BtM II: Synthetisches Cannabinoid „ADB-BINACA“ oder: Nicht geringe Menge beginnt bei 1 g Wirkstoffmenge

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Im zweiten Posting des Tages habe ich dann einen weiteren Beschluss, und zwar den BGH, Beschl. v. 20.08.2025 – 1 StR 326/25, zur Frage der nicht geringen Menge bei BtM-Delikten.

Das LG hat die Angeklagten wegen BtM-Delikten verurteilt und ist dabei jeweils von nicht geringer Menge ausgegangen. Nach den Feststellungen des LG hatten die Angeklagten drei Sporttaschen aufbewahrt, die mit 29,666 Kilogramm Cannabis gefüllt waren. Dieses enthielt eine Wirkstoffmenge von 136,3 Gramm THC und war mit dem Cannabimimetikum „ADB-BINACA“ mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 148,3 Gramm versetzt. Das Rauschmittel war zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.

Die Strafkammer hat die beruhende Bestimmung der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf das Gutachten eines Sachverständigen vom LKA gestützt. Dieser hat für das Cannabimimetikum „ADB-BINACA“, einen Grenzwert von einem Gramm Wirkstoffmenge vorgeschlagen. Dem ist das LG gefolgt.

Der BGH schließt sich dem an:

„2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrügen hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der ergänzenden Erörterung bedarf nur das Folgende:

Das Landgericht hat den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für das durch die 23. Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes vom 1. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 143) in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommenen Cannabimimetikums „ADB-BINACA“, welches auch als „ADB-BUTINACA“ oder „ADMB-BINACA“ bezeichnet wird, zutreffend bestimmt.

a) Für die Bestimmung der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels gilt (siehe etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89; vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 Rn. 35 und vom 5. November 2015 – 4 StR 124/14 Rn. 14, jeweils mwN):

Der Grenzwert ist stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179). Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonstigen gesundheitsschädigenden Potentials zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89 Rn. 13). Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2007 – 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318 Rn. 12 ff. und vom 17. November 2011 – 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60 Rn. 10; Beschluss vom 21. Januar 2022 – 3 StR 155/21, BGHSt 67, 2 Rn. 9).

b) Die Wirkung und Gefährlichkeit des Betäubungsmittels ergeben sich vorliegend bereits aus dem in den Urteilsgründen umfassend wiedergegebenen, in sich verständlichen Gutachten des Sachverständigen G. vom B. Landeskriminalamt. Der Hinzuziehung weiterer Erkenntnisquellen – wie etwa dem schriftlichen Gutachten oder allgemein zugänglicher Literatur (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2007 – 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318 Rn. 7 und vom 9. Oktober 1996 – 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 262 ff.; Beschluss vom 21. Januar 2022 – 3 StR 155/21, BGHSt 67, 2 Rn. 10) – bedarf es daher nicht. Hiernach gilt Folgendes:

Bei der Substanz „ADB-BINACA“ handelt es sich um einen Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten mit cannabis-ähnlicher Wirkung. Wie auch andere synthetische Cannabinoide weist „ADB-BINACA“ ein sehr ähnliches Wirkungsspektrum wie THC auf, hat diesem gegenüber jedoch eine vielfach stärkere Wirkung. Grundsätzlich führen Cannabimimetika häufiger als Cannabis zu unerwünschten Nebenwirkungen wie Psychosen, Aggressivität, Schlaganfällen, Koma oder etwa Krampfanfällen. Auch ist es im Zusammenhang mit synthetischen Cannabinoiden mehrfach zu Todesfällen gekommen. Bei „ADB-BINACA“ handelt es sich verglichen mit anderen synthetischen Cannabinoiden um einen besonders potenten Wirkstoff.

Ausreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu der äußerst gefährlichen, gar tödlichen Dosis oder zur durchschnittlichen Konsumeinheit existieren zu „ADB-BINACA“ – wie auch zu anderen synthetischen Cannabinoiden – bislang nicht (vgl. dazu BGH, Urteile vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 Rn. 47 ff.; vom 5. November 2015 – 4 StR 124/14 Rn. 20 und vom 20. September 2017 – 1 StR 64/17 Rn. 40; Beschluss vom 21. Januar 2022 – 3 StR 155/21, BGHSt 67 Rn. 12). Aus der Auswertung nichtwissenschaftlicher Erkenntnisquellen über die Erfahrungen von Konsumenten kann lediglich der Schluss gezogen werden, dass grundsätzlich die Konsumeinheit synthetischer Cannabinoide deutlich geringer als die THC-bezogener Cannabinoide ist.

