Am heutigen Donnerstag habe ich das Thema „BtM“ gewählt. Alle Entscheidungen, die ich vorstelle, kommen vom BGH.
Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 21.10.2025 – 4 StR 430/25. Das LG hat den Angeklagten wegen Einfuhr und Handel von BtM verurteilt. Nach den Feststellungen des LG handelte der Angeklagte in Gewinnerzielungsabsicht mit (Roh-)Opium im Kilobereich, das überwiegend zum Konsum durch Rauchen bestimmt war, sowie vereinzelt mit Chrystal Meth. Zugunsten des Angeklagten ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass entweder eine Verarbeitung des von dem Angeklagten gehandelten Opiums zu Rauchopium geplant war oder es sich von vornherein um Rauchopium gehandelt hat. Den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für Rauchopium hat die Strafkammer auf 16,0 Gramm Morphinbase festgesetzt. U.a. gestützt auf einen Vergleich mit der Aufnahme von Nicotin beim Rauchen hat die Strafkammer die Verfügbarkeit von Morphinbase am Wirkort im menschlichen Körper nach inhalativer Aufnahme mit jedenfalls 25% angenommen. Um die nicht geringe Menge zu erreichen, die der BGH bezogen auf eine intravenöse Aufnahme einer Morphin-Zubereitung auf 4,0 Gramm Morphinbase festgelegt habe, sei mithin bei einer inhalativen Aufnahme eine Menge erforderlich, die 16,0 Gramm Morphinbase enthält. Der BGH hat nichts zu „meckern“:
„2. Der Schuldspruch und die Strafzumessungsentscheidung sind frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere ist die Bestimmung der nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für Rauchopium auf 16,0 Gramm Morphinbase revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht zunächst festgestellt, dass das von dem Angeklagten gehandelte Opium ausschließlich zum Konsum durch Rauchen bestimmt war. Nach der in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandten Methode zur Bestimmung des Grenzwertes eines Betäubungsmittels ist dieser stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des Betäubungsmittels festzulegen, denn für die Gefährlichkeit einer Dosis kommt es auf die Wirkmenge an, die bei der regelmäßig zu erwartenden Darreichungsform auf den Konsumenten einwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 2 StR 311/20, juris Rn. 5 f.; BGH, Urteil vom 8. November 2016 – 1 StR 492/15, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179, 180). Bei Opium kann insoweit auf das Hauptalkaloid Morphin als den quantitativ und in der Gefährlichkeit dominierenden Wirkstoff abgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2016 – 1 StR 492/15, juris Rn. 18 f., 34; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179 ff.; LG Memmingen, Urteil vom 13. Januar 2021 – 3 Ns 221 Js 22995/19, BeckRS 2021, 962 Rn. 32).
Da Opium injiziert, gegessen, getrunken oder geraucht werden kann und die Bioverfügbarkeit des Wirkstoffs Morphin sich je nach Applikationsform teils erheblich unterscheidet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 2 StR 311/20, juris Rn. 5 f.; BGH, Urteil vom 8. November 2016 – 1 StR 492/15, juris Rn. 24), gilt die Festlegung des Bundesgerichtshofs, dass bei einer überwiegend intravenös injizierten Morphinzubereitung ein Grenzwert von 4,5 g Morphinhydrochlorid für die Annahme einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179 ff.), nicht für alle Opiumprodukte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 2 StR 311/20, juris Rn. 5 mwN). In Rauchopium liegt Morphin zudem in Form von Morphinbase vor, wobei 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid einer Menge von 4,0 Gramm Morphinbase entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179; LG Memmingen, Urteil vom 13. Januar 2021 – 3 Ns 221 Js 22995/19, BeckRS 2021, 962 Rn. 30, 33).
Diesen Maßgaben hat das Landgericht ebenfalls Rechnung getragen und – hierbei sachverständig beraten – untersucht, welche Wirkstoffmenge bei der Aufnahme durch Rauchen den Wirkort im menschlichen Körper tatsächlich erreicht; den ermittelten prozentualen Wert hat es in Verhältnis gesetzt zu dem vom Bundesgerichtshof für die intravenöse Zuführung einer Morphinzubereitung festgelegten Grenzwert. Gegen diese Vorgehensweise ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern (vgl. zum Prüfungsmaßstab etwa BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – 4 StR 248/23, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 2 StR 391/19, juris Rn. 10, jeweils mwN). Eines über den Wirkstoffverlust durch die konkrete Aufnahmeform hinausgehenden weiteren (Sicherheits-)Abschlags von dem errechneten Wert gegenüber dem Grenzwert bei intravenöser Zuführung bedurfte es aufgrund der vollen Bioverfügbarkeit des Wirkstoffs nach der Aufnahme in den Körper nicht mehr; die Passage über den Magen-Darm-Trakt und die Leber wird beim Rauchen umgangen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2016 – 1 StR 492/15, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179, 180 f.; LG Memmingen, Urteil vom 13. Januar 2021 – 3 Ns 221 Js 22995/19, BeckRS 2021, 962 Rn. 29, 34).“

