Kategoriearchiv: Verfahrensrecht

Antrag II: Anordnung der gefesselten Vorführung, oder: Maßnahme der Sitzungspolizei nach § 176 GVG

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Als zweite Entscheidung heute dann der BayObLG, Beschl. v. 08.04.2026 – 203 VAs 67/26. Folgender Sachverhalt.

Die Antragstellerin ist als Strafgefangene im geschlossenen Vollzug inhaftiert. Sie begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Richterin vom 19.01.2026 in einem beim AG geführten Zivilverfahren, sie während der Verhandlung in Anwesenheit von zwei Polizeibeamten mit Handschellen zu fesseln. Das BayObLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen:

„Der Antrag ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, mangels Statthaftigkeit unzulässig. Die von der Antragstellerin zur gerichtlichen Überprüfung unterbreitete Anordnung der Vorsitzenden des Zivilgerichts stellt keinen nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbaren Justizverwaltungsakt dar.

a) Justizverwaltungsakte im Sinne von §§ 23 ff. EGGVG sind nach der gesetzlichen Definition in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Akte der Rechtsprechung werden nicht erfasst.

b) Die in der Antragsschrift geschilderte richterliche Anordnung, dass der aus dem Strafvollzug vorgeführten Antragstellerin während der Verhandlung einer Zivilsache Handfesseln anzulegen seien, stellt sich ungeachtet der Rolle der Betroffenen im Verfahren als Maßnahme der Sitzungspolizei nach § 176 GVG dar (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 8. März 2016 – 1 Ws 28/16 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 12 OB 5/24 –, juris; BFH, Beschluss vom 10. August 2023 – X B 136/22 –, juris Rn. 21; Nagel, NStZ 2001, 233, 234; Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG § 176 Rn. 27; zur Anordnungsbefugnis BeckOK Strafvollzug Bund/Brockhaus/Barisch, 29. Ed. 1.2.2026, StVollzG § 90 Rn. 12). Sie ist damit Ausfluss unabhängiger richterlicher Rechtsprechungsgewalt (Nagel a.a.O.) mit der Folge, dass die Anordnung der Fesselung während der mündlichen Verhandlung nach gefestigter Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nicht nach § 23 EGGVG anfechtbar ist (vgl. die Nachweise bei MüKoStPO/Kulhanek, 2. Aufl. 2025, GVG § 176 Rn. 55; BeckOK GVG/Allgayer, 30. Ed. 15.8.2025, GVG § 176 Rn. 23; im Erg. auch Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG § 176 Rn. 48 und Anders/Gehle/Becker, 84. Aufl. 2026, GVG § 176 Rn. 14). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juli 1991 (1 VAs 15/90). Denn dieser Entscheidung lag eine Anordnung von Beamten des Justizwachtmeisterdienstes eines Gerichts bezogen auf den Zugang zum und den Aufenthalt im Justizgebäude im Rahmen des Hausrechts der Justizverwaltung, demzufolge keine Verfügung eines Richters im Rahmen der Sitzungspolizei zugrunde.

IV.

Eine Abgabe der Sache nach dem Rechtsgedanken von § 17a Abs. 2 GVG wegen einer Subsidiarität des Rechtswegs (§ 23 Abs. 3 EGGVG) an die für Entscheidungen nach §§ 109 ff. StVollzG zuständige Strafvollstreckungskammer ist nicht veranlasst. Denn die Antragstellerin hat den Streitgegenstand in der Antragsschrift eindeutig dahingehend bestimmt, dass sie nicht eine Anordnung der Justizvollzugsanstalt nach Art. 96, 98, 99 BayStVollzG zur Gestaltung der Ausführung, sondern die Anordnung der Vorsitzenden beanstandet. Eine Abgabe an das Zivilgericht kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine Beschwerdemöglichkeit nach § 181 GVG ist gegen eine Fesselungsanordnung nicht eröffnet. Die Zivilprozessordnung sieht in § 567 ZPO gegen eine (Fesselungs-) Anordnung eines Vorsitzenden in der Verhandlung – insoweit abweichend zur Strafprozessordnung nach § 304 StPO grundsätzlich keine Beschwerdemöglichkeit zu einem höheren Gericht vor (Lückemann in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 176 GVG Rn. 9; MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 176 Rn. 22; ausführlich gegen eine beliebige Erweiterung des Katalogs der ausnahmsweise anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 1 Ws 313/20 –, juris Rn. 39; anders Barczak, NJ 2015, 360, 364, der sich für eine richterrechtliche Zulassung der Beschwerde in allen Prozessordnungen ausspricht). Die im zivilrechtlichen Verfahrensrecht nicht endgültig geklärte Frage, ob § 140 ZPO in der Verhandlung bei Kollegialgerichten eine Anrufung des Gerichts in analoger Anwendung gestatten könnte, spielt im Antragsverfahren nach § 23 EGGVG keine Rolle.“