„ADB-BINACA“ wirkt wesentlich stärker als THC und ist auch deutlich potenter als das Cannabimimetikum JWH-018, für das der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge auf zwei Gramm festgelegt hat (BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134). Es kann hinsichtlich seiner Potenz und Gefährlichkeit mit den synthetischen Cannabinoiden AB-CHMINACA und 5F-AB-PINACA verglichen werden.

c) Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen kann in Anbetracht der angeführten nicht ausreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Bestimmung der nicht geringen Menge von „ADB-BINACA“ nur ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen angestellt werden. Hierzu bieten sich lediglich THC und andere synthetische Cannabinoide an, für die die nicht geringe Menge bereits höchstrichterlich festgestellt worden ist. Ein Vergleich mit anderen Betäubungsmitteln – wie Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDE/MDMA/MDA oder LSD – kommt hingegen aufgrund ihrer unterschiedlichen chemischen Grundstrukturen, der abweichenden Konsummotivation, vor allem aber des vollkommen verschiedenen Wirkungsmechanismus nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134; Beschluss vom 21. Januar 2022 – 3 StR 155/21, BGHSt 67 Rn. 13).

Der Senat legt den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für „ADB-BINACA“ daher mit Blick auf dessen vergleichbare Potenz und Gefährlichkeit mit den synthetischen Cannabinoiden AB-CHMINACA und 5F-AB-PINACA, für die der Bundesgerichtshof einen Grenzwert von einem Gramm angenommen hat (BGH, Urteil vom 20. September 2017 – 1 StR 64/17, BGHSt 63, 11 Rn. 39 ff.), auf ein Gramm Wirkstoffmenge fest (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 5 StR 178/25 Rn. 10; LG Kleve, Urteil vom 17. Februar 2025 Rn. 18 ff.).“

BtM I: Geschäfte mit nicht geringer Menge Opium, oder: Nicht geringe Menge Rauchopium bei 16 g Morphinbase

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Am heutigen Donnerstag habe ich das Thema „BtM“ gewählt. Alle Entscheidungen, die ich vorstelle, kommen vom BGH.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 21.10.2025 – 4 StR 430/25. Das LG hat den Angeklagten wegen Einfuhr und Handel von BtM verurteilt. Nach den Feststellungen des LG handelte der Angeklagte in Gewinnerzielungsabsicht mit (Roh-)Opium im Kilobereich, das überwiegend zum Konsum durch Rauchen bestimmt war, sowie vereinzelt mit Chrystal Meth. Zugunsten des Angeklagten ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass entweder eine Verarbeitung des von dem Angeklagten gehandelten Opiums zu Rauchopium geplant war oder es sich von vornherein um Rauchopium gehandelt hat. Den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für Rauchopium hat die Strafkammer auf 16,0 Gramm Morphinbase festgesetzt. U.a. gestützt auf einen Vergleich mit der Aufnahme von Nicotin beim Rauchen hat die Strafkammer die Verfügbarkeit von Morphinbase am Wirkort im menschlichen Körper nach inhalativer Aufnahme mit jedenfalls 25% angenommen. Um die nicht geringe Menge zu erreichen, die der BGH bezogen auf eine intravenöse Aufnahme einer Morphin-Zubereitung auf 4,0 Gramm Morphinbase festgelegt habe, sei mithin bei einer inhalativen Aufnahme eine Menge erforderlich, die 16,0 Gramm Morphinbase enthält. Der BGH hat nichts zu „meckern“:

„2. Der Schuldspruch und die Strafzumessungsentscheidung sind frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere ist die Bestimmung der nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für Rauchopium auf 16,0 Gramm Morphinbase revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht zunächst festgestellt, dass das von dem Angeklagten gehandelte Opium ausschließlich zum Konsum durch Rauchen bestimmt war. Nach der in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandten Methode zur Bestimmung des Grenzwertes eines Betäubungsmittels ist dieser stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des Betäubungsmittels festzulegen, denn für die Gefährlichkeit einer Dosis kommt es auf die Wirkmenge an, die bei der regelmäßig zu erwartenden Darreichungsform auf den Konsumenten einwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 2 StR 311/20, juris Rn. 5 f.; BGH, Urteil vom 8. November 2016 – 1 StR 492/15, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179, 180). Bei Opium kann insoweit auf das Hauptalkaloid Morphin als den quantitativ und in der Gefährlichkeit dominierenden Wirkstoff abgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2016 – 1 StR 492/15, juris Rn. 18 f., 34; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179 ff.; LG Memmingen, Urteil vom 13. Januar 2021 – 3 Ns 221 Js 22995/19, BeckRS 2021, 962 Rn. 32).

