht über eine entsprechende Periode, innerhalb derer er sich nach seinen Möglichkeiten um ein Erwerbseinkommen zu bemühen hat, angemessene Raten gezahlt hat. Selbst nach Ablauf einer entsprechenden Periode wird man nicht ohne Weiteres von einer Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung aus-gehen können, zumal die Entscheidung des Gesetzgebers, die Einziehungsforderung von der Restschuldbefreiung auszunehmen und somit als „insolvenzfest“ auszugestalten (§ 302 Nr. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO) nicht durch eine extensive Auslegung des Begriffs der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO unterlaufen werden darf (vgl. Hans. OLG aaO mwN).

g) Die weitere Vollstreckung des Einziehungsbetrags stellt sich – selbst bei unterstellter Entreicherung des Beschwerdeführers – auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Gefährdung der Resozialisierung als unverhältnismäßig dar. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. KG aaO; Hans. OLG aaO mwN) geht der Senat davon aus, dass allein die mit der Wertersatzeinziehung typischerweise einhergehende Belastung des Schuldners und die damit verbundene abstrakte Gefährdung seiner Resozialisierung nicht zu einem dauerhaften Absehen von der Vollstreckung führen können. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Gründe hinzutreten, die einen durch die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung bedingten Rückfall des Verurteilten in kriminelle Verhaltensmuster befürchten lassen und denen auch nicht durch Zahlungserleichterungen nach § 459g Abs. 2 i.V.m. § 459a StPO begegnet werden kann. Dafür ist hier angesichts der Erwerbsbiographie des die Freiheitsstrafe im offenen Vollzug verbüßenden Beschwerdeführers, der nach den Urteilsfeststellungen seit 1991 mit einem Sozius eine Kanzlei in repräsentativer Lage in Berlin-M unterhält und 1997 zum Notar bestellt wurde, nichts ersichtlich. Auch seine persönliche oder berufliche Situation rechtfertigt die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht. Zwar können mit erheblichen finanziellen Einbußen verbundene berufsrechtliche Folgen der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung wie der Verlust des Notariats oder eine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft grundsätzlich deren Unverhältnismäßigkeit begründen (vgl. KG aaO). Anwaltsgerichtliche Maßnahmen im Sinne des § 114 BRAO sowie etwaige dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen der Notaraufsicht drohen dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund seiner Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. August 2020 – und sind deshalb von der erkennenden Kammer auch erheblich strafmildernd berücksichtigt worden (UA S. 226) – und nicht als Folge einer Vollstreckung der Einziehungsentscheidung. Konkrete Anhaltspunkte für einen Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO aufgrund der Einziehung hat der Beschwerdeführer bislang nicht vorgetragen und sind derzeit auch sonst nicht ersichtlich.

g) Der Umstand allein, dass die nach dem Vorstehenden gesetzlich gebotene Vollstreckung der Einziehungsentscheidung von dem Beschwerdeführer trotz seiner juristischen Ausbildung subjektiv als zusätzliche Sanktion „empfunden“ wird, stellt weder einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG dar, noch ist er geeignet, eine Verletzung von Art. 50 EUGrdRCh zu begründen, und vermag daher eine ihm günstigere Entscheidung im Rahmen des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht zu rechtfertigen.“

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