Antrag I: Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, oder: Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO

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Und dann geht es in die 38. KW mit zwei Entscheidungen des BayObLG zum richtigen Rechtsmittel bzw. zum richtigen Antrag.

Ich starte mit dem BayObLG, Beschl. v. 22.06.2026 – 203 VAs 217/26 – zum richtigen Rechtsmittel bei der staatsanwaltschaftlichen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung. Da sagt das BayObLG: Dagegen ist nicht der Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG zu richten, sondern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO:

„Das Verfahren ist wegen vorrangiger Zuständigkeit des Ermittlungsrichters zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Coburg – Ermittlungsrichter – abzugeben. Die vom Antragsteller begehrte Vorlage an den Bundesgerichtshof ist nicht veranlasst.

1. Entgegen der Rechtsansicht der Generalstaatsanwaltschaft unterliegen auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungshandlungen der gerichtlichen Überprüfung. Die Anfechtung der staatsanwaltschaftlichen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Ermittlungsverfahren nach § 131a Abs. 1 und Abs. 5 StPO erfolgt nach überwiegender Auffassung von Literatur und Rechtsprechung, der sich der Strafsenat aus Gründen der Sachnähe anschließt, nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog (Gless in Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 131 StPO Rn. 30 und § 131a Rn. 12; BeckOK StPO/Niesler, 59. Ed. 1.1.2026, StPO § 131 Rn. 11 und § 131a Rn. 6; MüKoStPO/Gerhold, 2. Aufl. 2023, StPO § 131a Rn. 12; HK-GS/Christian Laue, 5. Aufl. 2022, StPO § 131a Rn. 4; KK-StPO/Glaser, 9. Aufl. 2023, StPO § 131 Rn. 20; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 131 Rn. 7; Paeffgen in SK-StPO, 6. Aufl., § 131a Rn. 11, zu den Bedenken § 131 Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. September 2018 – 2 VAs 36/18 –, juris Rn. 7 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 16. April 2009 – 2 VAs 3/09 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. September 2006 – 2 VAs 3/06 –, juris).

2. Auch nach der Beendigung der Maßnahme ist die Vorschrift von § 98 Abs. 2 S. 2 StPO auf eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erledigten Eingriffsmaßnahme anzuwenden (Köhler in Schmitt/Köhler a.a.O. § 98 Rn. 23; Gerhold a.a.O. § 131a Rn. 12; Glaser a.a.O. § 131 Rn. 20; Gless a.a.O. § 131 StPO Rn. 30; Paeffgen a.a.O. § 131 Rn. 14), soweit, was das zuständige Gericht zu prüfen hat, für die Feststellung der Rechtswidrigkeit ein Rechtsschutzinteresse besteht (so BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 – StB 32/24 –, juris zur Durchsuchung; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 5 AR (VS) 2/98 –, BGHSt 44, 265-275; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1999 – StB 7/99 und StB 8/99, NJW 2000, 84, 85).

3. . Die anderweitige Rechtsschutzmöglichkeit versperrt den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG. Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG hat nach § 23 Abs. 3 EGGVG grundsätzlich subsidiären Charakter. Ist die Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichts zur Nachprüfung des Handelns einer Justizbehörde bereits nach einer anderen Vorschrift eröffnet, ist für die Anwendung von §§ 23 ff. EGGVG kein Raum. Da die Strafprozessordnung mit der analogen Anwendbarkeit der Vorschrift von § 98 Abs. 2 S. 2 StPO einen sachnahen und zweckmäßigen Rechtsbehelf zur Verfügung stellt (vgl. zu diesem Aspekt Gerson in Löwe-Rosenberg, GVG; EGGVG, 27. Auflage 2022, § 23 GVGEG Rn. 93 m.w.N.) und das Rechtsschutzsystem eine Art. 19 Abs. 4 GG genügende Überprüfung des staatsanwaltschaftlichen Handelns gewährleistet, bedarf es insoweit keines Rückgriffs auf § 23 EGGVG.