Da Opium injiziert, gegessen, getrunken oder geraucht werden kann und die Bioverfügbarkeit des Wirkstoffs Morphin sich je nach Applikationsform teils erheblich unterscheidet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 2 StR 311/20, juris Rn. 5 f.; BGH, Urteil vom 8. November 2016 – 1 StR 492/15, juris Rn. 24), gilt die Festlegung des Bundesgerichtshofs, dass bei einer überwiegend intravenös injizierten Morphinzubereitung ein Grenzwert von 4,5 g Morphinhydrochlorid für die Annahme einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179 ff.), nicht für alle Opiumprodukte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 2 StR 311/20, juris Rn. 5 mwN). In Rauchopium liegt Morphin zudem in Form von Morphinbase vor, wobei 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid einer Menge von 4,0 Gramm Morphinbase entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179; LG Memmingen, Urteil vom 13. Januar 2021 – 3 Ns 221 Js 22995/19, BeckRS 2021, 962 Rn. 30, 33).

Diesen Maßgaben hat das Landgericht ebenfalls Rechnung getragen und – hierbei sachverständig beraten – untersucht, welche Wirkstoffmenge bei der Aufnahme durch Rauchen den Wirkort im menschlichen Körper tatsächlich erreicht; den ermittelten prozentualen Wert hat es in Verhältnis gesetzt zu dem vom Bundesgerichtshof für die intravenöse Zuführung einer Morphinzubereitung festgelegten Grenzwert. Gegen diese Vorgehensweise ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern (vgl. zum Prüfungsmaßstab etwa BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – 4 StR 248/23, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 2 StR 391/19, juris Rn. 10, jeweils mwN). Eines über den Wirkstoffverlust durch die konkrete Aufnahmeform hinausgehenden weiteren (Sicherheits-)Abschlags von dem errechneten Wert gegenüber dem Grenzwert bei intravenöser Zuführung bedurfte es aufgrund der vollen Bioverfügbarkeit des Wirkstoffs nach der Aufnahme in den Körper nicht mehr; die Passage über den Magen-Darm-Trakt und die Leber wird beim Rauchen umgangen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2016 – 1 StR 492/15, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179, 180 f.; LG Memmingen, Urteil vom 13. Januar 2021 – 3 Ns 221 Js 22995/19, BeckRS 2021, 962 Rn. 29, 34).“

OWi III: Verfahrensrechtliches aus dem OWi-Verfahren, oder: Vor allem Abwesenheitsverhandlung/Entbindung

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Im letzten Beitrag des Tages gibt es dann noch ein paar Entscheidungen zum Verfahrensrecht. Auch hier stelle ich wieder nur die Leitsätze vor, und zwar:

1. Ist der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht anwesend, beginnt bei einem in seiner Abwesenheit verkündeten Urteil die Frist zur Anbringung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur dann bereits mit der Verkündung des Urteils zu laufen, wenn der Betroffene bei der Urteilsverkündung von einem nach § 73 Abs. 3 OWiG mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene vom persönlichen Erscheinen entbunden war.

2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn die Frist zur Einlegung des statthaften Antrags zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht versäumt war.

Die willentliche Zuleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG ist Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Bußgeldverfahren.

Das Amtsgericht ist verpflichtet, über einen rechtzeitig gestellten Entbindungsantrag des Betroffenen zu entscheiden. Durch die gleichwohl erfolgte Verwerfung des Einspruchs wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Wurde der Verteidiger nicht ordnungsgemäß geladen, kann eine Verwerfungsentscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht ergehen.

1. Die Verwertung von Tatsachen oder Erfahrungssätzen, von denen der Richter auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit bereits zuverlässig Kenntnis erlangt hat, setzt voraus, dass die Beteiligten in der Hauptverhandlung über diese Tatsachen und Erfahrungssätze und die Absicht des Gerichts, sie als gerichtskundig behandeln zu wollen, unterrichtet werden.

2. Die Erörterung einer gerichtskundigen Tatsache gehört nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beachtung das Protokoll ersichtlich machen muss.

OWi II: Ein paar Entscheidungen zum Fahrverbot, oder: Rotlichtverstoß, langer Zeitablauf, Vollstreckung

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Im „Mittagsposting“ gibt es dann ein paar Entscheidungen zum Fahrverbot. Dazu habe ich schon länger nichts mehr vorgestellt. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze vor. Die Einzelheiten bitte den verlinkten Volltexten entnehmen. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 132.3 BKat zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht deshalb milder zu bewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht frei gegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur überwechselt. Dies gilt auch dann, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.

2. Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrundes nach lfd.Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zugute gebracht würde.

3. Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre.

Zwar wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend ein Zeitraum von zwei Jahren herangezogen, nach dem das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verliert. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots kann im Einzelfall aber auch nach einer Gesamtschau als maßgeblichen Umstände auch nach einer kürzeren Frist erfolgen.

Von einem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn der festgestellte Lebenssachverhalt zugunsten der Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt ist und die Verhängung eines Fahrverbots trotz der Pflichtverletzung unangemessen wäre. Davon kann bei einer weiblichen Taxifahrerin ausgegangen werden, die von zwei männlichen Fahrgästen nachts belästigt wird und die Fahrt daher schnell beenden will und deshalb nicht auf die Geschwindigkeitsanzeige achtet.

Zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Bußgeldverfahren, wenn die Verzögerung vornehmlich auf Ursachen aus der Sphäre des Verteidigers/Betroffenen beruht.

Allein der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht geeignet, die Vollstreckung einer Entscheidung – hier: Fahrverbot – zu hemmen.

OWi I: Urteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Standardisiertes Messverfahren/Fahrlässigkeit

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Und dann gibt es heute noch einmal OWi-Entscheidungen. Ein paar habe ich noch aus der Zeit vor meinem Urlaub und von den Einsendungen, die während des Urlaubs eingegangen sind.

Zunächst stelle ich den OLG Koblenz, Beschl. v. 28.08.2025- 4 ORbs 4 SsBs 126/25  – vor. In dem äußert sich das OLG noch einmal zu den Urteilsgründen bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Dem OLG haben die Gründe des AG-Urteils nicht gefallen, es hat aufgehoben:

„Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWG) und auch im Übrigen in zulässiger Weise angebrachte Rechtsbeschwerde erzielt mit der erhobenen Sachrüge einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.

1. Zu beanstanden ist zunächst die Beweiswürdigung des Amtsgerichts im Hinblick auf die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Seine Entscheidung ist vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen und auf die Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, ob sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze verstößt (BGH, Urteil vom 18.01.2011 – 1 StR 600/10 juris Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.07.2024 – 2 ORbs 31 SsBs 14/24; Beschluss vom 2. Januar 2017 – 2 OLG 4 Ss 12/16). Die Erwägungen und Schlussfolgerungen des Tatrichters müssen nicht zwingend, sondern nur möglich und nachvollziehbar sein (st. Rspr.; vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 337 Rn. 29 m. w. N.). Auch in Ansehung des im Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit begrenzten Überprüfungsmaßstabes hält die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberprüfung sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

Stellt der Tatrichter fest, dass die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit mittels eines standardisierten Messverfahrens ermittelt wurde, so sind in den Urteilsgründen lediglich das angewandte Messverfahren, der berücksichtigte Toleranzabzug sowie die Einhaltung der Bedingungen des Messverfahrens, insbesondere die Beachtung der Bedienungsvorschriften sowie die erforderliche Eichung des Geräts mitzuteilen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2024 – 4 ORbs 31 SsBs 18/24; Beschluss vom 03.03.2016 – 1 OWi 4 SsBs 11/16; Beschluss vom 03.08.2018 – 2 OWi 6 SsBs 48/18 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist den Gründen des angefochtenen Urteils schon nicht zu entnehmen, welches Messverfahren verwandt wurde, um die gefahrene Geschwindigkeit des Betroffenen festzustellen. Das für die Geschwindigkeitsmessung verwandte Messgerät ist lediglich als „das genutzte Gerät“ bezeichnet. So ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob es sich hierbei um ein standardisiertes Messverfahren gehandelt hat und mithin – nur – die oben dargestellten Feststellungen erforderlich waren.

2. Weiter erweisen sich die Feststellungen des Amtsgerichts zur inneren Tatseite als unzureichend. Hier findet sich lediglich der Hinweis, vorsätzliches Verhalten sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen gewesen, daher sei von Fahrlässigkeit auszugehen. Positive Feststellungen dazu, dass der Betroffene bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt sowohl die an der Messstelle gültige Geschwindigkeitsbeschränkung als auch deren Überschreitung hätte erkennen können, fehlen gänzlich. Ein Verzicht auf jegliche Feststellungen insoweit kann aber nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn die Feststellungen zur äußeren Tatseite so umfassend sind, dass sie zwingende Rückschlüsse auf die innere Tatseite zulassen (OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2022 – 5 ORbs 297/23, juris Rn. 9). Angesichts der aber auch zur äußeren Tatseite äußerst rudimentären Feststellungen des Amtsgerichts bleibt allerdings offen, inwiefern der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung hätte erkennen können.

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