4. Gleichwohl ist der Antrag nicht als unzulässig zu verwerfen. Da für die vom Antragsteller begehrte nachträgliche Überprüfung der in deren Ermittlungsverfahren 211 Js 2858/23 durch die Staatsanwaltschaft Coburg angeordneten Fahndungsmaßnahme nach § 131a Abs. 1 StPO, § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog, § 98 Abs. 2 S. 3, § 162 StPO vorrangig (§ 23 Abs. 3 EGGVG) der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Coburg zuständig ist, ist das Verfahren nach dem Rechtsgedanken von § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht abzugeben. Der Verfügung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2025 im AR – Verfahren 1 AR 64/25 kommt keine bindende Wirkung zu. Eines förmlichen Beschlusses nach § 17a Abs. 2 GVG bedarf es innerhalb des Rechtsweges der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 203 VAs 120/23 -, juris Rn. 3 m.w.N.).“

Kosten II: Unverwertbares Sachverständigengutachten, oder: Vergleich Anklage und Eröffnungsbeschluss

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem OLG Rostock, Beschl. v. 25.05.2026 – 20 Ws 231/25 -, geht es um das Absehen von einer Kostenerhebung nach der Verurteilung.

In dem Verfahren ist der Angeklagte vom LG verurteilt worden. Die Kosten des Verfahrens sind dem Angeklagten auferlegt worden. Der Angeklagte hat sich gegen die Kostenentscheidung der Verurteilung gewendet und unter Hinweis auf § 465 Abs. 2 StPO geltend gemacht, dass von der Auferlegung der durch die Einholung von zwei Sachverständigengutachten im Verfahren entstandenen Kosten nach § 465 Abs. 2 StPO hätte abgesehen werden müssen.

Die sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg:

„Das Rechtsmittel ist hinsichtlich der Kosten des Sachverständigen H begründet, darüber hinaus (Sachverständige K) erweist es sich als unbegründet.

1. Gem. § 465 Abs. 1 S. 1 StPO hat der Verurteilte grundsätzlich die gesamten Kosten des Verfahrens und seine eigenen verfahrensbedingten Auslagen zu tragen. Dieser Grundsatz wird von § 465 Abs. 2 StPO, einer nur in engen Grenzen zugänglichen Ausnahmebestimmung zu dem das Kostenrecht durchziehenden Veranlasserprinzip (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.6.2006 – 2 BvR 1392/02, juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.6.2010 – 2 Ws 134/09, juris), eingeschränkt. Nach § 465 Abs. 2 StPO hat das Gericht besondere Auslagen, die der Staatskasse oder dem Angeklagten unter bestimmten Voraussetzungen erwachsen sind, ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, wenn – beziehungsweise soweit – es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn es sich um Kosten handelt, die zwar im Verfahren gegen den Angeklagten bzw. Verurteilten begründet wurden, die sich jedoch im Ergebnis nicht in einem Schuldvorwurf gegen ihn niedergeschlagen haben (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 465 Rn 5). Ferner gilt dies für solche Auslagen, die durch zugunsten des Angeklagten ausgegangene Untersuchungen angefallen sind oder sich auf einen Tatvorwurf beziehen, pp. [dessentwegen] der Angeklagten nicht verurteilt wird und aus Rechtsgründen auch nicht freigesprochen werden kann. Nach § 465 Abs. 2 S. 2 StPO besteht die Möglichkeit für eine von § 465 Abs. 1 Abs. 1 StPO abweichende Billigkeitsentscheidung vor allem in den Fällen des sogenannten fiktiven Teilfreispruchs, das heißt bei der Nichtverurteilung wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren gleichzeitigen Gesetzesverletzungen. Ist ein Teil der Auslagen durch die Aufklärung solcher Vorwürfe bedingt, die sich nach dem Ergebnis des Urteils nicht haben aufrechterhalten lassen, wäre es häufig unbillig, den Angeklagten hierfür haften zu lassen. Dem hat der Gesetzgeber in § 465 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen, dass das Gericht in solchen Fällen zwecks Vermeidung von Unbilligkeiten die entstandenen besonderen Auslagen des Verfahrens und auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 465 Abs. 2 S. 3 StPO) ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen hat.

Allein der Umstand, dass die Verurteilung erheblich geringeres Gewicht aufweist als der Anklagevorwurf, genügt für die Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO allerdings regelmäßig nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die tatsächlich entstandenen Auslagen auch dann entstanden wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss von vornherein dem späteren Urteil entsprochen hätten (siehe nur BGH, Beschl. v. 8.10.2014 – 4 StR 473/13, juris Rn 8 f., sowie KK-StPO/Gieg, a.a.O., jeweils m.w.N.). Hierbei ist das Beschwerdegericht an die für die Kosten- und Auslagenentscheidung maßgeblichen Feststellungen des erkennenden Gerichts gebunden (§ 464 Abs. 3 S. 2 StPO; siehe auch BGH, Beschl. v. 4.12.1974 – 3 StR 298/74, juris, sowie Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 464 Rn 23).

2. a) Daran gemessen hatte die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg. Die Kosten des Sachverständigen Dr. H hat der Senat aus Billigkeitsgründen von der Kostentragungspflicht ausgenommen.

Die Beauftragung dieses Sachverständigen ist zwar durch die Delinquenz des Angeklagten notwendig geworden, die Erkenntnisse aus seinem Gutachten haben Eingang in die Anklage gefunden. Der Sachverständige Dr. H war indes – was er erst im Rahmen der Hauptverhandlung mitgeteilt und eingeräumt hat – aufgrund Erkrankung nicht nur nicht (mehr) imstande, das Gutachten in der Hauptverhandlung zu erstatten, sondern hatte überdies bereits zuvor wesentliche Teile des schriftlichen Gutachtens von seiner Mitarbeiterin Frau C erstellen lassen, sodass die pp. [Strafkammer] von der Unverwertbarkeit des Gutachtens des Dr. H für die Urteilsfindung ausgegangen ist. Stattdessen wurde die Sachverständige Kr mit der Erstattung eines (neuen) Gutachtens betraut, ohne dass der Angeklagten dies zu vertreten hätte.

Danach hat sich das Gutachten Dr. H ohne schuldhaftes Zutun des Angeklagten nicht in der Verurteilung niedergeschlagen. Die angenommene Unverwertbarkeit des Gutachtens folgt einzig aus der Sphäre des Sachverständigen, weshalb es der Senat für angezeigt erachtet, den Angeklagten mit diesen Kosten nicht zu belasten. pp.

b) Demgegenüber hat das LG die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 465 Abs. 2 StPO bezüglich der Auslagen für die Gutachten des Herrn Ko und der Frau Kr geprüft und zutreffend abgelehnt. Deren Erkenntnisse haben zur Verurteilung beigetragen. Unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe ist die Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO für die Auferlegung dieser Gutachterkosten ausgeschlossen.

aa) Bei dem Gutachter K. handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerde um einen Sachverständigen i.S.d. §§ 72 ff. StPO.

(1) Als Sachverständiger wird ein Dritter beauftragt, wenn er auf einem bestimmten Wissensgebiet über eine besondere Sachkunde verfügt. Die Tätigkeit des Sachverständigen ist unter anderem dadurch bestimmt, den Ermittlungsbehörden Tatsachenstoff zu unterbreiten, der nur aufgrund besonderer Sachkunde gewonnen werden kann. Er vermittelt den Ermittlungsbehörden gleichzeitig ggf. das „wissenschaftliche Rüstzeug“, das die sachgerechte Auswertung dieses Tatsachenstoffes ermöglicht (MüKo-StPO/Trück, 2. Aufl., § 72 Rn 2). Entscheidend für die Durchführung eines beauftragten Dritten als Sachverständiger ist somit, dass es zur Durchführung des Auftrags auf seine besondere Sachkunde ankommt. Die bloße Vornahme einer organisatorischen oder technischen Dienstleistung allein reicht hingegen nicht, mag auch hierfür ein umfangreiches Expertenwissen erforderlich sein (OLG Schleswig, Beschl. v. 10.1.2017 – 2 Ws 441/16 (165/16), juris Rn 11; OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.11.2021 – 2 Ws 52/19, juris Rn 14).

(2) An Vorstehendem gemessen handelt [es] sich bei den Tätigkeiten des Gutachters Ko um solche eines Sachverständigen, die zur Erstellung des Gutachtens vom 15.2.2018 pp. führten.

Die von ihm erbrachte Tätigkeit bestand nicht nur, wie die Verteidigung meint, aus „outgesourcter genuiner Ermittlungstätigkeit“ in Gestalt einer reinen technischen Dienstleistung. Vielmehr waren zur Erledigung des Auftrags spezielle programmtechnische Kenntnisse aus dem Sektor Mathematica erforderlich, die die unterstützende Inanspruchnahme eines Physikers notwendig machten. Die übrigen Softwarewerkzeuge bzw. -systeme waren zwar teils frei verfügbar, teils mussten sie jedoch vom Sachverständigen und seinen Mitarbeitern eigens entwickelt werden.

Nach alledem ging es bei der hier fraglichen Tätigkeit nicht nur um die Sichtung/Sortierung von Unterlagen oder einer sonstigen rein organisatorischen/technischen Dienstleistung, sondern um die Fest- und Zusammenstellung ermittlungsrelevanter Tatsachen unter Einsatz geeigneter, teils selbst entwickelter Rechercheprogramme und von Fachwissen. Dies stellt Sachverständigentätigkeit dar (vgl. hierzu OLG Schleswig a.a.O. Rn 15; OLG Frankfurt a.a.O. Rn 17).

bb) Die Beauftragung der Sachverständigen K. zur Feststellung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung der pp. GmbH erfolgte durch das Gericht, weil der Gutachter Dr. H. aufgrund gesundheitlicher Probleme sein Gutachten in der Hauptverhandlung nicht erstatten konnte.

Die Verurteilung erfolgte wegen Betruges in drei Fällen und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung. Die Kosten für das Gutachten sind im Zusammenhang mit den der Verurteilung zugrundeliegenden Tatvorwürfen entstanden. Nach dem Veranlasserprinzip hat der Verurteilte diese Kosten zu tragen. Für die Anwendung von § 465 Abs. 2 StPO aus allgemeinen Billigkeitserwägungen heraus sieht der Senat insoweit keinen Anlass.“

Kosten I: Kostenbeschluss nach Berufungsrücknahme, oder: Anfechtbarkeit der Entscheidung

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Am heutigen RVG-Tag  stelle ich zwei Entscheidungen zur Kostentscheidung vor.

In dem OLG Köln, Beschl. v. 03.08.2026 – 3 Ws 69/26 – hat das OLG u.a. zur Anfechtbarkeit der nach Berufungsrücknahme ergangenen Kostenentscheidung Stellung genommen. Das AG hat den Angeklagten mit Urt. v. 08.07.2026 wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte zunächst Berufung eingelegt, diese jedoch später mit Schreiben vom 20.01.2026 zurückgenommen. Hierauf hat ihm das LG mit Beschluss die Kosten der Berufung auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten. Diese hatte keinen Erfolg:

„1. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken. Dieses ist insbesondere nicht nach § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ausgeschlossen, da der angefochtene Beschluss keine nur unselbständige Nebenentscheidung einer nicht anfechtbaren Hauptentscheidung ist. Vielmehr handelt es sich um einen isolierten Beschluss über die Kosten- und Auslagenverteilung bezüglich des aufgrund der wirksamen Rücknahme der Berufung bereits beendeten Berufungsverfahrens. Die ursprüngliche Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Berufungsentscheidung ist dadurch nicht aufgehoben worden (vgl. OLG Brandenburg Beschluss vom 24.10.2019 – 1 Ws 167/19, BeckRS 2019, 28424 Rn. 5; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2016 – 1 Ws 106/16, NStZ-RR 2016, 392; KG, Beschluss vom 3.1.2008 – 1 Ws 243/07, BeckRS 2008, 142819 Rn. 2; LR/Kurtze, StPO, 27. Aufl., § 464 Rn. 56, 58).

2. Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet.

a) Im Falle der Rücknahme einer Berufung sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zwingend dem Berufungsführer aufzuerlegen. Der Einwand der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist für die von dem Berufungsgericht getroffene Kostengrundentscheidung bedeutungslos und kann allenfalls in den Verfahren über den Kostenansatz oder die Beitreibung der Gerichtskosten relevant werden.

b) Soweit der Angeklagte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragt hat, die gegen ihn festgesetzte Geldstrafe aufzuheben oder deren Höhe zu reduzieren, wäre dies mit der Berufung weiter zu verfolgen gewesen. Im Verfahren der Beschwerde über die Auferlegung der Gerichtskosten kommt eine Abänderung der Strafe nicht in Betracht. Soweit der Angeklagte darüber hinaus hilfsweise beantragt, ihm die Erbringung gemeinnütziger Arbeit zu gestatten, hat hierüber – ebenso wie über die Gewährung von Ratenzahlungen in Bezug auf die verhängte Geldstrafe – die Staatsanwaltschaft Köln als Vollstreckungsbehörde zu entscheiden.“

Passt.

Pflichti III: „Quer durch den Garten“ zum Pflichti, oder: Rückwirkung, Rechtsmittel, Beiordnungsgrund, JGG

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Und zum Schluss der Berichterstattung dann vier LG-Entscheidungen, die sich mit verschiedenen Problemen des Rechts der Pflichtverteidigung befassen. Es geht einmal „quer durch den Garten“. Da es sich bei den behandelten Problemen um keine neuen Fragen oder neue Antworten handelt, stelle ich hier nur die Leitsätze vor, und zwar:

1. Zwar gilt auch nach neuer Rechtslage zur Pflichtverteidigerbestellung unverändert, dass eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers im Grundsatz unzulässig ist. Von diesem Grundsatz ist jedoch dann abzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Bestellung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung durch justizinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte.

2. Die Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung wird durch justizinterne Vorgänge, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hat, wesentlich verzögert, wenn ein Beiordnungsantrag nicht unverzüglich weitergeleitet wird, sondern erst so verzögert, dass darüber erst nach drei Monaten entschieden werden konnte.

3. Von der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge i. S. d. § 140 Absatz 2 StPO ist auszugehen, wenn eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr in Betracht kommt. Drohen dem Beschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge im Sinne des § 140 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.

Ist der Verdacht eines Verbrechens als nicht so fernliegend anzusehen, kommt eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.

1. § 68 Nr. 1 JGG, 140 Abs. 2 StPO gelten zunächst die Grundsätze, die auch bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren gegen Erwachsene Anwendung finden. Allerdings bedarf § 140 Abs. 2 StPO einer jugendspezifischen Auslegung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Jugendliche oder Heranwachsende regelmäßig unerfahren im Umgang mit staatlichen Instanzen sind und dass Jugendliche wegen der Bedeutung des Verfahrens für ihre Entwicklung besonders schutzbedürftig und aufgrund geringerer Handlungskompetenz weniger zur Interessenswahrnehmung in der Lage sind.

2. Einem Jugendlichen ist jedenfalls wegen der Schwere der mittelbaren Folge in Form der drohenden Einziehung sichergestellter hochwertiger Datenträger als Tatmittel nach § 184 Abs. 7 StGB ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

3. Das ggf. junge Alter eines Beschuldigten ist für die Beurteilung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Einzelfall besonders heranzuziehen. Nach individuellen Fähigkeiten eines durchschnittlichen Vierzehnjährigen ist daher eine schwierige Sach- und Rechtslage im Jugendstrafrecht regelmäßig bei schwierigen Sachfragen, insbesondere bei für die Schuldfrage relevanten Sachverständigengutachten (hier: ein Sachverständigengutachten zur Auswertung von Datenträgern) anzunehmen.

Der als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt kann seine Bestellung nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifen.